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LVwG-2022/44/2197-5Landesverwaltungsgericht06.05.2024
Gastronomiebetrieb<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.07.2022, Zl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 gemäß §§ 20 und § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 122/2020, sowie der EpiG-Berechnungsverordnung eine Vergütung in Höhe von € 5.323,03 für die Schließung des Gastronomiebetriebes „CC“ am Standort Adresse 1, **** Z, zuerkannt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Die Beschwerdeführerin betreibt in **** Z eine Gaststätte, die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Nr 122/2020, gemäß § 20 EpiG im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 geschlossen war. Für die dadurch – und aufgrund anderer Rechtsgrundlagen am 16.03.2020 sowie im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 – erlittenen Vermögensnachteile hat die Beschwerdeführerin bei der Behörde einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass am 16.03.2020 und ab dem 26.03.2020 keine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG in Kraft gewesen sei und die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd § 24 EpiG die Beschwerdeführerin als juristische Person nur mittelbar berührt hätten. Die Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) seien grundsätzlich nicht nach § 32 EpiG vergütungsfähig. Im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 sei der Gastronomiebetrieb zwar aufgrund der Verordnung vom 13.03.2020, Nr 122/2020, gemäß § 20 EpiG geschlossen gewesen. Allerdings sei das Betreten der Gaststätte in diesem Zeitraum auch mit § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, untersagt worden. § 4 Abs 2 COVID-19-MG habe für diesen Fall angeordnet, dass die Bestimmungen des EpiG nicht zur Anwendung gelangen. An dieser Derogation ändere auch nichts, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV festgestellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausgesprochen hat.
Gegen diese Abweisung richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 11.08.2022 an das Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, ihr eine Vergütung für den gesamten Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 zuzusprechen. Auf das Wesentliche zusammengefasst habe der als gesetzwidrig festgestellte § 3 Abs 1 COVID-19-MV die EpiG-Verordnung vom 13.03.2020, Nr 122/2020, nicht verdrängen können, sodass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG bestünde. Für die übrigen Zeiträume sei aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zuzusprechen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 Betreiberin der Gaststätte „CC“ am Standort Adresse 1, **** Z. Dieser Betrieb war im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 aufgrund der gemäß § 20 EpiG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 122/2020, geschlossen. Für diesen Zeitraum errechnet sich ein nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemessener Entschädigungsanspruch in Höhe von € 5.323,03 (inklusive Steuerberatungskosten in Höhe von € 1.000).
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Gaststätte betrieben hat. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt sich aus dem ausgefüllten und von der DD GmbH bestätigten EpiG-Berechnungstool sowie dem darauf aufbauenden Prüfprotokoll der Amtssachverständigen EE. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die errechnete Höhe des Entschädigungsanspruchs weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen.
Die Amtssachverständige hat allerdings auch festgestellt, dass für das Jahr 2019 ein auffallend niedriger Personalaufwand angegeben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, den niedrigen Personalaufwand im Jahr 2019 plausibel zu machen. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 26.04.2024 zusammengefasst mitgeteilt, dass sie den Gastgewerbebetrieb am 01.09.2018 eröffnet habe. Aufgrund der hohen Anfangsinvestitionen habe sie den Betrieb zu Beginn nur mit einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin geführt. Daraus habe sich für sie eine enorme Arbeitsbelastung im Ausmaß von ca 80 Wochenstunden ergeben, die auf Dauer nicht durchzustehen gewesen wäre. Ab Oktober 2019 habe sie daher eine Person in Vollzeit beschäftigt. Die Behörde hat im Rahmen des Parteiengehörs am 06.05.2024 erklärt, dass diese Begründung für den niedrigen Personalaufwand im Jahr 2019 plausibel ist.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(…)
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
(…)
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24.
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Z (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 122/2020):
„Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl KB-SANR-36/75-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
(…)
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Z sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
(…)
§ 3
(…)
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr 122, aufgehoben wird (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 183/2020):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(…)
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht“
V.Erwägungen:
Gestützt auf § 20 EpiG wurde mit § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Nr 122/2020, die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken angeordnet. Von dieser Schließung war nur die Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen. Diese Schließung ist mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft getreten und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Nr 183/2020) rückwirkend mit Beginn dieses Tages aufgehoben.
Der Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin für ihren Gastronomiebetrieb im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG abgewiesen, da die Gaststätte in diesem Zeitraum auch gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV geschlossen gewesen sei, sodass das EpiG gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht zur Anwendung gelange.
Mittlerweile hat der VwGH aber mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051, ausgesprochen, dass der vom VfGH als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID-19-MV infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt. Daher ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die Entschädigung für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuzusprechen ist.
Für den 16.03.2020 und die Zeit ab dem 26.03.2020 kann jedoch keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zugesprochen werden, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war. Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Zeiträume auf einen Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG beruft, hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile geklärt, dass in diesem Fall bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch für juristische Personen besteht (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023). Und soweit verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf das COVID-19-MG gestützt waren, kann grundsätzlich kein Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht werden kann (vgl VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag. Spielmann
(Richter)
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