projekte
LVwG-2023/43/2996-1•LVwG T LVwG-2023/43/2996-1
LVwG-2023/43/2996-1Landesverwaltungsgericht02.05.2024
Vergütung Verdienstentgang<br/>Verbesserungsauftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2023, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die nunmehrige beschwerdeführende Partei betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Standort Adresse 1, **** Z, den Gastronomiebetrieb „CC“.
Mit Eingabe vom 07.05.2020 brachte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung ihres Gastronomiebetriebs bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 27.03.2023 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters auf, binnen vier Wochen eine Berechnung nach dem EPG-Berechungstool, sowie weitere im Einzelnen genannte Unterlagen und Informationen vorzulegen. Dieselbe Aufforderung erging noch einmal mit Datum vom 06.06.2023 sowohl an die beschwerdeführende Partei als auch an deren rechtsfreundlichen Vertreter, mit der Belehrung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen würde. Die Zustellung erfolgte am 14. 06.2023 und am 18.08.2023.
Der Beschwerdeführer legte keinerlei Unterlagen vor, bis schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.09.2023 erging. Dieser wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 29.09.2023 zugestellt. Bescheid gemäß wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.
Am 25.10.2023 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Beschwerdevorbringen
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, sie habe ihre steuerliche Vertretung, die DD, mit der Berechnung des Verdienstentganges beauftragt. Mit dieser sei vereinbart worden, dass sie die erforderlichen Unterlagen direkt an die Behörde übermitteln werde. Dies sei jedoch leider nicht geschehen.
Mittlerweile liege die Berechnung vor und werde gemeinsam mit der Beschwerde übermittelt.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
Die Zustellung des Verbesserungsauftrags vom 06.06.2023 sowie des angefochtenen Bescheids ist durch Zustellnachweise belegt.
III.Rechtslage:
Maßgebliche Bestimmung(en) des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV), idF BGBl I Nr 57/2018:
§ 13 AVG
„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
IV.Erwägungen:
Wie dem oben zu Punkt I. dargestellten Verfahrensgang zu entnehmen ist, ging die belangte Behörde gegenständlich mit Erlassung eines Verbesserungsauftrages vor, in welchem sie der beschwerdeführenden Partei auftrug, eine Berechnung nach dem EPG-Berechnungstool vorzulegen. In diesem Verbesserungsauftrag, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters wirksam zugestellt wurde, wies die belangte Behörde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hin. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer überhaupt keine Unterlagen vor, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.09.2023 erging.
In Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist. Nicht nur erteilte sie einen ausreichend konkretisierten Verbesserungsauftrag, sondern setzte sie auch eine angemessene Verbesserungsfrist und wies sie ausdrücklich auf die drohende Zurückweisung hin. Der Verbesserungsauftrag wurde nachweislich und richtig an den Vertreter der beschwerdeführenden Partei zugestellt. Auch der Auftrag, eine Berechnung nach dem EPG-Berechnungstool vorzulegen, war in Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH Ra 2021/03/0301 vom 26.06.2022) korrekt. Nachdem der Beschwerdeführer vor Erlassung des bekämpften Bescheids überhaupt keine weiteren Unterlagen vorlegte (insbesondere auch nicht die erforderlichen Daten in anderer Form als mittels des EPG-Berechnungstools), erfolgte auch die Zurückweisung seines Antrags zu Recht (siehe wiederum VwGH Ra 2021/03/0301 vom 26.06.2022).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
V.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid unterließ es die beschwerdeführende Partei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu beantragen. In Hinblick auf den dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden Sachverhalt, welcher durch die beschwerdeführende Partei auch nicht infrage gestellt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung daher gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.