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LVwG-2024/15/0922-1Landesverwaltungsgericht17.04.2024
Weideverbot<br/>Forsttagsatzungskommission
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Z vom 28.02.2024, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Ausnahme vom Weideverbot für Ziegen nach der Tiroler Waldordnung 2005 als unzulässig,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahme vom Weideverbot nach § 37 TWO als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
Im Vorfeld der für 27.2.2024 anberaumten Sitzung der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Z wurden vom Beschwerdeführer in einem „Verzeichnis über die für das Jahr 2024 beantragte Kleinviehweide“ 25 Ziegen zur Weide angemeldet. Beigelegt war diesem Verzeichnis ein Tiris- Ausdruck mit Markierung einer bestimmten Fläche im Ausmaß von 948.531,24 m².
Diese Anmeldung wurde von der belangten Behörde als Ansuchen um eine Bewilligung einer Ausnahme vom Weideverbot für Ziegen in Wäldern gemäß § 38 Tiroler Waldordnung 2005 (im Folgenden kurz: TWO) für 25 Stück Ziegen gewertet.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag von der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Z gemäß § 38 iVm § 41 TWO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„1. Maßgebliche Rechtsvorschriften/rechtliche Grundlagen:
Der Auftrieb von Schafen und Ziegen ist lt. § 37 Abs. 1 TWO zwischen 1. November und 31. März und in den nach § 37 Abs. 2 definierten Waldflächen generell verboten.
Die Weideorte sind nach § 39 Abs. 1 TWO unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen bescheidmäßig zu erlassen. Wenn zur Walderhaltung und seiner Wirkung nötig, sind die Weidezeiten (§ 39 Abs. 2 TWO) im Bescheid einzuschränken und die Auf- und Durchtriebswege (§ 39 Abs. 3 TWO) festzulegen sowie die Anzahl der Weidetiere (§ 40 Abs. 2 TWO) festzulegen.
Ausnahmen vom Weideverbot können gem. § 38 TWO für Schafe dann erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.
Gemäß § 41 TWO hat der Tierhalter der Forsttagsatzungskommission spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der für die Weide bestimmten Tiere zu melden und das Bestehen eines Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Tiere anzugeben.
Gemäß Spruchpunkt I. war der Antrag für Ziegenweide im Wald entsprechend § 37 Abs. 2 Tiroler Waldordnung 2005 als unzulässig zurückzuweisen, weil eine Ausnahme vom Weideverbot gemäß § 38 Tiroler Waldordnung 2005 für Ziegen nicht vorgesehen ist und die angegebenen Weideorte zur Gänze als Schutzwald anzusprechen sind.“
Mit einem am 26.3.2024 zur Post gegebenen Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Entscheidung nichtig sei, zumal sich die Behörde nicht auf konkrete Grundparzellen beziehe und keine Abgrenzung zwischen Alm- und Waldflächen vorgenommen habe. Die Behörde habe im Bescheid im Betreff weder angeführt auf welchen Parzellennummern die Ziegenweide nach den § 37 bis 39 abgelehnt werde noch wo diese Waldflächen überhaupt liegen würden. Weiters habe die Behörde nicht begründet, ob es sich bei der beantragten Ziegenweide überhaupt um Wald handle bzw. um welche Waldkategorie. So sei eine Ziegenweide im Wirtschaftswald nach § 37 Abs 2 TWO grundsätzlich möglich. Er ersuche hiermit wie ursprünglich beantragt um Genehmigung einer Ziegenweide auf der Fläche, welche im Anhang rot umrandet sei. Die Ziegenweide sei auf Teilen dieser Fläche schon wiederholt ausgeübt worden.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde eine Bewilligung für die Ziegenweide beantragt. Die Weide soll auf der Gst**1 in der KG Z erfolgen. Laut Kataster handelt es sich bei dieser Fläche um Wald mit 750.851 m² und um eine Almfäche mit 83.860 m², im Übrigen sind im Kataster Gewässerflächen ausgewiesen.
Dieser Antrag wurde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
III. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung der Ziegenweide im Wald gestellt hat ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, wobei zur Wertung dieses Antrages als solchen nach § 38 TWO, auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.
Die Aufteilung der konkreten Fläche zwischen Wald, Alm und Gewässer ergibt sich aus dem Kataster.
IV. Rechtslage:
Tiroler Waldordnung (TWO)
„§ 22
Aufgaben
(1) Der Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz über
a) Ansuchen um die Bewilligung von Fällungen nach § 35 Abs. 2 und 3,
b) Ansuchen um die Bewilligung der Schafweide im Wald nach § 38,
c) die Bestimmung von Weideplätzen und Weidezeiten im Wald nach § 39,
d) die Untersagung des Mehrauftriebes nach § 41 Abs. 2,
e) die Minderung der zur Weide angemeldeten Anzahl von Tieren nach § 41 Abs. 3.
(2) Im Zug der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem – soweit zweckmäßig – auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete einzuladen sind, hat der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde bzw. den Gemeinden unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung zu informieren.
§ 37
Weideverbot
(1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen
a) in Schutz- und Bannwäldern,
b) in der Kampfzone des Waldes,
c) auf Schonungsflächen und
d) auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,
ist während des ganzen Jahres verboten.
§ 38
Ausnahmen
(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.
(2) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
a) ein Zurückgehen der Bestockung,
b) die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,
c) eine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
d) die Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
e) eine Vergrößerung der Lawinengefahr
verursacht würde.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.
§ 39
Weideplätze, Weidezeiten
(1) Die Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen mit Bescheid jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.
(3) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission mit Bescheid die zulässigen Auf- und Durchtriebswege festzulegen.
§ 40
Anzahl der Weidetiere
(1) Zur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.
§ 41
Anmeldung
(1) Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der für die Weide bestimmten Tiere zu melden und das Bestehen eines Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Tiere anzugeben.
(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.“
V. Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Zunächst ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde nur prozessual entschieden hat, nur über die Rechtmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden kann (vgl dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH).
Insofern war vom Landesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags als unzulässig rechtmäßig war, nicht aber darüber, ob dieser Antrag auch inhaltlich begründet war.
Weiters wird festgehalten, dass die Sache des Verfahrens durch den Abspruch im angefochtenen Bescheid beschränkt wird. Der angefochtene Bescheid bezieht sich durch seine Bezugnahme auf § 38 TWO ausdrücklich auf eine Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahme vom Weideverbot nach § 37 TWO. Im vorliegenden Verfahren war daher ausschließlich zu klären, in wie fern die Zurückweisung des Antrages in diesem Umfang zu Recht erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag vom 20.2.2024 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes von der belangten Behörde zu Recht jedenfalls auch als Antrag nach § 38 Abs 1 TWO auf Erteilung einer Ausnahme vom Weideverbot gewertet wurde. Wörtlich geht dies aus dem „Verzeichnis über die für das Jahr 2024 beantragte Kleinviehweide“ zwar nicht hervor, im Hinblick auf die nach § 37 TWO bestehenden Weideverbote für Ziegen und dem auch aus der Beschwerde klar hervorkommenden Wunsch des Beschwerdeführers, eine Genehmigung für seine Ziegenweide zu erhalten, kommt eine andere Auslegung nämlich nicht in Frage.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde nicht zwischen Alm- und Waldflächen unterscheide wird festgehalten, dass sich die Zuständigkeit der Forsttagsatzungskommission ausschließlich auf Waldflächen bezieht. Festlegungen für Flächen, die nicht als Wald gelten, können somit von der Forsttagsatzungskommission nicht getroffen werden.
Der verfahrenseinleitende Antrag vom 20.2.2024 konnte auch keine Tätigkeit der Forsttagsatzungskommission im Sinn des § 22 Abs 1 lit d iVm § 41 Abs 2 TWO auslösen, weil im vorliegenden Fall nicht die Anzahl der angemeldeten Tiere die Zahl der zulässigen Tiere übersteigt, sondern die Weide mit den angemeldeten Tieren im Wald generell unzulässig ist und hinsichtlich allfälliger Nichtwaldflächen keine Zuständigkeit der Forsttagsatzungskommission besteht.
Von der belangten Behörde wurde nun hinsichtlich des – wie eben dargelegt zu Recht im Sinn des § 38 Abs 1 TWO ausgelegten - verfahrenseinleitenden Antrags zutreffend ausgeführt, dass der Abs 1 des § 38 TWO die Möglichkeit, Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs 2 lit a und b zu bewilligen, ausdrücklich nur im Zusammenhang mit Schafen vorsieht, während vom Beschwerdeführer für 25 Ziegen um Ausnahme angesucht wurde. Für ein solches Ansuchen fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage, zumal die TWO eine Entscheidungskompetenz der Forsttagsatzungskommission in Bezug auf das Verbot nach § 37 ausdrücklich nur für Schafe vorsieht. Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde das Ansuchen nach § 38 TWO auch nicht einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG zu unterziehen.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde nicht ausgeführt hätte, auf welchen Flächen die Ziegenweide abgelehnt wird und ob es sich hierbei überhaupt um Wald handelt, ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nämlich gar keine Aussage darüber getroffen, ob und auf welchen Flächen eine Ziegenweide zulässig ist, sondern den Antrag in formeller Hinsicht zurückgewiesen. Dies steht aber wie bereits erwähnt im Einklang mit den oben wiedergegebenen Bestimmungen der TWO.
Das Weideverbot nach § 37 Abs 1 TWO gilt ausdrücklich nur in Wäldern und jenes nach Abs 2 ausdrücklich nur in Schutz- und Bannwäldern, in der Kampfzone des Waldes, auf Schonungsflächen und weiteren näher definierten Waldflächen. Somit kann sich eine Ausnahme von diesen Verboten aber von vorneherein nur auf solche Flächen beziehen, weil auf anderen gar kein Weideverbot besteht: einem Weiden von Ziegen auf nicht als Wald zu qualifizierenden Almflächen sowie auf den nicht in § 37 Abs 2 TWO definierten Waldflächen außerhalb des in Abs 1 leg cit definierten Zeitraums steht die Tiroler Waldordnung somit nicht entgegen.
Da § 38 TWO ausdrücklich von Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs 2 lit a und b spricht und die Möglichkeit der Erteilung solcher Ausnahmen auf Schafe beschränkt, ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers, der sich auf Ziegen bezieht, jedenfalls unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Vorlage eines Verzeichnisses für die Kleinviehweide allerdings auch einen Antrag auf Ausweisung einer Weidefläche nach § 39 TWO stellen wollte wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf eine Zurückweisung des Antrages nach § 38 TWO bezieht und nicht auf § 39 TWO. Bei einem Antrag auf Ausnahme vom Weideverbot nach § 37 TWO einerseits und einem solchen auf Ausweisung einer Weidefläche nach § 39 TWO handelt es sich um eine grundsätzlich trennbare Sache. Mit der Zurückweisung des Antrages nach § 38 TWO wurde somit ein allfälliger Antrag nach § 39 TWO noch nicht erledigt.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Behörde nunmehr in einem ersten Schritt zu klären hat, ob der Beschwerdeführer mit seiner Vorlage eines Verzeichnisses auch einen Antrag nach § 39 TWO stellen wollte, zumal diese Bestimmung ausdrücklich eine Zuständigkeit der Forsttagsatzungskommission zur Ausweisung von Weideflächen auch für Ziegen beinhaltet. Zur Klärung dieser Frage hat die Behörde dem Beschwerdeführer das Ansuchen nach § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch explizit anzugeben hat, auf welche Waldflächen sich der Antrag konkret bezieht. Auch im Verfahren nach § 39 TWO besteht nämlich eine Entscheidungsbefugnis der Forsttagsatzungskommission ausschließlich in Bezug auf Waldflächen. Um einen Antrag nach § 39 TWO erledigen zu können muss der Beschwerdeführer daher die Fläche näher eingrenzen, beinhaltet doch der ursprünglich vorgelegte Lageplan sowohl Wald, als auch Almflächen. Soweit sich der Antrag auf die Ausweisung von Weideflächen nach § 39 TWO auch auf Nichtwaldflächen beziehen würde, bestünde nämlich keine Kompetenz der Forsttagsatzungskommission in diesem Umfang. Aus diesem Grund hat sich ein Antrag nach § 39 Abs 1 TWO auf eine konkret einzugrenzende Waldfläche zu beziehen.
Nach entsprechender Klarstellung und Eingrenzung des Antrages durch den Beschwerdeführer wird die Behörde dann über die Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrages zu entscheiden haben. Da sie darüber allerdings nach dem Spruch und der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgesprochen hat, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund der Beschränkung der Sache darauf, was den Spruch des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049), eine Weiterführung des Verfahrens zu dieser Frage verwehrt.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Außerdem wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags konnte unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere auch nicht im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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