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LVwG-2023/36/1242-4Landesverwaltungsgericht18.04.2024
Kosten der Ersatzvornahme<br/>Vorauszahlungsbescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2023, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2023, Zl ***, ersatzlos aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2021, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) ua auch die unverzügliche Beseitigung der als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bewilligten Gebäude sowie weiterer baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Z – unter der Einhaltung von Auflagen - aufgetragen (Infoverkaufsstand, Geräteraum, Terrasse, Treppenaufgang, Einfriedungszaun ua des „CCs“).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.08.2021, Zl ***, eingestellt.
Im Weiteren wurde diesbezüglich ua auch ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.03.2022, Zl ***, wurde ein neuerliches Bauansuchen für die vom gegenständlichen Beseitigungsauftrag umfassten baulichen Anlagen zurückgewiesen, und blieb diese Entscheidung vom Beschwerdeführer unbekämpft.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Titelbescheides vom 02.07.2021, Zl ***, die Ersatzvornahme angedroht.
Nach Einholung der Kostenschätzung vom 03.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2023, Zl ***, gemäß § 4 Abs 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 6.180,00,- aufgetragen.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 24.04.2023 ein und wird darin jeweils mit näheren Ausführungen insbesondere zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beseitigungsauftrag bereits nachgekommen worden sei, da Anfang Juni 2022 „Umbauarbeiten“ stattgefunden hätten. Die vom Amtssachverständigen in der Kostenschätzung angeführten auf zwei Anhängern positionierten Baulichkeiten seien nicht mehr vorhanden und seien stattdessen vier neue Holzgebäude, die unter § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 zu subsumieren seien, errichtet worden. Die erfolgten „Umbauarbeiten“ seien jedoch unberücksichtigt geblieben.
Mit Email vom 02.04.2024 teilte der Beschwerdeführer ua auch der belangten Behhörde unter Anschluss von Lichtbildern mit, dass mit 29.03.2024 der Abschluss der Abbrucharbeiten auf Gst **1 KG Z erfolgt sei.
Diese Mitteilung wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet.
Am 04.04.2024 wurde von der belangten Behörde durch den Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt, dass dem Beseitigungsauftrag vom 02.07.2021, Zl ***, vollinhaltlich nachgekommen wurde.
Mit Email vom 08.04.2024 teilte die belangten Behörde – unter Anschluss des Aktenvermerkes dieses Ortsaugenscheins und des dabei angefertigten Lichtbildes – mit, dass die behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen betreffend den verfahrensgegenständlichen Titelbescheid nicht mehr erforderlich sind.
II.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 14/2022:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der nunmehr entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Erwägungen:
1. Wenn einer zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig bzw nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, kann die Leistung gemäß § 4 Abs 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zwangsweise durchgeführt werden.
Dabei kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten nach § 4 Abs 2 VVG mit Bescheid auch die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Die Erlassung eines solchen Kostenvorauszahlungsauftrages setzt das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraus, nicht aber deren bescheidmäßige Anordnung.
2. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2021, Zl ***, (Titelbescheid) dem Beschwerdeführer ua auch die unverzügliche Beseitigung der als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bewilligten Gebäude sowie weiterer baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Z („CC“) unter der Einhaltung von Auflagen aufgetragen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Ersatzvornahme angedroht.
3. Der Kostenvorauszahlungsauftrag dient der Sicherstellung der künftigen Kosten für die behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen und werden die Kosten erst nach Durchführung der Arbeiten tatsächlich abgerechnet.
Im Hinblick darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten ist (vgl VwGH 20.04.1995, 94/06/0240; ua).
4. Dem Verpflichteten steht es aber auch grundsätzlich frei, solange die Behörde die tatsächliche Durchführung der Arbeiten noch nicht in die Wege geleitet hat, den Aufträgen nachzukommen und den Ablauf der Arbeiten selbst zu bestimmen (vgl VwGH 11.02.1993, 90/06/0205; ua).
5. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 leg cit dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (vgl VwGH 06.06.1989, 84/05/0035; VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193; ua).
6. Im gegenständlichen Fall teilte der Beschwerdeführer mit Email vom 02.04.2024 unter Anschluss von Lichtbildern mit, dass mit 29.03.2024 der Abschluss der Abbrucharbeiten auf Gst **1 KG Z erfolgt sei.
Am 04.04.2024 wurde von der belangten Behörde durch den Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt, dass dem Beseitigungsauftrag vom 02.07.2021, Zl ***, vollinhaltlich nachgekommen wurde.
Mit Email vom 08.04.2024 teilte die belangten Behörde – unter Anschluss des Aktenvermerkes dieses Lokalaugenscheins und des dabei angefertigten Lichtbildes – mit, dass die behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen aus dem verfahrensgegenständlichen Titelbescheid nicht mehr erforderlich sind.
7. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass – wie vorstehend ausgeführt - ein Kostenvorauszahlungsauftrag der Sicherstellung der künftigen Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde dient und wegen des notwendigen Zusammenhanges dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt.
Aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 08.04.2024 ergibt sich, dass die behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
Es war daher aus diesem Grund im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der gegenständlich bekämpfte Kostenvorauszahlungsbescheid ersatzlos aufzuheben und ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde deshalb nicht mehr geboten.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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