projekte
LVw LVwG-2023/19/1844-5•LVwG T LVw LVwG-2023/19/1844-5
LVw LVwG-2023/19/1844-5Landesverwaltungsgericht11.04.2024
Rückforderung<br/>Mindestsicherung<br/>Tagessatz <br/>Reha-Geld
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 31.05.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.01.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 31.05.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin „gemäß § 22 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes“ zu einem Rückersatz in der Höhe von insgesamt Euro 1.120,69 verpflichtet. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde nicht fristgerecht mitgeteilt, dass sie seit 01.01.2023 ein höheres Rehabilitationsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beziehe (monatlich um Euro 64,94 mehr). Es sei daher im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.05.2023 ein Überbezug in der Höhe von Euro 324,70 entstanden; dieser sei zurückzufordern. Darüber hinaus erhalte die Beschwerdeführerin seit Feber 2023 regelmäßig Zahlungen durch ihren Bruder, BB, in der Höhe von monatlich durchschnittlich Euro 250,00, welche ebenfalls nicht gemeldet worden seien. Auf Nachfrage der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.02.2023 erklärt, dass die Zahlungen nicht regelmäßig ergehen würden bzw zurückgezahlt werden müssten. Die am 22.05.2023 eingereichte Kontoumsatzliste zeige allerdings klar, dass Zahlungen sehr wohl regelmäßig erfolgen und dies somit der belangten Behörde verschwiegen worden sei. Entgegen der Angaben seien keine Rückzahlungen an BB erfolgt. Daher hätte sich in den Monaten März, April und Mai 2023 kein Leistungsanspruch errechnet und sei der entstandene Überbezug in der Höhe von Euro 795,99 zurückzuerstatten. Insgesamt ergebe sich eine Schadenssumme in der Höhe von Euro 1120,69.
In ihrer gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass sie seit Oktober 2018 Rehabilitationsgeld der ÖGK bekomme. Seit 01.01.2023 erhalte sie einen Bruttotagsatz in der Höhe von Euro 37,01. Das mache ein Nettoeinkommen von Euro 1.086,11. Wie im Bescheid vom 03.01.2023 verlangt, habe sie dem Amt die aktuelle Bestätigung der ÖGK mit dem Verlängerungsantrag vom 21.02.2023 zukommen lassen. Sie gehe davon aus, dass sie dadurch ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.08.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die belangte Behörde diese Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt und ausgeführt, dass es sich hier um einen Fehler gehandelt habe. Der Betrag in der Höhe von Euro 324,70 könne daher nicht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden.
Zu den Zahlungen ihres Bruders bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass sie bereits in ihrem ersten Antrag auf Mindestsicherung vom 22.11.2022 und dem dazu erstellten Beiblatt angeführt habe, dass sie von ihrem Bruder immer wieder finanzielle Unterstützung erhalte und diese an ihn zurückzahlen müsse. Außerdem habe sie der Behörde ihre lückenlose Kontoumsatzliste zur Verfügung gestellt. Ihr Bruder habe ihr gegenüber keine Unterhaltspflicht. Bei den Zahlungen handle es sich nicht um Schenkungen. Vielmehr seien diese als zinsfreie Darlehen zu betrachten, welche sie ihrem Bruder auch in Teilbeträgen bar zurückzahle und zurückgezahlt habe. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auf ein der Beschwerde beigelegtes Schreiben ihres Bruders. Die Zahlungen seien daher nicht als Einkommen zu betrachten und ihr daher nicht als Einkommen zuzurechnen. Der Bescheid sei daher insgesamt zu beheben. Sollte dies nicht erfolgen, beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Rückerstattungsbetrag zur Gänze nachgesehen werde, da eine Rückforderung den Erfolg der Mindestsicherung gefährden würde. Sie habe derzeit nämlich Zahlungsrückstände bei der CC in der Höhe von Euro 584,79, welche in monatlichen Raten abbezahlt werden (monatliche Raten von Euro 25,00) und bei der DD in der Höhe von Euro 788,49, wobei hier eine Ratenabzahlung ab Juli 2023 in der Höhe von Euro 30,00 erfolge. Ihr verblieben somit kaum Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
Am 18.01.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, AA, geboren am XX.XX.XXXX, alleine wohnhaft in einer Mietwohnung an der Adresse 1 in Z, bezog seit 22.11.2022 Leistungen der Mindestsicherung, welche ihr erstmals von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl ***, für die Zeiträume 22.11.2022 bis 30.11.2022, 01.12.2022 bis 31.12.2022 und 01.01.2023 bis 28.02.2023 jeweils in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG zuerkannt worden sind. Über Antrag vom 21.02.2023 auf Weitergewährung der Mindestsicherung erkannt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.02.2023, ZL ***, für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.05.2023 gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 257,09 zu. Mit „Beschwerdevorentscheidung“ vom 15.03.2023, Zl ***, erkannt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm der Anpassungsfaktor-Verordnung, LGBl Nr 6/2011, im Monat März 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 94,83 zu.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, hat aber zu ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr. Ihr ist nicht bekannt, wo sich ihr Ehemann aufhält. Sie erhält keine Unterhaltsleistungen von diesem.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über Vermögen noch Ersparnisse. Seit 01.10.2018 bezieht die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld der ÖGK. Sie leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und wird vom Verein EE betreut. Von 01.01.2022 bis 31.12.2022 betrug der Bruttotagsatz des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin Euro 34,35. Von 01.01.2023 bis 31.12.2023 betrug ihr Bruttotagsatz Euro 37,01. Dies entspricht einem durchschnittlichen, monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.086,11 (Tagsatz netto Euro 35,61 x 30,5).
Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde mit ihrem Erstantrag vom 21.11.2022 bzw mit Schreiben vom 02.01.2023 Kontoauszüge für ihr Konto für den Zeitraum September 2022 bis inklusive Dezember 2022 und mit ihrem Antrag auf Weitergewährung vom 21.02.2023 Kontoauszüge für den Zeitraum Jänner 2023 bis 21.02.2023 vor. Diese Kontoauszüge weisen Überweisungen vom Bruder der Beschwerdeführerin an diese in verschiedener Höhe aus, liegen im Akt der belangten Behörde ein und waren der belangten Behörde bei der Erlassung des Bescheides vom 24.02.2023, Zl ***, bekannt. Über Nachfrage der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit Email vom 23.02.2023 mit, dass die auf den Kontoumsatzlisten aufscheinenden Zahlungen von ihrem Bruder seien, dieser unterstütze sie und sie zahle ihm dieses Geld teilweise zurück.
Mit dem Verlängerungsantrag vom 21.02.2023 hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Rehabilitationsgeldbestätigung der ÖGK vom 07.02.2023 vorgelegt, aus der sich der der Beschwerdeführerin ab 01.01.2023 zustehende Bruttotagsatz in der Höhe von Euro 37,01 ergibt. Die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde sohin die Erhöhung des Tagsatzes binnen zwei Wochen bekannt. Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 24.02.2023, Zl ***, war der belangten Behörde der erhöhte Tagsatz bekannt.
Zu den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Schulden bzw monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DD und der CC wird festgestellte, dass die Beschwerdeführerin mit beiden Gläubigerinnen einen Zahlungsaufschub vereinbart hat. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw der gegenständlichen Entscheidung hatte sie sohin diesbezüglich keine tatsächlichen Zahlungen getätigt.
Von ihrem Bruder, BB, erhält die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren freiwillige finanzielle Unterstützung. Dazu überweist BB der Beschwerdeführerin mehrmals monatlich Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe (zwischen Euro 20,00 und Euro 100,00). Folgende monatliche Summen langten so auf dem Konto der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 2022 bis Mai 2023 ein: Euro 270,00 im Oktober 2022; Euro 300,00 im November; Euro 220,00 im Dezember 2022; Euro 370,00 im Jänner 2023; Euro 220,00 im Feber 2023; Euro 250,00 im März 2023; Euro 250,00 im April 2023; Euro 390,00 im Mai 2023. Diese finanzielle Unterstützung dient primär der Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin selbst und darüber hinaus der Bestreitung der Kosten für Lebensmittel und Kleidung ihrer Tochter FF in Zusammenhang mit deren regelmäßigen Besuchen bei der Beschwerdeführerin am Mittwochnachmittag und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag. Die siebenjährige Tochter FF der Beschwerdeführerin lebt im Rahmen der Vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Kinder- und Jugendfürsorge (Kinderwohngemeinschaft Y). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei den Unterstützungszahlungen ihres Bruders handle es sich um zinsfreie Darlehn und sie habe ihrem Bruder bei dessen Besuchen in Tirol das Geld teilweise in bar zurückgezahlt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und deren Bruder keine Vereinbarungen hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung getroffen haben. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Bruder bei dessen Besuchen in Tirol im Jahr 2023 Geld über dessen Aufforderung teilweise zurückgegeben. Die konkrete Höhe dieser „Rückzahlungen“ kann zwar nicht festgestellt werden. Es ist jedoch auszuschließen, dass es sich dabei um Beträge in signifikanter Höhe gehandelt hat, welche in etwa den monatlich empfangenen Geldbeträgen entsprachen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei nur um symbolische Rückzahlungen in äußerst geringem Ausmaß handelte.
III.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen folgen aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Zudem fand am 08.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Die Vertreterin der belangten Behörde bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin die Rehabilitationsgeldbestätigung der ÖGK vom 07.02.2023 mit dem Verlängerungsantrag vom 21.02.2023 der belangten Behörde vorgelegt hat, und somit ihrer Mitteilungspflicht betreffend die Erhöhung ihres Bruttotagsatzes des Rehabilitationsgeldes nachgekommen ist. Zudem bestätigte die Vertreterin der belangten Behörde, dass der Behörde die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Oktober 2022 bis Feber 2023 vorgelegten Kontoumsatzlisten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 24.02.2023, Zl ***, vorgelegen sind.
Die monatlich festgestellten Geldbeträge, die der Bruder der Beschwerdeführerin, BB, dieser im Zeitraum von Oktober 2022 bis Mai 2023 auf deren Konto überwiesen hat, folgen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoumsatzlisten für diese Monate. Dass die Beschwerdeführerin diese finanzielle Unterstützung von ihrem Bruder zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erhielt, folgt aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie diese Geldzuwendungen zum Leben brauche, da ihr vom eigenen Einkommen nichts übrigbliebe. Zudem folgt aus ihren Angaben, dass sie mit den Unterstützungszahlungen auch ihre Ausgaben in Zusammenhang mit den Besuchen ihrer Tochter FF, jeweils am Mittwochnachmittag und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, für Lebensmittel und Kleidung benötigte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Bruder das Geld teilweise zurückgegeben, bestätigte der als Zeuge befragte Bruder der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.02.2024 zum Verfahren LVwG-***, in dem die Beschwerdeführerin den Bescheid (ebenfalls vom 31.05.2023), mit dem die belangte Behörde ihren Antrag auf (Weiter)Gewährung von Mindestsicherung ab dem 01.06.2023 abgewiesen hat, bekämpft. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass er immer wieder etwas Geld von seiner Schwester zurückforderte, ihm dabei die Höhe jedoch nicht wichtig sei, sondern es ginge ihm mehr um die Bereitschaft seiner Schwester, sich auch um Sparsamkeit zu bemühen. Da er das Geld, das ihm seine Schwester zurückgegeben habe, dieser zeitversetzt wieder überweise, sei es eher symbolisch zu sehen, wenn ihm seine Schwester etwas über seine Aufforderung bei seinen Besuchen in Tirol zurückgegeben habe. Im Lichte dieser Angaben und vor dem Hintergrund, dass weder die Beschwerdeführerin selbst noch deren Bruder konkrete Angaben zum Betrag der Rückzahlungen machten, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin an ihren Bruder im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum zwar Geld bei dessen Besuchen in Tirol in bar zurückgegeben hat, dass es sich dabei aber nur um Kleinstbeträge gehandelt hat und nicht um Beträge in ansatzweise signifikanter Höhe. Andernfalls stellte sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit der zahlreichen, laufenden Überweisungen von Geldbeträgen seitens der Bruders der Beschwerdeführerin an diese im Zeitraum von Oktober 2022 bis Mai 2023 (und darüber hinaus). Schließlich wurden auch keine Vereinbarungen über Rückzahlungen bzw allfällige Rückzahlungsausfälle getroffen.
Die Feststellungen betreffend den mit der DD und der CC vereinbarten Zahlungsaufschub folgen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin über keine Ersparnisse und über kein Vermögen verfügt, folgt aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sich ihre Einkommens- und Vermögenverhältnisse seit ihrem (Folge)Antrag vom 22.05.2023 nicht geändert hätten, in Zusammenschau mit dem Akteninhalt, aus dem sich keine Gegenteiligen Hinweise ergeben. Die belangte Behörde hat keine gegenteiligen Feststellungen getroffen bzw in der mündlichen Verhandlung ein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
IV.Rechtslage:
Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
…
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
…
„§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
…
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
…
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
…
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
…
§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
…
§ 32
Anzeigepflicht
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
…“
V.Erwägungen:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu einem Rückersatz von bereits zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 1.120,69 verpflichtet.
Dies begründet die belangte Behörde zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht mitgeteilt habe, dass sie seit 01.01.2023 ein höheres Rehabilitationsgeld von der ÖGK beziehe. Dadurch sei es im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.05.2023 zu einem Überbezug in der Höhe von Euro 324,70 gekommen. Dieser Betrag sei daher zurückzufordern. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin seit Feber 2023 regelmäßig Zahlungen durch ihren Bruder in der Höhe von monatlich durchschnittlich Euro 250,00 erhalten, welche der belangten Behörde nicht gemeldet worden seien. Daher hätte sich in den Monaten März, April und Mai 2023 kein Leistungsanspruch errechnet und sei der entstandene Überbezug in der Höhe von Euro 795,99 zurückzuerstatten.
1.2. Gemäß § 20 Abs 1 TMSG sind zu Unrecht bezogene Geldleistungen vom Mindestsicherungsbezieher dann zurückzuerstatten, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch (a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, (b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder (c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG herbeigeführt worden ist oder Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt worden sind. Zu klären ist somit in gegenständlichem Verfahren, ob die Beschwerdeführerin einen Rückerstattungstatbestand des § 20 Abs 1 lit a bis c TMSG erfüllt hat (ein Fall des Ruhens oder Erlöschens von Grundleistungen liegt gegenständlich nicht vor) und es dadurch zur Leistungsgewährung durch die belangte Behörde gekommen ist (vgl VwGH 29.03.2017, Ro 2016/10/0041).
Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid neben § 20 TMSG auch § 22 Abs 1 TMSG zitiert, ist anzumerken, dass bei objektiver Betrachtungsweise in Zusammenschau von Spruch und Begründung die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid offenkundig eine Rückforderung nach § 20 Abs 1 TMSG – und nicht einen nachträglichen Kostenersatz nach § 22 Abs 1 TMSG – ausgesprochen hat. Dies bestätigte auch die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dass gegenständlich ein nachträglicher Kostenersatz nach § 22 Abs 1 TMSG durch die Beschwerdeführerin in Frage käme, ist nicht ersichtlich. So stellen die Kostenersatztatbestände des § 22 Abs 1 lit a und b TMSG (lit c und d kommen gegenständlich nicht in Betracht) darauf ab, dass der Mindestsicherungsbezieher (a) nach dem Bezug der bisher zuerkannten Mindestsicherungsleistungen zu Vermögen gelangt ist bzw (b) zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte. Dass die Beschwerdeführerin zu Vermögen gekommen ist oder Vermögen im Leistungszeitraum hatte, hat weder die belangte Behörde festgestellt, noch sind Hinweise dazu im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen. § 22 TMSG sieht hingegen keinen Kostenersatz vor, wenn der Mindestsicherungsbezieher zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Einkommen (dh laufende Einnahmen in Geld, wie die gegenständlich in Rede stehenden Geldzuwendungen durch den Bruder der Beschwerdeführerin und das höhere Rehabilitationsgeld) hatte, das von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden ist (vgl zur Rechtsprechung zu sozialhilferechtlichen Kostenersatzregelungen bzw Rückerstattungspflicht VwGH 07.12.2023, Ra 2022/10/0195; 17.12.2014, 2013/10/0020).
1.3. Bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08.08.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie in der Beschwerde vorgebracht – die (damals) aktuelle Bezugsbestätigung der ÖGK am 22.02.2023 vorgelegt hat und es sich hierbei offensichtlich um einen Behördenfehler gehandelt habe. Der Betrag in der Höhe von Euro 324,70 könne sohin nicht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden. Dies bestätigte die Vertreterin der belangten Behörde auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung.
Tatsächlich hat die belangte Behörde ihren Bescheiden vom 03.01.2023, Zl ***, und 24.02.2023, Zl ***, in denen sie der Beschwerdeführerin Mindestsicherungsleistungen zuerkannt hat (ua für die Zeiträume 01.01.2023 bis 28.02.2023 und 01.03.2023 bis 31.05.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 257,09), ein durchschnittliches monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 1.021,14 als Einkommen zu Grunde gelegt. Tatsächlich erfolgte mit 01.01.2023 eine Erhöhung beim Bruttotagsatz des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin von Euro 34,35 auf Euro 37,01, sodass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2023 ein durchschnittliches monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 1.086,04 (netto) bezieht und sohin über ein um Euro 64,94 höheres monatliches Einkommen verfügte.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin mit dem Verlängerungsantrag vom 21.02.2023 der belangten Behörde auch die Rehabilitationsgeldbestätigung der ÖGK vom 07.02.2023, aus der sich der der Beschwerdeführerin seit 01.01.2023 zustehende höhere Bruttotagsatz von Euro 37,01 ergibt, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde sohin die Erhöhung des Tagsatzes ohne maßgeblichen Verzug bzw binnen zwei Wochen bekannt. Die Beschwerdeführerin hat somit weder die Anzeigepflicht nach § 32 TMSG verletzt, noch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen gemacht oder entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Erhöhung des Rehabilitationsgeldes einen Rückerstattungstatbestand des § 20 Abs 1 TMSG erfüllt hat. Die Nichtberücksichtigung der Erhöhung des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin beruhte vielmehr – wie von der Vertreterin der belangten Behörde eingeräumt – auf einem Versehen der Behörde. Eine Rückerstattungspflicht des Mindestsicherungsbeziehers sieht das TMSG für diesen Fall jedoch nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher – wie nun auch die belangte Behörde – davon aus, dass der im angefochtenen Bescheid veranschlagte Überbezug auf Grund des höheren Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 324,70 von der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 20 TMSG zurückzuerstatten ist.
1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene, darüberhinausgehende Rückerstattungspflicht im Umfang von weiteren Euro 795,99 begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin seit Feber 2023 regelmäßig Zahlungen durch ihren Bruder in der Höhe von monatlich durchschnittlich Euro 250,00 erhalten habe, welche der belangten Behörde nicht gemeldet worden seien. Auf Nachfrage der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.02.2023 erklärt, dass die Zahlungen nicht regelmäßig ergehen würden bzw zurückgezahlt werden müssten. Die am 22.05.2023 eingereichte Kontoumsatzliste zeige allerdings klar, dass Zahlungen sehr wohl regelmäßig erfolgen und dies somit der belangten Behörde verschwiegen worden sei. Entgegen der Angaben seien keine Rückzahlungen an BB erfolgt. Daher hätte sich in den Monaten März, April und Mai 2023 kein Leistungsanspruch errechnet und sei der entstandene Überbezug in der Höhe von Euro 795,99 zurückzuerstatten.
In der mündlichen Verhandlung brachte die Vertreterin der belangten Behörde vor, dass sich die Rückerstattung auf § 20 Abs 1 lit a TMSG stütze. Die Beschwerdeführerin habe unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse getätigt.
Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 02.01.2023 der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass sie „immer wieder finanzielle Unterstützung“ von ihrem Bruder BB erhalte. Mit E-Mail vom 23.02.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu den bei der Durchsicht der Kontoumsatzliste aufgefallenen „regelmäßigen Zahlungen eines BB“ Stellung zu nehmen. Dazu führte die Beschwerdeführerin – ebenfalls mit E-Mail vom 23.02.2023 aus – dass BB ihr Bruder sei, der sie unterstütze. Sie zahle ihm einen Teil, aber nicht immer alles zurück. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 02.01.2023 ihre Kontoumsatzlisten von September 2022 bis Dezember 2022 sowie mit ihrem Verlängerungsantrag vom 21.02.2023 ihre Kontoumsatzlisten von Jänner 2023 bis 21.02.2023, welche die in Geldzahlungen des Bruders der Beschwerdeführerin an diese ausweisen, der belangten Behörde vorgelegt. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 24.02.2023, mit dem der Beschwerdeführerin (die im angefochtenen Bescheid ebenfalls zurückgeforderten) Mindestsicherungsleistungen für die Monate März, April und Mai 2023 zuerkannt worden sind, waren die genannten Kontoumsatzlisten und somit sämtliche Überweisungen von BB an die Beschwerdeführerin von September 2022 bis 21.02.2023 der belangten Behörde bekannt. Im E-Mail vom 23.02.2023 ist die belangte Behörde bereits selbst von „regelmäßigen Zahlungen“ von BB an die Beschwerdeführerin ausgegangen.
Im Lichte dieser Umstände kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung für die Monate März, April und Mai 2023 durch unwahre Angaben hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse herbeigeführt haben soll bzw dass die Beschwerdeführerin die Unterstützungszahlungen ihres Bruders der belangten Behörde gegenüber verschwiegen hat. Dass der Beschwerdeführerin bereits über mehrere Monate vor dem Leistungszeitraum März, April und Mai 2023 bzw vor Erlassung des Bescheides vom 24.02.2023 regelmäßig Geldleistungen ihres Bruders zur Unterstützung zugeflossen sind, war der belangten Behörde auf Grund der vorgelegten Kontoumsatzlisten und der Angaben der Beschwerdeführerin bekannt. Insofern verfängt auch das Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach im Vollzug Zahlungen zunächst nicht berücksichtigt werden würden, sondern über einen gewissen Zeitraum erst beobachtet werde, ob eine Regelmäßigkeit vorliege, wobei von einer Regelmäßigkeit bei Bezügen ab einem Zeitraum von drei Monaten ausgegangen werden, nicht. Durch die der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 24.02.2023 vorliegenden Kontoumsatzlisten für den Zeitraum September 2022 bis Feber 2023 war dieser „Beobachtungszeitraum“ bereits gegeben.
Insofern als im angefochtenen Bescheid noch darauf abgestellt wird, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin keine Rückzahlungen an ihren Bruder erfolgt seien, hat das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bruder Geld teilweise in bar zurückgegeben hat, allerdings nur in sehr geringem Ausmaß. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Email vom 23.02.2023 „BB ist mein Bruder der wohnt in X der Unterstützt mich und ich zahle ihm das immer zurück muss nicht immer alles aber einen Teil.“ können zwar dahingehend verstanden werden, dass die Rückzahlungen in einem größeren Ausmaß erfolgten, allerdings hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, diese Angaben zu konkretisieren. Überdies kommt es bei Geldleistungen Dritter nach der – insofern auf das TMSG übertragebaren – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die Bedarfsdeckung an, sodass etwa eine gewährte „Überbrückungshilfe“ gegen spätere Rückzahlung (VwGH 04.07.2018, Ro 2018/10/0007), Leistungen, die aufgrund abschlägiger Entscheidungen („nur leihweise“) erfolgten (VwGH 25.01.2017, Ra 2016/10/0143) oder eine gewährte „Unterstützungszahlung“ in der Höhe vom Euro 300,00 (VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0104) zu berücksichtigen sind. Auf eine allfällige Rückzahlung wäre es sohin nicht entscheidungswesentlich angekommen, sondern nur darauf, ob der Bedarf der Beschwerdeführerin durch die im relevanten Anspruchszeitraum zugeflossenen Unterstützungsleistungen tatsächlich gedeckt wurde. Damit hat aber das Vorbringen, sie habe teilweise Geld an ihren Bruder zurückgezahlt, auch nicht kausal für die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.02.2023 zuerkannten (und nunmehr zurückgeforderten) Leistungen sein können.
Der Rückerstattungstatbestand des § 20 Abs 1 lit a TMSG ist somit auch in Zusammenhang mit den Unterstützungsleistungen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass ein anderer Rückerstattungstatbestand des § 20 Abs 1 TMSG erfüllt wäre.
1.5. Im Ergebnis ist daher der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 31.05.2023, Zl ***, zur Gänze ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.