LVwG T LVwG-2024/38/0905-8

LVwG-2024/38/0905-8Landesverwaltungsgericht15.05.2024

Regest

Nachbarrechte<br/>subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen<br/>objektiv öffentlich rechtliche Einwendungen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/0905-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.0905.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, Z, des BB, Adresse 1, Z, und der CC, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 08.01.2024, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 06.04.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.5.2023, beantragte DD (infolge Bauwerber) die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, von drei Garagen und einem Außenschwimmbecken, sowie den dazu erforderlichen Stützmauern auf Gst **1, KG Z. Hierzu wurde am 22.6.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 24.8.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.9.2023, wurde ein zweites Bauansuchen eingebracht. Mit Schreiben vom 15.9.2023 wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt. Schließlich erging am 8.1.2024 der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z zur Zahl: ***, mit dem die baurechtliche Genehmigung erteilt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führen sie zusammengefasst aus, dass zunächst darauf verwiesen werde, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück um einen Bauplatz handle, der von der Gemeinde im Zuge des Baulandsicherungsmodells „EE“ für den Verkauf an Einheimische gewidmet worden sei. Es sei vorgesehen gewesen, dass vorwiegend Einfamilienwohnhäuser mit Nebengebäuden ermöglicht würden. Im gegenständlichen Fall sei aber aufgrund der vorgelegten Planunterlagen davon auszugehen, dass ein illegaler Freizeitwohnsitz geschaffen werde. Der Bauwerber sei in Deutschland als Unternehmer tätig und betreibe dort ein Immobiliengeschäft, das unter anderem auf die Entwicklung und den Verkauf von Grundstücken spezialisiert sei. Die Erklärung im Rahmen des Bauverfahrens, dass er das Haus kostenfrei an seine Eltern überlasse, lege den Schluss nahe, dass es sich bei diesem Haus nicht um ein herkömmliches Wohnhaus handeln könne. Dies werde auch durch die überdimensionale Ausgestaltung des Hauses mit sechs Schlafzimmern und zugehörigen Badezimmern, sowie zwei großen Aufenthaltsräumen deutlich dargelegt. Somit sei es dem Bauwerber nicht gelungen, darzulegen, dass er keinen Freizeitwohnsitz schaffen werde. Daraus resultierend liege ein Abweisungsgrund im Sinne des § 34 Absatz 4 TBO 2022 vor.

Aber auch das Verfahren an sich sei mangelhaft geblieben. Mit Schreiben vom 6.6.2023 sei von der Baubehörde der Bauverhandlungstermin vom 22.6.2023 kundgemacht worden. Während der Frist zur Einbringung von Einwänden bzw. Stellungnahmen sei noch kein hochbautechnisches Gutachten im Bauakt aufgeschienen. Es habe lediglich eine grobe Prüfung durch den hochbautechnischen Sachverständigen stattgefunden, für die betroffenen Parteien sei jedoch weder fachlich noch rechnerisch nachvollziehbar gewesen, wie der Sachverständige zu einem Prüfungsergebnis gekommen sei.

Der Bauwerber habe am 24.08.23 bei der Baubehörde dann ein neues Baugesuch mit neuen Planunterlagen eingebracht. Über dieses Baugesuch habe die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es sei zwar den Nachbarn ein Parteiengehör eingeräumt worden. Allerdings nur jenen, die im Zuge der Bauverhandlung vom 22.6.2023 Einwendungen vorgebracht hätten. Es habe auch keine weitere Bauverhandlung gegeben. Die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs für alle Parteien des Verfahrens sowie die Nichtdurchführung einer Bauverhandlung würden grobe Verfahrensmängel darstellen. Zudem sei auch kein hochbautechnisches Gutachten eingeholt worden.

Der Baubescheid stütze sich nunmehr auf das Bauansuchen vom 16.5.2023 und auf das Bauansuchen vom 24.08.23, sowie auf die eingereichten Planunterlagen vom 20.8.2023. Es sei nicht erkennbar, welches Bauansuchen nun die Grundlage für die Baubewilligung bilde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei auch kein weiteres hochbautechnisches Gutachten eingeholt worden.

Im Bescheid sei von der belangten Behörde auch die Parteienäußerung, die vom Wegeobmann abgegeben worden sei, nicht wiedergegeben worden.

Von Seiten der Beschwerdeführerin Putz sei ein Foto vom „FF“ in der Verhandlung vorgelegt worden, das die Nichtverträglichkeit mit dem Ortsbild dargelegt habe. Auch hiermit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.

Vom eingereichten Projekt würden auch die Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 nicht eingehalten werden. An der Ostseite des Gebäudes befinde sich im ersten oberirdischen Geschoss ein Lichthof, der im Mindestabstandbereich unzulässig sei. Bereits im Rahmen der erhobenen Einwendungen sei erläutert worden, dass es sich bei dem Lichthof nicht um eine überwiegend offene oberirdische bauliche Anlage handle, da die Fläche dieses Lichthofs durch die an allen Seiten projektierten-inklusive Absturzsicherung-4,10 m hohen Mauern nicht als überwiegend offen anzusehen sei und deshalb kein privilegierter Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. c TBO 2022 gegeben sei. Der Lichthof ermögliche den Aufenthalt von Menschen, da er über Fensterelemente erschlossen sei. Auch dies führe dazu, dass er unzulässig sei.

Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich beim gegenständlichen Lichthof um eine unterirdische bauliche Anlage handle, müsse dies richtiggestellt werden, da der Lichthof schon alleine durch seine Bestimmung nicht unterirdisch sein könne, zumal dieser nach oben offen zu sein habe, um die Belichtung der Wohnräume zu garantieren.

Darüber hinaus werde noch vorgebracht, dass die Belichtung der hinter dem Lichthof gelegenen Wohnräume nach der OIB- Richtlinie 4.9 nicht ausreichend gewährleistet sei.

Entlang der West-und Nordfassade befinde sich weiters eine ausgewiesene Fläche im Ausmaß von 92,98 m² mit der Bezeichnung „Top 1 Terrasse“. Während eine Terrasse vor die Baufluchtlinie ragen dürfe, gelte dies für ein begehbares Dach einer Garage jedoch nicht. Eine Terrasse, die nicht auf dem Erdboden errichtet werde, könne auch nicht unter die Definition einer solchen fallen. Jene Bauteile, die über die Baufluchtlinie ragen dürften, seien in der Tiroler Bauordnung 2022 taxativ angeführt. Die in der Einreichplanung dargestellte rückseitige Auskragung, die als Terrasse ausgewiesen werde, wirke auf den ersten Blick als solche. Da aber die Verbindung mit dem Erdboden fehle, sei diese Kragplatte für den Aufenthalt von Menschen gedacht und vor der Baufluchtlinie nicht zulässig.

An der Westseite befänden sich auch zwei Stützmauern, die einen Bereich der Terrasse überwiegend umschließen. Somit zähle diese Terrasse nicht als überwiegend offene bauliche Anlage.

Von Seiten der Beschwerdeführer sei auch mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Baumassenentwicklung im gegenständlichen Verfahren einer neuerlichen Überprüfung unterzogen werden müsse. Ob aus den hierin aufgezeigten Belangen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte erwachsen würden, spiele keine Rolle, da die Behörde von Amts wegen verpflichtet sei, die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes gutachterlich zu überprüfen. Ob eine Überprüfung stattgefunden habe, könne von Seiten der Bauwerber nicht eruiert werden.

Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan bestehe für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine höchst zulässige Gebäudehöhe von 813,50 üA. Betrachte man die Höhenentwicklung der nördlich gelegenen Grundstücke zeige sich, dass sich diese dem Höhenverlauf der Straße anpasse. Anders verhalte es sich im Bereich des gegenständlichen Grundstückes und der weiter westlich gelegenen Grundstücke. Ausgehend vom Straßenniveau ergebe sich somit eine mögliche Bauhöhe von 14,30 m. Die Firsthöhe der gegenständlichen Einreichplanung weise eine Höhe von 813,45 üA auf, sodass der Bebauungsplan im Rahmen der Möglichkeiten ausgereizt worden sei.

Im derzeit geltenden Bebauungsplan seien lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen festgelegt worden. Bereits vor Erlassung des Bebauungsplanes habe die umgebende Siedlungsstruktur vorwiegend Einfamilienhäuser in offener Bauweise mit höchstens 2 Geschossen aufgewiesen. Zwischenzeitlich sei das neue Siedlungsgebiet mit Ausnahme des gegenständlichen Grundstückes überwiegend mit 2 geschossigen Einfamilienwohnhäusern bebaut worden. Das gegenständliche Projekt weise 3 Vollgeschosse auf.

Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan seien keine Ausführungen zum Orts- und Straßenbild gemacht worden, was aber notwendig gewesen wäre. Zudem weise der Bebauungsplan nicht erklärbare Unterschiede bei der höchstzulässigen Baumassendichte auf. Dadurch entstehe ein Nachteil für die umliegenden Grundstücke.

Bei der Parzellierung sei das Gst **2, KG Z, zwar mit in die Widmung Wohngebiet aufgenommen worden. Vom gegenständlichen Bebauungsplan werde es aber nicht erfasst.

Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Beschwerden Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde Z vom 08.01.2024 beheben und den Antrag auf Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, um den Einwänden der Beschwerdeführer mit entsprechenden Auflagen Rechnung zu tragen.

Aufgrund der drohenden Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer werde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.05.2024 mündlich erörtert. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Bauwerbers das zuerst am 06.04.2023 eingebrachte Baugesuch zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 in EZ ***, KG Z, weist nach dem derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z die Widmung Bauland-Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 auf. Weiters liegt für das Grundstück der rechtskräftige Bebauungsplan „GG“ vom 05.01.2012, GZL. *** vor.

Der Bauwerber beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer Garage für 3 PKWs, sowie eines Außenschwimmbeckens und den entsprechenden Stützwänden zur Geländeregulierung.

Im südöstlichen Bereich des ersten oberirdischen Geschosses ist ein Lichthof im Ausmaß von 6,76 m x 2,10 m projektiert, der sich im südöstlichen Eckbereich auf eine Länge von ca. 5,0 m auch in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Grundstück ***, KG Z, erstreckt. In diesem angesprochenen Bereich wird der geplante Lichtschacht bis 3,19 m an die Grundstücksgrenze herangeführt. Die Umfassungsteile des Lichthofes entsprechen Stützmauern und dürfen daher eine Höhe von insgesamt 2 m inklusive Absturzsicherungen aufweisen. Aus der Südostansicht zeigt sich, dass unter Berücksichtigung der auf den Fassungsbauteilen aufgesetzten Absturzsicherung, eine Höhe im höchsten Bereich von ca. 1,20 m erreicht wird, die unter der maximal zulässigen Höhe von 2,0 m liegt.

Im zweiten oberirdischen Geschoss über diesem Lichtschacht wird ein Verbindungssteg mit einer Breite von 1,0 m sowie eine Treppenanlage mit einer Breite von 1,20 m in das dritte oberirdische Geschoss geführt. Diese Bauteile befinden sich nicht im Mindestabstandbereich von 4,0 m zum Grundstück der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers. Auch eine Begehbarkeit des Lichthofes ist zulässig.

Beim Lichthof handelt es sich nicht um eine unterirdische bauliche Anlage, da keine Überschichtung mit Erdreich projektiert ist. Eine Begehbarkeit des Lichthofes ist derzeit laut den Planunterlagen vorgesehen.

Die gesetzlichen Mindestabstände werden durch das gegenständliche Projekt zum Grundstück der Beschwerdeführer eingehalten. In den Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführer, die Eigentümer des Grundstückes ***, KG Z sind, ragt eine Vordachkonstruktion an der südostseitigen Außenwand im Ausmaß von 1,20 m. Dabei handelt es sich um untergeordnete Bauteile, sodass der Abstand gemäß Tiroler Bauordnung 2022 eingehalten wird. Der Bebauungsplan wird durch das projektierte Bauvorhaben eingehalten.

Eine hochbautechnische Beurteilung des mit Baugesuch vom 24.08.2023 beantragten Bauvorhabens erfolgte durch die belangte Behörde.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Darüber hinaus wurde ein hochbautechnisches Gutachten vom Sachverständigen JJ zur Zl ***, eingeholt.

Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und nachvollziehbar aus den Berechnungen des Sachverständigen und konnten auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern nicht widerlegt werden. Aus dem Gutachten ist gut nachvollziehbar dargelegt, dass die gesetzlichen Mindestabstände zum Grundstück ***, KG Z, eingehalten werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, (TBO 2022) lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.6.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.4.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv–öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

  1. Zur Erst- und zum Zweitbeschwerdeführer:

Das Grundstück der beiden Beschwerdeführer, die Miteigentümer des Gst ***, KG Z, sind, grenzt unmittelbar an das Grundstück des Bauwerbers an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 vorzubringen, soweit sie ihrem Schutz dienen. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind sie auch in keiner Weise präkludiert.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist aufgrund der Dimension des Bauprojektes davon auszugehen, dass der Bauwerber, der im Immobilienbereich als Unternehmer tätig ist, keinen Hauptwohnsitz schaffen wird. Durch die Anzahl der Schlafzimmer sei eher davon auszugehen, dass ein illegaler Freizeitwohnsitz begründet werde. Die Erklärung, dass seine Eltern im geplanten Haus ihren Hauptwohnsitz nehmen würden, erscheine nicht glaubwürdig. Von Seiten der belangten Behörde sei dieser Umstand nicht näher geprüft worden. Die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes würde aber einen Abweisungsgrund gemäß § 34 TBO 2022 darstellen.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstehen die erläuternden Bemerkungen unter subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen jene Regelungen die tatsächlich unter den Gesichtspunkten getroffen wurden, nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Anrainer in sich zu schließen. Es können also nur jene Einwendungen geltend gemacht werden, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern explizit dem Schutz des Nachbarn dienen. In dieser Einschränkung auf Vorschriften die dem Schutz des Nachbarn dienen, liegt das Abgrenzungskriterium zwischen subjektiv-öffentlichen und objektiv-öffentlichen Einwendungen. Letztere sind zwar von der Behörde im Laufe des Verfahrens zu beachten, jedoch nur erstere können vom Nachbarn zulässigerweise erhoben werden. Alle anderen Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen (vgl. VwGH 08.05.1980,2258/79). Zudem kann man nur dann von einer Einwendung sprechen, wenn eine konkrete Rechtsverletzung behauptet wird (vgl VwGH 17. April 2012, 2009/05/0054).

Tatsächlich hat die belangte Behörde im Bauverfahren zu prüfen, ob mit dem geplanten Bauvorhaben widerrechtlich ein Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Allerdings besteht diese Bestimmung des § 34 Abs. 3 lit. b TBO 2022 nicht zum Schutz des Nachbarn, sondern verfolgt objektiv öffentlichrechtliche Belange. Die Beschwerdeführer können somit nicht erfolgreich die Einwendung der Vermutung für die Schaffung eines Freizeitwohnsitzes erheben. Zudem legen sie auch nicht dar, inwiefern sie durch die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes in ihren Rechten verletzt würden. Somit ist diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen.

Verfahrensrechtlich monieren die Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Bauverhandlung am 22.6.2023 noch kein hochbautechnisches Gutachten vorgelegen sei. Im gegenständlichen Fall wurde am 22.6.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung zur Baueinreichung vom 6.4.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.5.2023, durchgeführt. Am 5.9.2023 wurde ein weiteres Baugesuch vom 24.08.2023 zum gegenständlichen Bauprojekt eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das erst Baugesuch vom Rechtsvertreter des Bauwerbers zurückgezogen.

Über das zweite Baugesuch sei nach Ansicht der Beschwerdeführer auch eine Bauverhandlung abzuführen gewesen. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer sieht die Tiroler Bauordnung 2022 nicht mehr die generelle Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. § 34 Abs. 1 TBO 2022 normiert nicht mehr die Verpflichtung hierfür. Somit liegt es im Ermessen der Baubehörde, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird. Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor und das Vorbringen der Beschwerdeführer geht ins Leere. Das tatsächlich durchgeführte Parteiengehör entspricht den gesetzlichen Vorgaben und hatten die Beschwerdeführer ja auch die Möglichkeit eine entsprechende Stellungnahme zum Projekt vom 24.08.2023 bei der belangten Behörde zu erstatten.

Auch wurde für das nunmehr genehmigte Bauansuchen von 24.08.23, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.9.2023 ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Dieses hochbautechnische Gutachten vom 28.12.2023 bezieht sich konkret auf die Einreichung von 24.08.23. Somit liegt entgegen der Rechtsauffassung der beiden Beschwerdeführer für das letztendlich genehmigte Bauvorhaben doch ein hochbautechnisches Gutachten vor.

Es ist den Beschwerdeführern zwar zuzustimmen, dass den Parteien des Verfahrens auch zum hochbautechnischen Gutachten des Sachverständigen ein Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen. Allerdings ist dieser Mangel mittlerweile geheilt, da es den Beschwerdeführern offen gestanden ist, nunmehr im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwendungen in diese Richtung vorzubringen.

Ein weiterer Verfahrensmangel wird von den Beschwerdeführern auch darin gesehen, dass das Parteiengehör für das zweite Bauansuchen vom 24.08.2023 nur gegenüber jenen Personen eingeräumt worden sei, die bereits bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22.6.2023 Einwendungen erhoben hätten. Den übrigen Nachbarn sei dieses Recht von der belangten Behörde nicht mehr zuerkannt worden. Hierzu ist auszuführen, dass diese Einwendung keine Einwendung im Sinne § 33 Abs. 3 TBO 2022 darstellt. Auch kann nicht erkannt werden, inwiefern die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt wurden, wenn andere Parteien nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. Somit geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Am Rande sei aber erwähnt, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid gegenüber allen Nachbarn zu erlassen haben wird, da sonst eine Unvollständigkeit des Verfahrens gegeben wäre.

Die Stellungnahme des Wegeobmannes sei im Bescheid der belangten Behörde in keiner Weise erwähnt worden. Auch hierin kann von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, inwieweit die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nicht zu gewinnen.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten zur Frage der Einhaltung der Mindestabstände zum Grundstück der Beschwerdeführer eingeholt. In seinem Gutachten vom 16.4.2024, Zahl: ***, setzt sich der hochbautechnische Gutachter konkret mit den geplanten Abständen zum Grundstück der Beschwerdeführer auseinander. In schlüssiger und nachvollziehbarer Art führt er eine Berechnung der erforderlichen im Vergleich zu den tatsächlich vorgesehenen Mindestabständen durch. Aus diesen Berechnungen resultiert eindeutig, dass die Mindestabstände sowohl im Sinne der Tiroler Bauordnung 2024 als auch hinsichtlich des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den Lichthof wird in seinem Gutachten auf Seite 4 und 5 entkräftet. Der Lichthof ist in technischer Hinsicht im südöstlichen Bereich des ersten oberirdischen Geschosses im Ausmaß von 6,76 m x 2,10 m projektiert. Im südöstlichen Eckbereich ragt er auf eine Länge von ca. 5,0 m auch in den Mindestabstandbereich der Beschwerdeführer. Die Umfassungsteile des Lichthofes sind in fachlicher Hinsicht als Stützmauern zu werten und dürfen somit eine maximale Höhe von 2,0 m aufweisen. Die tatsächliche Höhe dieser Mauern beträgt aber ca. 1,20 m, sodass eine Zulässigkeit gegeben ist. Im zweiten Obergeschoss über diesem Lichtschacht befindet sich ein Verbindungssteg mit einer Breite von 1,0 m sowie eine Treppenanlage mit einer Breite von 1,20 m in das dritte Obergeschoss. Diese angesprochenen Bauteile liegen aber außerhalb des Mindestabstandbereiches.

Im Rahmen der hochbautechnischen Beurteilung wurde auch noch eine Vordachkonstruktion, die sich im Mindestabstandbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer befindet einer näheren Betrachtung unterzogen und es stellte sich heraus, dass es sich bei diesem Vordach um einen untergeordneten Bauteil handelt. Untergeordnete Bauteile dürfen in den Mindestabstand ragen, sodass auch in diesem Punkt die Abstandsbestimmungen eingehalten werden. Somit sind sämtliche Einwendungen betreffend die Verletzung der Abstandsbestimmungen unbegründet abzuweisen.

In Bezug auf den Lichthof ist noch festzuhalten, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, dass es sich bei dem Lichthof um einen unterirdischen Bauteil handle. Allerdings hat diese Frage, ob es sich um einen oberirdischen Bauteil oder einen unterirdischen handelt, keine rechtliche Relevanz. Die Zulässigkeit ist, wie bereits oben zu den Abständen ausgeführt, jedenfalls gegeben.

Schließlich ist auch die Frage der Begehbarkeit des Lichthofes rechtlich unerheblich. Es wäre sowohl eine Begehbarkeit wie auch eine Nichtbegehbarkeit des Lichthofes zulässig. Aufgrund der Planunterlagen liegen aber derzeit projektierte Fenster vor, sodass von einer nicht Begehbarkeit auszugehen ist. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nicht gewinnen.

Im Zusammenhang mit dem Lichthof wird von Seiten der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass ihrer Ansicht nach die Belichtung der Wohnräume nach der OIB Richtlinie 4.9 nicht gegeben sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, berühren Fragen, ob eine gehörige Belüftung und Belichtung der projektgegenständlichen Gebäude gewährleistet ist, keinen Aspekt, der dem Schutz des Nachbarn dient. Dabei geht es immer um öffentliche Interessen bzw. um die Interessen der künftigen Bewohner der projektgegenständlichen Gebäude (VwGH 26. 01. 2006, 2005/06/036). Daraus resultiert, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer eine objektiv öffentlich rechtliche Einwendung darstellt und deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer noch Einwendungen betreffend eine als Terrasse bezeichnete Fläche entlang der West- und Nordfassade vor. Insbesondere qualifizieren sie diesen Bauteil als ein begehbares Dach und nicht als Terrasse, da es sich um eine nicht mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlage handle. Dabei übersehen die Beschwerdeführer aber, dass sie nur jene Einwendungen vorbringen können, die auch zum Schutz ihrer Rechte dienen. Die Nord- und die Westfassade ist auf der abgewandten Seite des Bauprojektes zu den Beschwerdeführern situiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu seiner Grundgrenze nicht eingehalten wird, wenn es sich also um die Einhaltung des Abstandes gegenüber dem betroffenen Nachbarn handelt, nicht aber Abstände für öffentlichen Verkehrsflächen etc. (vgl: VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0036). Da die Westfassade nicht gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegen ist, sind sie somit nicht berechtigt, Einwendungen bezüglich der betreffenden Terrasse vorzubringen, sodass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen ist.

Von Seiten der Beschwerdeführer sei die belangte Behörde auch schon im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens darauf hingewiesen worden, dass die Baumassenentwicklung einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sei. Es spiele auch keine Rolle, ob mit diesen aufgezeigten Belangen objektive öffentliche Rechte berührt würden. Die Behörde habe zweifelsfrei von Amts wegen die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes gutachterlich zu überprüfen.

Wie bereits von der belangten Behörde korrekt festgestellt wurde, ist der Nachbar nicht berechtigt, Einwendungen bezüglich der Baumasse vorzubringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nur die ausdrücklich in § 33 Abs. 3 lit c TBO 2022 aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarrechtlicher Einwendungen gemacht werden. Nachbarn sind somit auf die Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhe beschränkt (vgl. VwGH 24.01.2003, 2011/06/0123). Somit ist auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Bebauungsplan wird noch die höchst zulässige Gebäudehöhe von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht. Wie die Überprüfung des hochbautechnischen Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, wird die höchstzulässige Gesamthöhe eingehalten. Dass der Bebauungsplan im Rahmen seiner Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe zur Gänze ausgeschöpft wird, steht dem Beschwerdeführer zu und kann darin auch keine Rechtsverletzung erachtet werden. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nicht zu gewinnen.

Aus den dargelegten Lichtbildern habe sich auch ergeben, dass durch die Ausführung des Bauprojekts das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs. 3 TBO 2022 taxativ. Einwendungen betreffend das Orts-und Straßenbild sind darin nicht enthalten. So ist diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Dieser hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Erfordernis, dass das Orts-und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werde, keine Bestimmung ist, die dem Schutz des Nachbarn dient (vgl VwGH 26. Januar 2006, 2005/06/0356). Somit ist auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen.

Gesamt kam somit den Einwendungen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers keine Berechtigung zu, sodass ihre Beschwerden gesamt als unbegründet abzuweisen waren.

  1. zur Drittbeschwerdeführerin:

Das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin, die Eigentümerin des Gst ***, KG Z, ist, grenzt nicht unmittelbar an das Grundstück des Bauwerbers an und liegt außerhalb des 5 m Abstandbereiches zur Bauparzelle, sodass sie in ihrem Vorbringen auf Einwendungen betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und Einwendungen des Brandschutzes determiniert ist und zwar in jenem Umfang, in dem diese ihrem Schutz dienen.

Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes keine Einwendungen vor und betreffend den Brandschutz führt sie lediglich aus, dass im Verfahren ein brandschutztechnischer Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen. Allerdings wendet sie auch im Bereich des Brandschutzes nichts Konkretes ein.

Das von ihr Vorgebrachte steht außerhalb der ihr zustehenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs 4 TBO 2022, sodass ihre Einwendungen zur Gänze unzulässig sind und deshalb als unzulässig zurückzuweisen waren, sodass gemäß Spruchpunkt 1. zu entscheiden war.

Lediglich der Spruch im Bescheid der belangten Behörde war im gegenständlichen Fall zu berichtigen, da sich der Genehmigungsbescheid nur auf das Baugesuch vom 24.08.2023 beziehen kann, nachdem das Baugesuch vom 06.04.2023 zurückgezogen wurde.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.