LVwG T LVwG-2024/50/0478-5

LVwG-2024/50/0478-5Landesverwaltungsgericht10.04.2024

Regest

Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/0478-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.0478.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier auf Grund des Vorlageantrages vom 25.01.2024, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024, über die Beschwerde der AA und BB Ges.n.b.R, vertreten durch die CC GmbH, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.1.2024, Zl ***, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung „des streitgegenständlichen Betrages von € 4.194,50“ als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 10.1.2024, Zl *** zu lauten hat:

„Gemäß §212a BAO, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl I 110/2023, wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit den Bescheiden vom 28.12.2022 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin die Pflichtbeiträge für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 an den Tourismusverband DD und an den EE mit einem Betrag von insgesamt Euro 3.927,90 festgesetzt. Als Grundlage zog die Abgabenbehörde die Umsätze aufgrund der ihr vorliegenden Umsatzsteuerbescheide heran.

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, das sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Nach Eintritt der Rechtskraft stellte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 18.12.2023 einen Antrag gemäß § 299 BAO und begehrte damit die Aufhebung der Bescheide für die Jahre 2012 bis 2018 mit der Begründung, dass die Bescheide auf nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheiden beruhen und zudem die Ges.n.b.R nicht existiert und auch nie existiert hat.

Mit Bescheid vom 19.12.2023 wurde dieser Antrag nach § 299 BAO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 4.1.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des streitgegenständlichen Betrages von Euro 4.194,50 beantragt.

Mit Bescheid vom 10.01.2024 wies die Abgabenbehörde den Antrag gemäß § 212a BAO als unzulässig zurück.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ua ausgeführt, dass die Höhe und der Bestand der Abgabe von der Bescheidbeschwerde vom 4.1.2024 abhängig sei und die Aussetzung gem § 212a BAO zu bewilligen sei.

Aufgrund der Beschwerde erging eine Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024. Mit dieser wurde die Beschwerde abgewiesen.

Nach Stellung eines Vorlageantrags vom 25.01.2024 wurde die Beschwerde samt Akt mit Vorlageschreiben vom 7.2.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Am 4.4.2024 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Abgabenbehörde teilte im Zuge der Verhandlung mit, dass die offenen Abgabenrückstände mittlerweile von der Beschwerdeführerin beglichen wurden.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

III.Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich ist folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung BAO, BGBl 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl I 110/2023:

„§ 212a BAO (Bundesabgabenordnung)

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a)soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b)soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c)wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn

1. keine Beschwerde eingebracht wurde,

2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,

3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder

4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a)Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b)Erkenntnisses (§ 279) oder

c)anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a)vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b)vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder

c)bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d)nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e)innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind

1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder

2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Dieser Antrag ist grundsätzlich von der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abgabenhöhe abhängig (Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 212a Rz 6f). Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiellen rechtswidrigen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Beschwerde ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt (VwGH 29.03.2023, Ra 2021/15/0110 mwN).

Der Antrag nach § 299 Abs 1 kann auch vor formeller Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides gestellt werden (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 299 Anm 10). Er kann neben einer Bescheidbeschwerde eingebracht werden (auch als Eventualantrag, was sinnvoll erscheint, wenn die Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde fraglich ist). Der Antrag auf Aufhebung ist keiner Bescheidbeschwerde iSd § 212a Abs 1 gleichzusetzen; eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a) ist daher wegen Abhängigkeit der Nachforderung von der Erledigung des Aufhebungsantrags unzulässig – siehe Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 299, Verhältnis des Aufhebungs­antrags zu anderen Anbringen, RZ 34.

Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Eine mittelbare Abhängigkeit ergibt sich weiters aus § 307 Abs 3; daher kommt, wenn der Wiederaufnahmsbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist, eine Aussetzung der Abgabennachforderung, die aus dem mit der Verfügung der Wiederaufnahme gem § 307 Abs 1 verbundenen Abgaben­bescheid resultiert, in Betracht (Ritz, ÖStZ 1991, 39). Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Aufhebung nach § 299 mit Bescheidbeschwerde angefochten ist – siehe Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212a, II. Voraussetzungen.

Unabhängig davon ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Abgabenrückstände mittlerweile vollständig getilgt hat.

Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des § 212a BAO, soll die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt werden. Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub (Abs 5 leg cit), vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212, I. Voraussetzungen, RZ 12 betreffend Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei bereits entrichteten Abgaben.

Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173) – siehe VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0051.

Es liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein Grund für eine Aussetzung der Einhebung vor, zumal die Tilgung durch die Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der Abgabenbehörde mittlerweile erfolgt ist (vgl. BFG vom 7.01.2015, RV/7102799/2010).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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