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LVwG-2024/29/0156-3Landesverwaltungsgericht29.04.2024
Wiederaufnahme<br/>Antrag verspätet<br/>Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X als Verbandsobmann des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes X vom 30.11.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur *** des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes X wird als verspätet zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 13.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens der belangten Behörde zu *** betreffend die Berichtigung des Familiennamens gemäß § 42 Abs 2 PStG. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 3 AVG und regte die amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 3 AVG an. Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 3 AVG führte er im Wesentlichen aus, dass der EGMR die gegenständliche Rechtsfrage im Verfahren „Künsberg Sarre gegen Österreich“, GZ 19475/20, in wesentlichen Punkten anders entschieden habe. Der im Jahr 2021 ergangene Bescheid der belangten Behörde sei daher zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit zu beseitigen.
Die Stellung des Wiederaufnahmeantrages sei rechtzeitig, da der Antragsteller von dem betreffenden Urteil des EGMR am 03.04.2023 im Zuge einer Besprechung mit seiner Rechtsvertretung Kenntnis erlangt habe.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2023 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass ihm im Zuge der Akteneinsicht vom 16.10.2023 ein Rundschreiben des BMI vom 19.09.2023 bekannt geworden sei. Die Nichtkenntnis dieses Rundschreibens des BMI vom 19.09.2023 stelle (neben weiteren Ausführungen) einen weiteren Wiederaufnahmegrund dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und Aktenwidrigkeit sowie formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht würden. Zunächst sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides an „CC“ erfolgt und sei dieser Name auch im Bescheid verwendet worden. Lediglich in der Zustellverfügung sei der Nachname „AA“ angeführt worden. Der Name des Beschwerdeführers sei nicht adeliger Herkunft, weder in Österreich noch in Deutschland, dem Herkunftsland seiner väterlichen Vorfahren.
In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer Teile seiner Familiengeschichte aus. Aktenwidrig sei der Bescheid deshalb, weil das darin genannte Datum der Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht nachvollziehbar sei. Der EGMR habe zudem ausgesprochen, dass Art 8 EMRK verletzt sei, wenn ein Adelstitel entzogen werde, der auf andere Weise als nach österreichischem Recht erworben und über einen längeren Zeitraum von den nationalen Behörden akzeptiert worden sei. Der ehemalige Name des Beschwerdeführers sei deutscher Herkunft und stelle keinen Adelstitel dar. Dies habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht festgestellt und sei dadurch ein sekundärer Verfahrensmangel entstanden. Die Meinung der belangten Behörde, das Schreiben des BMI, wonach die bisherige Vorgehensweise beizubehalten sei, zu befolgen, stelle zudem eine unionsrechtliche Diskriminierung dar. Es liege darüber hinaus ein Befangenheitsgrund vor, da die belangte Behörde in einem Schreiben, welches vor dem angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer verschickt worden sei, die Wortfolge „nach Erhalt dieses Schreibens über die beabsichtigte Abweisung des Antrages …“ verwendet habe, was auf die Voreingenommenheit des Organwalters hinweise. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung beantragt.
Am 19.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in X geboren und mit dem Namen CC in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen (Geburtsurkunde vom XX.XX.XXXX, Staatsbürgerschaftsnachweis vom XX.XX.XXXX).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X als Verbandsobmann des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes X vom 15.10.2021, ***, wurde gemäß § 42 Abs 2 PStG der im Zentralen Personenstandsregister eingetragene Familienname des Beschwerdeführers von „C“ auf „A“ geändert.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen Rechtsvertretung am 18.10.2021 zugestellt (Zustellnachweis vom 18.10.2021). Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 18.01.2023 erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Urteil des EGMR vom 17.01.2023, 19475/20 ua, in der Rechtssache „Künsberg Sarre gegen Österreich“, wonach die erfolgte Änderung des Namens gegen Art 8 der EMRK verstößt.
Mit Antrag vom 13.04.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.04.2023, stellte der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.10.2023, bei der Behörde eingelangt am 20.10.2023, wurde als weiterer Wiederaufnahmegrund ein dem Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der am 16.10.2023 durchgeführten Akteneinsicht bekanntgewordenes Rundschreiben des BMI vom 19.09.2023 geltend gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, dem Akt der belangten Behörde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 zur Frage einvernommen, wann er Kenntnis vom Urteil des EGMR vom 17.01.2023, „Künsberg Sarre gg Österreich“ erhalten hat.
Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er am 18.01.2023 ein Video per WhatsApp zugeschickt bekommen hat, welches einen Nachrichtenbeitrag zeigt, in welchem über das Urteil des EGMR vom 17.01.2023 berichtet wird. Dieser Beitrag wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung kurz vorgespielt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Kontakt mit seinem Anwalt aufgenommen, dies vorerst telefonisch, und ihm erklärt, dass es um seine Namensänderung gehe. Er habe dann einen Termin vereinbart und zu diesem Termin sämtliche Unterlagen mitgenommen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
V.Erwägungen:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG kann nur unter den im Abs 1 leg cit taxativ aufgezählten Gründen erfolgen (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (VwGH 30.03.2021, Ra 2020/07/0075). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).
§ 69 Abs 2 AVG normiert die Frist, binnen welcher der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde zu stellen ist. Diese beträgt zwei Wochen und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (der zweite genannte Fall ist verfahrensgegenständlich nicht maßgeblich, zumal keine mündliche Verkündung des dem Verfahren zugrundeliegenden Bescheides erfolgte).
Der VwGH hat in B 8. Juli 1980, 1563/80, VwSlg 10205 A/1980, den zunächst für die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG aus § 69 AVG übernommenen Grundsatz der Behauptungs- und Beweislast der antragstellenden Partei für die Rechtzeitigkeit des Antrages auch auf den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG für anwendbar erklärt.
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrages trifft die antragstellende Partei. Diese hat daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 69 AVG, E 64), sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (VwGH 18.12.2003, 2003/08/0256).
Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Antrag vom 13.04.2023 auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 3 AVG, wonach das behördliche Verfahren dann wiederaufzunehmen ist, wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag auf Wiederaufnahme explizit auf die Entscheidung des EGMR vom 17.01.2023 in der Rechtssache „Künsberg Sarre gegen Österreich“ (19475/20, 20149/20, 20153/20) gestützt, in welcher ausgesprochen wurde, dass das Recht, einen Namen zu tragen oder zu ändern, einzuschränken, mit Art 8 EMRK nicht vereinbar sei.
Von dieser Entscheidung habe der Beschwerdeführer am 03.04.2023 anlässlich einer Besprechung mit seinem Rechtsvertreter erstmals Kenntnis erlangt.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, steht jedoch fest, dass dieser bereits am 18.01.2023 Kenntnis von der genannten Entscheidung des EGMR und sohin dem Umstand, dass die dem dortigen Verfahren zugrundeliegende Entscheidung gegen Art 8 EMRK verstößt, erlangt hat.
Hiezu ist auszuführen, dass die in § 69 Abs 2 AVG vorgesehene subjektive Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt beginnt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0160).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Frist gemäß § 69 Abs 2 AVG erst zu laufen beginne, wenn dem Rechtsvertreter sämtliche wesentlichen Umstände bekannt sind, gegenständlichenfalls sohin erst am 03.04.2023, als dem Rechtsanwalt anlässlich der Besprechung mit dem Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen ausgehändigt wurden, ist daher nicht zu folgen.
Vom – dem gegenständlichen Wiederaufnahmegrund zugrundeliegenden – Sachverhalt, auf welchen der Antrag auf Wiederaufnahme gestützt wurde, hat der Beschwerdeführer bereits am 18.01.2023 (und nicht erst am 03.04.2023) Kenntnis erlangt, weshalb die zweiwöchige Frist zur Antragstellung mit Ablauf des 01.02.2023 endete. Der erst am 13.04.2023 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher verspätet und zurückzuweisen.
Aber auch der mit Schriftsatz vom 19.10.2023 weiters geltend gemachte Wiederaufnahmegrund führt nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, allein die innerhalb der Wiederaufnahmefrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126).
Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, schon in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen hat. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (VwGH01.03.2022, Ra 2021/11/0023, VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126).
Nachträglich, dh nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist, können geltend gemachte Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht oder neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der Behörde nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Insofern ist die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (VwGH 23.04.1990, 90/19/0125). Dem mit Schriftsatz vom 19.10.2023 geltend gemachten „Wiederaufnahmegrund“ war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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