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LVwG-2023/40/2226-10Landesverwaltungsgericht15.05.2024
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA und des BB, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2023, ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Vefahrensergänzung und allfälligen Neuerlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Gst1, Gst2 und Gst**3, alle KG Y, welche laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet sind.
Im Zuge eines Lokalaugenscheines vom 19.01.2023 wurde seitens der Gemeinde mitgeteilt, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass es für das gegenständliche Gebäude, welches über die Grundgrenze rage, einen Baukonsens gebe. Das Gebäude stamme laut Aussage der Eigentümer aus Anfang der 40er Jahre. Es werde derzeit als Wohnraum genützt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2023 wurden die Grundeigentümer verpflichtet, den konsenslos nördlich errichteten Anbau auf Gst3, KG Y, ersichtlich auf dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern und Lageplans, bis spätestens 31.05.2023 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Die Beseitigung ist der Behörde unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Unter Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass einer nachträglichen Bewilligung des Gebäudes die Nutzung für Wohnzwecke im Abstandsbereich entgegenstehe. Weiters wurde die Grundgrenze zum Nachbargrundstück Gst4 überbaut. Ein Erwerb eines Teils dieses Nachbargrundstücks wird von der Grundeigentümerin der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y steht (?). Unter Spruchpunkt 3. wurde die weitere Benützung der nordseitig eingeschossigen baulichen Anlage auf Gst**3 mit sofortiger Wirkung untersagt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es bereits 2014/15 eine Anfrage der Familie bezüglich eines möglichen Grundkaufes einer Teilfläche aus dem Gst4, welche im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y stehe, gegeben habe. Diese Anfrage habe auf der Tatsache beruht, dass der Familie bekannt geworden sei, dass durch sie selbst eine bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich und sogar in dieses benachbarte Gst Gst4 hineinerrichtet worden sei. Dem angehängten Lageplan sei zu entnehmen, dass ursprünglich auf Bauparzelle Gst2 das Wohnhaus errichtet worden sei. Die Bauparzelle Gst2 werde umschlossen vom Gartengrundstück Gst3 und die Bauparzelle Gst1 sei ebenso noch Teil dieses Gartens. Beim beabsichtigten Flächenkauf handle es sich um die notwendige Fläche aus diesem Nachbargrundstück Gst**4 im Ausmaß von 106 m², um alle baurechtlichen Vorschriften einhalten zu können. Diese Fläche müsste dann weiters ergänzend als Wohngebiet gewidmet werden. Um die Sachlage beurteilen zu können sei am 19.01.2023 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Es sei seitens der Gemeinde mitgeteilt worden, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass es für das gegenständliche Gebäude, welches über die Grundgrenze rage, einen Baukonsens gebe. Es werde derzeit auch als Wohnraum genützt und es bestehe der Wunsch das Gebäude zu sanieren und umzubauen. Aufgrund fehlender Bauunterlagen könne seitens der Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass eine Errichtung gemäß Stand der Technik und unter Einhaltung der OIB-Richtlinien oder technischen Bauvorschriften erfolgt sei. Innerhalb des Raumes befinde sich sogar ein Ofen samt Kamin. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unmittelbar Gefahr für Leib und Leben gegeben sei, weshalb die Behörde eine Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen habe. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands sei auszusprechen gewesen, da ein Ankauf aus dem Nachbargrundstück notwendig wäre, um im Nachhinein einen bewilligungsfähigen Baukonsens zu erzielen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die gegenständliche Bebauung auf Gst1 seit jeher ersichtlich sei (etwa Lageplan des DD, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in Z, 1950). Der gegenständliche Sachverhalt ergebe sich auch aus den entsprechenden Verfügungen der Großeltern der Betroffenen (Kauf-, Übergabe- und Schenkungsvertrag von 1981). Aus den gegenständlichen Urkunden ergebe sich vor allem, dass in den hier betroffenen Bereichen, unter anderem eine Jausen Station, Adresse 2, Wochenendhaus sowie eine Jausen Station, Adresse 3 und Gst3 gegeben gewesen sei. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Eine Baukontrolle könne die Durchführung eines Verfahrens weder ersetzen noch könne die Baukontrolle eine Wahrung des Gehörs ersetzen. Eine derartige Wahrung des rechtlichen Gehörs sei erforderlich, damit die Einschreiter ins Treffen führen könnten, welche Erhebungen vorzunehmen gewesen wären, auf deren Grundlage jedenfalls abstrakt ausgeführt werden könne, dass ein besseres Verfahrensergebnis zu deren Gunsten jedenfalls denkbar sei. Maßgeblich werde für die Klärung der hier in Rede stehenden Rechtsfragen sein, wie die Vorfrage zu beurteilen sei, ob die baulichen Anlagen auf der gegenständlichen Liegenschaft über einen vermuteten Konsens verfügen oder nicht. Dies bedeute zunächst, dass zu erheben sei, wann sie errichtet worden seien, ob aus dieser Zeit in den Akten der Gemeinde Y noch irgendwelche Unterlagen vorliegen oder es keine Akten mehr gebe, ob und welche baulichen Anlagen auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtet waren, ob und wie diese von der Gemeinde erfasst worden seien. Ob dieser Teil der infrastrukturellen Ver- und Entsorgungssystems der Gemeinde gewesen seien, ferner ob deren Nutzung über einen Zeitraum von mehr als 75 Jahren bekannt gewesen sei, und letztlich ob und wie die gegenständliche Nutzung auch in Gemeindeakten Eingang gefunden habe, wobei sodann noch herauszuarbeiten sei, ob es aus der gegenständlichen Zeit bzw Zeitspanne Bauakten gebe oder nicht.
All diese Erhebungen seien der Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 46 TBO im Hinblick auf alle darin enthaltenen Verfügungen vorgelagert. Auch die weitere Vorfrage des Eigentumsrechts an der Gemeindegutsagrargemeinschaft werde in diesem Zusammenhang zu klären sein. Selbst dann, wenn man die lange Ersitzung durch Überbauung einer Liegenschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechts von 40 Jahren in Rechnung stelle, hier möglicherweise eine Ersitzung stattgefunden habe, sodass die das Eigentumsrecht betreffenden Ausführungen ebenso wenig zutreffen könnten, wie jene aus der Flächenwidmung, wenn es sich um einen konsentierten Bestand handle, dessen Feststellung als Vorfrage bei der Erlassung eines Bescheides nach § 46 TBO nicht in das Belieben der Behörde falle, sondern eine amtliche Verpflichtung darstelle. Materiell rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1., weil er entgegen dem gesetzlichen Gebot, eine genaue Beschreibung des betroffenen Objektes aufzunehmen habe und unbestimmt sei und damit nicht exekutierbar sei. Der lapidare Beweis auf Lichtbild erscheine in Sonderheit dann, wenn auf einer Grundparzelle mehrere baulichen Anlagen bestünden, als nicht zutreffend und ausreichend. Dasselbe gelte für die Beseitigungsfrist. Der weitere feststellende Ausspruch im Hinblick auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Zubaus sei aus rechtlichen Gründen unzutreffend, weil die hier zwingend zu erläuternde Vorfrage des Eigentumsrechtes am überbauten Grundstücksteil, insbesondere im Hinblick auf die Ersitzungsproblematik völlig ungeklärt sei. Es sei ins Treffen zu führen, dass mehr als die doppelte privilegierte Ersitzungszeit von je 40 Jahren zwischenzeitlich ebenfalls abgelaufen sei. Im Ganzen werde also angeregt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, damit die Behörde erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren vornehmen könne und ermitteln könne, ob und welcher Konsens für die bestehenden Anlagen vorhanden sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Eingabe vom 13.12.2023 eine Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegeben.
Mit Eingabe vom 26.03.2024 wurden weitere Beweisanträge der Beschwerdeführer gestellt und dazu ein Konvolut von Lageplänen, Mappenkopien und Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft sowie der Gemeinde Y vorgelegt.
Daraufhin wurde ein ergänzendes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 03.04.2024 abgegeben.
Am 10.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten verlesen wurden und der hochbautechnische Amtssachverständige erneut Befund und Gutachten erstattete und im Anschluss daran die Entscheidung mündlich verkündet wurde.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen iVm dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 10.04.2024.
In Zusammenschau all der seitens der Beschwerdeführer vorgelegten und auch im Bauakt befindlichen Planunterlagen ist zweifellos festzustellen, dass auf Gst1 bereits vor der Einführung des Grenzkatasters ein Gebäude existiert hat. Nicht anders ist die Ausweisung einer derartigen Gst1 zu erklären. Auch die beiden Beschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, dass das in Rede stehende Gebäude bzw der Gebäudeteil bereits in den 1940er Jahren bestanden hat. Auch aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.1948, *, ergibt sich, dass auf Gst1 bereits ein Gebäude als Bestand vorhanden war.
Andererseits findet sich in den seitens der belangten Behörde vorgelegten Bauakten keine Baubewilligung für das in Rede stehende Gebäude auf Gst**1, KG Y.
Die Frage, ob es sich hierbei nun um ein konsenslos errichtetes Gebäude handelt, ob für das in Rede stehende Gebäude eine Baubewilligung nicht mehr auffindbar ist oder ob ein Baukonsens zu vermuten ist konnte letztendlich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, zumal diesbezüglich noch weitere Erhebungen insbesondere in den Archiven der belangten Behörde zu führen sein werden.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2023, lauten:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
[…]
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder
b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“
IV.Erwägungen:
Wie auf Sachverhaltsebene bereits dargelegt, ist für das in Rede stehende Gebäude bzw den Gebäudeteil in den vorgelegten Bauakten der belangten Behörde keine Baubewilligung auffindbar. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere vor dem Landesverwaltungsgericht haben sich jedoch begründete Zweifel ergeben, dass das gegenständliche Gebäude als konsenslos anzusehen wäre. Insbesondere in Zusammenschau mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen, insbesondere Lageplänen und Bewilligungsbescheiden sowohl der Bezirkshauptmannschaft Z als auch der belangten Behörde selbst sind jedoch berechtigte Zweifel entstanden, ob für das gegenständliche Gebäude eine Baubewilligung nicht dennoch zu vermuten ist. So wird bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.1948, *, auf ein bestehendes Gebäude auf Gst1 hingewiesen.
Weiters sieht es das Verwaltungsgericht Tirol als maßgeblich an, dass in sämtlichen Lageplänen, welche sowohl im Bauakt der belangten Behörde einliegen als auch in jenen, die von den Beschwerdeführern im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurden, jeweils eine eigene Gst1 ausgewiesen ist, welche im Wesentlichen sich mit den Umrissen des nunmehr abzubrechenden Gebäudes deckt. Da bereits sohin vor Einführung des Grenzkatasters ein Gebäude bestanden hat und diese Gebäudeumrisse nunmehr im Grenzkataster in einer eigenen Gst1 ihren Niederschlag finden, ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass das in Rede stehende Gebäude bereits vor der Einführung des Grenzkatasters bestanden hat. Dass das in Rede stehende Gebäude jemals von der belangten Behörde beanstandet worden wäre, ist im gesamten Verfahren nicht hervor gekommen, sodass die erste Beanstandung im Sinne eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens erst mit diesem Verfahren im Jahr 2023 eingeleitet worden ist. Ein über mehrere Jahrzehnte unbeanstandet gebliebener Zustand auf dem Bauplatz ist als weiteres Indiz für das Vorliegen zumindest einer vermuteten Baubewilligung zu werten.
Mit der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Gebäude bzw Gebäudeteil um einen konsenslosen Bauteil handelt, hat sich die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nur unzureichend befasst. Diesbezüglich wären seitens der belangten Behörde noch weitere Erhebungen, insbesondere in den Archiven vorzunehmen gewesen, damit tatsächlich von einer konsenslosen Bauführung gesprochen werden kann. Bereits aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zu einer allfälligen Neuerlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 bzw dessen Vollstreckbarkeit ist weiters die ausreichende Bestimmtheit des Spruches. So muss sich aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergeben, welches Gebäude bzw welcher Gebäudeteil in welchem Umfang von keiner Baubewilligung erfasst ist und welche Gebäudeteile zu entfernen sind. Diesen Anforderungen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides nur teilweise gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die konkrete Umschreibung der abzubrechenden Bauteile hat der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass es auch für ihn als Sachverständigen nicht vollständig geklärt ist, welche Gebäudeteile abzubrechen sind und ob aufgrund des Abbruches der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gebäudeteile nicht noch weitere Gebäudeteile abzubrechen sein würden bzw ob der Abbruch ohne Verletzung der Substanz von bewilligten Gebäuden bzw Gebäudeteilen technisch möglich ist. Auch diesbezüglich wird es im fortgesetzten Verfahren Aufgabe der belangten Behörde sein, den Spruch so zu konkretisieren, und dies nicht nur im Hinblick auf vorgelegte Lichtbilder, sondern auch in technischer Hinsicht so zu umschreiben, welche Gebäudeteile konkret zu entfernen sind. Da sohin der Spruch des angefochtenen Bescheides zu unbestimmt war, war der Beschwerde auch in diesem Umfang Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Letztlich wird auch wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu klären sein, ob durch die vorgenommene Bauführung bzw das Überbauen der Grundstücksgrenze eine Ersitzung stattgefunden hat und die Beschwerdeführer Alleineigentümer des gegenständlichen Gebäudes sind oder ob nicht allenfalls auch die benachbarte Grundeigentümerin, auf deren Gst**4, zumindest ein Teil des in Rede stehenden Gebäudes errichtet worden ist, auch Eigentümereigenschaft zukommt. Erst nach Abklärung der Eigentumsverhältnisse kann in weiterer Folge ein Abbruchbescheid an alle (Mit-)Eigentümer erteilt werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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