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LVwG-2024/40/1059-2•LVwG T LVwG-2024/40/1059-2
LVwG-2024/40/1059-2Landesverwaltungsgericht29.04.2024
Grundeigentümer<br/>Pachtverhältnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 02.03.2024 beantragte die CC GmbH die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung für die Änderung der bereits genehmigten Betriebsanlage, nämlich die Errichtung einer Montagegrube bzw Service Werkstätte für betriebseigene Geräte bzw Maschinen und Fahrzeuge auf Gst **1, KG Y unter Vorlage von Planunterlagen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass eine Betriebsanlagenänderung trotz aller Zustimmungserklärungen nicht privatwirtschaftlich genehmigt worden sei und sei daher diese nach ihrer Auffassung nicht zulässig. Nach ihrer Meinung sei das Pachtverhältnis bereits aufgelöst und sei dies zur Kenntnis zu nehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin die beantragte Änderung der Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass vom Standpunkt der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 von der Gewerbebehörde wahrzunehmenden Interessen keine Bedenken bestünden. Zu den Einwendungen der Grundeigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Frage, ob das Pachtverhältnis noch aufrecht sei oder bereits aufgelöst worden sei, zivilrechtlicher Natur und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu beantworten sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe keine Einigung zu dieser Rechtsfrage erzielt werden können. Jedenfalls habe im Ermittlungsverfahren nicht beurteilt werden können, ob das Pachtverhältnis noch bestehe oder bereits rechtswirksam aufgelöst worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin das Pachtverhältnis mit Erklärung vom 18.03.2024 mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst habe und darauf hingewiesen habe, dass die Verwendung des Bestandsobjektes als Service-Werkstätte dem vertraglich bedungenen Verwendungszweck als Garage/Lkw-Abstellplätze widerspreche. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde sei eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäß § 1118 ABGB wegen wesentlichen Vertragsverletzungen nicht nur zulässig, sondern jedenfalls auch wirksam, was von der belangten Behörde auch leicht beurteilbar gewesen wäre. Zumal die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages vom 11.03.2010 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2024 mit der Antragstellerin erörtert worden sei, sei nachgewiesen und für die belangte Behörde objektivierbar, dass die Auflösungserklärung vor Erlassung des bekämpften Bescheides in den Machtbereich der Antragstellerin gelangt und dieser sohin wirksam zugekommen sei. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei sohin nachweislich kein aufrechtes Pachtverhältnis mehr aufrecht, weshalb die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr antragslegitimiert gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung würden nicht vorliegen, weshalb sich die Beschwerde als berechtigt erweise.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 02.03.2024 beantragte die CC GmbH bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für die Änderung der bereits mit mehreren Bescheiden der belangten Behörde genehmigten Betriebsanlage, Garage, Lkw-Abstellplätze, Waschplatz mit Mineralölabscheideranlage, dahingehend, dass nunmehr in der bisher als Garage und Abstellplatz genützten Räumlichkeit eine Servicewerkstätte für betriebseigene Fahrzeuge auf Gst **2, KG Y, errichtet und betrieben werden soll.
Eigentümerin des Betriebsgrundstückes ist die nunmehrige Beschwerdeführerin, die AA GmbH.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin eingewendet, dass eine Betriebsanlagenänderung nicht privatrechtlich genehmigt und nicht zulässig sei. Das Pachtverhältnis sei aufgelöst.
Im Rahmen der Beschwerde werden ausschließlich zivilrechtliche Einwendungen erhoben, insbesondere die mangelnde Antragslegitimation der nunmehrigen Konsenswerberin.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 75/2023, lauten:
„§ 74
(…)
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(…)
§ 75.
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 81.
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage betrieben wird. Auch dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll bzw errichtet wurde und nunmehr geändert werden soll, kommt, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber bzw Betreiber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (vgl das zur vergleichbaren Rechtslage der GewO 1973 ergangene Erkenntnis vom 25.02.1992, Zl 92/04/0031; vgl auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO (2011), 781, RZ 3 zu § 75).
Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben.
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Es war daher zunächst zu prüfen, ob im Bezug auf die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben worden sind und in welchem Umfang sie Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat.
In diesem Zusammenhang steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass sie als Grundeigentümerin das Pachtverhältnis mit der Konsenswerberin bereits aufgelöst habe und diese nunmehr nicht mehr antragslegitimiert wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers einer Betriebsanlage als (etwa) Eigentümer der Liegenschaft des Betriebsstandortes nicht Genehmigungsvoraussetzung ist (vgl VwGH 25.11.1997, Zl 97/04/0122, mwN, 11.05.2017, Ra 2017/04/0034 uva).
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Betriebsgrundstückes ist. Der Beschwerdeführerin kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung, noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde auch nur ansatzweise die Verletzung eines Rechtes im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 geltend gemacht wurde. Eine Eigentumsgefährdung oder die Gefährdung eines sonstigen dinglichen Rechtes wird mit dem umfassenden Vorbringen zu einer allfälligen Auflösung des Pachtverhältnisses nicht im Ansatz dargetan.
Im Übrigen ist die Frage der Verfügungsmacht über das gegenständliche Betriebsgrundstück ausschließlich zivilrechtlicher Natur und daher von den ordentlichen Gerichten zu klären.
Auch eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, welche die belangte Behörde zu lösen gehabt hätte, liegt erwiesener Maßen nicht vor, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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