LVwG T LVwG-2024/19/0581-8

LVwG-2024/19/0581-8Landesverwaltungsgericht07.05.2024

Regest

Aufenthaltstitel<br/>Einreiseverbot<br/>Rückkehrentscheidung<br/>Mindestsicherung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/0581-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.0581.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Bosnien und Herzegowina, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 26.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2024, ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Mindestsicherung des Beschwerdeführers vom 22.12.2023 gemäß § 3 Abs 2 TMSG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe zuletzt einen rechtmäßigen Aufenthalt (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) bis zum 13.04.2022 gehabt. Eine fristgerechte Verlängerung des Aufenthaltstitels sei nicht eingebracht worden. Im Zeitraum 25.06.2021 bis 07.12.2023 sei der Antragsteller inhaftiert gewesen, jedoch stehe in jeder Vollzugsanstalt ein Sozialarbeiter zur Verfügung. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern finde vor diesem Hintergrund nicht statt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er befinde sich in einer Notlage und verfüge über keine eigenen Mittel. Er sei im Dezember 2023 aus der Justizanstalt entlassen worden, ein Sozialarbeiter stehe ihm zur Unterstützung bei Anträgen wie dem Antrag auf Mindestsicherung und Unterstützung auf Kaution und Grundausstattung zur Verfügung. Seine Mutter und seine Geschwister seien nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Eine Schwerster habe ihm die Kaution für die Wohnung sowie die erste Miete geliehen, da er sonst die Wohnung nicht erhalten hätte; dies müsse er der Schwester allerdings wieder zurückzahlen.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger. Seine Frau und seine Kinder leben, entsprechend seinen eigenen Angaben im Antrag vom 22.12.2023, in Bosnien. Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2023 aus der Justizanstalt Z entlassen, wo er zuvor seit 25.06.2021 inhaftiert war. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 27,85 täglich. Er wohnt in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1; der Mietzins beträgt Euro 793,85.

Der Beschwerdeführer hält sich – jedenfalls – seit 14.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügte im gegenständlichen Anspruchszeitraum (vom Tag der Antragstellung, das ist der 22.12.2023, bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol) über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Am 21.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 2 AsylG, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch nicht entschieden hat.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, G307 2276492-1/20E, wurde gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt und die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bestätigt.

Am 22.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Über diesen Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.01.2024 entschieden und der Antrag abgewiesen.

Am 04.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung und beantragte (neben der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) die Zusatzleistung Kaution. Über diesen Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht entschieden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt einen rechtmäßigen Aufenthalt bis zum 13.04.2022 hatte und daher – im Umkehrschluss – jedenfalls auch im gegenständlich relevanten Anspruchszeitraum, konkret vom Tag der Antragstellung (das war der 22.12.2023) bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und gegenwärtig nicht rechtmäßig aufhältig ist. Das hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlich relevanten Anspruchszeitraum nicht rechtmäßig aufhältig ist bzw war, stimmt auch mit der sonstigen Aktenlage, insbesondere den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR, OZ 1) und den diesbezüglich eingeholten Auskünften bei der zuständigen Niederlassungsbehörde überein (vgl OZ 3 und 4). So verfügte der Beschwerdeführer zunächst über einen bis zum 11.09.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (ausgestellt am 11.09.2015 vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Z). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 27.02.2019, ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.03.2019, wurde jedoch gemäß § 28 Abs 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes des Beschwerdeführers festgestellt und von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ erteilt (Rückstufung). Dieser Bescheid ist unangefochten zum 31.03.2019 in Rechtskraft erwachsen. Eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte wurde laut Auskunft der Niederlassungsbehörde dem Beschwerdeführer nie ausgefolgt und der befristete Aufenthaltstitel wurde auch nie verlängert (vgl OZ 6). Daraus folgt, dass selbst bei Berücksichtigung der längsten möglichen Gültigkeitsdauer des befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ von drei Jahren (vgl § 20 Abs 1 und Abs 1a NAG) – die Niederlassungsbehörde hat im Rückstufungsbescheid nicht über die Dauer des befristeten Aufenthaltstitels abgesprochen – dieser bis zum 31.03.2022 gültig war und in weiterer Folge der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 01.04.2022 und damit jedenfalls auch im gegenständlichen Anspruchszeitraum unrechtmäßig war. Die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Verlängerung dieses Aufenthaltstiteles nicht fristgerecht beantragt worden ist, ließ der Beschwerdeführer ebenfalls unbestritten.

Zudem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, welche mit 16.01.2024 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt. In seinem Erkenntnis vom 16.01.2024 ging das Bundesverwaltungsgericht – wie die hier belangte Behörde – von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 14.04.2022 aus (vgl OZ 5, Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024 sowie das im Akt einliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, Zl G307 2276492-1/20E). Auch daraus folgt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im gegenständlich relevanten Zeitraum im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältg war und aktuell unrechtmäßig aufhältlig ist.

Dass der Beschwerdeführer am 21.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 2 AsylG eingebracht hat, folgt aus der Vorlage einer Kopie vom Antrag durch den Beschwerdeführer selbst. Dass über diesen Antrag noch nicht (rechtskräftig) entschieden worden ist, folgt aus der entsprechenden Auskunft des zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl wiederum OZ 5, Stellungnahem des BFA vom 22.03.2024).

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 79/2023, lautet wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entsprechend dem klaren Wortlaut im Vorspruch des Bescheides ausschließlich über den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung des Beschwerdeführers, „eingelangt am 22.12.2023“, abgesprochen hat, so dass nur dieser Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Gemäß § 3 Abs 1 TMSG haben österreichische Staatsangehörige, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben, Anspruch auf Mindestsicherung. Gemäß § 3 Abs 2 TMSG sind die in § 3 Abs 2 lit a bis g TMSG definierten Personengruppen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger (und hält sich in Tirol auf). Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt und einer Personengruppe nach § 3 Abs 2 lit a bis g TMSG zuzurechnen ist und nicht zu einer nach § 3 Abs 4 TMSG vom Anspruch auf Mindestsicherung ausgeschlossenen Personengruppe zählt.

Der Beschwerdeführer erfüllt keine der in § 3 Abs 2 TMSG angeführten Voraussetzungen. Insbesondere verfügt er über keinen der dort angeführten Aufenthaltstitel. Er ist auch nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt, weder nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, noch nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 oder des Fremdenpolizeigesetzes noch nach den unionsrechtlichen Bestimmungen. Sein Daueraufenthaltsrecht hat er mit rechtskräftigem Rückstufungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 27.02.2019, ***, verloren. Der gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ wurde nicht verlängert. Gegen den Beschwerdeführer wurde vielmehr eine (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024 rechtskräftige) Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Demnach ist der Beschwerdeführer zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Die Antragstellung nach § 55 AslyG verleiht keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel und begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl § 58 Abs 13 AsylG).

Damit verfügt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Anspruchszeitraum über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, womit es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd § 3 Abs 2 TMSG kommt. Der Beschwerdeführer zählt daher nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach dem TMSG.

Die Behörde hat somit im Ergebnis den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.12.2023 zu Recht abgewiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. In vorliegendem Fall stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. Dieser Sachverhalt – insbesondere der Umstand des rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Anspruchszeitraum – wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten. Im Beschwerdeverfahren ist auch nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Es war somit ausschließlich eine – nicht komplexe – Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). Zudem hat der (unvertretene) Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheides keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und auch kein Vorbringen erstattet, das der Annahme eines impliziten Verzichts widersprechen würde.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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