LVwG T LVwG-2024/29/0821-6

LVwG-2024/29/0821-6Landesverwaltungsgericht18.04.2024

Regest

Unterkunftnahme<br/>Fehlender Nachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/0821-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.0821.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.02.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlichen Verhandlung

zu Recht

erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Absatz mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:13.11.2023, 15.30 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben, obwohl Sie als Unterkunftgeber/in Grund zu Annahme hatten, dass der/die Unterkunftnehmer/in CC, geb. XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 13.11.2023 der Meldebehörde Gemeinde Y binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/die Genannte, der/dem Sie Unterkunft gewährt haben, war seit Oktober 2023 unter der Anschrift **** Y, Adresse 2, aufhältig ohne sich anzumelden.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 Z 5 MeldeG iVm § 8 Abs 2 MeldeG begangen und wurde über ihn gemäß § 20 Abs 2 MeldeG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er die gegenständliche Wohnung in Adresse 2 an einen Herrn DD vermietet habe, welcher Frau CC als Mitbewohnerin aufgenommen habe. Es sei auch die entsprechende Anmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgt. Als Herr DD inhaftiert worden sei, habe auch Frau CC die Wohnung verlassen. Schlussendlich sei eine amtswegige Abmeldung von Frau CC an der verfahrensgegenständlichen Adresse erfolgt. Der Beschwerdeführer habe Frau CC nach dem 12.10.2023 an der Adresse weder Unterkunft gewährt noch habe er davon Kenntnis erlangt, dass die dort Unterkunft genommen habe. Frau CC halte sich jedoch fallweise in anderen Wohnungen an der genannten Adresse auf. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 18.04.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Adresse 2, **** Y. Es befinden sich darin 7 Wohnungen, welche vermietet wurden. Top 1 war im Jahr 2023 an DD vermietet. In der Zeit vom 17.10.2022 bis 12.10.2023 nahm an der genannten Adresse dessen Freundin CC, geboren XX.XX.XXXX, Unterkunft und hat sich dort auch behördlich gemeldet. Nachdem DD im Sommer 2023 inhaftiert wurde, verließ daher auch CC die Wohnung. Der Beschwerdeführer tauschte daraufhin an der Wohnung das Schloss aus. Der Beschwerdeführer veranlasste sodann, dass CC von Amts wegen an der Adresse abgemeldet wurde, dies erfolgte mit 12.10.2023 (ZMR).

Nicht festgestellt werden kann, dass CC nach dem 12.10.2023 in Adresse 2, Top 1, **** Y Unterkunft genommen hat.

II.Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass er die Wohnung Top 1 an DD vermietet hatte, ebenso dass seine (damalige) Freundin CC in der Zeit vom 17.10.2022 bis Sommer 2023 in der Wohnung Unterkunft genommen hat. Nachdem der Mieter im Sommer 2023 inhaftiert wurde, habe er Nachschau in der Wohnung gehalten und feststellen müssen, dass diese unversperrt, vermüllt und demoliert war. Er habe daraufhin das Schloss ausgetauscht, den Schlüssel für die Wohnung hatten nur mehr er und der Hausmeister. CC habe sich daher ab Sommer 2023 auch nicht mehr in der Wohnung aufgehalten. Sie sei jedoch regelmäßig an der Adresse angetroffen worden, da sie versuchte, bei anderen Mietern an der Adresse Unterkunft zu bekommen. Frau CC sei Alkoholikerin und habe es laufend Probleme mit ihr gegeben. Er habe dann bei der Gemeinde veranlasst, dass sie behördlich abgemeldet wird. Dass Frau CC im Oktober 2023 tatsächlich in Adresse 2 Unterkunft genommen hat, sei ihm nicht bekannt.

Hiezu ist weiters festzuhalten, dass keine Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, dass Frau CC tatsächlich nach dem 12.10.2023 noch in der Wohnung Top 1 in Adresse 2 Unterkunft genommen hat. Darüber hinaus erscheint dies auch deshalb unwahrscheinlich, zumal vom Beschwerdeführer das Schloss zur Wohnung ausgetauscht wurde. Mag Frau CC auch nach Oktober 2023 noch an der Adresse angetroffen worden sein (siehe Anzeige vom 13.11.2023), so ist allein daraus jedoch nicht abzuleiten, dass Frau CC auch an der Adresse Unterkunft genommen hat.

Auch der Stellungnahme der PI Y vom 31.01.2024 ist zu entnehmen, dass nicht bekannt ist, ob CC ihren Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse hat, vielmehr hätten Bewohner angegeben, dass sie sich bei ihren Eltern in Z aufhalte.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

III.Rechtslage:

Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 120/2016 lautet wie folgt:

„Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

§ 8.

(…)

(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“

IV.Erwägungen:

Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass CC nach dem 12.10.2023 an der Adresse 2 in **** Y in der dem Beschwerdeführer gehörenden Wohnung Unterkunft genommen hat, weshalb für den Beschwerdeführer auch keinerlei Verpflichtungen nach § 8 Abs 2 MeldeG bestanden. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.