LVwG T LVwG-2023/13/2681-2

LVwG-2023/13/2681-2Landesverwaltungsgericht19.04.2024

Regest

Erstausstattung<br/>Drittstaatsangehörige<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2681-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.2681.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Frau BB, pA Verein CC, Sozialberatungsstelle Z in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2023, Zl ***,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der von der Beschwerdeführerin über das Gemeindeamt Z vom 13.09.2023 eingebrachte Antrag auf Mindestsicherungsleistungen gemäß § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch die Mitarbeiterin des Vereins CC, Frau BB, im Wesentlichen vor, dass sie als Mutter und obsorgeberechtigte Person einen Antrag auf Kostenübernahme einer notwenigen Erstausstattung, in Vertretung für ihre minderjährigen Kinder gestellt habe. Drei ihrer Kinder, konkret ihr Sohn DD, geb am XX.XX.XXXX, ihre Tochter EE, geb am XX.XX.XXXX und ihr Sohn FF, geb am XX.XX.XXXX, würden über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, ihr Sohn GG, geb am XX.XX.XXXX, besitze wie sie die serbische Staatsbürgerschaft. Da ihre Kinder das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht hätten, sei eine eigene Antragstellung durch diese selbst noch nicht möglich.

Zur aktuellen Situation halte sie Folgendes fest:

Die beantragten Schlaf- und Aufbewahrungsmöbel würden unmittelbar der Sicherung des Wohnbedarfs ihrer Kinder dienen. Die aktuellen Schlafmöbel seien nach Anmietung der Wohnung im September 2021 über Willhaben, Shpock und JJ organisiert und aus eigenen Mitteln finanziert worden. Alle erstandenen Möbel seien gebraucht gewesen und hätten zu dem Zeitpunkt bereits erhebliche Gebrauchsspuren aufgewiesen. Bis vor kurzem sei ihnen zum Schlafen eine Schlafcouch, ein Stockbett – mit zwei Betten und ein Kinderbett zur Verfügung gestanden. Da das Stockbett jedoch seit einiger Zeit instabil geworden sei, sei es ihren beiden Söhnen GG und DD nicht mehr zumutbar, in den besagten Betten zu schlafen. Da sie als Obsorgeberechtigte dazu verpflichtet sei, das Kindeswohl ihrer Kinder zu schützen, schlafe sie seit sechs Wochen mit ihren drei Kindern DD, EE und GG auf der gebrauchten Schlafcouch. Ihr Sohn FF schlafe im Kinderbett. Weil die Stockbetten – wie bereits beschrieben – unbrauchbar seien, würden die Kinder ein geeignetes Bett benötigen. Sie werde weiterhin mit ihrer Tochter EE auf der Schlafcouch nächtigen.

In ihrem Antrag hätte sie unter Berücksichtigung der Höchstsätze der Bezirkshauptmannschaft Z eine kostengünstige Variante eines Schlafzimmermöbelsets in der Höhe von Euro 499,00 beantragt. Dieses enthalte ein Doppelbett, zwei Nachtkästchen und einen großen Kleiderschrank. Da ihr als alleinerziehende Mutter – im Mindestsicherungsbezug – nur begrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, habe sie bisher nicht ausreichend Mobiliar für Stauraum heranschaffen können. Für einen Haushalt mit vier Kindern würde das beantragte Schlafzimmermöbelset zugleich den gegebenen Bedarf an Schlafmöglichkeiten sowie Stauraum für Kleidung, Schulsachen und weiteres decken. Wie weiters ausgeführt, vertrete sie die Sichtweise, dass besagte Möbel unmittelbar den Wohnbedarf ihrer Kinder abdecken und damit dem Kindeswohl entsprechen würden.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und den Antrag auf Sicherung des Wohnbedarfs im Sinne des Kindeswohls durch die Gewährung der Schlafzimmermöbelsets zu bewilligen. Es werde beantragt, dass dies zumindest im Ausmaß einer aliquoten Berücksichtigung der Anspruchsberechtigung ihrer drei Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft geschehe.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Insbesondere in die von diesem eingeholten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.09.2023, Zl ***, sowie in die Vereinbarungen, abgeschlossen zwischen dem Land Tirol und der Beschwerdeführerin vom 06.09.2023, Zl *** und vom 18.09.2023, Zl ***.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern im Alter zwischen 7 und 14 Jahren eine Mietwohnung unter der Adresse 1 in **** Z. Sie ist dort mit Hauptwohnsitz seit dem 03.11.2021 bis laufend gemeldet.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erteilt.

Am 13.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin über das Gemeindeamt Z einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ein. Es wurde eine sonstige Leistung, nämlich eine Zusatzleistung (Erstausstattung) beantragt, nämlich die Anschaffung eines Küchenblocks mit Küchenmobiliar sowie eines Doppelbetts, eines Kleiderkastens und Nachtkästchens als Packet, weil dies kostengünstiger sei. Diesem Antrag war das Angebot der Firma KK vom 30.09.2023 angeschlossen, aus welchem sich ergibt, dass der Küchenblock mit Küchenmobiliar Euro 1.399,00 kostet, das Schlafzimmer (Doppelbett, Kleiderkasten und Nachtkästchen) Euro 499,00, insgesamt sohin Euro 1.898,00.

Im Antrag auf Mindestsicherungsleistungen ist weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des desolaten Zustands der Küche und des Schlafmobiliars die Zusatzleistung der Erstausstattung aus der Mindestsicherung beantragte. Zum aktuellen Zustand des Mobiliars führte sie aus wie folgt:

Die Küche sei allgemein in einem schlechten Zustand. Kastentür sowie Schubladen seien lose montiert. Zudem gebe es Schimmel und Rost. Der Kühlschrank sei kaputt, es sammle sich Wasser an und die Kühlung funktioniere nicht mehr ordnungsgemäß. Aktuelle spüle sie das Geschirr regelmäßig in einem Kochtopf, weil das Waschbecken stark rostet und nicht mehr hygienisch benutzt werden könne.

Das Stockbett von zwei ihrer Kinder sei instabil, sodass sie sich Sorgen mache und ihre Kinder nicht mehr lange dort schlafen lassen möge. Hin und wieder würden alle zusammen auf einer einzigen Couch im Wohnzimmer schlafen. Stauraum sei aufgrund fehlenden Mobiliars nur begrenzt vorhanden, sodass sie das Gewand am Boden anordnen müsse. Aufgrund der daraus entstehenden Wohnsituation befinde sie sich und ihre Kinder in einer nicht zumutbaren Wohnsituation, weshalb sie die Anschaffung eines Küchenblocks mit Küchenmobiliar, die Anschaffung eines Doppelbetts, eines Kleiderkastens sowie eines Nachtkästchens als Packet beantrage, da dies kostengünstiger sei.

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin laufend Leistungen aus der Mindestsicherung bezieht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.09.2023, Zl ***, wurde ihr im Zeitraum 01.09.2023 – 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 358,53 sowie eine einmalige Sonderzahlung im Monat September 2023 und im Monat Dezember 2023 von jeweils Euro 284,49 gewährt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit Vereinbarung zwischen dem Land Tirol, vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Z und der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 22.08.2023 für den Zeitraum 01.09.2023 – 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 700,00, eine einmalige Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.09.2023 – 30.09.2023 in Höhe von Euro 926,61 sowie für den Zeitraum 01.10.2023 – 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 951,01 als auch jeweils eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von Euro 189,66 für die Monate September 2023 und Dezember 2023 zugesprochen.

Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mit Vereinbarung vom 18.09.2023, abgeschlossen zwischen dem Land Tirol, vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Z und der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 13.09.2023 für den Zeitraum 01.09.2023 – 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung, für Miete in Höhe von Euro 50,00 gewährt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt. Die Angaben in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungs-gesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 79/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

[…]“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 106/2022 (NAG), lautet wie folgt:

„§ 43

Niederlassungsbewilligung

[…]

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,

2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,

3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder

4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

verfügen.

[…]“

Anspruch auf Mindestsicherung haben sohin gemäß § 3 Abs 1 TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

Nach Abs 2 lit g dieser Bestimmung sind österreichischen Staatsbürgern auch Fremde mit Aufenthaltstiteln nach den Z 1 bis 4 gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG. Dieser Aufenthaltstitel nach § 43 Abs 3 NAG wird in der Bestimmung des § 3 Abs 2 TMSG nicht aufgezählt, weswegen sich daraus kein hoheitlicher Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ableitet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich mithin um eine Person im Sinn des § 3 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz die sich in Tirol aufhält und nicht nach Abs 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Diesen Personen können im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 in der geltenden Fassung anzuwenden ist [vgl § 27 Abs 3 TMSG (Zuständigkeit) iVm § 41 Abs 2 (Vereinbarungen mit Leistungserbringen)].

Nachdem seitens der Beschwerdeführerin eindeutig ein Antrag auf Zusatzleistung der Erstausstattung ihres Mobiliars aus der Mindestsicherung beantragt wurde ist diese – aufgrund obiger Ausführungen – nicht zu bewilligen. Wie oben weiters bereits aufgeführt können lediglich Grundleistungen gewährt werden und nur dann, sofern auf den Hilfesuchenden nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin bereits seit dem 03.11.2021 in ihrer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1 wohnhaft und zählen die von ihr beantragten Zusatzleistungen wie der Küchenblock mit Küchenmobiliar, Doppelbett, Kleiderschrank und Nachtkästchen als Packet, nicht zur Erstausstattung ihrer Wohnung.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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