LVwG T LVwG-2023/47/2960-3

LVwG-2023/47/2960-3Landesverwaltungsgericht15.04.2024

Regest

Krankenhilfe<br/>Selbstbehalt<br/>Pflichtleistung<br/>Grundsatz der Sparsamkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2960-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2960.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 2 TMSG eine einmalige Unterstützung für Krankenhilfe für die Übernahme der Kosten für die Gläser der Fernbrille in der Höhe von € 357,80 gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 22.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz wegen außergewöhnlicher Mehrbelastung infolge oder im Zusammenhang mit seiner Gehbehinderung. Beantragt wurde die Eigenbeteiligung für ein paar neue orthopädische Schuhe, neuer Fernsichtgläser und erstmals einer gesonderten Nahsicht- bzw. Lesebrille. Zudem wurde die Übernahme der Kosten einer augenärztlichen Untersuchung beantragt. In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht darauf beschränken konnte, sich Gleitsichtgläser anfertigen und in die vorhandene Fassung einfassen zu lassen. Seine Gehbehinderung sei mit erhöhter Sturzgefahr verbunden, weshalb Gleitsichtgläser zusätzlich zu einer verzerrten Sicht auf Treppenstufen und anderen Unebenheiten führen können und deswegen nicht in Betracht kommen. Es bestehe aufgrund der Gehbehinderung eine erhöhte Sturzgefahr. Die Mehrbelastung betrage insgesamt Euro 916,17. Mit dem Antrag wurde eine Rechnung der BB vom 08.09.2023 für eine Brillenfassung samt Gläser in der Höhe von insgesamt Euro 440,23 vorgelegt, eine weitere Rechnung vom 08.09.2023 über Einstärkengläser in der Höhe von Euro 357,80, eine Rechnung der CC über Euro 58,14 (Selbstbehalt) sowie eine Rechnung der Augenärztin DD vom 22.08.2023 für ein Scanning Laser Ophthalmoskopie über Euro 60,00. Zudem wurde der Verordnungsschein für die Sehbehelfe vorgelegt.

Mit Bescheid vom 24.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 2 TMSG eine einmalige Unterstützung für Krankenhilfe in Form der Übernahme des Selbstbehalts für die orthopädischen Schuhe in der Höhe von Euro 58,14 gewährt.

Mit Schreiben vom 24.10.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rechnung von DD um keine Pflichtleistung, welche von der Allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird handle, weshalb auch keine Übernahme aus der Mindestsicherung erfolgen könne. Hinsichtlich der Rechnungen der Nah- und Fernbrille wurde er zudem darauf hingewiesen, dass es wesentlich günstigere Gläser und Fassungen gebe und daher gemäß § 1 Abs 8 TMSG unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hierfür keine Mindestsicherung gewährt werden könne.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 04.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend den Antrag auf Zusatzleistung wegen außergewöhnlicher Mehrbelastung, da lediglich ein Teilbetrag in der Höhe von Euro 58,14 auf seinem Konto eingelangt sei.

Mit Eingabe vom 13.11.2023 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2023, Zl ***, ein. Moniert wurde, dass über den Antrag nicht vollständig abgesprochen worden sei und sich die Beschwerde nicht gegen den Bescheid bewilligte Leistung richte, sondern damit die Berichtigung bzw. Ergänzung des Bescheides begehrt werde.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023, Zl ***, wurde von der belangten Behörde der Antrag vom 22.10.2023 betreffend Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten der Rechnung von Augenärztin DD in der Höhe von Euro 60,00 sowie der Kosten für eine Fernbrille in der Höhe von Euro 357,80 und der Kosten für eine Nahbrille in der Höhe von Euro 440,23 gemäß § 1 Abs 8 und § 7 TMSG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Übernahme der beantragten Kosten in Höhe von Euro 60,00 erfolgen könne, da dies keine Pflichtleistung darstelle, welche von der Allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Betreffend die Anträge auf Übernahme der Kosten der beiden Brillen führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 1 Abs 8 TMSG (Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit), dass die Rechnungen der BB nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, da es wesentlich günstigere Nah- und Fernbrillen gebe.

Mit Schreiben vom 30.11.2023, Zl ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde vom 13.11.2023 dem LVwG-Tirol nicht vorgelegt werde, sondern als erledigt betrachtet werde, da sie sich gegen den Bescheid vom 24.10.2023 richtet und nunmehr mit Bescheid vom 30.11.2023 über die beantragten Leistungen abgesprochen worden sei.

Gegen den Bescheid vom 30.11.2023, Zl ***, brachte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sich diese vollumfänglich gegen den angefochtenen Bescheid richte. Gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei nicht verstoßen worden, weil er sich für eine günstige Firma entschieden habe und für die Fernbrille auch die vorhandene alte Brillenfassung weiterverwendet habe. Die günstigen Brillen seien nicht für Personen geeignet, die ständig Brillenträger sind. Diese seien außerdem nicht zweckmäßig. Aufgrund seiner orthopädischen Behinderung und Spastik und der damit verbundenen erhöhten Sturzgefahr sei ihm dezidiert eine Brille mit hochwertigeren Gläsern empfohlen worden, da eine erhöhte Bruchgefahr bei einem Sturz bestehe. Beantragt wurde daher die Übernahme der Kosten für die Nah- und Fernbrille sowie die augenärztliche Rechnung der DD in Höhe von insgesamt Euro 858,03, in eventu jedenfalls aber in Höhe von insgesamt Euro 789,03. In seinem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice und ein Schreiben der BB vom 13.11.2023 vor.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde unter Anschluss des Aktes die Beschwerde vom 10.12.2023 gegen den Bescheid vom 30.11.2023, Zl ***, mit der Bitte um Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in die vorgelegten Rechnungen, in die Kopie des Behindertenpasses und in das Schreiben der BB vom 13.11.2023, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024.

II.Sachverhalt:

Der am 19.02.1977 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Er lebt mit seiner Ehegattin in der Adresse 1, **** Y. Der Beschwerdeführer ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Der Beschwerdeführer bezieht laufend und dies auch zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Der Beschwerdeführer hat eine 70%ige Behinderung, ua einer Gehbehinderung, mit welcher eine erhöhte Sturzgefahr verbunden ist. Auf seinem Behindertenpass ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die Fahrpreisermäßigung und der Umstand vermerkt, dass der Inhaber einer Begleitperson bedarf. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 2.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Kindheit Brillenträger und hatte bisher immer eine Fernbrille, aber noch keine Lesebrille.

Mit Verordnungsschein vom 22.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer einerseits von der Fachärztin für Augenheilkunde, DD, ein Sehbehelf Fernbrille und andererseits ein Sehbehelf Nahbrille, verordnet. Auf beiden Verordnungsscheinen ist „Material: Kunststoff“ angeführt.

Am 22.08.2023 war der Beschwerdeführer in Behandlung bei der Augenärztin DD. In Rechnung gestellt wurden ihm als Privathonorar für die Untersuchung „Scanning Laser Ophthalmoskopie“ Euro 60,00 verrechnet. Dabei handelt es sich um keine Pflichtleistung.

Am 08.09.2023 erwarb der Beschwerdeführer bei der BB entsprechend der Verordnung seiner Augenärztin eine Lesebrille. Die Fassung kostete Euro 95,00 und die Gläser je Euro 191,85. Der Kassenanteil ohne Selbstbehalt wurde bereits in Abzug gebracht. Insgesamt bezahlte der Beschwerdeführer für diese Brille samt Fassung Euro 440,23.

Zudem erwarb er bei der BB entsprechend der Verordnung seiner Augenärztin neue Gläser für seine Fernbrille, welche ihm in seine bisherige Brillenfassung eingesetzt wurden. Für die verordneten neuen Fernbrillengläser benötigte der Beschwerdeführer sohin keine neue Brillenfassung. Die Gläser kosteten Euro 357,80. Der Kassenanteil ohne Selbstbehalt wurde bereits in Abzug gebracht.

Dem Beschwerdeführer wurde dezidiert eine eigene Lesebrille und eine eigene Fernbrille verordnet. Aufgrund seiner orthopädischen Behinderung besteht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Stolper- und Sturzgefahr, weshalb für ihn eine Gleitsichtbrille nicht in Frage kommt. Von der BB wurden dem Beschwerdeführer dezidiert Kunststoffgläser empfohlen, da bei günstigeren mineralischen Gläsern eine Bruchgefahr bei einem Sturz besteht.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erneut vorgelegten Kopien der Rechnungen. Die Beträge sind nicht strittig. Ebenso ist unstrittig, dass es sich bei dem Privathonorar der DD um keine Kassenleistung handelt. Der Beschwerdeführer führte dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er die Rechnung nicht eingereicht hat, weil er wusste, dass er dafür nichts bekommt.

Die Feststellung, dass die Krankenkassenleistung von den Rechnungsbeträgen der beiden Brillen bereits in Abzug gebracht wurden, ergibt sich aus den beiden Rechnungen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben sowie dem vorgelegten Behindertenausweises.

Die Feststellungen zu den Verordnungen der DD stützen sich auf die vorgelegten Verordnungsscheine und die Empfehlung des Optikers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

(…)

§ 7

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht

a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,

b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung

1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder

2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.

(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“

V.Erwägungen:

In dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt befinden sich zwei Beschwerden. Die erste Beschwerde vom 13.11.2023 richtet sich gegen den Bescheid vom 24.10.2023, Zl *** und die zweite Beschwerde vom 11.12.2023 richtet sich gegen den Bescheid vom 30.11.2023, Zl ***.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass über beiden Beschwerden noch nicht entschieden wurde. Mit Vorlageantrag vom 14.12.2023 legte die belangte Behörde aber nur die Beschwerde vom 11.12.2023 gegen den Bescheid vom 30.11.2023, Zl ***, vor. Verfahrensgegenständlich ist sohin lediglich diese Beschwerde.

In Ermangelung einer Zurückziehung des Rechtmittels vom 13.11.2023 durch den Beschwerdeführer geht das Landesverwaltungsgericht Tirol – entgegen der Ansicht der belangten Behörde, welche sie mit Schreiben vom 30.11.2023 dem Beschwerdeführer gegenüber mitgeteilt hat, – davon aus, dass die Beschwerde vom 13.11.2023 nicht gegenstandslos ist und sohin auch nicht als erledigt betrachtet werden kann. Diese wurde weder dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt noch wurde – wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt – mit einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 Abs 1 VwGVG darüber entschieden. Gemäß § 14 Abs 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht eine Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will. Die Vorlage der Beschwerde vom 13.11.2023 hat die belangte Behörde bis dato unterlassen.

Zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde:

Mit dem Antrag vom 22.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer einerseits die Übernahme der Kosten einer Rechnung der Augenärztin DD in der Höhe von Euro 60,00 für eine Leistung, welche unstrittig keine Pflichtleistung der Krankenkasse darstellt, beantragt.

Gemäß § 7 Abs 2 TMSG sind unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs 1 allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der Allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.

Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, handelt es sich bei der beantragten Leistung unstrittig um keine Pflichtleistung der Allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb ein Ersatz gemäß der vorzitierten Bestimmung nicht in Frage kommt. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die Übernahme der Kosten der Rechnung von Augenärztin DD in der Höhe von Euro 60,00 abgelehnt.

Anders verhält es sich bei den beiden Brillen des Beschwerdeführers. Für diese beiden Brillen liegt ein Verordnungsschein der ÖGK vor. Bei der Lesebrille wurde ein Kassenanteil ohne Selbstbehalt in der Höhe von Euro 38,47 bereits bei der Rechnung in Abzug gebracht und bei der Fernbrille in der Höhe von Euro 25,90.

Die belangte Behörde hat die Übernahme der beantragten Kosten gemäß § 1 Abs 8 TMSG abgelehnt, weil es deutlich günstigere Brillenfassung mit Basisgläsern in Sehstärke bereits ab Euro 18,50 gibt. Bei den vom Beschwerdeführer erworbenen Brillengläsern handelt es sich um Zeiss Gläser mit Blaufilter.

Bei Brillen handelt es sich gemäß § 137 Abs 1 ASVG um Heilbehelfe, welche dem Versicherten in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren sind. Gemäß § 137 Abs 2 ASVG werden die Kosten der Heilbehelfe vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs 3). 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60 % der Höchstbeitragsgrundlage sind vom Versicherten zu tragen. Die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 118 Abs 3 beläuft sich im Jahr 2024 gemäß BGBl II Nr 459/2022 für 2023 auf Euro 195,00.

Zu klären ist nunmehr, ob es sich bei den Brillen um sogenannte Pflichtleistungen der Allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung iSd § 7 Abs 2 TMSG handelt.

Pflichtleistungen sind gemäß § 121 Abs 2 ASVG Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus § 137 Abs 1 ASVG ein Rechtsanspruch auf Heilbehelfe wie zB Brillen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung, weshalb von einer Pflichtleistung auszugehen ist.

In der Folge ist nunmehr zu klären, ob entsprechend der Bestimmung in § 7 Abs 2 TMSG die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge, von welchen bereits der Kassenanteil abgezogen wurde, als „Selbstbehalt“ zu qualifizieren ist. Das Gesetz sieht weder eine Legaldefinition dieses Begriffs vor, noch ist aus den Materialien eine Klarstellung des Begriffs zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 24.03.2022, Ro 2020/10/0030, aus, dass unter „Selbstbehalten“ in der Krankenversicherung eine Eigenleistung des Versicherten für bestimmte Leistungen der Krankenversicherung verstanden wird.

In gegenständlichem Fall handelt sich bei den Kosten für den Heilbehelf Brille, welche die Nah- und Fernbrille umfasst, abzüglich des vom Optiker bereits angerechneten Kassenanteils, jedenfalls um einen Selbstbehalt im Sinn des § 7 Abs 2 TMSG, der grundsätzlich von der Mindestsicherung zu übernehmen ist.

Die ist allerdings im Konnex der Systematik des TMSG zu sehen und die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht auf den in § 1 Abs 8 TMSG verankerten Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwiesen, unter dessen Berücksichtigung Mindestsicherung zu gewähren ist.

Betreffend die Ferngläser des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es sich um hochwertige Kunststoffgläser handelt, welche einerseits dezidiert von der Augenfachärztin verordnet wurden und andererseits bei der aufgrund einer Behinderung vorliegenden erhöhten Sturzgefahr des Beschwerdeführers erforderlich sind, um im Falle eines Sturzes Glasbruch zu vermeiden. Kommt der Beschwerdeführer mit seiner Fernbrille, welche er ständig trägt, zu Sturz, kann es zum Bruch der günstigeren mineralischen Gläser kommen und der Beschwerdeführer würde wieder neue Brillengläser benötigen. Bei einer erhöhten Sturzgefahr ist die Lebensdauer der Kunststoffgläser wesentlich höher als jene von mineralischen Gläsern. Damit ist im Fall des gehbehinderten Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kostenersatz für das höherwertige Kunststoffglas bei der Fernbrille zu begründen. Darüber hinaus hat er – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – für die neue und medizinisch notwendige Fernbrille seine bisherige Fassung verwendet und sich keine neue Fassung angeschafft.

Anders stellt sich dies jedoch bei der vom Beschwerdeführer angeschafften zusätzlichen Lesebrille dar. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zwar hervorgebracht, dass für den Beschwerdeführer die medizinische Notwendigkeit einer separaten Lesebrille besteht, da er mit einer Gleitsichtbrille wiederum einer erhöhten Stolpergefahr ausgesetzt wäre. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung in § 137 Abs 2a letzter Satz ASVG zu verweisen, welche einen Kostenersatz für Gleitsichtgläser dezidiert ausschließt. Bei einer Lesebrille, welche in der Regel beim Lesen im Sitzen verwendet wird, greift die Argumentation der erhöhten Sturzgefahr aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht. Diesbezüglich war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, auf eine günstigere Brille, wie sie zB beim Optiker bereits zu einem Preis ab Euro 18,50 erworben werden kann, zurückzugreifen. Aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit war sohin gemäß § 1 Abs 8 TMSG für die Nahbrille kein Kostenersatz zu gewähren.

Aus alldem ergibt sich, dass der Beschwerde insofern Folge zu geben ist, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 2 TMSG eine einmalige Unterstützung für Krankenhilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Fernbrille (Gläser ohne Fassung) in der Höhe von Euro 357,80 gewährt wird.

Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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