LVwG T LVwG-2024/22/0829-2

LVwG-2024/22/0829-2Landesverwaltungsgericht30.04.2024

Regest

Nichtkenntnisnahme Gewerbeanmeldung<br/>Mitwirkungspflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/22/0829-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.0829.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 29.1.2024, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung für das Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ im Standort **** Z, Adresse 1, und Untersagung der Gewerbeausübung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 5.12.2024 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ im Standort **** Z, Adresse 1“ an. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde er jedoch darauf hingewiesen, dass er die Nachweise lt. Zugangsverordnung (Sicherheitsgewerbe-Verordnung, BGBl II 2003/82 idF BGBl 2008/399), hier insbesondere Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, vorzulegen habe. Weder auf dieses Schreiben noch auf jenes vom 18.1.2024 reagierte der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 29.1.2024, *** wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird zusammenfassend vorgebracht, es lägen die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 3.4.2024 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr AA,

Sie haben gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 29.1.2024, Zl. *** wegen Untersagung der Gewerbeausübung betreffend das Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ im Standort **** Z, Adresse 1, mit E-Mail vom 5.3.2024 Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.

In Ihrer Beschwerde bringen Sie zusammenfassend vor, es lägen bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vor. Tatsächlich wurden Sie bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2023 darauf hingewiesen, dass Sie die Nachweise lt. Zugangsverordnung (Sicherheitsgewerbe-Verordnung, BGBl II 2003/82 idF BGBl 2008/399), hier insbesondere Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, vorzulegen gehabt hätten. Im Verfahren zur Gewerbeanmeldung haben Sie initiativ alles vorzubringen, das Ihren Antrag unterstützt, das ist bis heute nicht geschehen. Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen.

Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. allenfalls fehlende Unterlagen nachzubringen.“

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

II.Erwägungen:

Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.4.2024 blieb bis heute unbeantwortet. Der Beschwerdeführer konnte sohin die Nachweise lt. Sicherheitsgewerbe-Verordnung, BGBl II 2003/82 idF BGBl 2008/399, hier insbesondere Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, nicht erbringen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen. Dieser ist er bereits im behördlichen Verfahren nicht nachgekommen. Dieses Verhalten setzt er auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fort. Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer so die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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