LVwG T LVwG-2024/45/0915-3

LVwG-2024/45/0915-3Landesverwaltungsgericht17.05.2024

Regest

Auflage<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Existenzminimum<br/>TMSG kennt keine "vorschussweise" Leistungsgewährung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/0915-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0915.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BB, CC, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde werden die vom Beschwerdeführer angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. wie folgt abgeändert und dem Beschwerdeführer über Antrag vom 22.02.2024 folgende Leistungen zugesprochen:

„2. Gemäß § 6 TMSG im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.06.2024 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 89,26.

3. Gemäß §§ 5 und 9 TMSG im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.06.2024 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 215,94.“

2. Dem Antrag auf Aufhebung der im Bescheid enthaltenen Auflage an den Bruder des Beschwerdeführers wird Folge gegeben und diese Auflage ersatzlos behoben.

3. Der Antrag auf Gewährung einer Sonderzahlung iSd § 5 Abs 3 TMSG wird abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer über Verlängerungsantrag vom 22.02.2024 unter anderem für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.06.2024 unter Spruchpunkt 2. gemäß § 6 TMSG Unterstützung für Miete in der Höhe von monatliche Euro 326,68 sowie unter Spruchpunkt 3. gemäß §§ 5 und 9 TMSG Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 17,79 monatlich gewährt. In der Begründung wurde bei der Berechnung das gesamte Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter einbezogen. Weiters wurde folgende Auflage für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder des Beschwerdeführers aufgenommen: „Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz über den Monat Juni 2024 hinaus beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die nachstehenden Auflagen zu erfüllen und dem nächsten Verlängerungsantrag ab Mitte Juni 2024 die geforderten Unterlagen beizulegen: Lohnzettel: Sie werden aufgefordert und ermahnt, die Lohnzettel Jänner bis Mai 2024 der Fa. DD in Kopie vorzulegen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann Ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66% vorgenommen werden.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies darin zunächst auf einen inhaltsgleichen Vorbescheid der belangten Behörde vom 23.10.2023, Zl , der beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist (LVwG-). Der Beschwerdeführer machte eine fehlerhafte Berechnung des Mindestsicherungsanspruches geltend. Im Bescheid werde unzulässigerweise das gesamte Einkommen der Mutter, das ihren fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteige, ihm zugerechnet. Diese Vorgehensweise sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach für unzulässig erklärt worden. Demnach habe die belangte Behörde zunächst festzustellen, ob das fiktiv verbleibende Einkommen einer potentiell unterhaltspflichtigen Person auch tatsächlich und regelmäßig der unterhaltsberechtigten Person zufließe. Des Weiteren sei zu beurteilen, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch bestehe und dessen Durchsetzung gemäß § 17 Abs 1 TMSG auch zumutbar und nicht offensichtlich aussichtslos wäre. Die Mutter beziehe Rehabilitationsgeld in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Das Landesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 24.09.2019, LVwG-*** unter Verweis auf die Judikatur des OGH festgestellt, dass bei der Bemessung von Unterhaltspflichten Bedacht darauf zu nehmen sei, dass die unterhaltsverpflichtete Person nicht selbst in eine Notsituation komme. Unter Heranziehen des Existenzminimums für das Jahr 2024 und der Prozentwertmethode würde eine erheblich niedrigere Unterhaltspflicht resultieren als jene, die das Sozialamt im angefochtenen Bescheid geltend mache. Somit käme es zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung jener Unterhaltspflichtigen, die mit ihren volljährigen, nichtselbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin im gemeinsamen Haushalt lebten gegenüber jenen, die getrennt von ihren Kindern lebten und für die daher die Anwendung des Existenzminimums bei der Unterhaltsfestsetzung unstrittig sei. Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsanspruch in der von der Behörde angenommenen Höhe durchsetzbar wäre. Die darauf basierende Anspruchsberechtigung sei unrechtmäßig. Er beantrage daher die Neubemessung unter Berücksichtigung des für seine Mutter anzuwendenden Existenzminimums.

Darüber hinaus enthalte der Bescheid Auflagen zur Vorlage von Einkommensnachweisen an seinen Bruder, obwohl nur er selbst Mindestsicherung beziehe. Insbesondere sei es unstrittig, dass das Einkommen seines Bruders keinerlei Einfluss auf die Bemessung seiner Ansprüche habe, zumal zwischen ihnen keinerlei Unterhaltspflichten bestehen würden. Die Auflage an diesen sei somit unzulässig und überschießend.

Abschließend stellte er folgende Anträge: 1. Der angefochtene Bescheid möge aufgehoben und eine Neuberechnung seines Anspruches unter Berücksichtigung der durch das Existenzminimum begrenzten Unterhaltspflicht seiner Mutter möge vorgenommen werden. 2. Die Auflage an seinen Bruder im Rahmen der Mitwirkung mögen zurückgenommen werden. 3. Er rege die rechtliche Prüfung darüber an, ob ihm aufgrund seiner bereits länger andauernden Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50% die quartalsmäßige Sonderzahlung zuzusprechen wäre.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 03.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer, seinem Vertreter, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter sowie einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der am 02.05.2003 geborene Beschwerdeführer steht in laufendem Bezug der Mindestsicherung. Am 22.02.2024 stellte er in diesem Zusammenhang den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag.

Der Beschwerdeführer ist aktuell aufgrund einer psychischen Grunderkrankung nicht arbeitsfähig. Er bezieht kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen. Er wohnt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem 2005 geborenen Bruder in einer Mietwohnung in Z. Die monatlichen Mietkosten betragen Euro 677,78. Die monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 410,-- wird direkt an den Vermieter überwiesen.

Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 38,48 netto täglich. Sie bezahlt den Differenzbetrag der Miete. Sie bezahlt im Moment auch den Handyvertrag sowie den Vertrag für das Fitness-Studio für den Beschwerdeführer. In der Regel bezahlt die Mutter auch die sonstigen Ausgaben des täglichen Lebens. Wenn sie gegen Ende des Monats keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung hat, bezahlt der Beschwerdeführer aus seinen Mitteln der Mindestsicherung die Lebenserhaltungskosten.

Der Bruder des Beschwerdeführers ist Lehrling und bezieht ein monatliches Einkommen von ca Euro 1.000. Er überweist der Mutter monatlich Euro 100,-- als seinen Beitrag für Essen und Wohnen. Den Beschwerdeführer unterstützt er finanziell nicht.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger Weise aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie insbesondere der Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag ausschließlich vom Beschwerdeführer eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Antrag beigefügten „Beiblatt“ und wurde von allen Parteien in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

[…]

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.

V.Erwägungen:

1. Zur Berechnung des Mindestsicherungsanspruches

Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG vor. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Im konkreten Fall hat nur der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, somit ist sein Anspruch nach dem TMSG zu prüfen.

Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem 2003 geborenen Beschwerdeführer, der Mutter und dem 2005 geborenen Bruder steht ihm ein Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e) Z 1 in der Höhe Euro 650,16 zu. Bei den Kosten für Wohnen verbleibt von den monatlichen Mietkosten von Euro 677,78 nach Abzug der Mietzinsbeihilfe von Euro 410,-- ein Betrag von Euro 267,78. Bei drei Mitgliedern beträgt der Prokopfmietanteil des Beschwerdeführers nach § 6 TMSG Euro 89,26.

Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung den sich nach Anrechnung des fiktiven Mindestsicherungsanspruchs der Mutter verbleibenden „Überling“ in vollem Umfang als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Leistung in die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers einbezogen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit 1 TMSG).

Dabei wird somit zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor.

Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.06.2016, Ro 2014/10/0037: „Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a legcit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“

Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen. In der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass die Miete von der Mutter bezahlt wird, sie zahlt auch den Lebensunterhalt (inklusive Verträge für Handy und Fitnessstudio) für den Beschwerdeführer solange sie finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Gegen Ende des Monats zahlt der Beschwerdeführer regelmäßig auch Einkäufe für die Bedarfsgemeinschaft. Somit ist im konkreten Fall von gemeinsamem Wirtschaften auszugehen. Da die Mutter sämtliche Kosten des Beschwerdeführers für Wohnen und Lebensunterhalt regelmäßig tatsächlich übernimmt, ist es im konkreten Fall zulässig, den „Überling“ des fiktiven Mindestsicherungsanspruches der Mutter beim Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ein solches Vorgehen ist nach der vorzitierten Judikatur insbesondere auch dann zulässig wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigen.

Bei einem Richtsatz von Euro 650,16 und dem Mietkopfanteil von Euro 89,26 führt dies bei einem Einkommen von Euro 1.173,64 zum konkreten „Überling“ von Euro 434,22. Dieser ist dem Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers beträgt ebenfalls Euro 739,42 (Richtsatz von Euro 650,16; Mietkopfanteil von Euro 89,26), unter Berücksichtigung des „Überlings“ der Mutter von Euro 434,22 verbleibt ein Mindestsicherungsanspruch von Euro 305,20. Davon entfallen Euro 89,26 auf den Prokopfmietanteil des Beschwerdeführers für Wohnen gemäß § 6 TMSG und Euro 215,94 auf den Lebensunterhalt gemäß §§ 5 und 9 TMSG.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Landesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24.09.2019, LVwG-*** unter Verweis auf die Judikatur des OGH (7 Ob 154/12s) festgestellt, dass bei der Bemessung von Unterhaltspflichten Bedacht darauf zu nehmen sei, dass die unterhaltsverpflichtete Person nicht selbst in eine Notsituation komme. Unter Heranziehen des Existenzminimums für das Jahr 2024, das bei seiner Mutter bei Euro 1.420 liege, und der Prozentwertmethode würde eine erheblich niedrigere Unterhaltspflicht seiner Mutter resultieren als jene, die das Sozialamt im angefochtenen Bescheid geltend mache. Somit käme es zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung jener Unterhaltspflichtigen, die mit ihren volljährigen, nichtselbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin im gemeinsamen Haushalt lebten gegenüber jenen, die getrennt von ihren Kindern lebten und für die daher die Anwendung des Existenzminimums bei der Unterhaltsfestsetzung unstrittig sei. Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsanspruch in der von der Behörde angenommenen Höhe durchsetzbar wäre. Die darauf basierende Anspruchsberechtigung sei unrechtmäßig.

Dem ist entgegen zu halten, dass unter dem Regime des Mindestsicherungsrechtes die Notlage bzw der Bedarf zu deren Verhinderung mit entsprechend festgelegten konkreten Richtsätzen definiert wird. Dabei wird gemäß § 9 Abs 2 TMSG für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung jährlich ein Anpassungsfaktor festgesetzt, aus dem sich in der Folge die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 TMSG ergibt. Die Richtsätze des § 5 TMSG differenzieren wie ausgeführt abhängig von der konkreten Lebenssituation, etwa ob die betroffene Person alleinstehend ist oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Davon zu unterscheiden ist das im Rahmen des Exekutionsrechts vorgesehene Existenzminimum, das einem anderen Regime entspringt. Eine Übertragung ist ohne entsprechenden gesetzlich normierten Verweis nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zulässig. Zudem ist der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt dieser Entscheidung zugrunde lag. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung von Eltern, die mit ihren volljährigen, nichtselbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin im gemeinsamen Haushalt lebten gegenüber jenen, die getrennt von ihren Kindern lebten und für die daher die Anwendung des Existenzminimums bei der Unterhaltsfestsetzung unstrittig sei, sieht, ist ihm entgegen zu halten, dass hier nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Unterschiede auf der faktischen Ebene bestehen, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen können. In einem Fall sind durch das gemeinsame Wohnen entsprechende Synergie- und Einsparungsmöglichkeiten gegeben, die bei getrenntem Wohnen nicht möglich sind. Zudem basiert die gegenständliche Einberechnung des „Überlings“ der Mutter nicht (ausschließlich) auf ihrer Unterhaltspflicht, sondern eben der festgestellten Tatsache, dass sie bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Leistungen gemäß § 18 Abs 2 und 3 TMSG für den Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig erbringt. Insofern dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch.

Die Mutter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie einem Schuldenregulierungsverfahren unterliegt und in diesem Zusammenhang zweimal jährlich – im Mai und November – jeweils den Betrag von Euro 161,14 zu zahlen habe.

Im Zusammenhang mit Zahlungsverpflichtungen aus der Vergangenheit hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.11.2023, Ra 2022/10/0009, ausgeführt: „Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. etwa VwGH 18.4.2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2021/10/0060; 24.6.2015, Ra 2014/10/0055, mwN). Die zur anhängigen Lohnpfändung angestellten Überlegungen gelten gleichermaßen für den monatlichen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt, weil auch dieser den dem Revisionswerber tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend verringert hat (vgl. dazu auch § 2 Abs. 22 TMSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, wonach das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen). Bei der Berechnung des für den Mindestsicherungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Revisionswerbers hätte daher der monatliche Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen.“

Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof auf die Tatsache ab, ob die Mittel dem Betroffenen zufließen oder nicht (vgl in diesem Zusammenhang auch die Definition von Einkommen in § 2 Abs 13 TMSG) und ihm damit zur Verfügung stehen. Da die im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens zu zahlenden Beträge der Mutter aber zuvor tatsächlich zugeflossen sind, können sie im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall keine Berücksichtigung finden.

Die belangte Behörde hat die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Leistungen in den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten 2. und 3. jeweils „vorschussweise“ gewährt. In diesem Zusammenhang hat sie folgenden mit „Hinweise zur Vorausleistung“ überschriebenen Passus aufgenommen: „Sie werden hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die volle Leistung der Mindestsicherung gemäß § 17 Abs 2 TMSG sowie § 20 TMSG und § 30 Abs 3 TMSG nur als Vorausleistung gewährt wird und eine rückwirkende Zuerkennung von Leistungen jeglicher Art (Einkommen, Förderungen, etc.) der Behörde unmittelbar mitzuteilen ist und gleichzeitig der Nachzahlungsbetrag bis zur Höhe der zuerkannten Mindestsicherung zu ersetzen ist.“

Dazu ist auszuführen, dass dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eine „vorschussweise“ Leistung nicht entnommen werden kann. Dies auch nicht aus den von der belangten Behörde in ihrem „Hinweis“ angeführten Bestimmungen.

Soweit die belangte Behörde darin auf § 17 Abs 2 TMSG Bezug nimmt, ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung auf Fälle bezieht, in denen eine Gewährung als Vorausleistung bis zur tatsächlichen Durchsetzung von Ansprüchen erfolgt. Während der Durchsetzung dieser Ansprüche soll Mindestsicherung bezahlt werden, um eben eine Notlage des Betroffenen während der Dauer des Verfahrens zu verhindern. Damit korrespondiert § 24 TMSG: Demnach kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ durch schriftliche Anzeige an den Dritten, gegenüber dem der Mindestsicherungsbezieher Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs 1 hat, bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Die Mutter leistet wie festgestellt faktisch Unterhalt für den Beschwerdeführer, eine Verfolgung oder Durchsetzung von Rechten iSd § 17 Abs 1 TMSG steht somit gegenständlich nicht im Raum.

Auch aus der angeführten Bestimmung des § 20 TMSG, der die Fälle von Rückerstattung von Leistungen regelt, lässt sich keine „vorschussweise“ Leistungsgewährung entnehmen. Und auch aus dem angeführten § 30 Abs 3 TMSG („Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.“) ergibt sich keine „vorschussweise“ Gewährung von Mindestsicherung. Vielmehr ist ein Mindestsicherungsanspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen und zu entscheiden. Ändern sich die Bedingungen bzw Voraussetzungen, so sind die Leistungen ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Dies hat allerding keine Auswirkungen auf zuvor zuerkannte Leistungen. Ein lediglich „vorschussweiser“ Zuspruch von Leistungen des TMSG ist dem Tiroler Mindestsicherungsgesetzes somit nicht zu entnehmen, vielmehr handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen (im hoheitlichen Bereich) um einen Rechtsanspruch. Somit war bei der Neufassung des Spruches das Wort „vorschussweise“ zu streichen.

2. Zur Auflage betreffend den Bruder des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde auch gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflage zur Vorlage von Einkommensnachweisen an seinen Bruder, obwohl nur er selbst Mindestsicherung beziehe. Insbesondere sei es unstrittig, dass das Einkommen seines Bruders keinerlei Einfluss auf die Bemessung seiner Ansprüche habe, zumal zwischen ihnen keinerlei Unterhaltspflichten bestehen würden. Die Auflage an ihn sei somit unzulässig und überschießend.

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde ausschließlich über den Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers abgesprochen, dieser bildet somit den Hauptinhalt des angefochtenen Bescheides. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden, also Rechte begründenden Bescheid auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.03.2023, § 59 Rz 28). Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechts zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.03.2023, § 59 Rz 29; VwGH 07.09.2022, Ra 2022/04/0091 uam). Im konkreten Fall ist Träger des im angefochtenen Bescheid abgesprochenen Rechtes ausschließlich der Beschwerdeführer, da spruchgemäß nur über seinen Mindestsicherungsanspruch entschieden wurde. Eine Auflage an eine andere Person, die nicht Träger von Rechten des Hauptinhaltes des Bescheides ist, scheidet aus. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen durch und war die angefochtene Auflage an den Bruder des Beschwerdeführers – der keine Mindestsicherung bezieht, keinen Antrag gestellt hat und über dessen Anspruch mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden wurde – ersatzlos zu beheben.

3. Zum Antrag auf Sonderzahlung:

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG ist auszuführen, dass Voraussetzung dafür ein Grad der Behinderung von mindestens 50% nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw das Vorliegen eines Behindertenausweises nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer beide unstrittig nicht vor. Eine Sonderzahlung aus diesem Grund scheidet daher aus. Einer analogen Anwendung auf Fälle längerer Erwerbsunfähigkeit steht der klare Wortlautes der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs 3 lit d TMSG entgegen. Dieser Antrag war somit abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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