projekte
LVwG-2024/38/0810-6•LVwG T LVwG-2024/38/0810-6
LVwG-2024/38/0810-6Landesverwaltungsgericht17.05.2024
abgesonderter Dienstnehmer<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, ebendort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2024, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG), nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums vom 31.03.2022 bis 03.04.2022 Folge gegeben, und der Beschwerdeführerin wird der gesamte von ihr beantragte Vergütungsanspruch für den Dienstnehmer CC für den Zeitraum vom 24.03.2022 bis 03.04.2022 in Höhe von € 1.558,19 zuerkannt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für den abgesonderten Arbeitnehmer CC für den Zeitraum vom 24.03.2022 bis 30.03.2022 stattgegeben. Das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 31.03.2022 bis 03.04.2022 wurde abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Absonderungsbescheid der belangten Behörde zur Zahl ** als Auflage hervorgehe, dass, sofern noch Symptome vorliegen würden, die Behörde für eine Verlängerung der Absonderung hätte kontaktiert werden müssen. Im Bescheid sei ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit laut Absonderungsbescheid ab dem 30.03.2022 ausgeübt werden könne. Da dieser Absonderungsbescheid erst am 30.03.2022 zugestellt worden sei, sei ihm die Möglichkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erst mit diesem Tag bekannt geworden, sodass er ab dem 31.03.2022 dann die berufliche Tätigkeit hätte ausüben können.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass laut Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2022, Zl **, die Möglichkeit der Freitestung ab dem 29.03.2022 vorgesehen war. Der betroffene Mitarbeiter sei dann am 29.03.2022 auch tatsächlich zu dieser Testung gegangen. Diese habe aber dann ergeben, dass er nach wie vor positiv gewesen sei. Somit hätte sich die Absonderung nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls verlängert. Zudem habe sich der Arbeitnehmer zu dieser Zeit im Arbeitseinsatz im Krankenhaus X (Landes- und Psychiatrisches Krankenhaus) und in der Klinik W (arbeiten auch auf den Stationen) und bei der Firma DD aufhalten müssen. Auch aus den Verkehrsbeschränkungen, die im Absonderungsbescheid ausgeführt worden seien, sei ihm die Arbeit in diesen Einrichtungen jedenfalls untersagt gewesen.
Aus alldem ergebe sich, dass jedenfalls die Verlängerung der Absonderung im gegenständlichen Fall vorgelegen sei und somit auch der Verdienstentgang bis zum 03.04.2022 berechtigt vorliegen würde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.03.2022, Zl **, zugestellt am 30.03.2022, aufgrund des Vorliegens einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert wurde. Unter Spruchpunkt I. wurde zur Absonderung ausgesprochen, dass die Absonderung endet, wenn der Betroffene durchgehend 48 Stunden frei von Symptomen einer Coronainfektion ist (kein Fieber, Husten, Schnupfen, keine Heiserkeit, Halsschmerzen, Luftnot), frühestens jedoch mit Ablauf des 29.03.2022. Unter Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass ab dem Ende der Absonderung über den Dienstnehmer bis zum Ablauf des 03.04.2022 eine Verkehrsbeschränkung angeordnet wurde.
Der Dienstnehmer erhielt für den 29.03.2022 einen QR-Code als Zugangsberechtigung für eine Teststraße. Diesen Test hat er dann auch absolviert.
Am 30.03.2022 erhielt er einerseits den Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 25.03.2022, Zl **, und andererseits das positive Testergebnis vom 29.03.2022. Zum Zeitpunkt der Testung und Erhalt des Absonderungsbescheides sowie des weiteren positiven Testergebnisses hatte der Dienstnehmer noch Beschwerden in Form von Schwäche und er litt auch noch unter Schweißausbrüchen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.04.2024.
Die Feststellungen betreffend den Verfahrensablauf der Erlassung des Absonderungsbescheides und der Zustellung resultieren schlüssig und unwidersprochen aus dem Akt der belangten Behörde.
Die Feststellungen betreffend die gesundheitliche Situation des Dienstnehmers resultieren aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die sich für das erkennende Gericht als durchwegs glaubwürdig dargestellt hat.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lauten wie folgt:
„§ 7
Absonderung Kranker.
(1)Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungs-maßnahmen verfügt werden können.
(1a)Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2)Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3)Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4)Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5)Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Die erhobene Beschwerde richtet sich im gegenständlichen Fall gegen die Abweisung des Mehrbegehrens, sodass mittlerweile der Zuspruch der Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum vom 24.03.2022 bis 30.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Was das Mehrbegehren betrifft, wurde diesbezüglich der abgesonderte Dienstnehmer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen. Aus dieser Einvernahme und auch aus den Testungsprotokollen hat sich ergeben, dass der abgesonderte Dienstnehmer am fünften Tag seiner Erkrankung, dies war der 29.03.2022, zu einer Testung mittels QR-Code eingeladen wurde. Dieser Aufforderung ist er nachgekommen und hat diese Testung am 29.03.2022 ergeben, dass er nach wie vor positiv auf das Coranavirus getestet wurde. Zudem gab er nach eigenen Angaben an, dass er sich noch sehr schwach und nicht gesund gefühlt habe. Durch die Tatsache, dass er den Absonderungsbescheid erst einen Tag nach dieser Testung erhalten hat, war für ihn auch nicht ersichtlich, dass er sich nur hätte testen lassen sollen, wenn keine Krankheitssymptome mehr vorgelegen wären. Durch die späte Zustellung des Absonderungsbescheides war es für ihn nach eigenen Angaben, die aber durchwegs glaubwürdig waren, ableitbar, dass er nach Zusendung des QR-Codes auch tatsächlich in eine Teststraße zu gehen hatte. Aufgrund der Tatsache, dass ihm am 30.03.2022 einerseits den Absonderungsbescheid zugestellt und andererseits das erneute positive Testergebnis übermittelt wurde, ist nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen ist, dass die Absonderung aufrecht ist und er sich nicht erneut an die absondernde Behörde hätte wenden müssen.
Das erkennende Landesverwaltungsgericht kam deshalb zum Ergebnis, dass einerseits durch das zeitliche Überlappen der Verständigung des neuerlichen positiven Testergebnisses und der Zustellung des Absonderungsbescheides vom Dienstnehmer davon ausgegangen werden konnte, dass er sich nicht erneut bei der Behörde melden muss, sondern, dass die Absonderung automatisch verlängert wird. Da er auch subjektiv noch unter Krankheitssymptomen gelitten hat und der durchgeführte Coronatest vom 29.03.2022 noch positiv war, wäre auch die Absonderung angebracht gewesen.
Aufgrund dieser Umstände kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass im konkreten Fall jedenfalls auch für den Zeitraum vom 31.03.2022 bis zum 03.04.2022 die Voraussetzungen der Absonderung und damit auch die Voraussetzungen für die Vergütung des Verdienstentgangs gegeben sind. Somit war der Spruchpunkt, in dem das Mehrbegehren abgewiesen wurde, zu beheben.
Von Seiten der belangten Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.05.2024 eine Berechnung zum Verdienstentgang für den gesamten von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraum zur Verfügung gestellt, aus der ersichtlich ist, dass die Höhe des beantragten Verdienstentganges berechtigt ist, sodass der Beschwerdeführerin die gesamte beantragte Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € 1.558,19 zuzuerkennen war.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.