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LVwG-2024/29/1063-11Landesverwaltungsgericht21.05.2024
Nutzen aus dem Tourismus<br/>Pflichtbeitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA KG, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.01.2024, Zl ***, betreffend vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das 2024, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2024 der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband CC und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für die Berufsgruppe „067 Betriebsberater und Unternehmensberater“ aufgrund eines beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 150.000,00 mit Euro 231,00 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Unternehmung keinen Nutzen aus dem Tourismus habe. Es wurde beantragt, das Unternehmen AA KG vom Pflichtbeitrag zu befreien und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom 06.03.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Novellierung des § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sich der Nutzen aus dem Tourismus direkt aus der Bemessungsgrundlage ergebe und eine Einzelfallprüfung nicht mehr durchzuführen sei. Hinsichtlich der vorläufigen Umsatzschätzung sei kein Vorbringen erstattet worden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Im fristgerecht gestellten Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass zB im Jahr 2023 kein einziger Kunde der Firma AA KG einen touristischen Bezug, weder unmittelbar noch mittelbar, gehabt habe. Zudem seien die beratenden Dienstleistungen von einigen Kunden nicht in Tirol erbracht worden.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 16.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist als Betriebsberater/Unternehmensberater tätig (unstrittig). Im Jahr 2022 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gesamtumsatz in Höhe von Euro 170.124,15. Als Eigenverbrauch sind Euro 2.653,82 ausgewiesen, als außertirolerische Umsätze wurde ein Betrag von Euro 21.359,00 geltend gemacht (Erklärungsformular der Beschwerdeführerin für das 2022).
Mit endgültigem Bescheid vom 17.01.2024, ***, wurde - der Erklärung der Beschwerdeführerin folgend - für das Jahr 2022 der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und an den Tiroler Tourismusfond für die Berufsgruppe „067 Betriebsberater und Unternehmensberater“ auf Grundlage eines beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 146.120,00 mit Euro 225,00 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
Anhand der für das Jahr 2022 erfolgten Erklärung der Umsätze von Euro 146.111,33 erfolgte durch die Behörde die Schätzung der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024 mit Euro 150.000,00. Nicht festgestellt werden kann, dass der Umsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 erheblich abweichend vom geschätzten Umsatz ausfallen wird.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen konnten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unbedenklich getroffen werden; der im Jahr 2022 von der Beschwerdeführerin erwirtschaftete Umsatz sowie die darin enthaltenen außertirolerischen Umsätze wurden von der Beschwerdeführerin entsprechend erklärt und von der Abgabenbehörde bei der endgültigen Festsetzung des Pflichtbeitrages im genannten Bescheid übernommen. Sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin als auch der Abgabenbehörde bestätigten, dass der Bescheid vom 17.01.2024 nicht bekämpft wurde.
Dass die Schätzung der Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Pflichtbeitrag anhand der bekannt gegebenen Umsätze erfolgte, ist der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen.
Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 voraussichtlich erheblich abweichende Umsätze erzielen wird, wurde von ihr weder vorgebracht noch belegt. Es wurden auch keine Umsatzzahlen aus dem Jahr 2023 oder Umsatzzahlen bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, welche abweichende Umsatzzahlen für 2024 erwarten ließen. Es war daher die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 85/2023 lauten wie folgt:
„§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
(…)
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. (…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
(…)
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Abs 1 oder 2 mit Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Der Abgabenanspruch ist daher für das Jahr 2024 bereits entstanden, wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Diese Festsetzung ist daher von ihrer Auswirkung her mit der Festsetzung von Vorauszahlungen vergleichbar.
Die Abgabenbehörde kann Abgaben gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist. Diese Verfahrensbestimmung bezweckt im Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch zufolge ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabenpflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (VwGH 29.01.2015, 2012/15/0121).
Zumal der Abgabenbehörde (und auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol) endgültige Umsätze für das Jahr 2024 vom Finanzamt naturgemäß noch nicht mitgeteilt werden konnten, liegen diesbezüglich Ungewissheiten vor, sodass gemäß § 200 Abs 2 BAO eine vorläufige Abgabensetzung zu erfolgen hatte.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind (ua) gemäß § 31 Abs 1 lit c Tiroler Tourismusgesetz 2006 Umsätze aus sonstigen Leistungen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden.
Vorab ist zum Beschwerdepunkt, nämlich dass die Unternehmung überhaupt keinen Nutzen, weder einen direkten noch indirekten, aus dem Tourismus erziele, festzuhalten, dass seit 01.01.2024 mit der Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 76/2023, die Bestimmung zur Beitragspflicht gemäß § 30 Tiroler Tourismusgesetz insofern abgeändert wurde, als der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt wird.
In den erläuternden Bemerkungen zu LGBl 76/2023 ist ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten hat, dass der Fall, dass ein Unternehmen gänzlich keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, eine atypische Erscheinung ist. Dementsprechend darf aus verwaltungsökonomischen Gründen - wie im Bereich des Abgabenrechts generell - verfassungsrechtlich von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen werden und muss nicht auf alle denkbaren Einzelfälle Rücksicht genommen werden (vgl. VfSlg 7082/1973 mwN). Mit der nunmehr vorgeschlagenen Bestimmung im § 30 Abs 1 (lt Satz) soll es keiner Einzelfallprüfung des Nutzens aus dem Tourismus mehr bedürfen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056). Die Unterschiede des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens werden insofern berücksichtigt, als die Abgabensätze aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung einerseits nach verschiedenen Beitragsgruppen (jene Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, werden in die Beitragsgruppe I und jene Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII eingereiht) und andererseits nach verschiedenen Ortsklassen (Ortsklassen A, B, C sowie CC je nach Tourismusintensität des Verbandsgebietes) gestaffelt werden (VfSlg. 16.121/2001,20.042/2016). Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keine verfassungsmäßigen Bedenken an der geänderten Bestimmung des § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006.
Der Nutzen aus dem Tourismus ergibt sich sohin ex lege aus dem beitragspflichtigen Umsatz iSd § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Als Bemessungsgrundlagen sind folglich sämtliche Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 heranzuziehen, soweit keine der im Tiroler Tourismusgesetz 2006 genannten Ausnahmetatbestände anzuwenden ist. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Tiroler Tourismus erziele, vielmehr der Tourismus einen Nutzen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe, war daher nicht weiter einzugehen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, dass von ihr getätigte außertirolerische Umsätze aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen sind, ist festzuhalten, dass die Beweispflicht zur Erwirtschaftung außertirolerischer Umsätze ausschließlich die Beschwerdeführerin trifft. Seitens der Abgabenbehörde wurde bei der Schätzung der vorläufigen Bemessungsgrundlage 2024 mit Euro 150.000,00 auf das Erklärungsformular der Beschwerdeführerin vom Jahr 2022 zurückgegriffen, in welchem außertirolerische Umsätze ausgewiesen waren und von der Beschwerdeführerin selbst der beitragspflichtige Umsatz (ohne die außertirolerischen Umsätze) für das Jahr 2022 in Höhe von Euro 146.111,33 bekannt gegeben wurde, sowie die Bemessungsgrundlage geringfügig (ca 2,6 %) erhöht.
Zumal seitens der Beschwerdeführerin weder ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass im Jahr 2024 außertirolerische Umsätze in einem weit höheren Ausmaß erzielt würden bzw ein Umsatzeinbruch an sich zu erwarten wäre, geschweige denn – trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Aufforderung unter Hinweis auf die die Beschwerdeführerin treffende Mitwirkungspflicht – Unterlagen oder Beweise hiefür vorgelegt wurden, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwieweit die Schätzung der Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Pflichtbeitrag 2024 durch die Abgabenbehörde unverhältnismäßig oder verfehlt ist, hat sie sich doch an den im Jahr 2022 ausschließlich in Tirol erwirtschafteten Umsätzen der Beschwerdeführerin orientiert.
Die Schätzung der vorläufigen Bemessungsgrundlage durch die Abgabenbehörde mit Euro 150.000,00 ist daher nicht zu beanstanden, die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages erfolgt sodann nach Vorliegen der entsprechenden Umsatzsteuerdaten des zuständigen Finanzamtes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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