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LVwG-2024/35/1006-1•LVwG T LVwG-2024/35/1006-1
LVwG-2024/35/1006-1Landesverwaltungsgericht22.04.2024
Agrargemeinschaft<br/>Vollversammlung<br/>Einladung<br/>Satzungskonform<br/>Wahl<br/>Ausschuss<br/>Rechnungsprüfer<br/>Obmann<br/>Obmannstellvertreter<br/>Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.3.2024, ***, betreffend die Aufhebung der Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 12.3.2024, ***:
Unter Tagesordnungspunk 6. der am 02.02.2024 durchgeführten Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB fand die Neuwahl des Ausschusses und der Rechnungsprüfer dieser Agrargemeinschaft statt.
Eine Einladung der Mitglieder der Agrargemeinschaft zu dieser Vollversammlung per Email erfolgte nicht.
Mit Antrag (Einspruch) vom 04.02.2024 bekämpfte AA als Mitglied der Agrargemeinschaft BB mit näherer, im angefochtenen Bescheid wiedergegebener Begründung die Wahl des Ausschusses.
Am 7.2.2024 fand eine Sitzung des am 2.2.2024 neu gewählten Ausschusses der Agrargemeinschaft BB statt, wo unter Tagesordnungspunkt 3. unter anderem die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters erfolgte.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft BB zum Antrag vom 4.2.2024, in der dieser bestätigte, die Einladung zur Vollversammlung am 2.2.2024 nicht per Email an die Mitglieder versendet zu haben, entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 6 und 7 TFLG 1996 unter Spruchpunkt 1., dass dem genannten Antrag (Einspruch) von AA vom 04.02.2024 Folge gegeben und die Wahl des Ausschusses der Agrargemeinschaft BB vom 02.02.2024 aufgehoben wird.
Laut Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurden von Amts wegen die Wahl der Rechnungsprüfer anlässlich der Vollversammlung vom 02.02.2024 sowie die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters anlässlich der Ausschusssitzung vom 07.02.2024 aufgehoben.
Begründet wurde diese Entscheidung nach Darlegung der maßgeblichen Bestimmungen des § 37 TFLG 1996 im Wesentlichen wie folgt:
„Für die Agrargemeinschaft BB steht die Satzung vom 17.02.2023, Zl. ***, in Geltung.
§ 6 Abs. 4 der Satzung der Agrargemeinschaft BB bestimmt den letzten Freitag im Jänner jeden Jahres als Termin für die Vollversammlung. Die Einladung mit Tagesordnung zur Vollversammlung haben fristgerecht per E-Mail an die Mitglieder zu ergehen, welche dem Obmann ihre E-Mail-Adresse mitteilen. An der Gemeindetafel sind Einladungen zudem für zwei Wochen auszuhängen.
AA ist als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft in EZ **1 GB Z Mitglied der Agrargemeinschaft BB. Der angefochtene Beschluss der Agrargemeinschaft erfolgte am 02.02.2024. Der Einspruch 04.02.2024 ist daher zulässig und rechtzeitig.
Die Antragstellerin bemängelt, dass Mitglieder, welche dem Obmann ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, nicht per Email geladen wurden. Dies habe letztlich zur Wahl der Einspruchswerberin als Ersatzmitglied per Losentscheid geführt.
Dazu ist auszuführen, dass der ordnungsgemäßen Einberufung der Vollversammlung wesentliche Bedeutung zukommt. Für Wahlen gelten besondere Vorschriften, welche formell auszulegen sind. Eine mögliche Wahlbeeinflussung soll verhindert werden (vgl. Eberhard Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 204). Sinn und Zweck der ordnungsgemäßen Einladung zur Vollversammlung ist es, den Mitgliedern einen ausreichenden Schutz für die Wahrnehmung ihres Mitwirkungsrechtes an der Willensbildung der Agrargemeinschaft zu gewährleisten. Es handelt sich hiebei nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern vielmehr um eine Bestimmung, deren Verletzung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich zieht.
Unstrittig wurden die Beschwerdeführerin sowie weitere Mitglieder nicht per Email von der Vollversammlung am 02.02.2024 informiert. Durch das Unterlassen der Einladung per E-Mail sowie der Festsetzung eines Termins, welcher von dem in der Satzung bestimmten abweicht, wurde der Beschwerdeführerin (beschränkt durch die mangelnde Vorbereitungszeit) sowie den weiteren nicht informierten Mitgliedern die Möglichkeit genommen, sich an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft durch die Teilnahme an Wahlen zu beteiligen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der gewählte Vollversammlungstermin vom satzungsgemäßen abwich, ist die Ladung nur durch Anschlag unzureichend. Angesichts der denkbar knappen Wahlentscheidung per Los, kann eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch das Unterlassen einer satzungskonformen Einladung nicht ausgeschlossen werden.
Die durchgeführte Wahl verstößt sohin gegen die Satzung der Agrargemeinschaft BB und verletzt die Einspruchswerberin in ihrem Recht auf die ordnungsgemäße Bestellung der Organe. Gleiches gilt für die (nicht beeinspruchte) Wahl der Rechnungsprüfer, weshalb diese von Amts wegen zu beheben war. Schließlich war im Gefolge dieser Behebungen auch die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters in der Ausschusssitzung am 07.07.2024 von Amts wegen aufzuheben.“
Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 18.3.2024 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob AA Beschwerde, welche am 10.4.2024 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begehrt wurde mit dieser Beschwerde insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Einspruch des Agrargemeinschaftsmitglieds AA vom 21.9.2023 stattgegeben und daher die Wahl zum Ausschuss aufgehoben wird, dass die Wahl der Rechnungsprüfer sowie die Wahl des Obmanns und des Obmannstellvertreters jedoch nicht aufgehoben werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt begründet:
„Die Wahl des Ausschusses ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Bescheid wird sicherheitshalber zur Gänze angefochten, da nicht klar ist, wie die einzelnen Wahlen zueinander im Verhältnis stehen und eine Wahl nicht ohne die andere bestehen könnte. Da der Bescheid vom Verwaltungsgericht nur im Rahmen des in der Beschwerde vorgebrachten Begehrens sowie der dargelegten Beschwerdegründe geprüft werden kann und die teilweise Rechtskraft allenfalls problematisch sein könnte, muss der Bescheid zur Gänze angefochten werden.“
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Begründung der belangten Behörde für die Aufhebung der Wahl des Ausschusses nicht auf die Wahl der Rechnungsprüfer übertragen ließe.
Die Wahl der Rechnungsprüfer sei einstimmig erfolgt. Selbst wenn alle Mitglieder, die ihre Mailadresse dem Obmann bekannt gegeben hatten und demnach einzuladen waren (aber nicht wurden), anders abgestimmt hätten, hätte dies am Wahlergebnis nichts geändert.
Die Agrarbehörde hätte begründen müssen, inwieweit die Wahl der Rechnungsprüfer wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt, da diese Voraussetzung auch bei amtswegigen Aufhebungen nach § 37 Abs 6 TFLG 1996 gelte.
Weiters wird wie folgt ausgeführt:
„Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsansicht, welche die Agrarbehörde ihrer Entscheidung zugrunde legt, überprüfungsbedürftig ist. Sie legt hohe Anforderungen an die Kausalität, wenn sie darauf abstellt, dass die Entscheidung per Los denkbar knapp war. Im Privatrecht (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Wohnungseigentumsrecht), das insoweit dogmatisch viel weitgehender durchdrungen ist als das Recht der Agrargemeinschaften, ist diese Ansicht längst überholt. Bei einem Verfahrensfehler, insbesondere einer fehlerhaften Einladung, kann nicht argumentiert werden, dass eine nicht abgegebene Stimme nichts am Beschlussergebnis geändert hätte (s nur RIS-Justiz RS0121481; Baumgartner/Mollnhuber/U.Torggler in Torggler, GmbHG § 41 Rz 19), das Ergebnis also nicht ‚knapp‘ war. Hintergrund ist, dass das Rederecht und damit das Recht, für den eigenen Standpunkt zu werben (vgl zur Wohnungseigentumsgemeinschaft Painsi in GeKo Wohnrecht II § 24 WEG Rz 66 mit Verweis auf OGH 14.6.2016, 5 Ob 16/16p) ansonsten ausgehebelt werden würde. Die Teilhabe an der Willensbildung umfasst eben nicht nur ein Stimmrecht, sondern auch ein Rederecht auf der Vollversammlung als Forum der Willensbildung der Mitglieder.
Demnach sind bei einer fehlerhaften Einberufung einer Mitgliederversammlung alle dort gefassten Beschlüsse fehlerhaft (zum Verein Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG § 5 Rz 248). Da jedes Mitglied ein geschütztes Recht auf eine ordnungsgemäße Willensbildung hat, kann auch ein Einberufungsmangel geltend gemacht werden, wenn andere Mitglieder nicht ordnungsgemäß geladen wurden (Painsi in GeKo Wohnrecht II § 24 WEG Rz 66 mit Verweis auf OGH 10.7.2001, 5 Ob 146/O1h). Dies ist auch deshalb zweckmäßig, weil das Recht auf Werbung für den eigenen Standpunkt ausgehöhlt wird, wenn andere Mitglieder nicht einmal die Chance auf Teilnahme an der Willensbildung haben und daher auch nicht überzeugt werden können. Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um eine Wahl der Organe handelte. Nach Art 120c B-VG sind die ‚Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden‘. Eine Wahl, bei der nicht für den eigenen Standpunkt geworben werden kann und die nicht geladenen Mitglieder faktisch mangels Kenntnis von der Mitgliederversammlung nicht ‚kandidieren‘ können (davon zu unterscheiden ist, dass abwesende Personen passiv wahllegitimiert sind), erfüllt diesen Maßstab nicht. Das Gericht steht demnach vor der Entscheidung, entweder die Aufhebung der Wahl der Rechnungsprüfer zu beheben oder die Aufhebung der Wahl zu bestätigen und hierbei die bisherige ständige Entscheidungspraxis der Agrarbehörde zu verwerfen.“
Hinsichtlich der Aufhebung der Wahl von Obmann und Obmannstellvertreter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde diese Aufhebung nicht hinreichend begründet habe. Hierfür könnte nicht die Begründung für die Aufhebung der Ausschusswahl, nämlich die fehlerhafte Einberufung der Vollversammlung, herangezogen werden. Der Ausschuss werde nämlich durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft auf einer Vollversammlung gewählt, während die Wahl des Obmanns und des Obmannstellvertreters durch die Ausschussmitglieder erfolge und diese Wahl im konkreten Fall erst einige Tage später am 7.7.2024 im Zuge einer Ausschusssitzung erfolgt sei. Durch die fehlende Begründung werde die Beschwerdeführerin gehindert, die Aufhebung der Wahl des Obmanns und des Obmannstellvertreters auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(6) (…)
(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(10) (…)“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) (…)
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 5, 6, 9, 10, 13, 20 und 21) der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.02.2023, ***, erlassenen Satzung der Agrargemeinschaft BB lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5
WAHL DER ORGANE
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzettel zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu, d.h. es ist berechtigt, auf dem Stimmzettel so viele wählbare Kandidaten zu setzen, wie Mitglieder und Ersatzleute zu wählen sind.
Wählbar sind die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sowie die persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten, die spätestens zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist nur der nach § 3 Abs. 3 der Satzung namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft oder persönlich (walzend) anteilsberechtigt, so ist diese ebenfalls wählbar. Zur Vertretung der juristischen Person ist eine aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugte Person bestimmt.
Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen; nur die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
Die Ausschussmitglieder haben nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre.
Eine Neuwahl des Ausschusses ist durchzuführen, wenn:
a) dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt;
b) die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt;
c) dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.
„§ 6
DIE VOLLVERSAMMLUNG
Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden:
a) wenn dies der Obmann oder Ausschuss für notwendig erachten,
b) binnen eines Monats ab Antragstellung, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder verlangen,
c) wenn dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.
Die erste Vollversammlung wird von der Agrarbehörde oder einem von ihr Beauftragten einberufen und geleitet.
Als Termin für die Vollversammlung wird der letzte Freitag des Jänners jeden Jahres fixiert. Die Einladungen mit Tagesordnung zur Vollversammlung ergehen fristgerecht per E-Mail an die Mitglieder, die dem Obmann Ihre aktuelle E-Mailadresse mitteilen. An jeder Gemeindetafel werden die Einladungen mit Tagesordnung für zwei Wochen ausgehängt.
Einem Mitglied, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Agrargemeinschaft ihren Sitz hat, kann über Ausschussbeschluss aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinde wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, gelten Zustellungen mit der ortsüblichen Kundmachung als erfolgt.“
„§ 9
Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
a) die Wahl der Ausschussmitglieder, der Ersatzmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b) (…)“
„§ 10
DER AUSSCHUSS
Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren fünf Mitgliedern. Für den Ausschuss sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.
Der Ausschuss ist vom Obmann nach Bedarf, spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag, einzuberufen. Ebenso kann die Agrarbehörde oder ein von ihr Beauftragter den Ausschuss einberufen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl (§ 5 Abs. 3) Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen; § 10 Abs. 2 1. Satz ist nicht anzuwenden.
Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
Die Beschlüsse sind unverzüglich in das Beschlussbuch einzutragen und von sämtlichen anwesenden Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen, wenn der Beratungsgegenstand seine Privatinteressen betrifft.“
„§ 13
DER OBMANN
Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Der Obmann hat der Vollversammlung jährlich über die Wirtschaftsführung und Gebarung der Agrargemeinschaft zu berichten und dafür jeweils einen eigenen Tagesordnungspunkt ‚Bericht des Obmannes‘ vorzusehen. Für den Bericht der Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
(…)“
„§ 20
STREITIGKEITEN, FRISTEN
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996.
Anträge nach lit. a) und b) sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
Bis zur behördlichen Entscheidung dürfen die angefochtenen Beschlüsse (Verfügungen) nicht vollzogen werden.
Gegen die Wahl des Ausschusses kann binnen zwei Wochen nach Stattfinden der Wahl in der Vollversammlung durch einen bei der Wahl anwesenden Mitglieder bei der Agrarbehörde schriftlich Beschwerde geführt werden; in dieser Beschwerde sind der Beschwerdegegenstand und die Beschwerdegründe darzulegen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. In gleicher Weise kann auch die Obmann- bzw. Obmannstellvertreterwahl sowie die Wahl der Rechnungsprüfer in Beschwerde gezogen werden. Wahlen sind wegen Rechtswidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sinngemäß.“
„§ 21
BEHÖRDLICHE AUFSICHT
a) die Einhaltung des TFLG 1996 und des Regulierungsplanes einschließlich der Wirtschaftspläne und dieser Satzung sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft.
a) ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und auf Verlangen der Agrarbehörde zur Durchführung einer Prüfung bei der Agrarbehörde zu erscheinen und die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
b) und kann als Aufsichtsmaßnahme Vertreter zu Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaft entsenden; diese sind berechtigt, bei solchen Sitzungen Anträge zu stellen.
Vernachlässigt die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf deren Gefahr und Kosten zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
(…)
Gegen Verfügungen der Organe der Agrargemeinschaft steht jedem Mitglied der Agrargemeinschaft die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde offen. Diese ist mit einer Begründung versehen bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Aufsichtsbeschwerde hindert nicht den Antrag auf Streitentscheidung nach § 37 Abs.7 TFLG 1996.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides bekämpft wird, erweist sich diese Beschwerde als unbegründet.
Im verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.02.2024 bekämpfte diese die Wahl des Ausschusses der Agrargemeinschaft BB. Indem die belangte Behörde diese Wahl aufgehoben hat, hat sie aber ohnehin dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen. Wenn nunmehr auch eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass dem Einspruch des Agrargemeinschaftsmitglieds AA vom 21.9.2023 stattgegeben und die diesbezügliche Wahl zum Ausschuss aufgehoben wird, so ist klarzustellen, dass dieser Einspruch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).
Diese Rechtsprechung gilt nunmehr auch für das an die Stelle des Berufungsverfahrens getretene Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (vgl die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides beschränkt sich aber eindeutig auf die Wahl des Ausschusses der Agrargemeinschaft BB anlässlich der Vollversammlung vom 02.02.2024 und trifft keine Entscheidung über den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 betreffend einen am 4.9.2023 getroffenen Ausschussbeschluss, weshalb auch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über diesen Einspruch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens keinesfalls zulässig war.
Anhaltspunkte dafür, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufhebung der Wahl des Ausschusses zu Unrecht erfolgt sein könnte, sind nicht hervorgekommen.
Wie bereits erwähnt, erweist sich somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides wird unter anderem vorgebracht, dass diese Entscheidung nicht ausreichend begründet sei und dies einen Verfahrensmangel darstelle.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011]9 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH).
Dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Weise unklar oder widersprüchlich wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch die behaupteten Begründungsmängel aber nicht aufgezeigt werden kann, erweist sich die gegenständliche Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten Begründungsmangel als unbegründet.
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf den, wenngleich nach § 17 VwGVG nicht subsidiär anwendbaren § 66 Abs 4 AVG verwiesen werden, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Aus der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049) ergibt sich dazu, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat. Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis vorgenommene Begründung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen eines Begründungsmangels der belangten Behörde nicht in Frage kommt. Ein allfälliger – für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlicher - Begründungsmangel wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.
Die Entscheidung der belangten Behörde laut Spruchpunkt 2. ist aber auch inhaltlich richtig.
Im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde zutreffend und unbestritten festgestellt, dass die Einladung zur Vollversammlung am 2.2.2024 nicht ordnungsgemäß, weil nicht satzungskonform, erfolgte, da die Beschwerdeführerin sowie weitere Mitglieder nicht wie von § 6 Abs 4 der Satzung verlangt, per Email von der Vollversammlung informiert wurden und da auch der gewählte Termin von den Vorgaben der Satzung abweicht. Die belangte Behörde sprach deshalb aus, dass die Wahl des Ausschusses durch die Vollversammlung rechtswidrig und daher entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin aufzuheben war.
Dasselbe muss nun aber auch für die in derselben Vollversammlung erfolgte Wahl der Rechnungsprüfer gelten. Die Zuständigkeit der Vollversammlung für diese Wahl ergibt sich aus § 9 lit a der Satzung und sieht § 20 Abs 3 dieser Satzung vor, dass Wahlen, und zwar sowohl jene des Ausschusses, des Obmanns, des Obmannstellvertreters oder der Rechnungsprüfer, wegen Rechtswidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft für ungültig zu erklären sind, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen für eine Aufhebung der Wahl liegen auch hinsichtlich der Wahl der Rechnungsprüfer zweifellos vor.
Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass es Zweck der Einladung zur Vollversammlung ist, den Mitgliedern einen ausreichenden Schutz für die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an der Willensbildung der Agrargemeinschaft zu gewährleisten und um eine mögliche Wahlbeeinflussung zu verhindern. Auch die Wahl der Rechnungsprüfer wurde durch die nicht ordnungsgemäße Einladung zur Vollversammlung beeinflusst.
Abweichend von ihrem Begehren, die Wahl der Rechnungsprüfer nicht aufzuheben, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst zutreffend aus, dass es im Fall eines Verfahrensfehlers bei der Wahl, wie etwa der im vorliegenden Fall unstrittig nicht satzungsgemäß erfolgten Einladung zur Vollversammlung, bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Wahl nicht allein auf das Abstimmungsergebnis ankommen kann. Insofern war die Wahl der Rechnungsprüfer aber unabhängig davon aufzuheben, ob diese Wahl einstimmig oder nur mit einer geringen Mehrheit erfolgte, und auch unabhängig davon, wie viele Mitglieder der Vollversammlung tatsächlich nicht ordnungsgemäß eingeladen wurden bzw aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Einladung nicht anwesend waren. Schon die nicht ordnungsgemäße Einladung eines einzigen Mitgliedes der Vollversammlung muss aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu einer Aufhebung aller von der Vollversammlung durchgeführten Wahlen führen, weil eine nicht korrekte Einladung nicht nur das betroffene Mitglied an der Teilnahme an der Willensbildung hindert, sondern – wie wiederum von der Beschwerdeführerin selbst zutreffend ausgeführt wurde – auch daran, selbst kandidieren zu können bzw für den eigenen Standpunkt zu werben.
Auch Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) führt auf den Seite 198 ff aus, dass einer ordnungsgemäßen Einberufung der Vollversammlung wesentliche Bedeutung zukommt, um überhaupt gültige Beschlüsse fassen zu können, und dass auch beim Fehlen des Nachweises für die Einladung auch nur eines Mitgliedes das Risiko groß ist, dass die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse aufgehoben werden müssen. Jede Vollversammlung und die dort gefassten Beschlüsse seien vom Risiko der Aufhebung durch die Agrarbehörde aus Anlass eines Einspruches durch ein Agrargemeinschaftsmitglied behaftet, wenn nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder zur Vollversammlung geladen wurden.
Die Aufhebung der am 2.2.2024 von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB durchgeführten Wahl der Rechnungsprüfer durch die belangte Behörde war somit aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes rechtmäßig und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde daher als unbegründet.
Was nunmehr noch die Aufhebung der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters anlässlich der Ausschusssitzung vom 07.02.2024 betrifft, steht aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fest, dass auch diese Aufhebung zu Recht erfolgte.
Dies ist eine zwingende Konsequenz daraus, dass die zwei Tage vorher erfolgte Wahl des Ausschusses im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde. Insofern erfolgte die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters durch ein nicht rechtmäßig gebildetes Agrargemeinschaftsorgan und bedarf es keiner näheren Begründung, dass insofern auch die durch dieses nicht rechtmäßig gewählte Organ durchgeführte Wahl nicht rechtmäßig sein kann und daher aufzuheben war. Hier ist wiederum auf den bereits erwähnten § 20 Abs 3 der Satzung zu verweisen, wonach Wahlen wegen Rechtswidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft für ungültig zu erklären sind, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen für eine amtswegige Aufhebung treffen zweifellos zu.
Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und erachtet das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung auch nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Vom Landesverwaltungsgericht waren somit keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Anträge anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes klären konnte und eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Wahlen der Vollversammlung bzw des Ausschusses einer Agrargemeinschaft konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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