projekte
LVwG-2024/38/1095-1•LVwG T LVwG-2024/38/1095-1
LVwG-2024/38/1095-1Landesverwaltungsgericht07.05.2024
baupolizeilicher Auftrag<br/>Zustimmungserklärung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Magistrats der Z vom 15.02.2024, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist zur Entfernung der baulichen Anlage neu bis zum 20.07.2024 festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Aufgrund einer Anfrage sei der belangten Behörde bekannt geworden, dass auf dem Grundstück **1, KG Y, eine bauliche Anlage existiere. Für dieses Gebäude liege keine Baubewilligung vor. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2024, ***, der baupolizeiliche Auftrag an den Errichter und Eigentümer der baulichen Anlage erlassen, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides die bauliche Anlage zu beseitigen. Darüber hinaus wurde die weitere Benützung untersagt.
Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 15.03.2024 brachte AA zusammengefasst vor, dass dem Ansuchen des AA vom 06.07.1995 seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung die Zustimmung für die Errichtung eines Gebäudes auf der Liegenschaft in EZ **2, Grundstück **1, Grundbuch Y, erteilt worden sei.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass im Zeitraum zwischen 1990 und 1999 das gegenständliche Gebäude auf Grundstück **1, KG Y, errichtet wurde. Eigentümer der baulichen Anlage ist unbestritten AA.
Zum Zeitpunkt der Errichtung stand das Grundstück im Eigentum des Landes Tirol. Mit Tauschvertrag vom 16.07.2007 bzw 26.06.2007 wurde das gegenständliche Grundstück an die Z übertragen.
Eine Baugenehmigung wurde für dieses Gebäude nicht erteilt.
Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.07.1995 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Errichtung der baulichen Anlage auf Grundstück **1, in EZ **2, Grundbuch Y, erteilt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dem Akt sind auch sowohl der Tauschvertrag wie auch das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung zu entnehmen.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 85/2022, lauten wie folgt:
„§46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigenpflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) […]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) […].“
V.Rechtliche Beurteilung:
Unbestritten steht fest, dass auf dem Grundstück **1, KG Y, vom AA eine Startanlage errichtet wurde. Für diese bauliche Anlage existiert jedoch keine Baugenehmigung des Z. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vor, dass sie ein Ansuchen am 06.07.1995 an den damaligen Eigentümer des Grundstückes, das Land Tirol, um Zustimmung zur Errichtung der Startanlage gestellt und diese Zustimmung auch erhalten habe, sodass die Anlage rechtmäßig errichtet worden sei.
Es ist zwar richtig, dass von Seiten des damaligen Grundeigentümers (Land Tirol) mit Schreiben vom 26.07.1995 dem AA mitgeteilt wurde, dass die Zustimmung für die Errichtung einer Startanlage auf der Liegenschaft in EZ **2, Grundbuch **1, Grundbuch Y, erteilt wird. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers, die in einem darauffolgenden Bauverfahren hätte von der Beschwerdeführerin vorgelegt werden müssen. Diese Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist zwar eine notwendige Voraussetzung beim Einbringen eines Baugesuchs, wenn der Errichter der baulichen Anlage nicht Eigentümer des Grundstückes ist. Diese Zustimmung kann aber keineswegs einer Baugenehmigung gleichgestellt werden. Vielmehr hätte AA beim Magistrat der Z in weiterer Folge ein Ansuchen um Erteilung einer Baugenehmigung für die letztendlich konsenslos errichtete Startanlage unter der Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einbringen müssen. Da die Einbringung eines Baugesuchs allerdings unterlassen wurde, mangelt es der daraufhin errichteten Startanlage am baurechtlichen Konsens.
Daraus resultiert schlüssig unter Zugrundelegung des oben angeführten Gesetzestextes, dass der Bescheid des Magistrats der Z vom 15.02.2024, Zl ***, zu Recht ergangen ist. Auch wenn Grundstückseigentümerin zum damaligen Zeitpunkt das Land Tirol war, so handelt es sich bei der Zustimmungserklärung für die Errichtung der Startanlage um eine rein privatrechtliche Zustimmung, die vom Land Tirol als Eigentümerin eines Grundstückes abgegeben wurde. Keineswegs ist diese als behördlicher Akt zu interpretieren, der eine baurechtliche Genehmigung ersetzt hätte.
Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu. Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend anzupassen.
Da sich die vorliegende Beschwerde nur gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde gerichtet hat, war über die Benützungsuntersagung gemäß Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde nicht mehr abzusprechen.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.