projekte
LVwG-2024/24/1085-1•LVwG T LVwG-2024/24/1085-1
LVwG-2024/24/1085-1Landesverwaltungsgericht29.04.2024
Pauschalabgeltung<br/>Einweisungsverfügung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz 1988,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Erstinstanzlichen Verfahren:
Mit Eingabe vom 25.03.2024 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z aufgrund einer Untersuchung und Einweisungsverfügung nach dem UbG nachfolgende Kosten geltend:
UntersuchungEuro 87,00
AugenscheinEuro 76,10
SchriftkostenEuro 2,90
KilometergeldEuro 10,92
GesamtsummeEuro 176,92
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.03.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 197 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl Nr 169/1998 in der geltenden Fassung, die vorgeschriebene pauschale Abgeltung in der Höhe von € 87,00 gewährt. Weiters wurde eine Abgeltung der Kosten für die Benutzung
des eigenen Kraftfahrzeuges zur Zurücklegung einer Wegstrecke von
26 Kilometern in der Höhe von € 0,42 pro Kilometer gewährt, insgesamt somit € 10,92
Das Mehrbegehren in Höhe von € 76,10 für den Augenschein sowie € 2,90 Schriftkosten wurde jedoch abgewiesen.
In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Änderung des Bescheides, da das von ihm erstellte Honorar nicht mit Euro 176,92 beglichen und seine Abrechnung als Sprengelarzt nicht akzeptiert worden sei. Laut dem Gesetzeskatalog des Bundesministeriums für Inneres sei festgelegt, welche Leistungen sie als Ärzte abrechnen können. Trotzdem scheine es Probleme bei der Anerkennung seiner Abrechnungen zu geben.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Beweisanträge wurden keine vorgetragen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Mit Blick auf den grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt waren keine Beweisaufnahmen in der gegenständlichen Angelegenheit mehr notwendig. Im gegenständlichen Fall waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Aktenunterlagen haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Sprengelarzt und hat seine Ordination (für Allgemeinmedizin) in Adresse 1.
Am 08.02.2024 um 20:10 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz in **** Y, Adresse 2 bei der dortigen BB. Ein Mitarbeiter der BB rief bei der Polizei an und teilt mit, dass auf dem Gelände ein verwirrter Mann sei und versucht habe, eine Bierflasche zu stehlen. Die Beamten führten nach deren Eintreffen am Tatort eine Identitätskontrolle bei dem verwirrten Mann durch. Da sich der Mann im Zuge der Amtshandlung äußerst aggressiv und fremdgefährdet gegenüber den Beamten verhielt, wurde der Beschwerdeführer als Sprengelarzt verständigt. Der Beschwerdeführer traf am 08.02.2024 gegen 21:05 Uhr an der Einsatzörtlichkeit ein und verfügte um 21:15 Uhr die Einweisung nach dem UbG in die Psychiatrie nach X.
Für seine Untersuchung machte der Beschwerdeführer Kosten – wie oben in Punkt I. 1. dargetan – geltend (siehe Eingabe vom 25.3.2024).
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Von der Polizeiinspektion Y wurde die Inanspruchnahme der Leistungen und die sachliche Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Honorarnote bestätigt (siehe Bestätigung der PI Y vom 28.02.2024).
Das beantragte Entgelt – insbesondere die einzelnen Posten - ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer gelegten Honorarnote.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:
§ 197.
(1) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz, BGBl Nr 155/1990, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.
(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 herangezogen werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 87 Euro zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.
(3) Der Anspruch nach Abs 2 ist binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der Entschädigung ist kostenfrei.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl I Nr 147/2022 lauten:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für in Österreich befindliche Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden.
[….]
Unterbringung ohne Verlangen
Ärztliche Untersuchung und Bescheinigung
§ 8.
(1) Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen die ermächtigten Ärzte der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(3) Der in Abs. 1 genannte Arzt hat nachweislich abzuklären, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann; dazu kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, insbesondere
1. ein Gespräch mit der betroffenen Person, mit anwesenden Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen sowie mit von der betroffenen Person namhaft gemachten Personen,
2. ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder dem betreuenden Dienst oder
3. die Beiziehung eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Krisendienstes, wenn ein solcher regional zur Verfügung steht, dienen.
(4) Der Arzt hat in der Bescheinigung leserlich seine Kontaktdaten und weiters im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen er das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer daraus resultierenden Gefährdung im Sinn des § 3 Z 1 annimmt sowie darzulegen, weshalb diese Gefährdung nur durch Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung abgewendet werden kann.
V.Erwägungen:
Unstrittig ist, dass der besagte Patient gegen seinen Willen in eine Anstalt nach X gebracht wurde. Daher sind gegenständlich die Bestimmungen dieser §§ 8 ff UbG (Unterbringung ohne Verlangen) von Bedeutung.
Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer für die Ausstellung dieser Bescheinigung einen Entgeltanspruch gemäß § 197 Abs 1 Ärztegesetz hat, da dieser - der Aktenlage nach - einer der Gruppe der in § 197 Abs 1 und 2 Ärztegesetz genannten Ärzte (Distrikts-, Kreis- oder Sprengelärzte) angehört.
Nach § 197 Abs 2 ÄrzteG gebührt Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 herangezogen werden, hierfür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von € 87,00 zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehenen Vergütung.
Demnach gebührt eine gebührenfrei auszuzahlende Pauschalabgeltung iHv € 87 zuzüglich Kilometergeld bei Benutzung des eigenen Kfz, wobei hinsichtlich der Höhe die Bestimmung des § 10 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienst zu Teilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955) Anwendung findet.
Daraus erfolgt, dass die vom Beschwerdeführer gelisteten Kosten in Höhe von Euro 87,00 und Fahrspesen in Höhe von Euro 10,92 (Km-Geld: 26 km x Euro 0,42) zu Recht geltend gemacht wurden, was ihm auch zugesprochen wurden.
Was die geltend gemachten Kosten für „Augenschein“ und „Schriftkosten“ betreffen ist folgendes auszuführen:
Wie bereits oben angeführt, wird die Leistung eines Arztes iS § 197 Abs 2 ÄrzteG mit einer Pauschale abgegolten, damit mit einem Geldbetrag, durch den eine Leistung, nach Abs 1 leg cit (demnach: Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG) ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert. Weiteres Entgelt (wie der Beschwerdeführer zum Beispiel anführt: Augenschein und Schriftkosten) wird in § 197 Abs 2 ÄrzteG nicht aufgelistet. Wie die Erstbehörde richtig ausführt, richtet sich der Gebührenanspruch nicht nach § 53a AVG, sondern ausschließlich nach § 197 Abs 2 und 3 ÄrzteG.
So normiert § 53a AVG Nachfolgendes:
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Da § 197 Abs 2 ÄrzteG einen Pauschalbetrag vorsieht, sind - neben diesem und Kilometergeld- keine weiteren Gebühren zu ersetzen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unberechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waY entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.