LVwG T LVwG-2023/40/1849-7

LVwG-2023/40/1849-7Landesverwaltungsgericht29.04.2024

Regest

Mängelbehebung<br/>Abgrenzung zur Feuerpolizeiordnung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1849-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.40.1849.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, als bestellte Erwachsenenvertreterin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2023, Zl ***, betreffend die Beseitigung von Baugebrechen gemäß § 47 TBO 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des Spruchpunktes 1.1.g) behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.03.1961, Zl , wurde Herrn CC die baubehördliche Bewilligung für die Erneuerung des bereits bestehenden Wirtschaftsgebäudes in Y, HNr *** auf Bauparzelle . unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters des Gemeinde Z vom 14.09.1987 wurde die Baubewilligung für den Neubau der DD mit Doppelgarage beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf GP **1 und **2, KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Am 06.04.2023 fand eine Kontrolle der Baubehörde im gegenständlichen Gebäude statt. Am selben Tag wurde noch ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erstattet. Am 24.04.2023 wurde ein hochbautechnisches Gutachten des Baumeisters Ing. EE erstattet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2023 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs 2 und 3 TBO 2022 aufgetragen:

1.

1.1.

a)Die Brandwand im Baubescheid betreffend die Bewilligung baulicher Maßnahmen aus dem Jahr 1962, einliegend im Bauakt und Beilage .1 zu diesem Bescheid, bestehend aus einer Wand mit Ziegeln mit mindestens 25 cm Wandstärke bis zur Dachdeckung und mit in Mörtelbett verlegten Dachziegeln ist binnen vier Wochen herzustellen.

b)Eine vollständige statische Untersuchung betreffend den Dachstuhl der gesamten baulichen Anlagen (= Wohn- und Wirtschaftsteile) von einem dazu befugten Sachverständigen binnen vier Wochen vorzulegen.

c)Die Türe im Erdgeschoss entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen der baurechtlichen Genehmigung und ist austauschen gegen eine Türe in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C gemäß ÖNorm EN 13501; das hat binnen vier Wochen zu erfolgen und ist der Behörde gegenüber schriftlich mit Nachweis und Rechnung zu belegen.

d)Im landwirtschaftlichen Gebäudeteil sind sowohl im Stall als auch im Tennenbereich ein Handfeuerlöschgerät der Type P6 an gut sichtbarer Stelle mit entsprechender Kennzeichnung vorrätig zu halten. Diese sind binnen einer Woche beizuschaffen und der Gemeinde schriftlich belegt darüber zu berichten.

e)Das vorhandene Handfeuerlöschgerät ist auf seine Frostbeständigkeit zu überprüfen und notwendigenfalls auszutauschen, dies ist binnen einer Woche herzustellen und der Behörde schriftlich belegt nachzuweisen.

f)Sind sofort die Fahrzeuge aus allen Gebäudeteilen zu entfernen und dies der Behörde gegenüber binnen einer Woche belegt schriftlich nachzuweisen.

g)Die Garage darf bis zum Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung gemäß § 46 Abs 6 TBO nicht benutzt werden.

h)Es ist die elektrische Installation von einer hierzu befugten Stelle oder Fachfirma einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Nach erfolgter Überprüfung ist der Bericht der Behörde zu übermitteln, eventuell vorhandene Mängel sind beheben zu lassen und deren Behebung ist ebenfalls der Behörde gegenüber zu bestätigen. Das hat binnen 14 Tagen vollständig nachweislich zu erfolgen.

1.2. Alle Fristen beginnen mit der Zustellung an die Erwachsenenschutzvertreterin zu laufen.

2.

2.1. Das Hauptgebäude, das landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude, welches über eine Brücke mit dem Hauptgebäude verbunden ist und alle weiteren baulichen Anlagen der Liegenschaft dürfen ab sofort nicht mehr benützt werden.

2.2. Die Wiederbenützung mit Ausnahme der Garage ist erst dann zulässig, wenn alle in Spruchpunkt 1. dieses Bescheides genannten Maßnahmen gesetzt sind und das der Behörde nachgewiesen worden ist.

2.3. Der Stallteil darf nach nachweislicher Behebung der dort festgestellten Mängel und Entfernung aller darin vorhandenen Fahrzeuge allein wiederverwendet werden.

2.4. Das landwirtschaftliche Nebengebäude ist stromlos zu halten; um eine Gefährdung des Wohnbereiches hintanzuhalten.

2.5. Herrn FF, Adresse 2, wird die weitere Benutzung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt.

3. Eine allfällige Beschwerde wird aus zwingenden öffentlichen Interessen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass der hochbautechnische Sachverständige Risse und Abplatzungen im Äußeren und Inneren festgestellt habe, wobei solche an einer Geschossdecke im Inneren vorhanden seien, feuchte Flecken im Bereich der Holztramdecke vorhanden seien, eine durch Feuchtigkeit beschädigte Mauerbankpfette am Dachstuhl sowie in Teilbereichen Setzungen festgestellt worden seien.

Grundsätzlich befinde sich das gegenständliche Gebäude aus hochbautechnischer Sicht in einem mäßig guten Zustand. Der Sachverständige stelle fest, dass die Tragsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes aktuell nur teilweise gegeben seien. Er sehe insbesondere einen akuten Handlungsbedarf im Hinblick auf weiterführende Überprüfungen bezugnehmend auf die Feuchtigkeitseintritte von Innen, von Außen, aber auch in Bezug auf die konstruktiven Teile des Dachstuhls, wozu jedenfalls eine weitere statische Überprüfung gehöre. Sicherheitstechnische Probleme bestünden in Bezug auf die Treppen, die Schäden im Gebäude und bestünde keine Möglichkeit, eine Bewohnung des Gebäudes zu gestatten. Der brandschutztechnische Sachverständige habe festgestellt, dass bei der gegenständlichen Doppelgarage die massive Wand Richtung landwirtschaftlichen Gebäude nicht ausgeführt worden sei. Hiefür liege keine baurechtliche Genehmigung vor. Für das landwirtschaftliche Nebengebäude, in welchem teilweise Fahrzeuge im Erdgeschoss abgestellt würden und wo eine Holzwerkstatt untergebracht sei, liege laut Gemeinde W keine baurechtliche Bewilligung vor. Abgesehen vom Handfeuerlöschgerät im Wohnteil seien keine weiteren Handfeuerlöschgeräte vorhanden. Aufgrund der fehlenden brandschutztechnischen Trennung zwischen Wohn- und landwirtschaftlichem Gebäudeteil im Dachgeschoss sei es erforderlich, entweder die Brandwand laut Genehmigungsbescheid (aus dem Jahre 1961) herzustellen, wobei der Brandüberschlag im Vordachbereich zu berücksichtigen sei. Die Türe im Erdgeschoss entspreche ebenfalls nicht den Anforderungen der baurechtlichen Genehmigung und sei auszutauschen. Alternativ bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wäre es möglich, in allen Gebäudeteilen eine Brandfrüherkennungseinrichtung unverzüglich zu installieren. Bis zur Ausführung einer der vorgenannten Varianten könne eine Weiterbenutzung des Wohnteiles nicht zugestimmt werden. Teilweise würden im Gebäude die erforderlichen Geräte der ersten Löschhilfe fehlen. Augenscheinlich (offene Klemmen, fehlende Schutzabdeckungen bei Beleuchtung im Stall und im KG, nicht fachmännisch verlegte Kabel am Boden OG usw.) entspreche die vorhandene Elektroinstallation nicht den Anforderungen.

Im landwirtschaftlichen Nebengebäude, im Tennen und in der nicht wie baurechtlich genehmigten Garage seien Kraftfahrzeuge vorgefunden worden. Diese dürften in diesen Gebäudeteilen nicht untergestellt werden, da es sich teilweise bei den vorgenannten Gebäudeteilen weder um Garagen oder Carports handle bzw die Gebäude nicht entsprechend baulich errichtet worden seien. Das landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude, welches über eine Brücke mit dem Hauptgebäude verbunden sei, weise nicht den erforderlichen Abstand zum Wohnteil auf und sei baurechtlich als nicht genehmigt eingestuft.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Erwachsenenvertreterin die umfangreichen Ergebnisse der Befundaufnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2023 übermittelt worden wären. Mit E-Mail vom 05.05.2023 habe die Erwachsenenvertreterin die Behörde davon informiert, dass sie dieses dem Pflegschaftsgericht übermittelt habe und beabsichtige, mit dem zuständigen Richter die weitere Vorgangsweise zu erörtern. Gleichzeitig sei die Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme beantragt worden. Diesem Ersuchen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der von der Behörde zitierte Baubescheid aus dem Jahr 1962 sei nicht dazu geeignet, dem Beschwerdeführer heute noch daraus bauliche Aufträge zu erteilen, die allenfalls einer gesonderten Baugenehmigung bedürften. Die Anordnung, eine vollständige statische Untersuchung des Dachstuhls durchzuführen und binnen vier Wochen vorzulegen bedürfe eines konkreten Befundes, welcher in den vorliegenden Gutachten nicht enthalten sei. Es bedürfte konkreter Feststellungen, warum und welche konstruktiven Teile des Dachstuhls einer statischen Überprüfung bedürften.

Der Mangel an einer Türe stelle kein Baugebrechen dar. Welche Türe „im Erdgeschoss“ überhaupt gemeint sei, lasse sich weder aus Befund noch dem Spruch des Bescheides entnehmen. Außerdem werde im Befund eine Alternative zum Austausch angeboten, sodass die Behörde nicht berechtigt sei, diese dem Beschwerdeführer zustehende Wahlmöglichkeit zu unterbinden.

Allfällig festgestellte elektrotechnische Mängel seien nicht Baumängel im Sinne der TBO sondern gegebenenfalls eine Angelegenheit eines Verfahrens nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung. Die von der Behörde erteilten Aufträge zur Benützung bzw das Benützungsverbot sei nicht ausreichend bestimmt und nicht klar gefasst.

Am 10.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten ließ und der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. GG einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.03.1961, Zl , wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erneuerung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf Bauparzelle ., KG W erteilt. Unter Auflagenpunkt 11. wurde vorgeschrieben, dass zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine 25 cm starke Feuermauer bis unter die Dauchhaut zu führen ist. Die Dachziegel sind darauf in Mörtel zu verlegen. Öffnungen in der Feuermauer sind feuersicher abzuschließen. Die Türen sind selbstfallend einzurichten und ebenso wie der Türstock in Eisen oder zumindest mit Eisenblech verkleidet auszuführen.

Der brandschutztechnische Amtssachverstände hat dazu im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 06.04.2023 und in seinem Gutachten vom selben Tag festgestellt, dass eine brandschutztechnische Trennung zwischen wohn- und landwirtschaftlichen Gebäudeteil nicht hergestellt wurde und die Türe im Erdgeschoss (in dieser Brandwand) ebenfalls nicht den Anforderungen der baurechtlichen Genehmigung entspricht.

Alternativ wäre es möglich, bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands in allen Gebäudeteilen eine Brandfrüherkennungseinrichtung unverzüglich zu installieren. Bis zur Ausführung einer der vorgenannten Varianten kann einer Weiterbenützung des Wohnteils nicht zugestimmt werden.

Weiters stellte der brandschutztechnische Sachverständige fest, dass im Gebäude die erforderlichen Geräte der ersten Löschhilfe fehlen. Augenscheinlich (offene Klemmen, fehlende Schutzabdeckungen bei Beleuchtung im Stall und im KG, nicht fachmännisch verlegte Kabel am Boden OG, usw) entspricht die vorhandene Elektroninstallation nicht den Anforderungen. Im landwirtschaftlichen Nebengebäude, im Tennen und in der nicht wie baurechtlich genehmigten Garage wurden Kraftfahrzeuge vorgefunden.

Das landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude, welches über eine Brücke mit dem Hauptgebäude verbunden ist, verfügt über keine baubehördliche Bewilligung.

Der hochbautechnische Sachverständige hat im Zuge des Ortsaugenscheines vom 06.04. und wie in seinem Gutachten vom 24.04.2023 festgehalten, dass die Tragsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes aktuell nur teilweise gegeben sind. Der Sachverständige sieht einen akuten Handlungsbedarf im Hinblick auf weiterführende Überprüfungen im Hinblick auf die Feuchtebildung im Gebäude.

Problematisch für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes innen und außen sind:

Feuchtigkeitseintritt in das Gebäude von Außen, wie zB über das Dach in die Holzkonstruktion sowie im Wohngebäude als auch im Bereich des Nebengebäudes und des Verbindungsganges. Feuchtigkeitseintritt in das Gebäude, ausgehend zB von einem Leitungswasserschaden, welcher über einen längeren Zeitraum unentdeckt blieb. Dies kann zu erheblichen Folgeschäden führen und zB ein statisches Problem für die Holztramdecken darstellen. Sichtprüfung im Bereich des Dachstuhls im Wohngebäude und Nebengebäude in Folge erhöhter Schneelasten nach dem Winter und eventueller Feuchtigkeitseintritte. Reparatur der beschädigten konstruktiven Teile des Dachstuhls im Bereich Wohngebäude und Nebengebäude sowie des Bereiches der Brücke der beiden Gebäudeteile. Sämtliche Treppenauf- und -abgänge im Bereich des Nebengebäudes weisen keine Absturzsicherungen wie zB Geländer auf.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den beiden Gutachten des brandschutztechnischen und des hochbautechnischen Sachverständigen. Die Feststellungen zum Baukonsens ergeben sich aus den beiden im Akt einliegenden Baubewilligungen. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt auch im Rahmen der Beschwerde unstrittig geblieben.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2023 lauten:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(…)

(6)

Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde, (…)

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“

„§ 47

Baugebrechen

(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.

(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.“

V.Erwägungen:

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl VwGH 29.04.2005, Zl 2005/05/0106 und viele andere).

Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall unbestritten nicht. Auch das Verwaltungsgericht hat – mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen – seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mbN). Die Herstellung lediglich jenes Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

Das Entfernen der Fahrzeuge und das Aufstellen von Mitteln zur Ersten Löschhilfe sind daher nicht als relevante Änderungen des Sachverhalts zu betrachten, welche zu einem anderslautenden Bescheid zu führen hätten.

Gemäß § 47 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind diese ehestens zu beheben. Wird den Verpflichtungen nach § 47 Abs 1 TBO 2022 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 47 Abs 2 und 3 TBO 2022 stützt. Lediglich Spruchpunkt 1.1. g) „Die Garage darf bis zum Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung gemäß § 46 Abs 6 TBO nicht benutzt werden.“ lässt sich im Zweifel auf die darin konkret zitierte Norm, nämlich § 46 Abs 6 TBO 2022, stützen.

Nebenbestimmungen eines Bescheides bilden in Folge eines engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Hauptinhalt des Spruches eine nicht trennbare Einheit. Sie unterliegen somit ebenfalls den Rechtskraftwirkungen des Bescheidspruches (VwGH 07.05.1991, 91/07/0039). Auflagen sind als bedingte Polizeibefehle dann, wenn von der erteilten Bewilligung Gebrauch gemacht worden ist, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar (vgl etwa VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171 und viele andere).

Liegt daher ein allenfalls festgestellter Missstand bloß in der Nicht-Umsetzung einer konkreten hinreichend bestimmten Auflage, so ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – für ein Auftragsverfahren kein Platz, sondern ist in diesem Fall direkt mit Vollstreckung der Auflage vorzugehen (vgl VwGH 07.03.2000, 99/05/0266 und viele andere).

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich nur dann zulässig wäre, wenn im jeweils konkreten Umfang nicht bereits ein Exekutionstitel im Rahmen einer vollstreckbaren Auflage vorliegt.

Im konkreten Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.03.1961, Zl , die Erneuerung des bereits bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf Bauparzelle ., KG W, erteilt und unter Auflagenpunkt 11. vorgeschrieben, dass zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine 25 cm starke Feuermauer bis unter die Dachhaut zu führen ist. Die Dachziegel sind darauf in Mörtel zu verlegen. Öffnungen in der Feuermauer sind feuersicher abzuschließen. Die Türen sind selbstfallend einzurichten und ebenso wie der Türstock in Eisen oder zumindest mit Eisenblech verkleidet auszuführen.

Wie sich auch aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt, haben die bekämpften Auflagenpunkte des angefochtenen Spruches 1.1. a) und c) erteilten baupolizeilichen Aufträge ihre Grundlage in der hinreichend bestimmten Auflage 11. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.03.1961, Zl ***. Der Beschwerde gegen diese beiden Spruchpunkte war sohin im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits aus diesem Grund Folge zu geben und diese Spruchpunkte zu beheben.

Unstrittig ist, dass im Zuge des Lokalaugenscheines vom 06.04.2023 sowohl vom hochbautechnischen als auch vom brandschutztechnischen Sachverständigen zahlreiche Mängel in den genannten baulichen Anlagen festgestellt worden sind. Bei festgestellten Mängeln ist jeweils im Einzelfall konkret zu prüfen, ob diesen mit einem Vorgehen nach § 46 oder § 47 Abs 2 TBO 2022 zu begegnen sind, oder diese allenfalls in den Anwendungsbereich der Tiroler Feuerpolizeiordnung fallen, da in § 19 Abs 3 TFPO diesbezüglich eine Subsidiaritätsklausel normiert ist, um eine klarere und präzisere Abgrenzung der bau- und feuerpolizeilichen Befugnisse zu ermöglichen (vgl dazu Piccolroaz/Rannacher, „Zur Abgrenzung von Bau- und Feuerpolizei in Bezug auf Erfordernisse des Brandschutzes“, PBl 2003, 183 ff).

Werden auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstücks, der baulichen Anlage bzw der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten gemäß § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung deren Behebung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, oder wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen.

Ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung hat dann nicht zu erfolgen, wenn aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 46 TBO 2022 einzuleiten ist oder aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 TBO 2022 vorzugehen ist. Die Spruchpunkte 1.1. b), d), f) und h) wurden gemäß § 47 Abs 2 bzw 3 TBO 2022 vorgeschrieben, da im Zuge des von der Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines in der gegenständlichen baulichen Anlage Mängel vorgefunden worden sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Baugebrechen im Sinne des § 47 TBO 2022. Die Vorschreibung einer vollständigen statischen Untersuchung betreffend den Dachstuhl der gesamten baulichen Anlagen von einem dazu befugten Sachverständigen stellt kein Baugebrechen sondern vielmehr eine Maßnahme dar, welche die Gebrauchstauglichkeit der gegenständlichen baulichen Anlage bestätigen soll. Für die Vorschreibung dieser Maßnahmen bietet jedoch § 47 TBO 2022 keine entsprechende Grundlage. Auch wenn der hochbautechnische Sachverständige Feuchtigkeitsschäden und Schäden an der Dachkonstruktion zweifelslos festgestellt hat, so ist jedoch festzuhalten, dass § 47 TBO 2022 der Baubehörde lediglich die rechtliche Grundlage dafür bietet, konkret festgestellte Schäden beseitigen zu lassen. Die Forderung, eine vollständige statische Untersuchung des Dachstuhles vorzulegen geht daher zu weit.

Gleich verhält es sich mit Auflagenpunkt 1.1. h), wonach die elektrische Installation von einer hierzu befugten Stelle oder Fachfirma einer Überprüfung zu unterziehen ist und der Bericht der Behörde zu übermitteln ist. Die – wiederum zweifellos – festgestellten Mängel an der Elektroinstallation wären daher in einem allfälligen Bescheidspruch zu benennen und demensprechend deren Behebung konkret aufzutragen. Die Vorschreibung, dass die elektrische Installation von einer hierzu befugten Stelle oder Fachfirma einer Überprüfung unterziehen zu lassen ist, findet daher ebenfalls keine Deckung in § 47 TBO 2022.

Die Auflagenpunkte 1.1. d) und f) erweisen sich als typische feuerpolizeiliche Aufträge und stellen keinen Mangel an einer baulichen Anlage dar, vielmehr beziehen sich diese beiden Auflagen typischerweise auf die Beseitigung von feuergefährlichen Zuständen und bietet daher ebenfalls § 47 TBO 2022 diesbezüglich keine ausreichende Grundlage.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die bestehende Garage entgegen der baurechtlichen Bewilligung so ausgeführt, dass eine brandschutztechnische Trennung zwischen der Garage und der DD bzw dem Gebäude nicht hergestellt worden ist. Dementsprechend erweist sich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.09.1987, Hs.Nr.***, genehmigte Garage als abweichend von diesem Bescheid ausgeführt. Dies wurde auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt. Die Untersagung der Benützung, welche ausdrücklich auf § 46 Abs 6 TBO 2022 gestützt wurde, erweist sich daher als zulässig.

Auch wenn seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers die Spruchpunkte 1.1. d), f) und g) lediglich bezüglich der Fristsetzungen bekämpft worden sind, so bleibt festzuhalten, dass für die bekämpften Auflagenpunkte 1.1. d) und f) bezüglich der Vorschreibung dieser Auflagen seitens der belangten Behörde die falsche Rechtsgrundlage gewählt wurde und diesbezüglich daher die Überprüfung der Fristsetzung ergeben hat, dass keine Zuständigkeit der Baubehörde dafür vorliegt. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes von Amts wegen zu prüfen und waren daher ungeachtet der eingeschränkten Anfechtungserklärung die beiden Spruchpunkte zur Gänze zu beheben. Hinsichtlich der Fristsetzung zu Spruchpunkt 1.1. g) ist festzuhalten, dass die Untersagung der Benutzung mit sofortiger Wirkung zu Recht erfolgt ist, zumal eine erhebliche Brandgefährdung seitens der Sachverständigen festgestellt worden ist und daher ein unverzügliches Handeln geboten ist, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen zahlreiche Mängel an den bestehenden baulichen Anlagen festgestellt haben, welche jedoch zum überwiegenden Teil aus der Nichteinhaltung des Bescheides bzw von Bescheidauflagen resultieren. Die Behebung anderer festgestellte Mängel, wie zB defekte Teile der Dachkonstruktion oder durchfeuchtete Wände wurde mit dem bekämpften Bescheid jedoch nicht vorgeschrieben. Weiters lässt sich festhalten, dass das angesprochene Nebengebäude über keinen baurechtlichen Konsens verfügt, sodass diesbezüglich gemäß § 46 TBO 2022 vorzugehen gewesen wäre. Die festgestellten feuerpolizeilichen Mängel wären nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung zu beheben gewesen.

Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung kam insoweit nicht im Betracht, als dadurch die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens in unzulässiger Weise abgeändert worden wäre.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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