LVwG T LVwG-2024/13/1151-2

LVwG-2024/13/1151-2Landesverwaltungsgericht17.05.2024

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Bescheidqualität<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/1151-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.13.1151.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2024, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als der Schüler BB am 8.11.2014 geboren ist.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 66,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:09.02.2024 - 18.03.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie sind als Erziehungsberechtigter des Schülers BB, geb. am 08.11.2024 Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofem nicht nachgekommen, als dieser ausnahmslos alle Schultage vom 09.02.2024 bis 18.03.2024 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

I. § 24 Abs. I i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 330,00

10 Tage(n) 12 Stunde(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (ZB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 33,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe Wird gleich 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 363,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„Bescheidbeschwerde

I. Beschwerdeqeqenstand

Ich erhebe Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21.03.2024 der BH Y mit oben genanntem Geschäftszeichen, welches mir am 27.03.2024 zugestellt wurde. Die Beschwerde wird somit rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.

II. Beschwerdeanträge

a) das elektronische Originaldokument auf folgende Mailadresse

CC

b) das Straferkenntnis als NICHTBESCHEID zurück zu nehmen.

III. Beschwerdebegründung

Bescheidbeschwerde – Antrag

Ich fordere Sie hiermit auf, mir Ihre personengebundene Amtssignatur, bescheinigt durch ein qualifiziertes Zertifikat, auf Ihren Namen von VDA A-Trust ausgestellt, wie von BRZ und A-Trust beschrieben, zuzustellen, da der Prüfbericht des elektronischen Dokuments zu o.g. GZ nur die Identität der Organisation Land Tirol bescheinigt und nicht Ihre eindeutige Identität als Organwalter, welcher namens der Behörde handelt, ausweist.

Es ist weiters Ihrerseits der Nachweis zu erbringen, dass Sie als Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verantwortlich für die Verarbeitung meiner Daten zeichnen und in dieser Funktion öffentliche Urkunden (Bescheide) nach § 292 ZPO erstellen können.

Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass sich das „genehmigt" mit Ihrem Namen und Datum auf die Genehmigung des Bescheides (Inhalt von Akteneinsicht) und nicht die Genehmigung der Servernutzung bezieht.

Bis zum geforderten Nachweis Ihrer persönlichen Identität i.S.d. Signatur- und Vertrauensdienste Gesetz § 3, Art. 1 bis 3 sowie DSGVO ist der Bescheid der Geschäftszahlen ein Nichtbescheid und als solcher zurück zu nehmen und zu behandeln.

Verweis auf

https://www.brz.gv.at/was-wir-tun/service-produkte/amtssignatur.html

Amtssignatur

Die Amtssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person, die namens einer Behörde handelt. Diese digitale Signatur wird von einer Behörde auf PDF-Dokumente etwa von amtlichen Bescheiden aufgebracht.

------- Diese Amtssignatur ist dann auch im ELAK zu verwenden ---- siehe o.g. Link.

Verweis auf

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Signatur- und

Vertrauensdienstgesetz, Fassung vom 16.04.2024

Begriffsbestimmungen § 3

1. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. ) „eIDAS-VO": Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABI. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABI. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19;

2. „Signator": ein Unterzeichner gemäß Art. 3 Z 9 eIDAS-VO; „Signator“: ein Unterzeichner gemäß Artikel 3, Ziffer 9, eIDAS-VO;

2. Elektronische Signaturen und elektronische Siegel

Rechtswirkungen § 4

(1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.

Verweis auf

http://www.a-trust.at/de/produkte/firmensiegel/amtssignatur/

a.sign-seal Amtssignatur ist ein das sichere Zertifikat für Mitarbeitende einer Behörde und ermöglicht die Erstellung digitaler Signaturen.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Für die Authentifikation der jeweiligen juristischen Person und die Ausstellung ihrer Amtssignatur müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Zugehörigkeit zu österreichischer Behörde

Das Angebot von a.sign seal Amtssignatur richtet sich spezifisch an österreichische Behörden und Organisationen mit Behördenstatus. Die Zugehörigkeit zu einer solchen ist daher eine Voraussetzung für den Erwerb einer Amtssignatur.

Eindeutige Identifikation

Für die Ausstellung der Amtssignatur ist eine eindeutige Identifikation der für die Behörde bevollmächtigten Person nötig. Dafür benötigt es eine qualifizierte oder händische Unterschrift sowie ein Amtsstempel.

Die geprüften Geschäftszahlen ergaben:

Unterzeichner/Siegelerstseller

Name

Amtssignatur Land Tirol

Organisation

Land Tirol

Zertifikat

Qualität

Amtssignaturzertifikat

Eigenschaften

Verwaltungseigenschaft

Der Unterzeichner oder Signator ist nach diesem Prüfbericht die Organisation Land Tirol.

3 v. 4

Unterzeichner oder Signator kann immer nur eine natürliche Person sein, eine Organisation kann nur siegeln, damit ist im Prüfbericht die Organisation Land Tirol als Siegelersteller ausgewiesen.

Ein elektronisches Siegel weist keine Personenbindung auf, welche AVG § 18 erfordert (Schriftformerfordernis § 292 ZPO), noch nicht einmal eine Behördenbindung, da alle 8 BH in Tirol das gleiche Siegel als ihre Amtssignatur gesichert veröffentlicht haben.

Das von der BH als Amtssignatur - ohne Personenbindung - verwendete elektronische Siegel lässt nicht auf die Behörde BH sondern auf Undefinierte Verantwortliche des öffentlichen Bereichs schließen.

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, in ihrer Allgemeinheit, können keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 292 ZRO, wozu ein Bescheid gehört, ausstellen das kann nur eine Behörde. Damit fehlt auch die Beweiskraft von Ausdrucken, § 20 E-govG.

Der Unterschied zwischen Behörde und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ist in der Regierungsvorlage Zu 290 der Beilagen XXXIII. GP – Regierungsvorlage – E-GovG-Novelle 2007 Erläuterungen, Seite 6, umfassend erklärt.

Auszug:

Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht der Begriff der Behörde durch jenen des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs ersetzt wurde, da nur die Dokumente von Behörden öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO darstellen können."

Vergleich E-GovG alte und aktuelle Fassung / Austausch der Begriffe

e-GovG – alte Fassung

§ 19 (1)

Ist eine elektronische Signatur

E-GovG – aktuelle Fassung

§ 19 (1)

ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine fortgeschrittenes elektronisches Siegel

§ 19 (2)

Dokuments von einer Behörde

§ 19 (2)

Dokuments von einem Verantwortlichen des öff. Bereichs

darf daher ausschließlich von Behörden

darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches verwendet werden

§ 19 (3)

Durch eine Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat

§ 19 (3)

Durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs als die seine veröffentlicht hat

Die Regierungsvorlage bringt zum Ausdruck, dass die Allgemeinheit

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs keine Dokumente i-S.d. § 292 ZPO erlassen kann, sondern ausschließlich Behörden.

Das E-GovG i.d.a.F hat die Bezeichnung Behörde durch die Bezeichnung Verantwortliche des öffentlichen Bereichs ersetzt.

Damit verfügt die jeweilige Behörde über keine Amtssignatur sondern die Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs über ein Siegel, welches diese nicht zur Erstellung von öffentlichen Urkunden i.S.d. § 292 ZPO nutzen können.

Verweis auf E-GovG

Identität und Authentizität § 3

(1) Im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABI. Nr.L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.

(Hinweis: Als eindeutige Identität wird gern. Prüfbericht des elektronischen Dokuments die Organisation Land Tirol ausgewiesen. Das E-GovG i.d.a.F ist auf die Allgemeinheit Verantwortliche des öffentlichen Bereichs ausgelegt.)

https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Was-bedeutet-digitale-

Verwaltung/Elektronische-Signaturen.html

~ HINWEIS

Signator kann nur eine natürliche Person sein, sodass auch qualifizierte Signaturen nur von natürlichen Personen erstellt werden können. Qualifizierte Signaturen sind grundsätzlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt

  • Hinweis Ende –

Ich nehme Sie hiermit in die Beweispflicht. Einfache Hinweise auf E-GovG, insbesondere die §§ 19 und 20 oder evtl. Erwägungen ohne Hinweis auf vorherrschende Gesetze und die elDAS-Verordnung werte ich nicht als Beweis.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Erziehungsberechtigter des Kindes BB, geb am 08.11.20214.

BB, geb am 08.11.2014 hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.

Seitens der Schulleitung der Volkschule Z wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB den Unterrichtsstunden in der Zeit vom 09.02.2024 bis 18.03.unentschuldigt ferngeblieben ist.

Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden seitens der Schulleitung der Volkschule Z eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Verwaltungsstrafaktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer hat das Fernbleiben seines Sohnes BB, geb am 08.11.2014 vom Unterricht an der Volksschule Z im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 09.02.20224 bis 18.03.2024 nicht bestritten. Die Nichterfüllung der Schulpflicht des Schülers BB, geb am 08.11.2014 im vorgeworfenen Zeitraum ergibt sich auch aus den Meldungen der Schulleitung der Volkschule Z vom 26.02.2024, 29.02.204, 06.03.2024, 12.03.2024 sowie vom 18.03.2024 im behördlichen Verwaltungsstrafakt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[…]

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

[…]

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

[…]

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im vorgeworfenen Zeitraum in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich ist, weil durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wird.

Mildernd wurde die zum Tatzeitpunkt bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Dem Beschwerdeführer wird vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Seitens der belangten Behörde wurde über dem Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 330,00 verhängt. Diese über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:

Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„Erledigungen

§ 18

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022:

„Amtssignatur

§ 19

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

Zum Vorbringen, wonach ein Verstoß gegen § 18 Abs 4 AVG vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen:

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (§ 18 Abs 4 AVG).

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30.11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f)

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at))

Der gegenständlich genehmigende Organwalter der belangten Behörde, nämlich DD, der für die Bezirkshauptfrau von Y genehmigt, ist mit einer Fertigungsbefugnis ausgestattet.

Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, welches dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegt, ist wie folgt zu entnehmen:

Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.

Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.

Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt in der Anwendung VSTV geführt. Es liegt sohin ein Verfahren vor, welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass gegenständliche Straferkenntnis von dem dazu befugten DD elektronisch genehmigt wurde.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (des Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44 a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes von Y über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft Y verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).

Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.

Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.

Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.

Somit führt nur die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at).

Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.

Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde von dem dazu befugten Organwalter elektronisch genehmigt und ist die dem Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.

Somit liegen alle formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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