LVwG T LVwG-2024/49/1026-1

LVwG-2024/49/1026-1Landesverwaltungsgericht13.05.2024

Regest

Entschädigung<br/>Dienstnehmer<br/>Antrag<br/>Antragsteller<br/>Steuerliche Vertretung<br/>Zweifel am Antragsteller<br/>Verbesserungsauftrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/1026-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1026.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z (Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 19.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Antrag vom 08.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von EUR 1.110,11 aufgrund der behördlichen Absonderung von BB, geb. am XX.XX.XXXX, ein. Die Beschwerdeführerin verwendete hierfür ein standardisiertes Antragsformular, wobei sie sich selbst als Antragstellerin anführte und den Antrag in ihrem Namen unterfertigte. Diesem Antrag legte sie ein Lohnkonto für die Monate 11/2020 – 2/2021, ausgestellt von der CC, Gehaltsauszahlungsbestätigungen der CC, jeweils betreffend den Dienstnehmer BB, sowie den Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 18.02.2021, Zl ***, bei. Im Antragsformular führte die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zur Überweisung der Entschädigungszahlungen die CC an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.03.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag der AA GmbH Co KG vom 08.04.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges in der beantragten Höhe - ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren - ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der AA GmbH Co KG dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch zukomme, sondern der CC, als Dienstgeberin des behördlich abgesonderten BB. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.03.2024 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben vom 22.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt:

Es gehe klar aus den Unterlagen (Lohnkonto/Überweisungsdetails) hervor, dass sie den bei der belangten Behörde mittels bereitgestelltem Onlineformular eingebrachten Antrag für ihren Klienten und nicht für sich selbst eingebracht habe. Zwar sei es richtig, dass der Antrag mit ihrem Namen unterfertigt worden sei, dies jedoch nur deshalb, da sie den Antrag als Bevollmächtigte ihres Klienten eingereicht habe. Weiters habe sie auf dem Antragsformular auch nicht ihre Bankverbindung, sondern jene ihres Klienten, angegeben.

II.Sachverhalt

Mit Antrag vom 08.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Namen der CC bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ein. Beantragt wurde ein Verdienstentgang in Höhe von € 1.110,11 für den im Unternehmen der CC beschäftigen Dienstnehmer BB, geb. am XX.XX.XXXX, aufgrund dessen behördlicher Absonderung im Zeitraum von 18.02.2021 bis 28.02.2021.

III.Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stützt sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem dort einliegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 samt weiterer Antragsunterlagen, im Übrigen, auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen.

IV.Rechtslage

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 35/2023:

§ 13.

(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Anbringens aufgetragen werden.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzuge, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.

V.Erwägungen

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung von Anträgen. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195, mwN).

Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges vom 08.04.2021 ohne weiteres Ermittlungsverfahren ab, wodurch sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftete:

Aufgrund der Widersprüche im Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 mussten bei der belangten Behörde zwangsläufig Zweifel über die Antragstellereigenschaft bzw damit einhergehend die Vertretungsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und der CC aufgekommen sein. Zwar führte die Beschwerdeführerin in dem von der belangten Behörde bereitgestellten standardisierten Antragsformular (fälschlicherweise) sich selbst und nicht die CC als Antragstellerin an, jedoch legen die Begleitumstände des Antrages nahe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als steuerliche Vertretung der CC auftrat und nicht für sich selbst. So geben das mitübermittelte Lohnkonto des bei der CC beschäftigten Dienstnehmers BB, die Nachweise des an ihn ausbezahlten Entgelts während des Absonderungszeitraumes (Auszahlungsbestätigung), sowie die angeführten Kontodaten der CC auf dem Antragsformular, Rückschlüsse darauf, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag im Namen und im Auftrag der CC gestellt wurde. Auch führte die belangte Behörde selbst in ihrem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführerin dem Grunde nach kein Verdienstentgang gebühre, sondern der CC. Der widersprüchlichen Betitelung der Beschwerdeführerin als Antragstellerin im Antragsformular hätte die belangte Behörde somit mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG entgegentreten müssen, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob die Beschwerdeführerin den Antrag für sich selbst oder für die CC stellte. Diese Ermittlungsschritte zur Erforschung der wahren Parteienabsicht setzte die belangte Behörde jedoch nicht.

Dem Beschwerdevorbringen ist nunmehr eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als bevollmächtigte Vertreterin für die CC im Entschädigungsverfahren auftrat, wodurch die wahre Parteienabsicht des Antrages ausreichend hervortrat. Hierdurch wurde das mangelhafte Anbringen der Beschwerdeführerin saniert und die diesbezüglich unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde geheilt. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin hiermit verbesserten Antrages gilt der von ihr im Namen und im Auftrag der CC eingebrachte Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Folglich sprach die belangte Behörde über einen nicht gestellten Antrag (der Beschwerdeführerin) ab und nahm damit unrechtmäßig eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht obliegt. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - wie hier ein Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges - darf nämlich nur dann ergehen, wenn der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein auf die Setzung dieses Verwaltungsaktes gerichteter Antrag vorliegt (vgl VwGH 14.06.1973, 1637/72). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, ist er rechtswidrig und führt zur Behebung des Verwaltungsaktes (vgl VwGH 11.12.1968, 1345/66).

Aus diesen Erwägungen heraus war der Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Rechtsaktes ersatzlos zu beheben. An dieser Stelle wird angemerkt, dass über den ursprünglich richtig eingebrachten Antrag der CC damit noch nicht erstinstanzlich abgesprochen wurde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Fall konnte zur Beurteilung der gegenständlichen (verfahrensrechtlichen) Rechtsfrage auf die gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden, welche in den Erwägungen zitiert ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.