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LVwG-2024/30/0470-9Landesverwaltungsgericht11.04.2024
Verfolgungsverjährung<br/>Wohnsitzverletzung (eigenmächtig)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.01.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis vom 08.01.2024 von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„1.Datum/Zeit:07.03.2023
Ort:Y, Adresse 2
Sie haben als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 07.03.2023 eine für Sie seit 01.12.2022 im Bundesland Tirol geltende Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG missachtet, indem Sie in der Zeit von 09.02.2023 bis einschließlich 07.03.2023 Ihren Wohnsitz eigenmächtig von Tirol nach Y, Adresse 2 verlegt haben, ohne dass hierfür ein im § 15c AsylG genannter Ausnahmetatbestand vorgelegen. Dadurch haben Sie die geltende Wohnsitzauflage nach §15c AsylG verletzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a FPG verwirklicht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 121 Abs. 1a FPG BGBl. I Nr. 100/205 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022 (VfGH) i.V.m. § 15c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/205 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 221/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 121 Abs. 1a Fremden-polizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseitig bezeichneter Rechtssache erstattet der Einschreiter durch seine ausgewiesene Vertreterin, BB, gegen das Straferkenntnis vom 08.01.2024, zugestellt am 12.01.2024, innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer (BF) einer Wohnsitzauflage gern § 15c AsylG unterliegt und gegen diese verstoßen habe.
Wie bereits in der Rechtfertigung vom 6.11.2024 ausgeführt, ist die Rechtsansicht der Behörde unrichtig. Der BF war in Tirol in GVS aktiv und ist nach wie vor als angeblich GVS-Bezugsberechtigter in Tirol, aber „unstet“ in GVS registriert.
Der BF unterliegt nicht der Wohnsitzbeschränkung gern § 15c AsylG, da er keinen Anspruch auf GVS hat und daher eigentlich aus der GVS abzumelden wäre. Ein Verzicht, wie im angefochtenen Bescheid vermutet, liegt daher nicht vor, sondern der BF ist mangels Hilfsbedürftigkeit überhaupt nicht mehr Zielgruppe des GVG-Bund und der dieses Gesetz im Rahmen der § 15a Vereinbarung umsetzenden Landesgesetzen. Der Umstand, dass das Land Tirol die Abmeldung aus der GVS nicht unternimmt, obwohl es seit dem 16.03.2023 davon unterrichtet ist, kann dem BF nicht angelastet werden.
Soweit sich die Behörde in ihren Ausführungen auf die EB zum FräG 2018 bezieht, wonach weder ein Verzicht auf noch eine Entzug der GVS-Leistungen die Zuständigkeit des Bundeslandes beeinflussen, sei neben den obigen Ausführungen, wonach der BF mangels Hilfsbedürftigkeit gar nicht mehr in den Adressatenkreis der Regelung fällt, auch darauf verwiesen, dass gemäß eben dies EB der Schutzzweck der Regelung des §15c AsylG darin liegt, im Interesse der beschleunigten Verfahrensführung die Zuständigkeit der jeweiligen Regionaldirektion nicht durch einen Wohnsitzverlegung während des Verfahrens zu ändern.
Gerade dieser Schutzzweck wird aber durch den Wohnsitzwechsel nicht berührt, da im sich die RD-Tirol weiterhin für das Verfahren über die Gewährung von Internationalen Schutz zuständig fühlt. Allerdings verfehlt die zuständige RD-Tirol das Ziel der Verfahrensökonomie, das es säumig ist und einer entsprechenden Säumnisbeschwerde an das BVwG trotz erhobener Einwände stattgegeben wurde. Bis dato wurde aber trotz der Auflage des Gerichts noch nicht über den Antrag auf Zuerkennung von Internationalen Schutz abgesprochen.
In Summe kann sich die Behörde daher nicht auf § 15c AsylG berufen.
Es wird daher beantragt in Stattgabe der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
BB für AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Sachverhaltsmitteilung vom 07.03.2023 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol (BFA RD Tirol) zugrunde und wurde die belangte Behörde wie folgt informiert:
„Der o.a. Asylwerber unterliegt seit 01.12.2022 einer der für das Bundesland Tirol geltenden Wohnsitzbeschränkung gem. § 15c AsylG. Am 09.02.2023 verlegte er aus eigenem seinen Hauptwohnsitz nach Y, Adresse 2 und zeigte diese Wohnsitzverlegung mit E-Mail vom 27.02.2023 dem Bundesamt an.“
Seitens des BFA RD Tirol wurde um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 121 Abs 1a FPG ersucht. Die erstmalige Anlastung der Verwaltungsübertretung erfolgte mit Strafverfügung vom 08.03.2023, mit der dem Beschwerdeführer angelastet wurde, dass er als Fremder (§ 2 Abs 4 Ziffer 1 FPG) am 07.03.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG missachtet habe, in dem er vom 09.02.2023 bis 07.03.2023 in Y, Adresse 2 laut ZMR gemeldet sei. Nach erfolgter Beeinspruchung der Strafverfügung erfolgte eine neuerliche Anlastung der Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 17.10.2023. Als Tatzeit wurde der 07.03.2023 und als Tatort Y, Adresse 2, angeführt. Angelastet wurde neuerlich, dass der Beschwerdeführer als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) am 07.03.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15d AsylG missachtet habe, indem er vom 09.02.2023 bis 07.10.2023 in Y, Adresse 2, laut ZMR gemeldet gewesen sei. Sowohl in der Strafverfügung als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs 1a FPG in Verbindung mit § 15c AsylG angelastet.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein aktueller ZMR-Auszug eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 09.02.2023 seinen bisherigen Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol, nämlich in X, Adresse 3, abgemeldet und am selben Tag seinen Hauptwohnsitz in Y, Adresse 2, angemeldet hat. Mit 16.08.2023 erfolgte innerhalb der Stadt Z eine Wohnsitzverlegung in die Adresse 1, Z.
Im Beschwerdeverfahren wurden weiters Erhebungen beim BFA RD Tirol und bei der Abteilung CC beim Amt der Tiroler Landesregierung durchgeführt. Beim BFA RD Tirol konnte erhoben werden, dass der Beschwerdeführer über die Wohnsitzbeschränkung und die Folgen einer allfälligen Missachtung im Rahmen der Asylerstbefragung samt Aushändigung eines entsprechenden Informationsblattes am 02.08.2022 informiert wurde.
Die Abteilung CC des Amtes der Tiroler Landesregierung teilte auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.12.2022 bis 08.02.2023 im Rahmen der Grundversorgung unterstützt wurde. In diesem Zeitraum wurden als Leistungen die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung, die Bereitstellung einer Unterkunft sowie die Auszahlung der monatlichen Leistungen Verpflegung (Euro 245,00), Taschengeld (Euro 40,00), Bekleidungshilfe (Euro 12,50) gewährt. Mit rechtskräftiger Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG wurde der Beschwerdeführer mit 19.01.2024 aus der Grundversorgung entlassen, wobei wegen des Aufenthaltes außerhalb des Bundeslandes Tirol bereits für den Zeitraum vom 09.02.2023 bis 19.01.2024 kein Leistungsbezug mehr gegeben war. Vom Beschwerdeführer wurde der Bundesländerwechsel nach Z am 24.02.2023 per Mail an das Land Tirol mitgeteilt. Die Grundversorgungsleistungen wurden mit Verlassen des Bundeslandes Tirol eingestellt.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde am 03.04.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Beschwerdeverhandlung nahmen ein bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers und zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Bei der Beschwerdeverhandlung wurde nochmals festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA RD Tirol vom 14.01.2024, zugestellt am 19.01.2024, der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA RD Tirol abgewiesen. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Beweismittel wurden in der Beschwerdeverhandlung dargetan.
Seitens der Vertreter der belangten Behörde wurde im Rahmen der abschließenden Stellungnahme die Abweisung der eingebrachten Beschwerde beantragt. Die Wohnsitzbeschränkung sei zum Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung am 09.02.2023 noch aufrecht gewesen. Die erforderliche Belehrung erfolgte im Rahmen der Erstbefragung im Asylverfahren am 02.08.2022. Die Bestrafung sei zurecht erfolgt und es sei lediglich die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt worden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies in seiner abschließenden Stellungnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Stellungnahme. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Übersiedlung nach Z am 09.02.2023 nie in einer Notsituation befunden und sei daher kein Grundversorgungsberechtigter gewesen. Es wurde beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Strafverfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz eingestellt werden möge.
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich der im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt. Der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Ihm wurden im Rahmen der Asylerstbefragung am 02.08.2022 gemäß § 15c Abs 3 AsylG die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c Abs 1 AsylG und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung vom Bundesland Tirol beginnend mit 01.12.2022 gewährt. Die Entlassung aus der Grundversorgung im Bundesland Tirol erfolgte mit rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit 19.01.2024. Der Beschwerdeführer hat trotz der für ihn geltenden Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG seinen Hauptwohnsitz am 09.02.2023 außerhalb des Bundeslandes Tirol, nämlich im Bundesland Z an der Adresse Y, Adresse 2, begründet und die erforderliche meldepolizeiliche Anmeldung des Hauptwohnsitzes bei der Meldebehörde in Z veranlasst. Mit dem selben Tag wurde der bisherige Hauptwohnsitz in X meldepolizeilich abgemeldet. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes und die Begründung dieses Hauptwohnsitzes am 09.02.2023 in der Stadt Z wurden im Verfahren nicht bestritten und ergeben sich auch keine Hinweise, dass die meldepolizeilichen Eintragungen im Zentralen Melderegister unrichtig wären und die Wohnsitzbegründung in Z am 09.02.2023 nicht erfolgt sein sollte. Als Tatzeit ist im gegenständlichen Fall nicht, wie im angefochtenen Straferkenntnis, der Strafverfügung vom 08.03.2023 und in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.10.2023 angeführt, der 07.03.2023 (= Datum der Sachverhaltsmitteilung des BFA RD Tirol an die belangte Behörde) und auch nicht der Tatzeitraum vom 09.02.2023 bis 07.03.2023, sondern der 09.02.2023 anzusehen, weil an diesem Tag der Wohnsitz (Hauptwohnsitz) außerhalb des Bundeslandes Tirol in der Stadt Z begründet wurde. Die Wohnsitzbegründung am 09.02.2023 wurde mit der ordnungsgemäßen Anmeldung in Z und der erfolgten Abmeldung in der Stadt Innsbruck meldepolizeilich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit (09.02.2023) Asylwerber im Sinne des AsylG. Das entsprechende Asylverfahren war zur Tatzeit noch beim BFA RD Tirol erstinstanzlich anhängig. Mit Bescheid vom 14.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) abgewiesen. Mit dem selben Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde seitens des Beschwerdeführers mit Beschwerde bekämpft. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte somit erst mit 19.01.2024 und war der Beschwerdeführer bei der beanstandeten Wohnsitzverlegung von Tirol nach Z noch Asylwerber iSd § 2 Abs 1 Z 14 AsylG.
Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmung des AsylG lautet wie folgt:
„Wohnsitzbeschränkung
§ 15c.
(1) Ein Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
(2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.
(3) Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
Die anzuwendende Strafbarbestimmung des FPG lautet wie folgt:
„Sonstige Übertretungen
§ 121.
(…)
(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.
(…)“
Im gegenständlichen Verfahren betreffend die Nichteinhaltung einer nach § 15c AsylG bestehenden und geltenden Wohnsitzbeschränkung ist verfahrenswesentlich, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist im Rahmen einer tauglichen Verfolgungsverhandlung die Begehung dieser Verwaltungsübertretung angelastet wird. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Anlastung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ist, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung als Asylwerber angelastet wird. Dem Beschwerdeführer wurde die Verletzung des § 15c AsylG im erstinstanzlichen Behördenverfahren nicht als Asylwerber (§ 2 Abs 1 Ziffer 14 AsylG), sondern ganz allgemein als Fremder gemäß § 2 Abs 4 Ziffer 1 FPG angelastet.
Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung wurde grundsätzlich vom Beschwerdeführer begangen, wobei die Übertretung nicht am 07.03.2023, sondern am 09.02.2023 begangen wurde (= Datum der Wohnsitzbegründung in Z). Die Beschwerde samt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt langte am 14.02.2024, also mehr als ein Jahr nach der tatsächlichen Tatbegehung am 09.02.2024, beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Eine Berichtigung und damit erstmalige Anlastung der vom Beschwerdeführer grundsätzlich begangenen und zu verantwortenden Verwaltungsübertretung als Asylwerber und zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht subsidiär Schutzberechtigter ist aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) nicht mehr möglich.
Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche und somit den Eintritt der einjährigen Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde erging, war spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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