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LVwG-2023/20/2817-7•LVwG T LVwG-2023/20/2817-7
LVwG-2023/20/2817-7Landesverwaltungsgericht22.04.2024
Kanalanschlussgebühr<br/>Entstehung des Abgabenanspruchs bei Zubau<br/>Ergänzungsgebühr<br/>Anschluss eines Grundstückes/Gebäudes<br/>Zubau<br/>Befreiung<br/>Kein Baubeginn<br/>Baubeginnmeldung<br/>Erlöschen der Baubewilligung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 09.11.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.08.2023, ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst**1, KG Z, eine Kanalanschlussgebühr für das mit Baubescheid vom 09.06.2020, ***, bewilligte Bauvorhaben (Abbruch Tennisplatz, Neubau Garage und überdachte Abstellfläche für landwirtschaftliche Geräte und Güter) festgesetzt.
Die Abgabenbehörde hat eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 2.729,57 vorgeschrieben. Die Abgabe errechnet sich wie folgt:
Baumasse in m³
Gebühr pro Kubikmeter Baumasse
Kanalanschlussgebühr
456,45
5,98
Die Abgabenbehörde bezog sich in der Begründung des Bescheides auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 09.06.2020, ***. Die Anschlussgebühr betrage laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.12.2022 € 5,98 pro Kubikmeter. Als Bemessungsgrundlage diene der neu umbaute Raum.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Gebührensatz des Jahres 2020 heranzuziehen sei. Die Garage und überdachten Abstellplätze wären als Nebengebäude zur Hofstelle zu werten. Für die Hofstelle wären die Gebühren längst beglichen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.10.2023 wurde die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid betreffend die Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass sich die Vorschreibung auf die Kanalgebührenordnung vom 29.06.2022 stütze. Geräteschuppen und Garagen wären (in der Kanalgebührenordnung) nicht als Ausnahmen von der Gebührenpflicht angeführt.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit diesem brachte er neuerlich vor, dass im Hinblick auf die Rechtskraft der Baubewilligung im Jahre 2020 auch der Gebührensatz des Jahres 2020 heranzuziehen sei. Er wiederholte auch, dass das betreffende Grundstück nicht an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen sei. Das Bauvorhaben sei auch nicht als Gebäude im Sinn des TVAG anzusehen. Es handle sich um seinen Stadel in Massivbauweise.
Schließlich wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlagebericht vom 22.11.2023 zur Entscheidung gemeinsam mit den Aktenstücken betreffend die parallel erhobene Beschwerde gegen die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabensetz LGBl Nr 58/2011 (TVAG) vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht führte in der Folge Ermittlungen durch. Mit Schreiben vom 15.01.2024 ersuchte das Verwaltungsgericht die Abgabenbehörde um Abgabe einer Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers. Es wurde auch um Mitteilung ersucht, inwieweit das gegenständliche Grundstück bereits an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen sei. Gleichzeitig wurde um Übermittlung des Bauaktes ersucht.
Diesem Ersuchen kam die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 08.02.2024 nach. Die Abgabenbehörde führte aus, dass es sich um keinen Stadel in Massivbauweise handle und verwies auf den Einreichplan und die dort näher umschriebene Beschaffenheit des Gebäudes. Es wurde auch ausgeführt, dass das Gebäude noch nicht errichtet worden sei, wobei auf ein (aktuelles) mitübermitteltes Lichtbild verwiesen wurde. Es wurden auch Ausführungen zum Zustandekommen des Kaufvertrages (zur Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung vom 23.01.2019) erstattet. Es wurde auch der Kaufvertrag übermittelt. Es sei keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden, auf Grund der der Beschwerdeführer zugunsten der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe. Die Abgabenbehörde führte weiter aus, dass auf Gst1 der Bauernhof des Herrn AA stehe und dieser an das Kanalnetz angeschlossen sei. Es wurde auch die für 2020 gültige Kanalgebührenordnung und ein Lageplan betreffend das Gst1 übermittelt.
Mit Schreiben vom 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol davon informiert, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich Ermittlungen durchgeführt und die Abgabenbehörde ersucht hat, den Bauakt sowie einen Akt betreffend das Bauobjekt zu übermitteln. Dieses Schreiben hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr der entsprechende Schriftverkehr übermittelt. Von den mit dem Schreiben der Abgabenbehörde vom 08.02.2024 übermittelten Anlagen werden Ihnen das Lichtbild, der Lageplan, der Verordnungsplan, die Kanalgebührenordnung und eine Aufstellung über die Gebühren im Jahre 2020 übermittelt. Die weiteren Unterlagen wie zB der Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Gemeinde Z sowie der Teilungsplan betreffend das Grundstück „Trennstück 1“ im Ausmaß von 110 m² sowie die Einreichunterlagen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauobjekt sind Ihnen ohnedies bekannt und werden daher nicht mitübermittelt.
Seitens der Gemeinde Z wurde unter Bezugnahme auf das Lichtbild mitgeteilt, dass mit dem von der Baubewilligung vom 09.06.2020 erfassten Bauvorhaben noch nicht begonnen worden sei.
Sie werden ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.“
Mit Schreiben vom 19.03.2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. In Bezug auf die Kanalanschlussgebühr führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass die Garage und überdachten Abstellplätze als Nebengebäude zur Hofstelle zu werten seien und mangels eines Kanalanschlusses auch keine Kanalgebühren vorzuschreiben wären. Für die Hofstelle seien alle Anschlussgebühren längst beglichen, obwohl diese über keinen direkten Anschluss an das Kanalnetz der Gemeinde Z verfüge. Der Abwasserkanal münde in den privaten Abwasserkanal des Nachbarn „BB“, Gst2. Der Beschwerdeführer sei bereit, für die Garage die Kanalanschlussgebühr zu bezahlen, sobald die Gemeinde seine Grundparzelle Gst1 an das Kanalnetz anschließe.
Das Landesverwaltungsgericht nahm daraufhin neuerlich Kontakt mit der Gemeinde Z auf. In einem E-Mail vom 17.04.2024 wurde seitens der Gemeinde (nochmals) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.06.2020 eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben „Neubau einer Garage und überdachten Abstellfläche für landwirtschaftliche Geräte und Güter“ auf Gst**1 erhalten habe. Den Baubeginn des Bauvorhabens habe er schriftlich mit 02.05.2022 bei der Gemeinde gemeldet. Jedoch habe die Gemeinde bisher keine Maßnahmen festgestellt, die auf einen tatsächlichen Baubeginn hindeuten würden. Ein beigefügtes Lichtbild, aufgenommen am 01.02.2024, würde diese Feststellung bestätigen. Gemäß § 2 Abs 29 TBO 2022 sei Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen würden, begonnen werde. Der Beschwerdeführer habe keine Verlängerung der Baubewilligung beantragt, was zur Folge habe, dass die Baubewilligung vom 09.06.2020 erloschen sei.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümer der Liegenschaft Gst**1, KG Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.06.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Abbruch Tennisplatz, Neubau Garage und überdachte Abstellfläche für landwirtschaftliche Geräte und Güter“ erteilt.
Auf dem Grundstück befindet sich eine Hofstelle. Diese ist (über das Nachbargrundstück) an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen.
In einer „Baubeginnsmeldung“ vom 25.04.2022 wurde vom Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde ein (in der Zukunft liegender) Baubeginn mit 02.05.2022 angezeigt. Es wurden allerdings keinerlei sonstige Erd- oder Baumaßnahmen, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienten, gesetzt. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist für den Baubeginn wurde nicht gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Bau-/Abgabenakt. Die Situation am Baugrundstück ergibt sich auf Grund des am 01.02.2024 angefertigten und von der Abgabenbehörde übermittelten Lichtbild. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Lichtbild seitens des Verwaltungsgerichtes mit dem Hinweis übermittelt, dass die Abgabenbehörde die Auffassung vertrete, dass mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen worden sei. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 19.03.2024 dazu lediglich aus, dass „mit der Bauausführung am 02.0.2022 begonnen“ worden sei. Das Lichtbild belegt jedoch eindeutig, dass mit baulichen Maßnahmen zur Errichtung des bewilligten Vorhabens noch nicht begonnen wurde.
IV.Rechtsgrundlagen
Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2017) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage.
2. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden, für welche bereits eine Kanalanschlussgebühr bezahlt wurde, entsteht die Gebührenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
1. Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist die Baumasse gemäß § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließ0ungsabgabengesetzes 2011, sofern keine Ausnahme im Sinne des Punktes 4 vorliegt.
4. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen, wie Maschinenhallen, Büros, Milchkammern und Werkstätten ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
5. Von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:
Ställe, Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels
Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden
Überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29.06.2022 über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Anschlussgebühr
1. Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBL Nr 58, zuletzt geändert durch LGBl 173/2021, zu ermitteln. Was die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung eine Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.
2. Von der Anschlussgebühr ausgenommen sind, sofern für diese Gebäude oder Gebäudeteile kein Kanalanschluss besteht:
2.1. Ställe, Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels und Gewächshäuser
2.2. Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser
2.3. überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein aufgehendes Mauerwerk) und der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern die Baumasse im Sinne des Abs 1 gegeben ist)
3. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen, wie Maschinenhallen, Büros, Milchkammern und Werkstätten ist die tatsächliche vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs 2 vorliegt. Im Falle von Gebäuden und Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen
6. Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(23) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
[…]
§ 35
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt,
a)…
b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2) Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
[…]
(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
[…]
(8) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.
[…]
Die hier maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 lautet wie folgt:
§ 295a
(1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
V.Rechtliche Erwägungen:
Vorab ist klarzustellen, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes abzustellen ist (vgl VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031, ua).
Das Entstehen des Abgabenanspruches knüpft nach dem Wortlaut des § 2 Punkt 2. der hier anzuwendenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (Gemeinderats-beschluss vom 15.11.2017) bei Zu-, Um- und Wiederaufbauten an den Eintritt der Rechtkraft der Baubewilligung an, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
Bei dieser Art von Kanalanschlussgebühr handelt sich um eine Ergänzungsabgabe für „angeschlossene Grundstücke“ (vgl VwGH 21.03.2005, 2004/17/0165), wobei die ergänzende Kanalanschlussgebühr kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde darstellt, sondern einen ergänzenden Beitrag für die Errichtung und Bereitstellung der Kanalisationsanlage, wobei sich die Abgabe infolge des Zubaus aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage ergibt (vgl VwgH 12.08.1997, 93/17/0126; 18.08.2020, Ra 2020/16/0084). Mit dieser Ergänzungsgebühr soll ein nachträglich errichteter Gebäudeteil in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit der Besteuerung unterzogen werden, als wäre dieses Gebäude bzw der Gebäudeteil bereits ursprünglich (bei der erstmaligen Entstehung eines Abgabenanspruches, somit beim erstmaligen Anschluss des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage) vorhanden gewesen.
Da die Abwässer vom hier maßgeblichen Grundstück (nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zunächst über das Nachbargrundstück) in die gemeindeeigene Kanalanlage eingeleitet werden, ist von einem Anschluss des Grundstückes des Beschwerdeführers an die Kanalisationsanlage auszugehen. Es liegt somit ein Anwendungsfall einer Ergänzungsgebühr vor. Auf einen direkten Anschluss des von der Baubewilligung vom 09.06.2020 umfassten neu zu errichtenden Gebäudes an die Kanal- bzw Wasserversorgungsanlagen kommt es, wie sich auch aus den Befreiungstatbeständen des § 4 der Kanalgebührenordnung vom 15.11.2017 bzw des § 2 Ziffer 2 der Verordnung vom 29.06.2022 ergibt, nicht an.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, dass es sich um kein Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 lit b TVAG bzw der Kanalgebührenordnung handeln würde, sei Folgendes festgehalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.03.2012, 2011/17/0139, ausgeführt, dass eine „Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte“ nicht dem Begriff des „Stadels“ entspreche. In diesem Erkenntnis bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf die abgabenrechtliche Privilegierung gemäß § 2 Abs 4 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz (idF LGBl Nr 22/1998) und brachte unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 23.10.2000, 99/17/0370, und 24.01.2000, 99/17/02387, zum Ausdruck, dass eine über die ohnedies zugunsten landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude hinausgehende Begünstigung (lediglich) dann zum Tragen kommen soll, wenn sich Gebäude typischerweise in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung befinden würden. Ist daher für das von der Baubewilligung vom 09.06.2020 umfasste Bauvorhaben eine Gebührenpflicht gegeben.
Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung vom 09.06.2020 am 16.06.2020 zugestellt. Sie ist nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 14.07.2020 rechtskräftig geworden. Damit ist auch zugleich der Abgabenanspruch im Sinne des § 2 Z 2 der Kanalgebührenordnung vom 15.11.2017 entstanden.
Allerdings wurde diese Baubewilligung nie konsumiert. Wie in dem im parallelen Verfahren betreffend die (wegen des gegenständlichen Bauvorhabens erfolgte) Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol vom 22.04.2024; Zl LVwG-2023/20/2818-7, ausführlich dargelegt, ist die Baubewilligung auf Grund des Ablaufes der zweijährigen Frist des § 35 Abs 1 lit b TBO, LGBl Nr 46/2020, erloschen.
Die Abgabe einer Baubeginnanzeige ist zwar ein Indiz dafür, dass auch tatsächlich der Baubeginn erfolgt ist (vgl VwGH 22.11.1999, 96/17/0432). Wenn sich jedoch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Baubeginn tatsächlich – entgegen der Baubeginnmeldung – nicht erfolgt ist, ist für das Vorliegen des Baubeginns maßgeblich, ob mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der bewilligten oder angezeigten baulichen Anlage dienen, begonnen worden ist.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude und dergleichen, noch nicht als Baubeginn anzusehen, da es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen (vgl VwSlg 9754 A/1979, VwGH 20.01.2000, 99/06/0113; 20.10.2005, 2004/06/0070; 17.04.2012, 2009/05/0313 uva). Arbeiten im Zusammenhang mit der Entfernung des Tennisplatzes stellen zweifelsfrei derartige Vorbereitungshandlungen dar. Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienten, wurden nicht durchgeführt.
Im parallel geführten Verfahren gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol schließlich zum Ergebnis, dass die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages mangels Baubeginns rechtswidrig war. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf § 12 Abs 3 TVAG. Nach dieser Bestimmung ist die Vorschreibung von Erschließungs- und Gehsteigbeitrag erst nach Baubeginn zulässig. Eine derartige Bestimmung fehlt in der hier anzuwendenden Kanalgebührenordnung aus dem Jahre 2017. In der Verordnung vom 29.06.2022 über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren wurde diesbezüglich festgelegt, dass im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück der Gebührenanspruch (erst) mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens entsteht.
Diese (auf Grund des bereits im Jahre 2020 entstandenen Abgabenanspruchs im gegenständlichen Fall nicht anwendbare) Regelung legt fest, dass die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr wegen eines Zubaus in einem engen Konnex mit der Umsetzung des Bauvorhabens steht und diese im konkreten Fall sogar beendet sein muss. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Bauvorhaben gar nicht begonnen. Dementsprechend ist die Baubewilligung nach zwei Jahren erloschen. Das Erlöschen der Baubewilligung hat zur Folge, dass die Baubewilligung ihre Rechtswirksamkeit verliert (VwGH 21.03.2013, 2012/06/0003). Insofern hat der Beschwerdeführer sein Recht, das für die Gebührenvorschreibung maßgebliche, mit Bescheid vom 09.06.2020 bewilligte Bauvorhaben umzusetzen, verwirkt. Es liegt daher ein Zustand wie vor Erteilung der Baubewilligung vor.
Mit dem Erlöschen der Baubewilligung ist ein Ereignis eingetreten, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand des Abgabenanspruches hat. Gemäß § 295a BAO kann diesfalls ein Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen abgeändert werden. Ein derartiges Ereignis muss - damit ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann - nach Erlassung des Abgabenbescheids eintreten. Tritt ein solches Ereignis hingegen vor Bescheiderlassung ein, muss es bereits im Abgabenbescheid Berücksichtigung finden (vgl VwGH 24.09.2014, 2010/13/0062; Ritz/Koran, BAO7, § 295a Tz 5).
Im gegenständlichen Fall ist die für die Entstehung des Abgabenanspruches maßgebliche Baubewilligung vom 09.06.2020 bereits im Jahre 2022 erloschen. Dies stellt eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, weil der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt ist, das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben, welches eine Kanalanschlussgebührenpflicht ausgelöst hat, nicht (mehr) umsetzen darf. Dieses (iSd § 295a BAO) als maßgeblich anzusehendes Ereignis wäre von der Abgabenbehörde zu berücksichtigen gewesen und ist nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen (vgl VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085).
Im Ergebnis ist daher auf Grund des fehlenden Baubeginns und des damit verbundenen Erlöschens der Baubewilligung die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr rechtswidrig.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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