LVwG T LVwG-2023/47/2256-15

LVwG-2023/47/2256-15Landesverwaltungsgericht18.04.2024

Regest

erheblicher Mangel<br/>Poller<br/>Gefahr für Leib und Leben<br/>Befangenheit von Amtssachverständigen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2256-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2256.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. BB, vertreten durch RA Dr. CC, LLM, RA Ing. Dr. DD, RA Mag. EE, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.07.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz (THPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 14 THPG betreffend das AA-Wohnheim in Y in **** Z, Adresse 3, betrieben durch die AA GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Dr. BB (in der Folge Beschwerdeführerin), gemäß § 14 Abs 3 THPG die Umsetzung folgender Auflagen aufgetragen:

„aus bautechnischer Sicht:

1. Die in den bestehenden Treppenhäusern der drei Bauteile A, B und C befindlichen Absturzsicherungen sind so zu adaptieren, dass diese den Erfordernissen der OIB-Richtlinie 4 entsprechen.

2. Die an der Südseite des Gebäudes befindlichen Absturzsicherungen sind so zu adaptieren, dass diese an keiner Stelle den gemäß OIB-Richtlinie 4 höchstzulässigen Abstand von 12 cm überschreiten.

3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die zwischen den drei Häusern befindlichen Flachdächer vom nördlich befindlichen Weg nicht betreten werden können. Dasselbe gilt für die westlich und östlich des Gebäudes befindlichen Lichtschächte.

4. Die Ankerplatten der in den Treppenhäusern befindlichen Poller sind so zu adaptieren, dass sie gemäß dem Erlass des Sozialministeriums, BMASK-461.304/0007-VII/A/2/2017, bodenbündig mit dem Fußboden abschließen und keine Stolperstellen mehr darstellen.

5. Die Treppenhäuser der drei Häuser sind mit Handläufen entsprechend der OIB-Richtlinie 4 bzw. der ÖNORM B 1600 auszustatten. Die Handläufe sind über die Podeste fortzuführen.

6. Die im südlichen Außenbereich angebrachten Handläufe, die gerade weitergeführt wurden, sind zu verbinden oder vertikal nach unten zu führen, um ein mögliches Hängenbleiben bzw. Erstoßen zu verhindern.

7. Im Verlauf des Verbindungsgangs neben der Küche sind zumindest an einer Seite Handläufe analog zu den Handläufen in den Häusern A, B und C in einer Höhe zwischen 85 und 90 cm anzubringen.

8. Die Ein- und Austrittsstufen aller Treppenläufe in den Häusern A, B und C sind gem. ÖNORM B 1600 optisch kontrastierend zu markieren.

9. Sämtliche Lagerräume, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, sind mit einer entsprechenden Be- und Entlüftung auszustatten, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Lüftungsöffnungen auch den brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen müssen.

aus brandschutztechnischer Sicht:

1. Im Kollektorgang des 2. Untergeschoßes ist die Notbeleuchtung gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) E 102 anzubringen.

2. Der Brandschutzplan ist dem aktuellen Ist-Stand des Wohnheimes und der TRVB 121 O anzupassen. Dieser ist zur Begutachtung dem örtlichen Feuerwehrkommando vorzulegen und nach Freigabe durch die Feuerwehr in 2-facher planlicher Ausführung sowie in digitaler Form der Feuerwehr zu übermitteln und in einem FW-Plankasten zu situieren.

3. Alle Brandschutztüren müssen über einen intakten Selbstschließmechanismus verfügen und nach Auslösen der Feststelleinrichtung selbständig und vollständig schließen.

4. Die Fluchttüre aus dem Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoß des Hauses C ist mit einem Panikbeschlag auszustatten und so einzurichten, dass sie jederzeit ohne Hilfsmittel geöffnet werden kann.

5. Alle Brandschutztüren sind im Bereich der Schließkästen zu überprüfen. Fehlende Zylinder, Abdeckungen oder Blindzylinder zur Verhinderung von Brand- bzw. Rauchübertragung sind nachzurüsten.

6. Bei der Lüftungsleitung zwischen Sakristei und Raucherraum ist die Brandschutzklappe nachzurüsten oder der Nachweis der vorhandenen brandschutztechnischen Trennung vorzulegen.

7. Die bestehende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist hinsichtlich der Anzahl und Situierung der einzelnen Sicherheitsleuchten gemäß TRVB E 102 zu ergänzen bzw. abzuändern und mit entsprechenden Kennzeichnungen zu versehen.

8. Der Aufstellungsraum der Lüftungszentrale des Wintergartens ist als eigener Brandabschnitt mit Umfassungsbauteilen (Wände, Decken, tragende Bauteile) in den Feuerwiderstandsklassen REI 90, EI 90 und mit mindestens EI2 30-C Zugangstüren bzw. Abschlüssen (Türen) gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634-1 auszubilden.

9. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hat unter Berücksichtigung der in der Verordnung über die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen. Für die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten ist ein allseitig in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, EI 90 erstellter Raum mit dichter Auffangwanne zu schaffen. Der Zugang ist mit einer mindestens EI2 30-C Türe bei Lagerungen der GK III bzw. mindestens EI2 60-C Türe bei Lagerungen der GK I + II gemäß ÖNORM EN 13501, EN 1634-1 abzuschließen. Der Raum ist mit direkt ins Freie ausmündenden Lüftungsöffnungen (Zu- und Abluft) auszustatten. Elektroinstallationen müssen ex-geschützt ausgeführt werden. Alternativ sind die Lagermengen auf die Geringfügigkeitsmengen der VbF zu beschränken.“

Begründend führte die belangte Behörde zu der nunmehr beschwerdegegenständlichen bautechnischen Auflage Nummer 4 aus wie folgt:

Gemäß § 14 Abs 3 THPG habe die Landesregierung als zuständige Behörde einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

Die in § 52 Abs 4 THPG normierte Übergangsbestimmung stehe dem Mängelbehebungsauftrag nicht entgegen, da bestehende Heime, solange nicht erhebliche Missstände ein behördliches Einschreiten nach § 14 THPG erfordern, nicht an die aktuellen bautechnischen Standards angepasst werden müssen.

In gegenständlichem Fall liege trotz Behebung der schwerwiegendsten Mängel nach wie vor eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, vor allem der HeimbewohnerInnen, BesucherInnen und des Personals vor. Die Auflagen beruhen auf allgemein gültigen Richtlinien und Normen und werden von sachverständigen Personen als erforderlich angesehen, weshalb die vorgeschriebene Mängelbehebung keinesfalls überschießend sei. Ein behördliches Einschreiten gemäß § 14 THPG sei in gegenständlichem Fall unumgänglich.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 28.08.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde wie folgt:

Das AA-Wohnheim in Y habe bereits vor dem Inkrafttreten des Tiroler Heimgesetzes 2005 bestanden. Es sei daher gemäß dem Wortlaut der Bestimmung 52 Abs 4 THPG eindeutig vom Anwendungsbereich des § 3 THPG ausgenommen und die von der Behörde durchgeführte Interpretation sei daher unzulässig. Die Behörde habe daher Willkür geübt und dies stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.

Außerdem sei die Beschwerdeführerin in ihrem Eigentumsrecht verletzt, da erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden wären und die Poller in der gegenständlichen Ausführung nicht mehr länger Verwendung finden könnten.

Zudem liege kein erheblicher Mangel im Sinne des § 14 Abs 3 THPG vor. Aus dem von der belangten Behörde zitierten Erlass des Sozialministeriums, BMASK-461.304/0007-VII/A/2/2017, ergebe sich keine Rechtswirkung für die Allgemeinheit. Dieser habe keine Außenwirkung erlangt. Außerdem stehen auch die im Erlass abgebildeten Bodenhülsen der zulässigen Poller über das Bodenniveau deutlich hervor. Die Ankerplatten der von der Beschwerdeführerin angebrachten Poller ragen weniger hoch über das Bodenniveau empor als die Bodenhülse des angeführten Musterpollers. Die Kanten der Ankerplatten der Poller seien zudem abgeflacht, wodurch die Stolpergefahr deutlich reduziert worden. Es liege sohin gar kein Mangel vor, da die Poller vielmehr den Ausführungen – nicht nur dem damaligen, sondern auch dem aktuellen Stand der Technik – entsprechen. Auch wenn sie nicht zu 100 % dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würden, liege deshalb noch kein erheblicher Missstand vor.

Außerdem habe man die Errichtung der Poller mit der zuständigen Baubehörde abgestimmt, es sei mit Ansuchen vom 05.11.2012 um Genehmigung der Errichtung von Pollern angesucht worden und mit E-Mail vom 07.11.2012 sei vom Stadtmagistrat Z, Bau- und Feuerpolizei mitgeteilt worden, dass aus bau- und feuerpolizeilicher Sicht keine Bedenken gegen einen Poller im Bereich des Stiegen Austritts bei Altersheimen bestehen, wenn der Poller wie im Altersheim Y jederzeit entfernt werden könne. Die gegenständliche Pollerausführung sei daher von der zuständigen Baubehörde als unbedenklich eingestuft worden. Bereits aus diesem Grund könne gar kein Mangel oder erheblicher Mangel vorliegen.

Zudem habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen. § 14 Abs 3 THPG fordere nur die Vorschreibung der erforderlichen, ergo unabdingbaren und unumgänglichen Maßnahmen. Die beschwerdegegenständliche Auflage sei klar überschießend. Mit alternativen, verhältnismäßigeren Maßnahmen habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Vorschreibung dieser Auflage verstoße daher gegen den die gesamte Verwaltung bindenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Bescheid in Spruchpunkt Ziffer 4. der Auflagen aus bautechnischer Sicht sei daher rechtswidrig und der bekämpfte Spruchpunkt daher aufzuheben.

Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 28 Abs 2 und 3 1. Satz (bzw § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG) den angefochtenen Bescheid in dem Spruchpunkt Z 4 der Auflagen aus bautechnischer Sicht („Die Ankerplatten der in den Treppenhäusern befindlichen Poller ist so zu adaptieren, dass sie gemäß dem Erlass des Sozialministeriums, BMASK-461.304/0007-VII/A/2/2017, bodenbündig und mit dem Fußboden abschließt und keine Stolperstellen mehr darstellen.“) aufheben und gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die ergänzende hochbautechnische Stellungnahme vom 27.10.2023, Zl *** (OZ 3), die Einsichtnahme in die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.12.2023 (OZ 9), die Einvernahme des Geschäftsführers der AA GmbH als Beschwerdeführer, die Einvernahme des Heimleiters des AA-Wohnheimes Y als Zeugen, die Einvernahme des Amtssachverständigen Baumeister Ing. FF und die Einvernahme der Zeugen GG und Ing. JJ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 14).

Von der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, dass ein Sachverständiger bestellt wird, welcher keinerlei Naheverhältnis zur belangten Behörde hat. Moniert wurde, dass der Sachverständige in Personalunion genau der gleiche ist, welcher im behördlichen Verfahren herangezogen wurde.

Beantragt wurde von der Beschwerdeführerin außerdem die Enthebung des Amtssachverständigen, mit der Begründung, dass dessen Unparteilichkeit nicht gegeben sei. Von der Beschwerdeführerin wurde die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens, zur Frage ob ein erheblicher Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt, beantragt.

II.Sachverhalt:

Die AA GmbH betreibt am Standort Adresse 3 in **** Z seit 1973 das Wohnheim Y. Dr. BB ist seit Gründung der AA GmbH im Jahr 2002 deren Geschäftsführer.

In der Einrichtung AA-Wohnheim Y führte die belangte Behörde am 30.03.2022 eine routinemäßige Heimeinschau unter Einbeziehung eines hochbautechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen durch. Mit Schreiben vom 30.03.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Niederschrift vom 30.03.2022 übermittelt und auf drei Punkte hingewiesen, welche ab sofort umzusetzen sind, da seitens der Sachverständigen Gefahr im Verzug festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 06.04.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin die Gutachten des hochbautechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen übermittelt. Auf Nachfrage zum Stand der Maßnahmenumsetzung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.11.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.11.2022 Formulare, in welchen vermerkt wurde, welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden. Die Ankerplatten der in den Treppenhäusern montieren Poller wurden zu diesem Zeitpunkt noch nicht adaptiert. Von der Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass bereits einige Maßnahmen umgesetzt wurden und dass man eine Fülle von Maßnahmen an die Gebäudeeigentümerin weitergeleitet hat und dass es einer längeren Vorbereitung bedarf.

Das AA Wohnheim Y besteht aus den Häusern A, B und C. In den Treppenhäusern befinden sich Poller. Diese Poller stellen eine Absturzsicherung für Rollstühle oder andere Gehhilfen dar. Die Poller sind auf Ankerplatten befestigt. Sie wurden im Jahr 2012 angebracht.

Die Treppenhäuser, in welchen die Poller angebracht sind, sind Fluchtwege, welche grundsätzlich frei zu halten sind, um eine sichere Flucht gewährleisten zu können. Die zur Absturzsicherung angebrachten Poller können grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung der Flucht führen, weil entweder der Fluchtweg eingeengt wird oder eine Sperre überwunden werden muss. Bei einer Evakuierung des Heimes müssen die Poller schnell entfernt werden können.

Mit Erlass des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, BMASK-461.304/0007-VII/A/2/2017, welchem ein Mustergutachten des Baumeisters DI KK, Msc, über die Notwendigkeit und Auswirkungen von Absturzsicherungen für Rollstuhlfahrer für Treppenanlagen in Geriatrie Zentren hinsichtlich vorbeugenden Brandschutz zugrunde gelegt wurde, wurde erstmals die Absturzgefahr mit Rollstühlen über Fluchtstiegen thematisiert und die Anbringung von Pollern näher erläutert. Im Mustergutachten wurde ausgeführt, dass der Poller als Absturzsicherung mittels bodenbündiger Bodenhülse, sodass durch den Poller nach Demontage (zB durch die Einsatzkräfte) keine Stolpergefahr besteht, zu montieren ist. Eine Demontage ist bei den verfahrensgegenständlichen Pollern möglich und diesbezüglich entsprechen sie auch dem Mustergutachten.

Anders verhält es sich aber bei der Befestigung der Poller auf einer Ankerplatte. Die Poller im AA-Wohnheim Y verwendeten Poller sind nicht bodenbündig montiert. Die Ankerplatte, auf welcher der Poller fixiert ist, ragt mit 1,5 cm über das Fußbodenniveau hinaus. Dies stellt – nach Demontage der Poller im Fall einer erforderlichen Evakuierung des Wohnheims– eine Stolperfalle in einem gefährlichen Bereich, nämlich mittig vor einer abwärts führenden Treppe dar. Eine Stolperfalle liegt dann vor, wenn etwas vom Gewohnten abweicht. Gemäß den allgemein gültigen Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB Richtlinie 4, OIB-330.4/020/19) dürfen die erste und letzte Treppe nicht abweichen, da dies sonst eine Stolperfalle darstellt. Die nicht bodenbündig montierte Ankerplatte der Poller befindet sich im Bereich der ersten Treppe und stellt sohin eine Abweichung dar. Bei einer Evakuierung im Brandfall mit starker Rauchentwicklung ist die Sicht eingeschränkt und gegebenenfalls wegen starker Verrauchung gar keine (Boden)Sicht mehr vorhanden. Insbesondere im Falle einer Bergung von Personen über das Treppenhaus kann die über das Fußbodenniveau hinausreichende Ankerplatte von der Person, welche bei der Bergung gegebenenfalls rückwärts absteigen muss, noch von der nachkommenden Person, welche zB aufgrund einer Trage keine Sicht auf den Fußboden hat, nicht gesehen werden.

Ein Stolperunfall kann zu einer Verletzung der Rettungskräfte und der zu bergenden Personen führen. Bei einem Hinabstürzen über die Treppe besteht Gefahr für Leib und Leben.

Alternativ zu den Pollern können als Absturzsicherung auch Treppenschranken eingebaut werden, welche aber den laufenden Betrieb des Heimes einschränken. Die Beschwerdeführerin hat sich bewusst für die Errichtung der Poller entschieden.

Eine Markierung bzw farbliche Hervorhebung der Ankerplatte kann die Stolperfalle nicht entschärfen. Markierungen sollen Kontraste bei sicherheitstechnischen Bauteilen hervorheben und nicht bei konkreten Hindernissen. Der Poller selbst ist ein Sicherheitsbauteil, die Ankerplatte ist – nach Demontage des Pollers – aber kein sicherheitstechnisches Bauteil mehr. Eine Verringerung der Höhe der Ankerplatte ist nicht möglich.

In dem zuvor zitierten Mustergutachten ist ein Muster-Poller abgebildet, welcher in eine quadratischen Betonform gegossen wurde. Der im Mustergutachten abgebildete Poller ist zwar nicht bodenbündig montiert, im Gutachten wird aber ausdrücklich die Befestigung mittels bodenbündiger Bodenhülse beschrieben. Es ist anzunehmen, dass die Montage des Musterpollers im Gutachten so erfolgt ist, um die Unterkonstruktion zu zeigen.

Vor der Errichtung der Poller in den Heimen der AA GmbH wurde von der Heimleitung ein Ansuchen zur Genehmigung der Errichtung von Pollern zur Absturzsicherung in Stiegenhäusern an das Stadtmagistrat Z „Bau- und Feuerpolizei“ gerichtet. Die Ausführung wurde beschrieben (Höhe Bodenplatte 10 mm, an allen vier Kanten abgeschrägt, um Stolpern zu vermeiden, Montage mittels vier Dübeln und Edelstahlschrauben). Zudem wurden drei Bilder einer Bemusterung übermittelt.

Mit E-Mail vom 07.17.2012 wurde von Ing. JJ, damals hochbau- und brandschutztechnischer Sachverständiger der Bau- und Feuerpolizei in Z, welchem der Erlass des BMASK nicht bekannt war, und GG, Sachbearbeiter der Bau- und Feuerpolizei, dem Heimleiter des AA-Wohnheimes in Y lediglich formlos mitgeteilt, dass aus bau- und feuerpolizeilicher Sicht keine Bedenken gegen einen Poller im Bereich des Stiegenaustritts bei Altersheimen, wenn der Poller wie im Altersheim Y jederzeit entfernt werden kann, birgt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen, zu dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Heim ergeben sich einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und wurden andererseits vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme bestätigt.

Die Feststellung zu der von der belangten Behörde durchgeführten Heimeinschau, den festgestellten Mängeln sowie deren teilweise bereits erfolgte Behebung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Dokumentationen betreffend die Heimeinschau, dem von der belangten Behörde eingeholten bautechnischen Gutachten vom 04.04.2022, Zl *** und dem brandschutztechnischen Gutachten vom 05.04.2022, Zl ***, sowie der ergänzenden Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.05.2023 und der ergänzenden brandschutztechnischen Stellungnahme vom 30.05.2023.

Dass es sich bei den im AA-Wohnheim Y montierten Pollern nicht um bodenbündig montierte Poller handelt, ist unstrittig. Die Feststellung, dass die nicht bodenbündig montierten Ankerplatten nach Demontage der Poller eine Stolperfalle und sohin einen erheblichen Mangel darstellen, ergibt sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 04.04.2022, Zl ***, dessen Ergänzung vom 23.05.2023 und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Gutachten vom 27.10.2023, Zl ***. Der hochbautechnische Sachverständige legte schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass die im AA-Wohnheim Y montierten Poller nicht bodenbündig montiert sind und dadurch eine Stolpergefahr nach Demontage der Poller besteht. Im Zuge der mündlichen Erörterung des hochbautechnischen Gutachtens konkretisierte der Amtssachverständige, dass die Ankerplatte 1,5 cm dick ist und lediglich die Ankerplatte und nicht der Poller selbst das Problem darstellt, weil das eingebaute Fabrikat grundsätzlich dem Erlass entspricht.

Der Sachverständige führte auch schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass eine farbliche Hervorhebung oder Markierung der Ankerplatte die Stolperfalle nicht entschärfen kann und dass eine Verringerung der Höhe der Ankerplatte nicht möglich ist und diese komplett im Boden versenkt werden muss. Vom hochbautechnischen Sachverständigen wurden sohin auch schlüssig und nachvollziehbar etwaige Alternativmaßnahmen erörtert und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb diese in gegenständlichem Fall nicht möglich sind.

Der Sachverständige legte außerdem schlüssig dar, dass der auf dem Lichtbild im Mustergutachten sichtbare Poller zwar nicht bodenbündig montiert ist, es dem Gutachten aber eindeutig zu entnehmen ist, dass eine bodenbündige Montage vorzunehmen ist. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Montage des Musterpollers im Gutachten eventuell so erfolgt ist, um die Unterkonstruktion zu zeigen, ist nachvollziehbar. Es ist völlig lebensfremd, dass in einem Mustergutachten dezidiert eine bodenbündige Montage vorgeschrieben wird und dann tatsächlich aber ein Herausragen der Ankerplatte bis zu 1,5 cm erlaubt sein soll.

Zusammengefasst waren sämtliche Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zu den Ankerplatten und zur Feststellung, dass es sich um eine Stolperfalle und daher eine Gefahr von Leib und Leben von Menschen handelt, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde den hochbautechnischen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegnet.

Die grundsätzliche Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Heimleiters und den beiden als Zeugen einvernommenen (ehemaligen) Mitarbeiter der Bau- und Feuerpolizei in Z zur Korrespondenz vor Montage der Poller war widerspruchsfrei und übereinstimmend. Zumal die Zeugen, Ing. JJ und GG, beide zum damaligen Zeitpunkt Mitarbeiter der Bau- und Feuerpolizei von der Amtsverschwiegenheit nicht entbunden wurden, konnte von diesen lediglich dargelegt werden, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte E-Mail vom 10.11.2023 von ihnen stammt und dass sie zu diesem Zeitpunkt zusammengearbeitet haben.

Der Zeuge Ing. JJ legte zudem glaubwürdig dar, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit der Poller-Thematik befasst war, dazu aber ohnehin keine Erinnerungen mehr hat und ihm auch der Erlass des BMASK nicht bekannt war.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetztes (THPG), LGBl Nr 23/2005 idF LGBl Nr 205/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt für entgeltlich betriebene stationäre Einrichtungen, die für die Betreuung von mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen bestimmt sind (im Folgenden kurz „Heime“ genannt).

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten, sowie für Einrichtungen, die dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, dem Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, oder dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in den jeweils geltenden Fassungen, unterliegen.

§ 3

Bautechnische Standards

(1) Heime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Behindertengerechtheit, insbesondere der Barrierefreiheit, zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Abs. 1 zu erlassen.

§ 14

Aufsicht

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Heime und die Heimträger dahingehend auszuüben, dass die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner getroffen werden.

(2) Die Heimträger haben den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflege- und Therapiedokumentationen und Heimverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Landesregierung hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nach Abs. 3 nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.

(6) Der Heimträger hat die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Landesregierung schriftlich zu melden.

(7) Jedes Heim ist bei Bestehen der begründeten Vermutung erheblicher Mängel umgehend und unangemeldet zu überprüfen.

(8) Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben, insbesondere über

a)

die Bettenzahl,

b)

die Anzahl der Heimbewohner, gegliedert nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und der Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes,

c)

die Anzahl, das Beschäftigungsausmaß und die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.

§ 52

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Abs. 2 gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werden.

(4) Der § 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.

(5) In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als Heimleiter oder Heimleiterinnen bzw. als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterinnen zu betrauen und geeignete Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen.

(6) Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben unbeschadet der §§ 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.“

V.Erwägungen:

1. Zum Ablehnungsantrag des hochbautechnischen Amtssachverständigen:

Gemäß § 52 Abs 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die Behörde kann aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gegebenenfalls ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen darüber hinaus möglich, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist (§ 52 Abs 3 AVG).

Von der belangten Behörde wurden ein zur Verfügung stehender hochbautechnischer Amtssachverständige herangezogen und hinsichtlich der brandschutztechnischen Fragen ein Sachverständiger der Landesstelle für Brandverhütung. Gegen diese Vorgehensweise ist nichts einzuwenden und die Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen durch die belangte Behörde wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert.

Amtssachverständige haben sich nach § 53 Abs 1 AVG bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß § 7 AVG ihres Amtes vom Amtswegen zu enthalten und gemäß § 17 VwGVG finden die diesbezüglichen Bestimmungen auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung.

Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist vorgesehen, dass die Amtssachverständigen der Behörde „zur Verfügung stehen“. In seiner Entscheidung vom 07.10.2014, Zl E-707/2014, hat der Verfassungsgerichtshof zur Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Tiroler Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Heranziehung vom Amtssachverständigen auch in Verfahren vor Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig ist. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen. Alleine aus der Weisungsbindung gemäß Art 20 Abs 1 B-VG kann kein Grund über eine Befangenheit ohne den Anschein einer Befangenheit gesehen werden. Der VfGH führt darüber hinaus aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und auch des VfGH die Amtssachverständigen bei der Erstattung ihres Gutachtens ausschließlich der Wahrheit verpflichtet sind und hinsichtlich des Inhalt ihrer Gutachten an keine Weisung gebunden sind. Der VwGH verweist darüber hinaus auf die Rechtsprechung des EGMR, dass insoweit keine Verletzung des Art 6 EMRK zu erkennen ist, als das Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen einer freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt als einem etwaigen, von der Beschwerdeführerin eingeholten Gegengutachten, mit welchem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann.

In seiner Entscheidung vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0037, hat sich der VwGH der zuvor zitierten Entscheidung des VfGH dem Grunde nach angeschlossen und ausgeführt, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das VwG bestehen, dass aber andererseits die Heranziehung nicht von vornherein und in jedem Fall zulässig ist; die Unbefangenheit des Amtssachverständigen ist vielmehr jeweils gesondert zu prüfen.

Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, dass die Unparteilichkeit des Amtssachverständigen nicht gegeben sei, weil dieser bereits von der belangen Behörde zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen wurde.

In seiner Entscheidung vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0037, führte der VwGH aus, dass besondere Umstände vorzubringen sind, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es benötige hierfür ein konkretes Vorbringen. Die lediglich allgemeine Anmerkung, dass der hochbautechnische Sachverständige bereits von der belangten Behörde herangezogen wurde, vermochte keine besonderen Umstände darzulegen, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen können. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Amtssachverständige sein Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei erstattet und dieses auch nachvollziehbar in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. Eine Unbefangenheit des Amtssachverständigen war für das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend konkret dargelegt.

Das Verwaltungsgericht muss stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls nach der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte keinen Anhaltspunkt für eine etwaige Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen, weshalb dieser vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit zunächst zur Erstattung einer schriftlichen ergänzenden Stellungnahme und sodann zur mündlichen Erörterung seiner Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herangezogen wurde.

Aus alle dem ergibt sich, dass kein Einwand gegen die Heranziehung des bereits von der belangten Behörde herangezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen besteht und dem Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin sohin keine Folge zu geben war. Die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag durch das Verwaltungsgericht erfolgt mit nicht gesondert anfechtbarem, bloß verfahrensleitendem Beschluss (VwGH 26.09.2017, VwGH Ra 2017/05/0158 mwN).

Zumal – wie bereits ausgeführt – vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Stellungnahme zur klärenden Frage, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, erstattet wurde, war der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, ein hochbautechnisches Gutachten zur Frage, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, einzuholen, wegen Unerheblichkeit zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin stand es ohnehin frei, den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen.

2. Zur Sache:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Heimes und somit einer entgeltlich betriebenen stationären Einrichtung, die für die Betreuung von mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älterer Menschen bestimmt ist (vgl § 2 Abs 1 THPG), nach Durchführung einer Heimbeschau als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 14 THPG die Umsetzung im Bescheid näher bezeichneter bautechnischer und brandschutztechnischer Auflagen gemäß § 14 Abs 3 THPG aufgetragen.

Verfahrensgegenständlich ist die bautechnische Auflage Nr 4 („Die Ankerplatten der in den Treppenhäusern befindlichen Poller sind so zu adaptieren, dass sie gemäß dem Erlass des Sozialministeriums, BMASK-461.304/0007-VII/A/2/2017, bodenbündig mit dem Fußboden abschließen und keine Stolperstellen mehr darstellen.“), deren Aufhebung mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt wurde.

Gemäß § 3 Abs 1 THPG müssen Heime in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Behindertengerechtheit, insbesondere der Barrierefreiheit, zu entsprechen.

Aus den Übergangsbestimmungen in § 52 Abs 4 THPG geht hervor, dass § 3 THPG und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden sind, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung dafür verwendet werden soll.

Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Heim weder um eine Neuerrichtung, einen Zu- oder Umbau. Der Beschwerdeführerin ist sohin beizupflichten, dass die Bestimmung in § 3 THPG auf das beschwerdegegenständliche Heim keine Anwendung findet.

Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass in § 14 Abs 3 THPG eine Regelung enthalten ist, aus welcher die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung abzuleiten ist, dass einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen ist.

Die Tiroler Landesregierung als Aufsicht über Heime und Heimträger im Sinne des § 14 Abs 1 THPG hat, woraus sich jedenfalls eine Verpflichtung ableiten lässt, bei erheblichen Mängeln jedenfalls tätig zu werden und nicht bloß, wenn diese im Zuge eines Neubaus, Umbaus oder Zubaus hervortreten.

Der verfahrensgegenständliche Mangel wurde im Zuge einer Heimbeschau von einem von der belangten Behörde herangezogenen hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt und dieser hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt, weil die nicht bodenbündig montierte Ankerplatte der Poller insbesondere im Falle einer Bergung über das Stiegenhaus nach Demontage des Pollers eine Stolperfalle darstellt.

Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, liegt aufgrund der Stolpergefahr eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen vor. Im Falle einer Bergung müssen Rettungskräfte, wenn eine Bergung des gesamten Heims erforderlich ist und eine Evakuierung der liegenden Patienten in einen anderen Brandabschnitt nicht mehr ausreicht, bettlägerige Personen mit einer Trage über das gegebenenfalls bereits verrauchte Stiegenhaus bergen. Eine 1,5 cm hohe aus dem Boden herausragende Ankerplatte stellt jedenfalls eine Stolperfalle im Treppenhaus dar. Der Amtssachverständige hat für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um einen erheblichen Mangel handelt und aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 3 THPG hat die Landesregierung dem Heimträger und sohin der Beschwerdeführerin die erforderliche Maßnahme zur Beseitigung dieses erheblichen Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid nachgekommen und der Erteilung der hochbautechnischen Auflage Nr 4 im angefochtenen Bescheid war nicht entgegenzutreten. Die Ausführungen des Amtssachverständigen stützen sich einerseits auf den Erlass des Sozialministeriums, BMASK-461.304/0007-VII/a/2/2017, das dem Erlass zugrundeliegende Mustergutachten des Baumeister Dipl.-Ing. KK, MSc., vom 08.11.2017, sowie die allgemein gültigen Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB Richtlinie 4, OIB-330.4/020/19).

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich aus einem Erlass des Ministeriums für die Allgemeinheit per se keine rechtliche Auswirkung ergibt, ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Hinsichtlich der Beurteilung der Ausführung der Poller in dem verfahrensgegenständlichen Heim, steht der Heranziehung des Erlasses und des zugrundeliegenden Mustergutachtens durch den hochbautechnischen Sachverständige in seiner fachlichen Beurteilung nichts entgegen.

Mit ihren Ausführungen, dass die belangte Behörde keine verfassungskonforme Interpretation vorgenommen hat und sohin durch Verletzung des Gleichheitssatzes Willkür geübt hat, ist entgegenzutreten, dass sich bereits aus dem klaren gesetzlichen Wortlaut ergibt, dass die in § 3 THPG normierten bautechnischen Standards in Zusammenschau mit der Übergangsbestimmung in § 52 Abs 4 THPG lediglich auf Neuerrichtungen und Umbauten anzuwenden sind. Die bautechnischen Standards und die Anzeige der Betriebsaufnahme sind im zweiten Abschnitt des Gesetzes normiert. Die Heimaufsicht der Tiroler Landesregierung gemäß § 14 THPG ist im sechsten Abschnitt des Gesetzes gesondert geregelt und der Gesetzgeber hat dezidiert keine Ausnahme der Heimaufsicht und somit auch der Bestimmung in § 14 Abs 3 THPG betreffend die Beseitigung erheblicher Mängel für bereits bestehende, nicht neuer errichtete und nicht um- und zugebauten Heime vorgesehen. Daraus ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keinesfalls eine denkunmögliche Interpretation des Gesetzestextes durch die belangte Behörde zu erkennen. Vielmehr normiert § 14 Abs 3 THPG gerade eben den Ausnahmefall und es ist den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 443/04 (Seite 32) zu entnehmen, dass bestehende Heime, solange nicht erhebliche Missstände ein behördliches Einschreiten nach § 14 erfordern, schließlich nicht an die aktuellen bautechnischen Standards angepasst werden. Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass es die Intention des Gesetzgebers war, grundsätzlich bestehende Heime nicht an aktuelle bautechnische Standards anzupassen, aber bei erheblichen Mängeln – wie sie im gegenständlichen Fall vorliegen – dezidiert ein behördliches Einschreiten fordern.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Eigentum verletzt sei, da sie erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden hätte, vermochte nicht zu überzeugen. Eine etwaige von der belangten Behörde unterlassene Interessensabwägung und Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wurde jedenfalls im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Der hochbautechnische Amtssachverständige legte schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass eine farbliche Hervorhebung der nicht bodenbündig verlegten Ankerplatte die Stolpergefahr im Falle einer Bergung nicht beseitigt und zeigte darüber hinaus in seinem ergänzenden Gutachten eine alternative Maßnahme auf, welche jedoch mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden wäre und zudem den laufenden Betrieb des Heims einschränkt. Dabei handelt es sich um den Einbau von Treppenschranken.

Aus alldem ergibt sich, dass die von der belangten Behörde aufgetragene Maßnahme jedenfalls erforderlich und sohin unabdingbar und auch unumgänglich ist.

Auch mit ihren Ausführungen, dass die Errichtung der Poller mit Ansuchen vom 05.11.2012 beim Stadtmagistrat Z, Bau- und Feuerpolizei mit Schreiben vom 05.11.2012 genehmigt worden sei, vermochte die Beschwerdeführerin im Vorliegen eines erheblichen Mangels nicht entgegenzutreten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwar mit der Bau- und Feuerpolizei in Kontakt getreten ist, von deren Seite jedoch lediglich eine allgemeine Rückmeldung, dass keine Bedenken bestehen, ergangen ist.

Zum Zeitpunkt der Heimeinschau stellen die nicht bodenbündig verlegten Ankerplatten der Poller – wie das Ermittlungsverfahren hervorgerbacht hat – jedenfalls einen erheblichen Mangel dar, weil Gefahr für Leib und Leben besteht. Für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen, weshalb dies auch durch die Korrespondenz mit der Bau- und Feuerpolizei im Jahr 2012 nicht entkräftet werden kann.

Aus alldem ergibt sich, dass aufgrund der nicht bodenbündig verlegten Ankerplatten der Poller in den Stiegenhäusern des AA-Wohnheims Y ein erheblicher Mangel vorliegt, deren Beseitigung die belangte Behörde zurecht und im rechtmäßigen Umfang der Beschwerdeführerin als Heimträger aufgetragen hat.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch wenn die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage bislang von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts noch nicht beurteilt wurde und diese Frage darüber hinaus eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen, weil die Beschwerdeführerin mehrere Heime betreibt und in mehreren Heimen derartige Poller verbaut sind, liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich diese aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes eindeutig beantworten lässt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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