LVwG T LVwG-2024/37/0881-2

LVwG-2024/37/0881-2Landesverwaltungsgericht22.05.2024

Regest

Verspätetes Einbringen eines Einspruchs

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/0881-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.0881.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 03.01.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Taubenplage im Bereich der Stadt Z,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 28.11.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde AA, Adresse 1, **** Z (= Beschwerdeführerin), zur Last, Futter für Haustauben auf sowie in einer öffentlichen Straße ausgestreut zu haben. Dadurch habe sie § 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Taubenplage im Bereich der Landeshauptstadt Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.03.2001 verletzt, weswegen über sie gemäß § 1 der zitierten Verordnung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt wurde.

Mit dem am 27.12.2023 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz vom 26.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.11.2023, Zl ***. Diesen Einspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.01.2024, Zl ***, als verspätet zurück.

Gegen den Bescheid vom 28.11.2023, Zl ***, erhob AA mit Schriftsatz vom 25.01.2024 Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe krankheitsbedingt (Grippe) die hinterlegte Strafverfügung erst am 15.12.2023 abheben können.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2024, Zl ***, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen Nachweis zu erbringen, dass sie [= die Beschwerdeführerin] aufgrund der Erkrankung ortsabwesend gewesen sei (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt). Zu dieser am 06.02.2024 zugestellten Aufforderung erstattete die Beschwerdeführerin keine Äußerung.

Nach Einholung der Originalanzeige vom 18.11.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 02.04.2024 vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.04.2024, Zl LVwG-***, wiederum, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Nachweis zu erbringen, dass sie aufgrund der Erkrankung (Grippe) ortsabwesend (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, genau anzugeben, wie lange die Ortsabwesenheit gedauert habe und entsprechende Beweise vorzulegen (etwa eine Bestätigung der Krankenanstalt). Zu dieser am 26.04.2024 übernommenen Aufforderung äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft.

Mit Strafverfügung vom 28.11.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, am 17.11.2023 um 21:48 Uhr auf einer näher bezeichneten öffentlichen Straße in **** Z Futter für Haustauben ausgestreut zu haben. Dadurch habe sie § 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Taubenplage im Bereich der Stadt Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.03.2001 verletzt, weswegen über sie gemäß § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Taubenplage im Bereich der Stadt Z eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt wurde.

Die belangte Behörde stellte diese Strafverfügung der Beschwerdeführerin an deren Wohnadresse Adresse 1, **** Z, zu. Die Strafverfügung wurde am 04.12.2023 beim Postpartner in **** Z, Adresse 2, erstmals zur Abholung bereitgehalten. Hierüber wurde die Beschwerdeführerin am 01.12.2023, nach erfolgtem Zustellversuch, durch eine in der Abgabeeinrichtung eingelegte Anzeige verständigt. Am 15.12.2023 übernahm die Beschwerdeführerin die Strafverfügung vom 28.11.2023. Am 27.12.2023 gab die Beschwerdeführerin ihren gegen die Strafverfügung vom 28.11.2023, Zl ***, verfassten Einspruch bei der Post auf.

Eine Ortabwesenheit der Beschwerdeführerin innerhalb des Zeitraumes vom 01.12. bis einschließlich 14.12.2023 lässt sich nicht feststellen.

III.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf den vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere auf die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 28.11.2023, Zl ***. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 25.01.2024 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 03.01.2024, Zl ***, vor, krankheitsbedingt erst am 15.12.2023 in der Lage gewesen zu sein, die hinterlegte Strafverfügung abzuholen. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol legte die Beschwerdeführerin keine Dokumente – wie etwa ärztliche Bestätigungen – vor, aus anhand derer sich nachweisen lässt, dass sie [= die Beschwerdeführerin] krankheitsbedingt im Zeitraum vom 01.12.2023 bis einschließlich 14.12.2023 nicht in ihrer Wohnung anwesend und daher ortsabwesend war. Folglich lässt sich eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum nicht feststellen. Dies hat das Landesverwaltungsgericht in der Sachverhaltsdarstellung auch festgehalten.

IV.Rechtslage:

1. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

2. Zustellgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in den Fassungen BGBl I Nr 5/2008 (§ 17) und BGBl I Nr 105/2022 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

3. ‚Zustelladresse‘: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

4. ‚Abgabestelle‘: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]“

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Agabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

V.Erwägungen:

1. In der Sache:

Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß § 17 Abs 1 ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Weitere Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen.

Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten und damit dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an.

Hinterlegte Dokumente gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Sofern der Empfänger innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt, wird die Zustellung ab dem auf die Rückkehr folgenden Tag wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.

Die Beschwerdeführerin brachte nunmehr vor, krankheitsbedingt (Grippe) nicht in der Lage gewesen zu sein, die hinterlegte Strafverfügung vom 28.11.2023 vor dem 15.12.2023 abzuholen. Die Beschwerdeführerin legte mit diesem Vorbringen allerdings nicht dar, dass sie an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen sei. Es ist daher nicht von einem der Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs 3 ZustellG gleichkommenden Zustand auszugehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Krankheit gehindert gewesen wäre, die Sendung (= die Strafverfügung vom 28.11.2023) zu beheben, begann aufgrund ihrer Anwesenheit an der Wohnadresse der Lauf für die Frist zur Erhebung des Einspruches mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung und damit ab dem 04.12.2023 zu laufen (vgl VwGH 20.04.1998, 98/17/0090). Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG endete somit am 18.12.2023. Die Beschwerdeführerin brachte ihren Einspruch erst am 27.12.2023 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Post. Sie erhob somit ihren Einspruch verspätet.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.01.2024, Zl ***, heißt es ausdrücklich:

„[…] Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Einen solchen Antrag stellte auch die belangte Behörde nicht.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

3. Ergebnis:

Die Strafverfügung vom 28.11.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin am 04.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Zustellmängel liegen nicht vor. Zur Zeit der Hinterlegung war die Beschwerdeführerin nicht ortsabwesend.

Die Beschwerdeführerin brachte ihren Einspruch am 28.12.2023 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG zur Post. Ihr Einspruch war daher verspätet. Die belangte Behörde wies diesen Einspruch folglich zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2024, Zl ***, zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der angefochtene Bescheid – Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet – bildet eine verfahrensrechtliche Entscheidung im Sinne des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Das gegenständliche Erkenntnis behandelt die Beschwerde der AA gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Kosten für das Beschwerdeverfahren im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren daher nicht vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der am 28.12.2023 zur Post gegebene Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 28.11.2023, Zl ***, als verspätet zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol prüfte im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, ob Zustellmängel vorliegen. Insbesondere setzte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Frage auseinander, ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten Krankheit eine Abwesenheit von der Abgabestelle (Wohnadresse) vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hielt zudem der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Einspruches vor.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol erklärt daher mit ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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