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LVwG-2023/18/2559-8•LVwG T LVwG-2023/18/2559-8
LVwG-2023/18/2559-8Landesverwaltungsgericht13.05.2024
Lebensmittel<br/>Wertminderung<br/>Kennzeichnung<br/>Konkretisierung Tatvorwurf<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2023, Zl ***, betreffend mehrerer Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in X bei Y zu verantworten, dass am 21.09.2022 um 11:39 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Käsekrainer“ (Mindesthaltbarkeitsdatum 11.10.2022) in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses Produkt laut Gutachten des Instituts für Lebensmittelsicherheit W vom 06.02.2023 insofern wertgemindert war, als dass es mit mesophilen aeroben Keimen im Ausmaß von 19 und 74 Millionen koloniebildenden Einheiten pro Gramm (KBE/g) und mit Milchsäurebakterien im Ausmaß von 12 und 37 Millionen KBE/g mikrobiell verunreinigt war. Die von der D veröffentlichten Richtwerte für Brühwürste (zu welchen Käsekrainer zählen) liegen bei mesophilen aeroben Keimen bei 5 Millionen KBE/g und bei Milchsäurebakterien bei 5 Millionen KBE/g.
Das Produkt hat daher eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaften (Frische) erfahren. Das Produkt wurde in Verkehr gebracht, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden war.“
bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 5 Z 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/2021“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 90 Abs 1 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/2021“
zu lauten hat.
Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 50,00 zu leisten.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 6. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und die Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und hinsichtlich Spruchpunkt 6. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
3. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. bis 5. wird insofern Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) auf jeweils Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) herabgesetzt wird, und es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in X bei Y zu verantworten, dass am 21.09.2022 um 11:39 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Käsekrainer“ (Mindesthaltbarkeitsdatum 11.10.2022) in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses Produkt insofern nicht der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) entsprochen hat, als dass auf der Verpackung:
3. die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Mengen an Schweinefleisch, Rindfleisch und Emmentaler Käse jeweils fehlten, obwohl es sich dabei um eine verpflichtende Angabe handelt.
4. im Zutatenverzeichnis „Nitritpökelsalz“ vor „Emmentaler Käse“ aufgezählt wurde, obwohl der Gewichtsanteil der Zutat „Emmentaler Käse“ höher war als jener vom „Nitritpökelsalz“. Die Zutaten des Lebensmittels wurden somit nicht in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufgezählt.
5. die Zutat „Käse“, als Stoff oder Erzeugnis, welches Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen kann (Anhang II Z 7 LMIV) im Zutatenverzeichnis nicht durch einen Schriftsatz hervorgehoben war, durch den sich diese Zutat von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abgehoben hat (zB durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe).
bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG)
bei Spruchpunkt 3.: „§ 4 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/2021 iVm Art 9 Abs 1 lit d der Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (in der Folge kurz: LMIV)“
bei Spruchpunkt 4.: „§ 4 Abs 1 LMSVG iVm Art 18 Abs 1 LMIV“
bei Spruchpunkt 5.: „§ 4 Abs 1 LMSVG iVm Art 21 Abs 1 lit b LMIV iVm Anhang II Z 7 der LMIV“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) bei den Spruchpunkten 3. bis 5. jeweils:
„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/2021“
zu lauten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit insgesamt Euro 55,00 neu festgesetzt.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:21.09.2022, 11:39 Uhr
Ort:X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 21.09.2022 um 11:39 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel “Käsekrainer, Hersteller, landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, als Originalverpackung, am 21.09.2022 im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt laut Gutachten des Instituts für Lebensmittelsicherheit W, W, Adresse 3, vom 06.02.2023 nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z. 4 LMSVG i.d.g.F. wertgemindert war, da das Produkt mit mesophilen aeroben Keimen von 19 und 74 Millionen koloniebildenden Einheiten pro Gramm (KBE/g) und mit Milchsäurebakterien von 12 und 37 Millionen KBE/g mikrobiell verunreinigt war. Der Richtwert für Brühwürste liegt bei mesophilen aeroben Keimen bei 5 Millionen KBE/g und bei Milchsäurebakterien bei 5 Millionen KBE/g.
Das Produkt hat daher eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaften (Frische) erfahren und ist nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z. 4 LMSVG wertgemindert.
Obwohl es verboten ist, derartige Produkte in Verkehr zu bringen, wurde dieses in Verkehr gebracht, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war.
2. Datum/Zeit:21.09.2022, 11:39 Uhr
Ort:X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 21.09.2022 um 11:39 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel “Käsekrainer", Herstellen landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, als Originalverpackung, am 21.09.2022 im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht dem Artikel 9 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF entspricht, da das verpflichtende Kennzeichnungselement „Verzeichnis der Zutaten“ unvollständig ist, da die Angabe „essbare Hülle“ fehlt.
3. Datum/Zeit:21.09.2022, 11:39 Uhr
Ort:X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 21.09.2022 um 11:39 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel “Käsekrainer", Hersteller, landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, als Originalverpackung, am 21.09.2022 im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht der VO (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF entspricht, da die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Mengen an Schweinefleisch, Rindfleisch und Emmentaler Käse jeweils fehlen, obwohl Artikel 9 Abs. 1 lit d besagt, dass die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten eine verpflichtende Angabe ist.
4. Datum/Zeit:21.09.2022, 11:39 Uhr
Ort:X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 21.09.2022 um 11:39 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel "Käsekrainer“, Hersteller: landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, als Originalverpackung, am 21.09.2022 im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht der VO (EG) NR. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF entspricht, da gemäß Artikel 18 Abs. 1 das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels bestehen muss. Bei dem vorliegenden Produkt ist diese Reihenfolge nicht eingehalten, da es nicht plausibel ist, dass z. B. mehr Nitritpökelsalz als Emmentaler Käse verwendet wurde.
5. Datum/Zeit:21.09.2022, 11:39 Uhr
Ort:X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 21.09.2022 um 11:39 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel “Käsekrainer“, Hersteller landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, als Originalverpackung, am 21.09.2022 im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht der VO (EG) NR. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF entspricht, da gemäß Artikel 21 Abs. 1 lit b iVm Anhang II Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, durch einen Schriftsatz hervorzuheben sind, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt zB durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe und bei dem vorliegenden Produkt die Zutat „Käse“ nicht entsprechend hervorgehoben ist.
6. Datum/Zeit:21.09.2022, 11:39 Uhr
Ort:X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 21.09.2022 um 11:39 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel “Käsekrainer“, Hersteller landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, als Originalverpackung, am 21.09.2022 im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht der VO (EG) NR. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF entspricht, da Zusatzstoffe in der Zutatenliste mit dem in Anhang VII Teil C genannten Namen der Klasse zu der sie gehören, zu bezeichnen sind, gefolgt von ihrem speziellem Namen oder der E-Nummer und bei dem vorliegenden Produkt bei dem Kennzeichnungselement „Nitritpökelsalz“ um eine Mischung aus der Zutat Speisesalz und dem Zusatzstoff Natriumnitrit handelt und somit die Angabe des Zusatzstoffs sowie seiner Klasse fehlt.
Bei dem deklarierten Zusatzstoff „Phosphat“ fehlt die Angabe der entsprechenden Klasse sowie des speziellen Namens.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Zif. 2 iVm § 5 Abs. 5 Z. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
2. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
3. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
4. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
5. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
6. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18“
Daher wurde über die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. gemäß § 90 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 256/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu den Spruchpunkten 2. bis 6. gemäß § 90 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 256/2021, Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 150,00 (2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 100,00 sowie der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von Euro 309,20 vorgeschrieben.
Im dagegen rechtzeitig ergriffenen Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die in Spruchpunkt 1. vorgeworfene Wertminderung unter Berücksichtigung der internen Richtlinien der AGES, wonach 100 Millionen KBE/g mikrobiell irrelevant seien, nicht vorliegen könne. Die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Richtwerte der deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie seien lediglich als Indizien dafür heranzuziehen, ab welchem Zeitpunkt im Produktionsablauf Untersuchungen stattfinden müssten. Diese Werte hätten aber mit einer Wertminderung an sich nichts gemein. Das Produkt sei ansonsten vollkommen unauffällig gewesen und werde ohnehin vor dem Verzehr durchgegart. Das vorliegende Gutachten der AGES sei daher diesbezüglich mangelhaft. Auch der Strafvorwurf zu Spruchpunkt 2. sei gänzlich verfehlt. Gemäß LMIV sei eine Wursthülle lediglich dann zu kennzeichnen ist, wenn diese nicht essbar sei. Weiters sei die in Spruchpunkt 4. herangezogene Formulierung, wonach die Reihenfolge im Zutatenverzeichnis nicht plausibel sei, nicht für eine Bestrafung ausreichend. In Hinblick auf Spruchpunkt 6. ergebe sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Spruch, was die Beschwerdeführerin konkret falsch gemacht habe bzw besser machen hätte müssen. Im Übrigen liege eine unzulässige Kumulierung vor, die sich dabei ergebende Strafhöhe sei unverhältnismäßig hoch. Eine falsche Kennzeichnung dürfe nur eine Bestrafung für den Verstoß nach der LMIV nach sich ziehen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Verwaltungsstrafregister, durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) mit Schreiben vom 08.03.2024 sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen hat.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 06.03.2019 gewerberechtliche Geschäftsführerin der CC mit Sitz in X, Adresse 2. Gleichzeitig war bzw ist sie unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der CC.
Im Verkaufsraum dieses Betriebes hat die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y am 21.09.2022 um 11:39 Uhr Proben gezogen. Beanstandet wurde dabei das Lebensmittel mit der Bezeichnung „Käsekrainer“ (Mindesthaltbarkeitsdatum 11.10.2022), welches vom landwirtschaftlichen Betrieb CC, LFBIS Zahl ***, hergestellt worden war und in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereitstand.
a) zu Spruchpunkt 1.:
Das Produkt war mit mesophilen aeroben Keimen im Ausmaß von 19 und 74 Millionen koloniebildenden Einheiten pro Gramm (KBE/g) und mit Milchsäurebakterien im Ausmaß von 12 und 37 Millionen KBE/g mikrobiell verunreinigt. Die von der D veröffentlichten Richtwerte für Brühwürste (zu welchen Käsekrainer zählen) liegen bei mesophilen aeroben Keimen bei 5 Millionen KBE/g und bei Milchsäurebakterien bei 5 Millionen KBE/g. Diese Richtwerte geben eine Orientierung welches produktspezifische Mikroorganismenspektrum zu erwarten und welche Mikroorganismengehalte in den jeweiligen Lebensmitteln bei Einhaltung einer guten Hygiene- und Herstellungspraxis zufriedenstellend sind.
Brühwürste und somit auch Käsekrainer werden im Zuge der Herstellung einer Erhitzung unterzogen werden, bei der die in den rohen Zutaten enthaltenen Mikroorganismen abgetötet werden. Nach dem Brühvorgang ist die Keimflora dieser Würste auf ein Minimum reduziert und liegt deutlich unter den genannten Richtwerten. Wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Werte so weit anwachsen, dass sie deutlich über den Richtwerten liegen, ergibt sich durch die verschlechterte mikrobiologische Beschaffenheit eine erhebliche Minderung der spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) des Produktes. Die daraus resultierende Wertminderung der Käsekrainer war von der Beschwerdeführerin nicht kenntlich gemacht worden.
Die Fachgruppe Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene der D veröffentlicht bereits seit dem Jahre 1988 für verschiedene Lebensmittelgruppen mikrobiologische Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Lebensmitteln. Die Werte werden von den Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Überwachung in gemeinsamer Beratung unter Berücksichtigung geltender nationaler und europäischer Gesetzgebung erarbeitet. Basis der Werte ist umfangreiches Datenmaterial, welches von Industrie, Handwerk, Verbänden, Dienstleistungslaboren und Überwachungseinrichtungen zur Verfügung gestellt wird. Die mikrobiologischen Richt- und Warnwerte dienen sowohl der Wirtschaft als auch den Behörden als objektivierte Grundlage zur Beurteilung des mikrobiologisch-hygienischen Status eines Lebensmittels. Sie sind rechtlich nicht bindend und gelten als Empfehlung für im Verkehr befindliche Lebensmittel während der Haltbarkeitsdauer. In Österreich gibt es kein mit der Fachgruppe Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene der DD vergleichbares Gremium, welches Zugang zu derart umfangreichen Datenmaterial hat. Sehr wohl sind jedoch die Produktkategorien der Lebensmittel sowie deren Herstellungsprozesse zwischen Österreich und Deutschland vergleichbar. Es ist daher fachlich absolut vertretbar, dass in Österreich bei der mikrobiologisch-hygienischen Beurteilung eines Lebensmittels auch die Richt- und Warnwerte der DD berücksichtigt werden.
Die Richtwerte der DD sind bei Brühwürsten deswegen als bei rohem Fleisch, weil bei diesem Lebensmittel die natürliche Keimflora (mangels Erhitzung) erhalten bleibt, was eine deutlich höhere Keimzahl zur Folge hat, als bei einer Brühwurst. Ein direkter Vergleich ist daher nicht aussagekräftig.
b) zu den Spruchpunkten 2.-6.:
Die Verpackung des betreffenden Lebensmittels stellte sich folgendermaßen dar:
„Bild anonymisiert“
Darüberhinausgehende Angaben fanden sich auf dem Lebensmittel bzw der Verpackung nicht.
Somit kann Folgendes festgestellt werden:
Im Zutatenverzeichnis fehlte jeweils die Angabe der essbaren Hülle (zB Darm).
Im Zutatenverzeichnis fehlten jeweils die Angaben der bei der Herstellung verwendeten Mengen an Schweinefleisch, Rindfleisch und Emmentaler Käse.
Weiters wurde im Zutatenverzeichnis „Nitritpökelsalz“ vor „Emmentaler Käse“ aufgezählt, obwohl der Gewichtsanteil der Zutat „Emmentaler Käse“ höher war als jener vom „Nitritpökelsalz“. Dies steht deshalb fest, weil das Produkt einen unauffälligen Geschmack aufwies und nicht versalzen war. Wäre für die Herstellung mehr Nitritpökelsalz als Emmentaler Käse verwendet worden, wäre das Produkt extrem versalzen und nicht essbar gewesen. Der Gehalt an Nitrat (berechnet als Natriumnitrat) und auch der Käseanteil befanden sich jedoch im Normbereich.
Die Zutat „Käse“ wurde außerdem im Zutatenverzeichnis nicht durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abgehoben hätte.
Im Übrigen wiesen im Zutatenverzeichnis das „Nitritpökelsalz“ und das „Phosphat“ keine weitergehenden Angaben auf. Bei Nitritpökelsalz handelt es sich um eine zusammengesetzte Zutat, die aus Speisesalz und Kalium- oder Natriumnitrat oder –nitrit – einem Konservierungsstoff – besteht. Phosphate erfüllen in Fleischerzeugnissen die Funktion eines Stabilisators. Sowohl Konservierungsstoffe, als auch Stabilisatoren sind Lebensmittelzusatzstoffe. Diesbezügliche Angaben fanden sich im Zutatenverzeichnis des beanstandeten Produktes nicht.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und weist durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse auf.
III.Beweiswürdigung:
Die eingangs getroffenen Feststellungen zur Funktion der Beschwerdeführerin, zur Probenziehung und den Begleitumständen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erörterung in der Verhandlung nicht bestritten.
Zu den Feststellungen zu Spruchpunkt 1. (a) ist festzuhalten, dass das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung der AGES gemäß ihrem Amtlichen Untersuchungszeugnis vom 06.02.2023 ebenfalls von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt wurde. Bestritten wurde allerdings die daraus abgeleitete Wertminderung. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Gutachterin der AGES in ihrer im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 08.03.2024 nachvollziehbar ausführte, warum die Richtwerte der DD im gegenständlichen Fall aussagekräftig und daher heranzuziehen sind. Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die Richtwerte für Brühwürste in Revision sind (wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorbringt) oder nicht. Wie von der AGES diesbezüglich ausgeführt und oben festgestellt, wurden die Richtwerte der DD lediglich als Grundlage für die darauf aufbauende fachliche Beurteilung herangezogen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, auch die Beschwerdeführerin ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihr Vorbringen, wonach Überschreitungen der Richtwerte Schwachstellen in der Herstellungs- und Hygienepraxis aufzeigen würden, ist nicht geeignet, das Gutachten der AGES zu entkräften, ganz im Gegenteil: Auch bei laienhafter Betrachtung drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass gerade hygienische Schwachstellen im Herstellungsprozess erhöhte Keimzahlen bei den hergestellten Produkten begünstigen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der AGES in einem früheren Verfahren, wonach bei einem rohen Stück Fleisch wesentlich höhere Keimzahlen als im gegenständlichen Fall zu keinen Beanstandungen geführt hätten, konnte nachvollziehbar widerlegt werden. Der durchschnittliche Konsument von Käsekrainern muss wohl kaum davon ausgehen, dass diese Brühwürste die gleich hohen Keimzahlen aufweisen wie ein rohes Stück Fleisch. Daran ändert auch der Umstand, dass die Würste vor dem Verzehr nochmals erhitzt werden nichts. Die im gegenständlichen Fall angenommene erhebliche Wertminderung, resultierend aus der verschlechterten mikrobiologische Beschaffenheit des Produktes ist somit für das erkennende Gericht eindeutig nachgewiesen und konnte daher festgestellt werden. Dass die Wertminderung am Produkt nicht kenntlich gemacht wurde, ist wiederum unstrittig.
Zu den Feststellungen zu den Spruchpunkten 2.-6. (b) ist auszuführen, dass das Lichtbild der Verpackung des beanstandeten Lebensmittels aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Untersuchungszeugnis der AGES vom 06.02.2023 entnommen wurde. Die darauf abgedruckten Angaben sind deutlich und gut lesbar, weshalb dieses Lichtbild der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. In Zusammenschau mit den Ausführungen der AGES im Amtlichen Untersuchungszeugnis und der eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 08.03.2024 konnten die weiteren Schlussfolgerungen getroffen werden. Die Ausführungen der AGES waren allesamt schlüssig und nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin ist dem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Vorbringen, dass sich auf der Rückseite der Verpackung ein Etikett mit den fehlenden Angaben befunden hätte, konnte – obwohl von der Rückseite kein Lichtbild vorliegt – nicht gefolgt werden, zumal es einerseits sehr unüblich wäre, wenn ein Produkt mit zwei Zutatenverzeichnissen – einem vollständigen und einem unvollständigen – versehen wäre. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin dies leicht anhand von anderen „Käsekrainer“-Verpackungen aus ihrem Betrieb glaubhaft machen können, dies ist aber nicht erfolgt. Andererseits kann auch der zuständigen Gutachterin der AGES, welche für derartige Tätigkeiten ausgebildet und speziell geschult wurde, nicht unterstellt werden, ein derart wesentliches Element der Verpackung „übersehen“ zu haben.
Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 12.03.2024. Die festgestellten durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen auf der Angabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4.
(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
[…]
Allgemeine Anforderungen
§ 5.
(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die
[…]
2. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
[…]
in Verkehr zu bringen.
[…]
(5) Lebensmittel sind
[…]
4. wertgemindert, wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
[…]
Tatbestände
§ 90.
(1) Wer
[…]
2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
[…]
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[…]
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (LMIV), lauten (auszugsweise) wie folgt:
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
[…]
b) das Verzeichnis der Zutaten;
[…]
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
[…]
Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
[…]
(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.
[…]
Artikel 21
Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen Vorschriften müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben den folgenden Anforderungen entsprechen:
[…]
b) die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
[…]
ANHANG II
STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN
[…]
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;
[…]
ANHANG VI
BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN
[…]
TEIL C — SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG VON WURSTHÜLLEN
Ist eine Wursthülle nicht essbar, muss dies angegeben werden.
ANHANG VII
ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
[…]
TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER
Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
[…]
Konservierungsstoff
[…]
Stabilisator
[…]
TEIL E — BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN
1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
[…]
V.Erwägungen:
Die CC, deren Komplementärin die Beschwerdeführerin ist, ist Lebensmittelunternehmerin gemäß Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 und hat die beschwerdegegenständliche Ware im Sinne des Art 3 Z 8 dieser Verordnung in Verkehr gebracht.
Aus der Bestimmung des Art 17 Abs. 1 EG-BasisVO ist das Prinzip der sogenannten Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten. Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art 8 der LMIV seinen Niederschlag.
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Bei einer KG – wie im gegenständlichen Fall – ist der Komplementär im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nach außen zu Vertretung berufen. § 44a Z 1 VStG erfordert, dass im Spruch eines Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl VwGH 27.09.1988, 88/08/0054; 22.03.2012, 2012/07/0018).
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise als Gewerbeinhaberin und nicht als Komplementärin der KG herangezogen. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung dem erkennenden Gericht eine Richtigstellung verwehrt wäre. Dieser Schluss lässt sich jedoch in keinster Weise aus der ständigen Judikatur des VwGH ableiten (vgl zB VwGH 24.04.2003, 2000/09/0083; 29.05.2006, 2005/09/0066; 23.06.2010, 2008/03/0097 etc). Besonders deutlich ergibt sich dies aus der Entscheidung des VwGH 01.08.2022, Ra 2022/03/0171:
„Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne einer Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist aber eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/03/0032, mwN). Es ist daher gegebenenfalls das mit Beschwerde angerufene VwG zu einer entsprechenden Korrektur berechtigt (und verpflichtet), ohne dass dem Verfolgungsverjährung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028).“
Dementsprechend ist es zulässig, die Art der Organfunktion, derzufolge die Beschwerdeführerin beim betreffenden Lebensmittelunternehmen gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, im Beschwerdeverfahren – sofern im Sinne der weiteren Ausführungen erforderlich – richtig zu stellen.
Zu den einzelnen Tatvorwürfen gemäß dem angefochtenen Straferkenntnis ist nunmehr Folgendes auszuführen (aus argumentativen Gründen wurde in der Folge die aufsteigende Reihenfolge der Spruchpunkte abgeändert):
In Hinblick auf die Spruchpunkte 2. bis 6. ist vorauszuschicken, dass die beschwerdegegenständliche Probe als verpacktes Lebensmittel der LMIV unterliegt
zu Spruchpunkt 6.:
Hier wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Kennzeichnungselement „Nitritpökelsalz“ und dem Zusatzstoff „Phosphat“ nicht den Vorgaben in Anhang VII Teil C der LMIV entsprochen zu haben. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich allerdings zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass sich daraus nicht ergibt, was sie konkret falsch gemacht hat. Dies hat sich dem erkennenden Gericht auch erst auf diesbezüglich Nachfrage bei der AGES erschlossen. Der nunmehr in diesem Zusammenhang festgestellte Sachverhalt lässt sich rechtlich folgendermaßen einordnen:
Beim „Nitritpökelsalz“ handelt es sich um eine zusammengesetzte Zutat gemäß Anhang VII Teil E der LMIV, welcher eine Aufzählung ihrer Zutaten zu folgen hat. Bei einer Zutat handelt es sich um einen Lebensmittelzusatzstoff (Klasse: Konservierungsstoff) gemäß Anhang VII Teil C der LMIV, welcher mit der Bezeichnung seiner Klasse zu benennen ist, gefolgt von seiner speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer.
Auch beim „Phosphat“ handelt es ich um einen Lebensmittelzusatzstoff (Klasse: Stabilisator), welcher gemäß Anhang VII Teil C der LMIV zu bezeichnen gewesen wäre.
Weder die fehlende Aufzählung der Zutaten beim „Nitritpökelsalz“, noch die fehlende Nennung bzw Bezeichnung der Lebensmittelzusatzstoffe „Konservierungsstoff“ bzw „Stabilisator“ wurden der Beschwerdeführerin im Spruch explizit vorgeworfen.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 und 2 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Dieser muss in die Lage versetzt werden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit seine Rechtsschutzinteressen zu wahren (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a Z 1 VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161).
Wie oben ausgeführt, war der in Spruchpunkt 6. herangezogene Tatvorwurf in diesem Sinne ungenügend. Aus der formulierten Tathandlung konnte nicht – auch nicht in Zusammenschau mit der verletzten Verwaltungsvorschrift – auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden.
Es wurde somit seitens der belangten Behörde keinerlei Verfolgungshandlung mit einem ausreichend umschriebenen Tatvorwurf innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).
Das LVwG Tirol ist zwar zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).
Gerade dies würden aber die notwendigen Ergänzungen und Änderungen in Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides bewirken, was somit dem LVwG verwehrt ist.
Da der Beschwerdeführerin sohin innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr in Hinblick auf Spruchpunkt 6. eine ausreichend konkrete Tat nicht vorgehalten wurde, war dieser Spruchpunkt gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
zu Spruchpunkt 2.:
Ähnliches gilt für diesen Spruchpunkt. Hier wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, insofern gegen die LMIV verstoßen zu haben, als dass das verpflichtende Kennzeichnungselement „Verzeichnis der Zutaten“ aufgrund der fehlenden Angabe „essbare Hülle“ unvollständig gewesen sei. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass eine derartige Angabe nicht gesetzlich vorgesehen ist. Augenscheinlich wurden die Ausführungen der AGES in ihrem Amtlichen Untersuchungszeugnis vom 06.02.2023, wonach „die Angabe der essbaren Hülle“ gefehlt hätte, von der belangten Behörde missinterpretiert und daraus geschlossen, dass das Zutatenverzeichnis um die Angabe „essbare Hülle“ zu ergänzen gewesen wäre. Konkret gefehlt hat jedoch die Angabe, aus welcher Zutat die essbare Hülle (zB aus Darm) besteht. Allein das Fehlen eines Wortes („der“) im Tatvorwurf hat bewirkt, dass der Beschwerdeführerin ein Sachverhalt vorgeworfen wurde, welcher nicht unter Strafe steht.
Im Sinne der Ausführungen zu Spruchpunkt 6. ist dem erkennenden Gericht eine Korrektur verwehrt, zumal diese zu einer Auswechslung der Tat führen würde. Da der Beschwerdeführerin eine Tat zur Last gelegt wurde, welche keine Verwaltungsübertretung bildet, war dieser Spruchpunkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
zu den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 5.:
Der gegen die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. erhobene Vorwurf, wonach eine durch mikrobielle Verunreinigung verursachte Wertminderung des Lebensmittels im Sinne des § 5 Abs 5 Z 4 LMSVG nicht kenntlich gemacht worden war, konnte oben festgestellt werden (vgl VwGH 22.03.1993, 92/10/0096). Dementsprechend liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG vor.
Zum Vorwurf in Spruchpunkt 3. der angefochtenen Entscheidung konnte unstrittig festgestellt werden, dass im Zutatenverzeichnis die Angaben der bei der Herstellung verwenden Mengen an Schweinefleisch, Rindfleisch und Emmentaler Käse fehlten. Dem Art 9 Abs 1 lit d LMIV wurde somit ebenfalls nicht entsprochen.
Auch der Vorwurf in Spruchpunkt 4. war insofern als erwiesen anzusehen, als dass die Aufzählung im Zutatenverzeichnis („Nitritpökelsalz“ vor „Emmentaler Käse“) nicht in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils erfolgte und damit als ein Verstoß gegen Art 18 Abs 1 LMIV anzusehen war.
Ebenso unstrittig festgestellt werden konnte, dass die Zutat „Käse“ im Zutatenverzeichnis nicht durch einen Schriftsatz hervorgehoben wurde, obwohl es sich dabei um einen Stoff oder ein Erzeugnis, welches Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen kann im Sinne des Anhang II Z 7 zur LMIV handelt. Der in Spruchpunkt 5. erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen Art 21 Abs 1 lit b LMIV kann somit ebenfalls als verwirklicht angesehen werden.
Zur von der Beschwerdeführerin eingewendeten unzulässigen Kumulierung in Hinblick auf die Verstöße gegen die LMIV ist festzuhalten, dass diese jeweils unterschiedliche Bestimmungen der LMIV zum Inhalt haben. Aus der diesbezüglichen Judikatur des VwGH ist zu entnehmen, dass eine Zusammenfassung mehrere Übertretungen voraussetzt, dass jeweils derselbe Tatbestand verwirklicht wurde (vgl zB VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185; 21.05.2019, Ra 2019/03/0009; 27.02.2020, Ra 2019/10/0155). Gerade dies ist gegenständlich nicht der Fall. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass diese Sichtweise dazu führen würde, dass einzelne Fehler bei der Etikettierung schwerer bestraft werden würden als die einmalige Bestrafung für das gänzliche Fehlen eines Etiketts, so ist dem entgegen zu halten, dass derartige Umstände bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden haben, immerhin eröffnet das LMSVG einen vergleichsweise hohen Strafrahmen.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass in Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 3., 4. und 5. jeweils ein Verstoß gegen die maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vorliegt. Dies bedeutet, dass sämtliche Übertretungen in objektiver Hinsicht feststehen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall auf die Beschwerdeführerin als verantwortliches Organ eines Lebensmittelunternehmens in Hinblick auf die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu.
Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gelingt es dieser nicht, mangelndes Verschulden an den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen glaubhaft zu machen. Allein der Umstand, dass es sich um ein kleines Unternehmen zum Vertrieb der am familiären Bauernhof erzeugten landwirtschaftlichen Produkte handelt, entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der Einhaltung der maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Ein diesbezüglich relevantes weiteres Vorbringen, zB zum Vorliegen eines „wirksamen Kontrollsystems“ (vgl VwGH 20.12.2002, 99/02/0220; VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045) wurde nicht erstattet und bedarf dementsprechend auch keiner weitergehenden Prüfung (VwGH 27.09.1988, 87/08/0026). Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
zur Strafbemessung:
Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurde eine Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 1.) nach § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG sowie drei Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 3.-5.) jeweils nach § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG geahndet. Diese Strafsanktionsnormen sehen Geldstrafen bis zu Euro 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu 70.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die mit der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen sehr hohen Stellenwert einräumt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind somit nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Weiters ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Im Hinblick auf den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 35.000,00 stellt die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 lediglich 1,4 % dar und ist somit als sehr niedrig anzusehen. Eine weitere Herabsetzung kommt in diesem Fall aufgrund des erhöhten Schutzzwecks der Norm im Vergleich zu den weiteren Übertretungen nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher in Hinblick auf diesen Spruchpunkt abzuweisen. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.
Bei den Spruchpunkten 3., 4. und 5. war zu berücksichtigen, dass es sich dabei um diverse Verstöße gegen die lebensmittelrechtliche Kennzeichnungspflicht gehandelt hat, wofür unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bereits mit vergleichsweise niedrigen Geldstrafen das Auslangen gefunden werden kann. Dementsprechend waren die verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 150,00 auf jeweils Euro 50,00 herabzusetzen sowie die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskosten der belangten Behörde anzupassen.
Weiters waren die Zitierungen des LMIV und des LMSVG zu ergänzen (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328). Die vorgenommene Präzisierung der verletzen Verwaltungsvorschriften erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131 mwN; 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Auch die von der belangten Behörde gewählten Formulierungen waren im Sinne eines entsprechenden Tatvorwurfes zu adaptieren. Im Gegensatz zu Spruchpunkt 2. und 6. (auf die diesbezüglichen Ausführungen und die dort angeführte Judikatur wird verwiesen) war das LVwG Tirol bei den Spruchpunkten 1., 3., 4 und 5. zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies deshalb, weil die in Rede stehenden vier Tatvorwürfe dem Konkretisierungsgebot entsprachen. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls in der Lage, darauf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf insoweit zu widerlegen (vgl zB VwGH 17.02.1997, 95/10/0228).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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