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LVwG-2023/43/2888-1Landesverwaltungsgericht24.04.2024
Schenkung unter Lebenden<br/>Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.10.2023, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 30.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG für die Nutzung des Gebäudes an der Adresse Adresse 2, Gst. Nr. **1, KG Y, EZ **2, als Freizeitwohnsitz.
Mit Bescheid vom 18.10.2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde dazu sinngemäß ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 lit a oder b TROG nicht erfülle. Auch eine Sonderbewilligung nach § 13 Abs 8 lit c TROG komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer am betreffenden Grundstück nie einen Haupt- oder einen Nebenwohnsitz hatte.
Mit E-Mail vom 27.11.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, darin brachte er sinngemäß vor, dass das gegenständliche Grundstück inklusive der darauf stehenden Blockhütte seit Jahrzehnten im Familienbesitz sei und seit der Errichtung der Blockhütte im Jahr 1949 immer als Ferienwohnsitz genutzt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe die Liegenschaft durch Schenkung von seinem Vater erworben und bezahle für diese außerdem die Freizeitwohnsitzabgabe. Er wolle sein Grundstück legal nutzen, dies werde ihm jedoch verwehrt, indem sein Antrag nicht genehmigt wurde, obwohl in Z nur 10% der erlaubten Freizeitwohnsitze genehmigt seien. Werde die Genehmigung als Freizeitwohnsitz nicht erteilt, sei er praktisch dazu gezwungen, sein Grundstück zu verkaufen. Darüber hinaus sei das Grundstück nie als Haupt- oder Nebenwohnsitz genutzt worden, da es sich um Freiland mit einer darauf befindlichen Berghütte handle. Diese Hütte diene ihm auch jetzt nicht der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses. Es sei unverständlich, warum zwischen einer Schenkung unter Lebenden und einer Schenkung auf den Todesfall unterschieden würde. Weiters bewirtschafte er das Grundstück auch forstwirtschaftlich – daher habe er den gegenständlichen Antrag auch gestellt, um diese forstwirtschaftliche Nutzung vornehmen zu können.
II.Sachverhalt:
Am 30.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG für die Nutzung des Gebäudes an der Adresse 2, Gst. Nr. **1, KG Y, EZ **2, als Freizeitwohnsitz. Darüber hinaus wurde kein Antrag gestellt.
Weder im Flächenwidmungsplan, noch im Freizeitwohnsitzregister ist das gegenständliche Gebäude zur Nutzung als Freizeitwohnsitz eingetragen.
Der Beschwerdeführer erwarb das gegenständliche Grundstück von seinem Vater im Wege eines Schenkungsvertrages.
Das gegenständliche Objekt diente zu keiner Zeit als Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer hatte am gegenständlichen Grundstück nie seinen Hauptwohnsitz.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem beim Landesverwaltungsgericht vorliegenden Behördenakt. Die Tatsache, dass das gegenständliche Objekt wieder im Flächenwidmungsplan als Freizeitwohnsitz ausgewiesen noch im Freizeitwohnsitzregister der Stadt Z erfasst ist, kann der E-Mail der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 16.12.2022 entnommen werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht infrage gestellt. Dass das Objekt zu keiner Zeit als Hauptwohnsitz gedient habe, führte der Beschwerdeführer in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausdrücklich aus.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022), bestimmt ua wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
[…]“
„§ 17
Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b) nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Wie oben zu den Punkten I. und II. festgehalten, hatte die belangte Behörde gegenständlich über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 8 TROG 2022 zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie diesen Antrag ab. In dem aufgrund des fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels eingeleiteten Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr zu überprüfen, ob der abweisende Bescheid der belangten Behörde zu Recht erging. Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist daher ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 TROG 2022 vorliegen (vgl zum Umfang der Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts zB VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Soweit das Beschwerdevorbringen Fragen der Neufestlegung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 Satz 2 oder die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen gemäß § 17 TROG 2022 in den Raum stellt, geht dieses daher ins Leere.
1. Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022
zu § 13 Abs 8 lit a und b
Ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 kann nur von einem Erben oder Vermächtnisnehmer gestellt werden. Ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit b leg cit kann nur von einem Schenkungsnehmer einer Schenkung auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalles gestellt werden.
In § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 wurde ein weiterer Tatbestand potenzieller Antragsteller einer Ausnahmebewilligung geschaffen, nämlich der Schenkungsnehmer bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient. Diese Gesetzesbestimmung, die mit LGBl Nr 63/2023 mit Wirksamkeit ab 1.9.2023 Eingang ins Tiroler Raumordnungsgesetz gefunden hat, beruhte laut den Erläuternden Bemerkungen auf folgendem Hintergrund:
„Künftig soll es bei Schenkung auf den Todesfall auch Schenkungsnehmern – unter denselben Voraussetzungen wie Erben und Vermächtnisnehmern – möglich sein, eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu erhalten; dies jedoch erst nach dem Tod des Schenkungsgebers. Dies scheint Sachgerecht, weil sich der Schenkungsnehmer von da an in einer dem Erben oder Vermächtnisnehmer durchaus vergleichbaren Rechtsposition befindet.“
Die Regelung des § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 ist somit unter den gleichen Gesichtspunkten zu betrachten wie a leg cit. Beide Regelungen zielen darauf ab, Härtefälle zu vermeiden, sodass einem Erben (wenngleich nach lit b im Wege der Schenkung auf den Todesfall), welcher erstmals Verfügungsgewalt über einen bestehenden Wohnsitz erlangt, die Möglichkeit offensteht, diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Als Ausnahmebestimmung ist diese Regelung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen (vgl Ro 2014/02/0066 vom VwGH 26.2.2014). Die nachträgliche Legitimierung bestehender Freizeitwohnsitze oder die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze, die nicht im Erbweg bzw durch Schenkung auf den Todesfall (nach dem Ableben des Schenkungsgebers), erworben wurden, ist jedenfalls nicht der Zweck dieser Regelung. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass Schenkungen unter Lebenden in den Anwendungsbereich des § 13 Abs 8 lit a oder lit b TROG 2022 idF LGBl Nr 63/2023, fallen (vlg LVwG-2023/31/2678-3 vom 05.01.2024).
Im vorliegenden Fall erwarb der Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück durch eine Schenkung unter Lebenden. Er war daher weder nach § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 noch nach lit b leg cit antragslegitimiert.
Da die Inanspruchnahme dieser Regelung für den vorliegenden Fall bereits aus den oben dargelegten Gründen mangels Antragslegitimation nicht infrage kommt, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs 8 Satz 1 TROG 2022 (insbesondere das rechtmäßige Bestehen eines „Wohnsitzes“) gegenständlich gegeben sind.
zu § 13 Abs 8 lit c
Eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit c TROG setzt, wie von der belangten Behörde richtigerweise festgestellt, voraus, dass der Beschwerdeführer am gegenständlichen Grundstück seinen Hauptwohnsitz hatte. Wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben, ist dies gegenständlich nicht der Fall. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit c trog 2022 kommt daher schon dem Grunde nach nicht in Betracht.
Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die Anwendung des § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 auf die im obigen Punkt erwähnten weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 Satz 1 leg cit zu verweisen.
2. Zum weiteren Beschwerdevorbringen
Das Beschwerdevorbringen, dass auch aufgrund der beabsichtigten forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes die Sondergenehmigung beantragt werde, ist in Anbetracht der oben ausführlich dargestellten Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 TROG 2022 unbeachtlich, weshalb aus diesem für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für das geständige Objekt eine Freizeitwohnsitzabgabe leiste, ist entgegenzuhalten, dass dies für das Bestehen eines Freizeitwohnsitzes keine konstitutive Wirkung haben kann. Aus der Tatsache, dass eine Person eine Freizeitwohnsitzabgabe leistet bzw ihr eine solche vorgeschrieben wird, kann die Rechtmäßigkeit eines Freizeitwohnsitzes niemals abgeleitet werden.
VI.Ergebnis:
Der Beschwerdeführer erfüllt somit keine der Voraussetzungen für die von ihm beantragte Sondergenehmigung gemäß § 13 Abs 8 TROG. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht ab, weshalb dessen Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
VII.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da sich der verfahrensrelevante Sachverhalt unzweifelhaft aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt und der Beschwerdeführer, trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte, konnte diese unterbleiben.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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