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LVwG-2024/35/1255-1Landesverwaltungsgericht21.05.2024
Gewerbeanmeldung<br/>gewerberechtlicher Geschäftsführer<br/>Ausschluss von der Gewerbeausübung<br/>strafgerichtliche Verurteilung<br/>Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen<br/>Nachsicht <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch den Geschäftsführer BB, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.4.2024, ***, betreffend die Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 9.4.2024, ***:
Die AA, Firmenbuchnummer: ***, hat bei der Bezirkshauptmannschaft X mit Eingabe vom 21.3.2024 das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe eingeschränkt auf den Handel mit Baumaterealien" und die Bestellung von BB, geb. am XX.XX.XXXX, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe am Standort Z, Adresse 1, angemeldet.
Nach Einholung eines Strafregisterauszugs von BB entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde nach den §§ 333 und 339 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von AA, Firmenbuchnummer: ***, angemeldeten Gewerbes ‚Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe eingeschränkt auf den Handel mit Baumaterealien‘ mit dem bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer, BB, geb. am XX.XX.XXXX, im Standort Z, Adresse 1, nicht vorliegen.
Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt.“
Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
„Da BB, geb. am XX.XX.XXXX, wie oben angeführt, zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bzw. zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Verurteilungen noch nicht getilgt sind, liegt ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b und Ziffer 2 GewO 1994 vor. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung nicht vorliegen, war wie im Spruch zu entscheiden und die Gewerbeausübung zu untersagen.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der AA am 12.4.2024 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die AA, vertreten durch den Geschäftsführer BB, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Beschwerde, welche am 29.4.2024 per Post an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt und mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe der Gewerbeanmeldung und der Gewerbeausübung begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde wie folgt:
„Die belangte Behörde untersagt dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Ausübung des angemeldeten Gewerbes ‚Handelsgewerbe/Handel mit Baumaterialien‘. Die Behörde bezieht sich im Unterlassungsbescheid auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu *** des LG W. Die Behörde übersieht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im untersten Strafrahmen erfolgt ist, dies deshalb, da die inkriminierte Tat ohne Schadensfolge verblieben ist, der Beschwerdeführer hat den Schaden zur Gänze gut gemacht, der Tatvorwurf bezieht sich auf das Jahr 2021. Mit einer in gegenständlicher Sache zu beurteilenden Zuverlässigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe kann kein Zusammenhang mit der Verurteilung hergestellt werden. Die Behörde hätte daher mit Augenmaß zu handeln, die Bestimmung des § 13 Abs. 1 GewO als Kannbestimmung auszulegen und von einer Untersagung abzusehen gehabt. Es liegen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung bei rechtsrichtiger Betrachtung sehr wohl vor, so dass der hiermit bekämpfte Bescheid in Folge inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und der Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung statt zugeben sein wird, was hiermit beantragt wird.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. In dieser wird zum Teil zwar von BB als Beschwerdeführer gesprochen; für das Landesverwaltungsgericht besteht aber vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und in Anbetracht dessen, dass der angefochtene Bescheid nur gegenüber der AA erlassen wurde, kein Zweifel daran, dass es sich hierbei nur um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und die gegenständliche Beschwerde der AA zuzuschreiben ist, deren Geschäftsführer BB ist.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 9, 13, 39, 339 und 340) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
(2) (…)“
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) (…)“
„a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a) (…)“
„§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.
(4) (…)“
„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) (…)
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
In der vorliegenden Beschwerde wird behauptet, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen würden. Dies insofern, als die Verurteilung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu *** des LG W im untersten Strafrahmen erfolgt sei, die inkriminierte Tat ohne Schadensfolge verblieben sei, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den Schaden zur Gänze gut gemacht habe und der Verurteilung keine Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe beizumessen sei.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 regelt in ihrer Z 1 lit b nämlich unmissverständlich, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, sofern nach Z 2 die Verurteilung nicht getilgt ist.
Der im gegenständlichen Akt befindliche Strafregisterauszug belegt allerdings eindeutig, dass über Herrn BB als namhaft gemachten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom Landesgericht W aufgrund der §§ 146, 147 Abs 2 und 298 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. In Anbetracht des Tatzeitpunktes 26.8.2021 ist auch zweifellos die im Tilgungsgesetz 1972 vorgesehene Frist für die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen.
Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 im Sinn des Beschwerdevorbingens als Kann-Bestimmung ausgelegt werden könnte, liegen nicht vor, sondern spricht der Wortlaut dieser Bestimmung und auch § 340 Abs 3 GewO 1994 vielmehr eindeutig dafür, dass die gegenständliche Verurteilung von BB zwingend die Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes erfordert. Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, wonach es nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 „tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß“ ankommt (vgl etwa auch VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196).
Nach § 9 Abs 1 GewO 1994 können juristische Personen ein Gewerbe nur ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der wiederum nach § 39 Abs 2 GewO 1994 den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen muss. Dies trifft im vorliegenden Fall wie dargelegt wegen der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zu.
Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes und wurde diese Ausübung im angefochtenen Bescheid daher zu Recht untersagt.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.
Sollte das Beschwerdevorbringen auf die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben im Sinn des § 26 Abs 1 GewO 1994 abzielen, wonach die Behörde eine solche Nachsicht zu erteilen hat, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist, so ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Frage nach der Erteilung einer solchen Nachsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Anmeldeverfahrens ist. Ein solches Nachsichtverfahren kann nach dem Wortlaut des § 26 Abs 1 GewO 1994 nur im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 durchgeführt werden und ist vom gegenständlichen Verfahren der Gewerbeanmeldung zu unterscheiden. Hierfür spricht einerseits § 340 Abs 1 GewO 1994, der ausdrücklich zwischen der Gewerbeanmeldung und dem Verfahren über eine erforderliche Nachsicht unterscheidet, und andererseits auch der folgende, aus VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, abgeleitete Rechtssatz: „Wurde das Nachsichtsansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge § 340 Abs. 1 3. Satz GewO 1994 (arg: ‚Ist im Zeitpunkt‘) von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. den Ausschussbericht 420 BlgNR XXIII. GP Seite 14 zur GewO-Novelle BGBl. I Nr. 42/2008, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 19 zu § 340).“
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, konnte entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der eindeutigen Regelungen in der GewO 1994 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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