LVwG T LVwG-2023/40/2402-10

LVwG-2023/40/2402-10Landesverwaltungsgericht15.05.2024

Regest

Vorschreibung zusätzlicher Auflagen<br/>Lichtimmissionen<br/>Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/2402-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.40.2402.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2023, ***, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.12.2020, *, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Appartementhauses auf Gst1, KG Y, in Adresse 1, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Mit Schreiben vom 28.10.2022 ersuchten Herr CC und DD bestehende Lichtemissionen bei der gegenständlichen Betriebsanlage zu reduzieren. Die topografische Lage habe leider die negative Auswirkung, dass viele der Fahrzeuge bei ihnen direkt in ihre Innenräume leuchten und sie durch die Lichtemission wesentlich gestört würden. Selbstverständlich hätten sie entsprechende Vorhänge, dennoch sei damit keine ausreichende Abhilfe getan, besonders in der Herbst- und Winterzeit. Aus ihrer Sicht wäre die Thematik mit einer einfachen landschaftstechnischen bzw baulichen Maßnahme aus der Welt geschaffen. An der Grenze benötige es lediglich einen entsprechend montierten Sichtschutz oder Hecke. Durch diese Maßnahme seien sie nicht mehr durch die KFZ Beleuchtung gestört.

Nach Einholung von Stellungnahmen des lichttechnischen Amtssachverständigen und des Amtsarztes wurde der bekämpfte Bescheid erlassen.

Dagegen wurde fristgerecht seitens der Betreiberin Beschwerde erhoben.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines des Landesverwaltungsgerichtes am 20.03.2024 im Beisein des lichttechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtsarztes wurde letztlich mit Schreiben vom 07.05.2024 der Antrag der Nachbarn auf Erteilung von zusätzlichen Auflagen zurückgezogen. Weiters wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 08.05.2024 die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen, da der Licht- und Sichtschutz in Form einer immergrünen Hecker mittlerweile errichtet wurde.

II.Beweiswürdigung:

Die vorhin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und sind insofern auch unstrittig.

III.Erwägungen:

Wie festgestellt, hat die belangte Behörde über einen Antrag der Nachbarn auf Erteilung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 abgesprochen.

Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden muss, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist gleichzeitig die Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, Zl 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Anbringen können andererseits in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich. Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Entscheidungen auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241).

Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 16.08.2017, Zl Ro 2017/22/0005).

Im Ergebnis war daher die angefochtene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ersatzlos zu beheben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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