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LVwG-2023/20/2818-7Landesverwaltungsgericht22.04.2024
Verkehrserschließungsbeitrag<br/>Baubeginnsmeldung/Baubeginnanzeige<br/>Kein Baubeginn<br/>Vorschreibung erst ab Baubeginn möglich<br/>Erlöschen der Baubewilligung<br/>Stattgabe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 09.11.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.08.2023, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabensetz LGBl Nr 58/2011 (TVAG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst**1, KG Z, ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabensetz für das mit Baubescheid vom 09.06.2020, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben (Abbruch Tennisplatz, Neubau Garage und überdachte Abstellfläche für landwirtschaftliche Geräte und Güter) in Höhe von Euro 5.112,49 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Bemessungsgrundlage in m² bzw in m3
3 % vom EFK
Multiplikator
Bauplatzanteil
437,43
5,24
1,5
Baumasse
456,45
5,24
0,7
Summe in €
Die Abgabenbehörde bezog sich in der Begründung des Bescheides auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 09.06.2020, Zl ***, und darauf, dass mit 02.05.2022 mit der Bauausführung begonnen worden wäre.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung maßgeblichen „Sätze zur Berechnung“ heranzuziehen wären. Der Erschließungsbeitrag sei daher mit dem Einheitssatz von 2,5 % anstelle von 3,0 % zu berechnen. Der Beitragssatz würde somit nicht € 5,24, sondern € 4,36 betragen. Auch sei der Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 TVAG nur mit einem Viertel (anstelle der Hälfte) zu berechnen, da der Neubau als Nebengebäude zum Laufstall zur Lagerung von Streu- und Futtervorräten diene.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.10.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Abgabenbetrag mit einem Betrag von € 4.253,88 festgesetzt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass jener Erschließungsbeitragssatz anzuwenden sei, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung gegolten habe (€ 4,36). Die Laufstallbegünstigung könne nicht gewährt werden, da es sich beim gegenständlichen Gebäude laut Bauansuchen um den Neubau einer Garage und überdachten Abstellfläche für landwirtschaftliche Geräte und Güter handle.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er den bestehenden „Servitutsweg“ von der Gemeinde käuflich erwerben und auch in Eigenregie anlegen hätte müssen, um eine Sonderflächenwidmung nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu erhalten. Somit seien für die Gemeinde Z keinerlei Erschließungskosten angefallen. Darüber hinaus brachte er vor, dass es sich beim „geplanten Bauwerk“ um keine Garage im üblichen Sinn (für Fahrzeuge) handle sondern um einen versperrbaren Unterstand für landwirtschaftliche Geräte und Güter („Stadel in Massivbauweise“) und dies kein Gebäude iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG sei.
Schließlich wurde der Akt von der Abgabenbehörde gemeinsam mit den Aktenstücken betreffend die parallel erhobene Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlagebericht vom 22.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht führte in der Folge Ermittlungen durch. Mit Schreiben vom 15.01.2024 ersuchte das Verwaltungsgericht die Abgabenbehörde um Abgabe einer Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers. Es wurde auch um Mitteilung ersucht, inwieweit das gegenständliche Grundstück bereits an die Gemeindekanalisations-anlage angeschlossen sei. Gleichzeitig wurde um Übermittlung des Bauaktes ersucht.
Diesem Ersuchen kam die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 08.02.2024 nach. Die Abgabenbehörde führte aus, dass es sich um keinen Stadel in Massivbauweise handle und verwies auf den Einreichplan und die dort näher umschriebene Beschaffenheit des Gebäudes. Es wurde auch ausgeführt, dass das Gebäude noch nicht errichtet worden sei, wobei auf ein (aktuelles) mitübermitteltes Lichtbild verwiesen wurde. Es wurden auch Ausführungen zum Zustandekommen des Kaufvertrages (zur Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung vom 23.01.2019) erstattet. Es wurde auch der Kaufvertrag übermittelt. Es sei keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden, auf Grund der der Beschwerdeführer zugunsten der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe. Die Abgabenbehörde führte weiters aus, dass auf Gst1 der Bauernhof des Herrn AA stehe und dieser an das Kanalnetz angeschlossen sei. Es wurde auch die für 2020 gültige Kanalgebührenordnung und ein Lageplan betreffend das Gst1 übermittelt.
Mit Schreiben vom 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol davon informiert, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich Ermittlungen durchgeführt und die Abgabenbehörde ersucht hat, den Bauakt sowie einen Akt betreffend das Bauobjekt zu übermitteln. Dieses Schreiben hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr der entsprechende Schriftverkehr übermittelt. Von den mit dem Schreiben der Abgabenbehörde vom 08.02.2024 übermittelten Anlagen werden Ihnen das Lichtbild, der Lageplan, der Verordnungsplan, die Kanalgebührenordnung und eine Aufstellung über die Gebühren im Jahre 2020 übermittelt. Die weiteren Unterlagen wie zB der Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Gemeinde Z sowie der Teilungsplan betreffend das Grundstück „Trennstück 1“ im Ausmaß von 110 m² sowie die Einreichunterlagen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauobjekt sind Ihnen ohnedies bekannt und werden daher nicht mitübermittelt.
Seitens der Gemeinde Z wurde unter Bezugnahme auf das Lichtbild mitgeteilt, dass mit dem von der Baubewilligung vom 09.06.2020 erfassten Bauvorhaben noch nicht begonnen worden sei.
Sie werden ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.“
Mit Schreiben vom 19.03.2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er verwies darauf, dass er im Zusammenhang mit dem Servitutsweg sämtliche Kosten für die Vermessung, Abtrennung und Verbücherung samt Notariatsakt getragen habe und nicht einsehe, „zweimal zur Kasse gebeten“ zu werden. In Bezug auf die Kanalanschlussgebühr führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass die Garage und überdachten Abstellplätze als Nebengebäude zur Hofstelle zu werten seien und mangels eines Kanalanschlusses auch keine Kanalgebühren vorzuschreiben wären. Für die Hofstelle seien alle Anschlussgebühren längst beglichen, obwohl diese über keinen direkten Anschluss an das Kanalnetz der Gemeinde Z verfüge. Der Abwasserkanal münde in den privaten Abwasserkanal des Nachbarn „Hotel Traube“, Gst2. Der Beschwerdeführer sei bereit, für die Garage die Kanalanschlussgebühr zu bezahlen, sobald die Gemeinde seine Gst1 an das Kanalnetz anschließe.
Das Landesverwaltungsgericht nahm daraufhin nochmals Kontakt mit der Gemeinde Z auf. In einem E-Mail vom 17.04.2024 wurde seitens der Gemeinde (nochmals) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.06.2020 eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben „Neubau einer Garage und überdachten Abstellfläche für landwirtschaftliche Geräte und Güter“ auf Gst**1 erhalten habe. Den Baubeginn des Bauvorhabens habe er schriftlich mit 02.05.2022 bei der Gemeinde gemeldet. Jedoch habe die Gemeinde bisher keine Maßnahmen festgestellt, die auf einen tatsächlichen Baubeginn hindeuten würden. Ein beigefügtes Lichtbild, aufgenommen am 01.02.2024, würde diese Feststellung bestätigen. Gemäß § 2 Abs 29 TBO 2022 sei Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen würden, begonnen werde. Der Beschwerdeführer habe keine Verlängerung der Baubewilligung beantragt, was zur Folge habe, dass die Baubewilligung vom 09.06.2020 erloschen sei.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümer der Liegenschaft Gst**1, KG Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.06.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Abbruch Tennisplatz, Neubau Garage und überdachte Abstellfläche für landwirtschaftliche Geräte und Güter“ erteilt.
In einer „Baubeginnsmeldung“ vom 25.04.2022 wurde vom Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde ein (in der Zukunft liegender) Baubeginn mit 02.05.2022 angezeigt. Es wurden allerdings keinerlei sonstige Erd- oder Baumaßnahmen, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienten, gesetzt. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist für den Baubeginn wurde nicht gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Bau-/Abgabenakt sowie auf Grund der Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes. Die Situation am Baugrundstück ergibt sich auf Grund des am 01.02.2024 angefertigten und von der Abgabenbehörde übermittelten Lichtbild. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Lichtbild seitens des Verwaltungsgerichtes mit dem Hinweis übermittelt, dass die Abgabenbehörde die Auffassung vertrete, dass mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen worden sei. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 19.03.2024 dazu lediglich aus, dass mit der Bauausführung am 02.05.2022 begonnen worden sei. Das Lichtbild belegt jedoch eindeutig, dass mit baulichen Maßnahmen zur Errichtung des bewilligten Vorhabens noch nicht begonnen wurde.
IV.Rechtsgrundlagen
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 138/2019:
„§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
[…]
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn, […]“
[…]
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(23) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
…
§ 35
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt,
a)…
b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2) Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(4) …
(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(6) …
(7) …
(8) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.
(9) …
§ 49
Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Abs 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 TVAG (LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 138/2019) entsteht der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages ist gemäß § 12 Abs 3 TVAG erst nach Baubeginn zulässig.
Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung vom 09.06.2020 am 16.06.2020 zugestellt. Sie ist nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 14.07.2020 rechtskräftig geworden. Damit ist auch zugleich der Abgabenanspruch im Sinne des TVAG entstanden.
Da die Vorschreibung von Erschließungs- und Gehsteigbeitrag erst nach Baubeginn zulässig ist (vgl § 12 Abs 3 TVAG), ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob tatsächlich ein solcher Baubeginn im Sinne der zitierten Vorschriften erfolgt ist.
Der Begriff „Baubeginn“ ist im TVAG nicht definiert. Da das TVAG mehrfach auf die Tiroler Bauordnung Bezug nimmt und die Vorschreibung von Erschließungskosten – vor Herauslösung des TVAG - ursprünglich auch in der Tiroler Bauordnung (vgl zB Tiroler Bauordnung LGBl 33/1989 ua) geregelt war, liegt es nahe, die Legaldefinition des § 2 Abs 23 TBO heranzuziehen. Demnach ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
Die Verpflichtung des Bauführers, den Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen, stellt sich als (bloße) Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, nicht aber rechtfertigt die Unterlassung dieser Anzeige den Schluss, eine Bauausführung sei nicht begonnen worden (vgl VwSlg 9850 A/1979) bzw bei Vorliegen einer Baubeginnanzeige sei zwingend von einem tatsächlichen Baubeginn auszugehen. Die Abgabe einer Baubeginnanzeige ist zwar ein Indiz dafür, dass auch tatsächlich der Baubeginn erfolgt ist (vgl VwGH 22.11.1999, 96/17/0432). Wenn sich jedoch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Baubeginn tatsächlich – entgegen der Baubeginnmeldung – nicht erfolgt ist, ist für das Vorliegen des Baubeginns maßgeblich, ob mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der bewilligten oder angezeigten baulichen Anlage dienen, begonnen worden ist.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude und dergleichen, noch nicht als Baubeginn anzusehen, da es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen (vgl VwSlg 9754 A/1979, VwGH 20.01.2000, 99/06/0113; 20.10.2005, 2004/06/0070; 17.04.2012, 2009/05/0313 uva). Arbeiten im Zusammenhang mit der Entfernung des Tennisplatzes stellen zweifelsfrei derartige Vorbereitungshandlungen dar. Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienten, wurden nicht durchgeführt.
Ein Baubeginn ist nicht erfolgt. Ein Antrag auf Verlängerung der für den Baubeginn maßgeblichen zweijährigen Frist des § 35 Abs 1 lit b TBO LGBl Nr 46/2020 Abs 3 TBO LGBl Nr 46/2020 wurde nicht gestellt. Daher ist die Baubewilligung erloschen. Mangels Baubeginns erweist sich die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach Maßgabe des § 12 Abs 3 TVAG als rechtswidrig. Es war daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides auszusprechen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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