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LVwG-2023/18/2917-7Landesverwaltungsgericht24.04.2024
Unzuständigkeit<br/>Unterlassungsdelikt<br/>Unternehmenssitz<br/>Tatort<br/>Fehlende Konzessionsabschrift<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:11.07.2023, um 15:30 Uhr
Ort:**** X, auf der B***, im Bereich von Strkm. 112,460, Kontrollstelle X, in Fahrtrichtung Westen
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: *** (A)
LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Verantwortliche, nämlich als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, des Beförderungsuntemehmens CC in W, Adresse 2, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Das KFZ war auf der Fahrt von **** V nach ***** U und hatte folgendes geladen: Pellets.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG i.V.m. § 6 Abs. 2 GütbefG“
Daher wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs 1 und 4 erster Satz GütbefG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 36,50 vorgeschrieben.
Im dagegen fristgerecht ergriffenen Rechtmittel rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und bringt weiters vor, aufgrund eines tauglichen Kontrollsystems nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe herabzusetzen bzw jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzufüren.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Unternehmensregister, in das Verwaltungsstrafregister sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm und der anzeigende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen wurde. Ergänzend zur Beschwerde brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung die Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 29.03.2000 allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin des Beförderungsunternehmens CC mit Sitz in **** W. Dieses Unternehmen ist zumindest am 11.07.2023 Zulassungsbesitzerin des LKWs mit dem Kennzeichen *** (A) und des Anhängers mit dem Kennzeichen *** (A).
Am 11.07.2023 um 15.30 Uhr war der Lenker DD mit dieser Fahrzeugkombination in **** X, auf der B*** im Bereich von Strkm 112,460 in Fahrtrichtung Westen unterwegs. Dabei hat es sich um eine dem Güterbeförderungsgesetz 1995 unterliegende gewerbsmäßige Beförderung gehandelt.
Der Lenker wurde mit der Fahrzeugkombination bei der Kontrollstelle X einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er den Kontrollorganen keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorzeigen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als verantwortliches Organ des Beförderungsunternehmens vorgeworfen, in **** X, auf der B***, im Bereich von Strkm. 112,460, Kontrollstelle X, in Fahrtrichtung Westen, nicht dafür Sorge getragen, dass § 6 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 eingehalten wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Auszug aus dem Unternehmensregister vom 26.02.2024. Die wesentlichen Inhalte wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert und blieben unbestritten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 18/2022, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§ 6.
[…]
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
[…]
Strafbestimmungen
§ 23.
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[…]
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
[…]
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. […]
[…]
V.Erwägungen:
Wie unstrittig festgestellt werden konnte, ist die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin des in Rede stehenden Beförderungsunternehmens, damit zur Vertretung nach außen berufen und strafrechtlich verantwortlich gemäß § 9 VStG.
Ebenso unbestritten steht fest, dass der Lenker eines Fahrzeuges des Unternehmens der Beschwerdeführerin bei einer Fahrzeugkontrolle im Bezirk Y die Dokumente gemäß § 6 Abs 2 GütbefG der Polizei nicht aushändigen konnte.
Die belangte Behörde zog in weiterer Folge als Tatort den Ort dieser Kontrolle heran und stützte darauf ihre Zuständigkeit im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.
Nach § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Für die örtliche Zuständigkeit ist somit entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, hätte handeln sollen.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde. Bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 2 GütbefG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, der Eintritt eines Erfolges gehört nicht zum Tatbestand. Der Ort, wo der Täter hätte handeln sollen und damit der Tatort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2007, Zl 2006/03/0138, in Hinblick auf die damalige Fassung des § 17 GütbefG, welche ebenso wie die maßgebliche Bestimmung den Unternehmer verpflichtet, bestimmte Unterlagen mitzuführen, ausgesprochen.
Der Sitz des Unternehmens der Beschwerdeführerin liegt in Niederösterreich und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der belangten Behörde. Diese war somit für die Erlassung der angefochtenen Entscheidung unzuständig.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verwaltungsbehörde sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten zuständigen Strafbehörde zu veranlassen. Diese Verpflichtung besteht nur, sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist (vgl VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).
Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Zuständigkeit der handelnden Behörde zur Vornahme der Amtshandlung für die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung unbedeutend ist (vgl § 32 Abs 2 VStG) und dementsprechend eine Verjährung gemäß § 31 VStG nicht eintreten konnte, wird die belangte Behörde das Strafverfahren an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz des Unternehmens der Beschwerdeführerin abzutreten haben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf einen unstrittigen Sachverhalt und auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur (insbesondere VwGH 26.04.2007, Zl 2006/03/0138).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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