LVwG T LVwG-2023/37/2797-7

LVwG-2023/37/2797-7Landesverwaltungsgericht30.04.2024

Regest

Aktionsprogramm Nitrat<br/>Sorgfaltspflicht<br/>Gewässerverunreinigung<br/>Feldmiete<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/2797-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.37.2797.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 02.10.2023, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses die Wortfolge „zumindest bis 12.07.2021“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 05.07.2021 bis einschließlich 12.07.2021“ ersetzt wird

und es bei den Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG):

„1.§ 137 Abs 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 58/2017, in Verbindung mit (iVm) § 30 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 82/2003, iVm § 31 Abs 1 WRG 1959 BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 156/2002“

„2.§ 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017, iVm § 30 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 82/2003 iVm § 31, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 56/2002“

sowie bei den Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG):

jeweils „§ 137 Abs 2 WRG 1959 idF BGBl I Nr 58/2017“

zu lauten hat.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit insgesamt Euro 50,00 neu bestimmt.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 02.10.2023, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) AA, Adresse 1, Z, zur Last,

1. dass er zumindest bis 12.07.2021 aus dem landwirtschaftlichen Betrieb „BB“ in Z, Adresse 1, stammende(n) Gülle und Mist entlang einer Felswand im Bereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **3 Z Land (nordöstlich der Adresse 2, Z), sowie oberhalb der Felsflanke im nordwestlichen Bereich auf dem Gst Nr **4, GB **3 Z Land, entsorgt habe, wodurch es entgegen der Sorgfaltsverpflichtung des § 31 WRG 1959 auf dem Gst Nr **1, GB **3 Y, zu einer Verunreinigung und Gefährdung des im Talbodenbereich des Leukentales liegenden Grundwasserkörpers gekommen sei, und

2. dass er vom 11.05.2022 bis zumindest 30.06.2022 täglich Mist und Gülle auf dem Gst Nr **5, GB **3 Y, an mehreren Stellen im Ausmaß von ca 4 m² direkt an der Grundgrenze des Hauses Adresse 1 4a (Gst Nr **1, GB **3 Y), ausgebracht und dadurch entgegen der Sorgfaltsverpflichtung des § 31 Abs 1 WRG 1959 eine Grundwasserverunreinigung herbeigeführt habe.

Dadurch habe er zu 1. und 2. die Rechtsvorschriften des § 137 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit § 30 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 WRG 1959 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 137 Abs 2 WRG 1959 zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt wurde.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.10.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2023 erhob AA Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 02.10.2023, Zl ***. Der Beschwerdeführer monierte, dass aufgrund der Anzeige vom Juli 2021 der beauftragte wasserfachliche Amtssachverständige zum Resultat gekommen sei, „dass kleinste natur- und wasserrechtliche Beeinträchtigungen eventuell eintreten könnten“. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge eine Strafe verfügt, die in keiner Weise angemessen sei und in keiner Relation zu den beanstandeten Gegebenheiten stünde. Unabhängig davon seien seine Feldmieten erlaubt gewesen. Der Vorwurf im Hinblick auf die Gülle erübrige sich von selbst, da man Gülle niemals auf dem freien Feld lagern könne.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hielt der Beschwerdeführer fest, dass die vorgelegten Fotos nur eine mehr oder weniger stärkere Düngung des betreffenden Feldes beweisen würden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass bei landwirtschaftlichen Misttransporten immer etwas verloren gehe.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 02.10.2023, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Am 16.04.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Stellungnahme vom 16.08.2021 und vom 22.09.2021 sowie in der Beschwerde vom 19.11.2023, aber auch auf die anlässlich der Einvernahme am 10.07.2023 getroffenen Angaben. Ergänzend hielt er fest, dass er lediglich Feldmieten in sehr geringem Umfang angelegt habe. Zudem betonte er, dass Gülle gar nicht gelagert werden könne.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, die Einvernahme der Zeugin CC und des wasserfachlichen Amtssachverständigen DD. Von einer Verlesung des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes konnte gemäß § 48 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:

AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, Z, ist selbstständiger Landwirt. Seine monatliche Pension beträgt netto Euro 1.331,00. Der Beschwerdeführer bezieht zudem aus der Verpachtung Einnahmen in der Höhe von brutto rund Euro 3.100,00, einschließlich der Inflationsanpassung. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses sowie eines davon getrennten Stallgebäudes. Ihn treffen keine Sorgepflichten.

Im Verwaltungsstrafregister scheint aus dem Jahr 2019 eine Ermahnung wegen einer Übertretung des WRG 1959 in Verbindung mit dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 auf.

2. Zu den Mistablagerungen im Juli 2021:

Im Zeitraum zwischen dem 05. und 12.07.2021 waren im nordwestlichem Bereich des Gst Nr **4, GB **3 Y, oberhalb einer Felsflanke größere Mengen an Mist und auch Gülle aufgebracht. Die beiden – tiefer liegenden – Gste Nr **1 und **2, beide GB **3 Y (nordöstlich der Adresse Adresse 2, Z), waren im Bereich entlang der eben beschriebenen Felswand durch Mist und Gülle verunreinigt. Dadurch kam es zu einer starken Geruchsbildung. Die Felswand wies eine deutliche Verschmutzung durch Gülle und Mist auf. Im Bereich unterhalb der Felswand war der Untergrund teilweise nass und waren feuchte Flächen vorhanden. Eine oberflächliche Ableitung der Gülle auf dem Gst Nr **1, GB **3 Y, war nicht gegeben. Es kam auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Bodenkraft des Waldes.

Der/Die auf den angeführten Grundstücken vorgefundene Mist/Gülle oberhalb und unterhalb der Felswand stammte aus dem vom Beschwerdeführer geführten Betrieb und wurden vom Beschwerdeführer zum Gst Nr **4, GB **3 Y, verbracht. Diese Felswand ist (in nordöstlicher Richtung) ca 50 m vom Wohnhaus Adresse 2, Z, der Wohnadresse der Zeugin CC, entfernt.

Dass der Beschwerdeführer selbst direkt Mist über die Felswand abkippte oder dieser und die Gülle von der Lagerstätte auf dem Gst Nr **4, GB **3 Y, über die Felswand abrutschte, lässt sich nicht feststellen. Ebenso lässt sich nicht feststellen, wie lange der im nordwestlichen Bereich des Gst Nr **4, GB **3 Y, oberhalb einer Felsflanke zwischengelagerte Mist vorher am Hof des Beschwerdeführers gelagert war.

Das Gst Nr **1, GB **3 Y, liegt bereits im Talbodenbereich des Leukentales. In diesem Bereich ist der Grundwasserkörper entsprechend mächtig ausgebildet. Die flüssigen Anteile des über die Felswand abgerutschten Mists konnten ungehindert in den Untergrund und damit auch in den Grundwasserkörper eintreten. Eine Verunreinigung durch das ungehinderte Eintreten von flüssigem Anteil an Mist in den Untergrund ist daher nicht auszuschließen.

3. Mistablagerungen im Mai 2022:

Zwischen dem 11.05.2022 und dem 30.06.2022 lagerte der Beschwerdeführer im Bereich des Gst Nr **5, GB **3 Y, unmittelbar angrenzend an das Gst Nr **1, GB **3 Y, Mist ab und brachte dort auch Gülle auf. Wasserschutz- oder Schongebiete sowie bestehende Wasserrechte (Quellen, Oberflächenentwässerung etc) wurden durch die Ablagerungen nicht berührt. Bei Niederschlagsereignissen war jedoch eine Versickerung von verunreinigten Wässern in den in diesem Bereich vorhandenen Grundwasserkörper möglich. Die Mistablagerungen erfolgten auch in der Weise, dass die Fahrspuren des zum Wohnhaus der Zeugin CC und deren Ehemannes führenden Feldweges verunreinigt waren.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.04.2024, ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ist bereits Bestandteil des behördlichen Aktes.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, im Zeitraum zwischen dem 05. und 12.07.2021 Mist im nordwestlichen Bereich des Gst Nr **4, GB **3 Y, abgelagert zu haben. Die durch Gülle und Mist verunreinigte Felswand ist auf Abbildung 3 des wasserfachlichen Gutachtens vom 14.07.2021, Zl ***, klar erkennbar. Die Ablagerung von Gülle dokumentierte der wasserfachliche Amtssachverständige mit Abbildung 4 seines Gutachtens vom 14.07.2021. Die Verunreinigung der Felswand durch den aus seinem Hof stammenden Mist räumte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 16.04.2024 ein und erläuterte, wie es dazu kommen konnte. Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen im Kapitel 2.

Zu den Mistablagerungen im Zeitraum zwischen dem 11.05. und 30.06.2022 äußerten sich der Beschwerdeführer und die Zeugin CC. Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Anzeige vom 30.06.2022 samt Lichtbilder und das Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 15.09.2022, Zl ***, zurückgreifen. Sein Gutachten vom 15.09.2022 erläuterte der Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.04.2024. Zudem verwertete das Landesverwaltungsgericht Tirol die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 10.07.2023 bei der belangten Behörde, in der es wörtlich heißt:

„Ich mache alles händisch und kann daher keine Misthaufen haben. Aus diesem Grund muss ich Feldmieten ausbringen. Ich gebe zu, dass ich den Mist genau an der Stelle abgelagert habe, um die Bewohner des Hauses zu verärgern. Die Reaktion war vielleicht überzogen, allerdings war ich sehr über die vorangegangene Anzeige verärgert.“

Eine mögliche Grundwassergefährdung erläuterte der wasserfachliche Amtssachverständige DD, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.04.2024.

Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 156/2002 (§ 31), BGBl I Nr 82/2003 (§ 30) und BGBl I Nr 58/2017 (§ 137), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ziele

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

[…]“

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

[…]“

„Strafen

§ 137. […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

[…]

4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

[…]“

2. Aktionsprogramm 2012:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 6 Abs 6 der Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblattes zur Wiener Zeitung, Nr 22/2008 idF BGBl II Nr 385/2017, lautet wie folgt:

Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger:

§ 6. […]

(6) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlicher Nutzfläche nur erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird,

3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,

4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach 12 Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und

8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“

Der am 01. Jänner 2023 in Kraft getretene § 6 Abs 7 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung BGBl II Nr 495/2022, stimmt vollinhaltlich mit § 6 Abs 6 des Aktionsprogrammes 2012 idF BGBl II Nr 385/2017 überein.

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1992 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis vom 02.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2023 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 19.11.2023 wurde am 20.11.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Objektiver Tatbestand:

Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit je nach Lage des Falles die gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. § 31 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet also zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll. § 31 Abs 1 WRG 1959 erfasst somit vorsorgliche Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles.

§ 31 WRG 1959 erfasst nicht allein Wasserverschmutzungen (§ 30 Abs 1 Z 3 WRG 1959), sondern grundsätzlich alle Gewässerverunreinigungen (§ 30 Abs 1 Z 1 WRG 1959). Das Einhaltungsziel des § 30 WRG 1959 besteht unabhängig von der Wasserqualität, es umfasst daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.02 § 31 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].

Jedenfalls im Zeitraum zwischen 05.07. bis 12.07.2021 brachte der Beschwerdeführer Mist auf dem Gst Nr **4, GB **3 Y, unmittelbar oberhalb einer Felsflanke auf. In diesem Bereich erfolgte auch die Ablagerung von Gülle. Von diesem Ablageplatz gelangte jedenfalls Mist, aber auch Gülle über die darunterliegende Felswand auf die darunterliegenden Grundstücke.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, auf dem Gst Nr **4, GB **3 Z-Land, lediglich Feldmieten im Sinne des Aktionsprogrammes 2012 aufgebracht zu haben. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, dass in relevanten Mengen vom Zwischenlagerplatz über die darunterliegende Felswand Mist, aber auch Gülle auf die darunterliegenden Grundstücke gelangte. Eine Düngung war damit nicht verbunden. Die Mistablagerungen auf den unterhalb der Felswand liegenden Grundstücke war keinesfalls eine Feldmiete im Sinne des § 6 Abs 6 des Aktionsprogrammes 2012.

Flüssige Anteile des Mists, etwa bei Regenereignissen, und die Gülle konnten somit in den Untergrund versickern und eine Gefährdung des im beschriebenen Bereich vorhandenen Grundwasserkörpers herbeiführen. Das dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verhalten stellt einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1 WERG 1959 dar und ist somit in objektiver Hinsicht der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 verwirklicht.

Zwischen 11.05.2022 und 30.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Bereich des Gst Nr **5, GB **3 Y, unmittelbar angrenzend an das Gst Nr **1, GB **3 Y, frischen Mist auf. Schon aus diesem Grund liegt keine Feldmiete vor. Darüber hinaus erfolgte die Ablagerung des Mists an dieser Stelle, „um die Bewohner des Hauses zu verärgern“. Der Mist verblieb überdies an den ausgebrachten Stellen und war somit nicht zur Düngung gedacht. Das Eindringen von verunreinigtem Wasser, insbesondere bei Niederschlagsereignissen, bewirkte eine Gefährdung des im beschriebenen Bereich vorhandenen Grundwasserkörpers.

Das beschriebene Ablagern des Mists im Zeitraum zwischen 11.05. und 30.06.2022 bildet, insbesondere unter Berücksichtigung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 AGBG, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1 WRG 1959 und erfüllt somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959.

2.2. Verschulden:

Der Beschwerdeführer brachte vor, bei der Ausbringung des Mists und der Gülle im Einklang mit den Bestimmungen des damals geltenden Nitrat-Aktionsprogrammes 2012 korrekt gehandelt und folglich keine Gewässerverunreinigung herbeigeführt zu haben. Dieses Vorbringen erwies sich allerdings als nicht korrekt. Dies gilt umso mehr, als § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in § 31 Abs 1 WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht sanktioniert (VwGH 29.06.2021, Ra 2021/07/0010). Das dem Sorgfaltsmaßstab des § 31 WRG 1959 widersprechende Verhalten, welches die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführte, hat der Beschwerdeführer zu verantworten und war zumindest fahrlässig.

Der Beschwerdeführer beging somit durch das in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Verhalten jeweils eine Verwaltungs-übertretung nach § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959.

2.3. Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der den Beschwerdeführer in Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 ist grundsätzlich gravierend. § 31 Abs 1 WRG 1959 dient dem Gewässerschutz und damit einem hohen öffentlichen Interesse. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen, erschwerend ist die bereits wegen unsachgemäßer Düngung erteilte Ermahnung aus dem Jahr 2018 zu werten.

§ 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 sieht einen Strafrahmen bis zu Euro 14.530,00 vor. Die Voraussetzungen, statt der Geldstrafe eine Ermahnung zu erteilen, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen.

Mildernd ist zur berücksichtigen, dass seit der Begehung dieser Taten ein längerer Zeitraum, im Hinblick auf das in Spruchpunkt 1. umschriebene Fehlverhalten beinahe drei Jahre, vergangen ist. Darüber hinaus kam es nach dem 30.06.2022 zu keinen weiteren, den wasserrechtlichen Bestimmungen widersprechenden Verhaltensweisen. Diese Umstände und das geringe Einkommen des Beschwerdeführers rechtfertigen die Herabsetzung der zu Spruchpunkt 1. verhängten Strafe in Höhe von Euro 750,00 auf Euro 400,00. Eine Herabsetzung der mit Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 ist auch aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht gerechtfertigt, da die belangte Behörde den Strafrahmen ohnedies nur zu einem Prozent ausschöpfte und das Verhalten des Beschwerdeführer in diesem Fall sich auch gegen die Zeugin CC und deren Ehemann richtete. Die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

3. Ergebnis:

3.1. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol führte allerdings ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dem es insbesondere zu klären galt, ob die Ausbringung des Mists und der Gülle den Vorgaben für Feldmieten nach dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 entsprach. Dies erforderte eine umfangreiche Beweiswürdigung, aber auch eine ausführliche rechtliche Auseinandersetzung. Schon allein dieser Umstand rechtfertigte das Absehen einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung.

3.2. Zum Erkenntnis:

Der Beschwerdeführer verletzte durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Ausbringung von Mist und Gülle und der damit verbundenen Herbeiführung einer Gewässergefährdung die Sorgfaltspflicht gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 und verwirklichte damit Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959. Aufgrund besonderer Umstände war jedoch die Strafe betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses herabzusetzen.

Die Verwaltungsvorschriften und die Strafsanktionsnormen sind so konkret anzuführen, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechenden zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Dementsprechend präzisiert das Landesverwaltungsgericht Tirol die beiden Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Angabe jener Bundesgesetzblätter, durch welche die verletzten Rechtsvorschriften, sowie die Strafsanktionsnormen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben. Darüber hinaus war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Tatzeit genauer zu formulieren.

Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 auf Euro 400,00 herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen war, im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, die Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses aber durch Angabe jener Bundesgesetzblätter, durch welche die verletzten Rechtsvorschriften sowie die Strafsanktionsnormen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben, und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Tatzeit zu berichtigen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Herabsetzung der mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 50,00 neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies mit seiner Entscheidung (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses) die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Gänze als unbegründet ab. Daher waren – bezogen auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses – für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von Euro 20,00 vorzuschreiben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Sachverhalt war anhand der relevanten Bestimmungen des WRG 1959 iVm dem VStG zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs 1 WRG 1959 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 nicht ab. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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