LVwG T LVwG-2024/29/0328/5

LVwG-2024/29/0328/5Landesverwaltungsgericht09.04.2024

Regest

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan<br/>Unterlage für spätere Arbeiten<br/>Ermahnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/0328/5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.0328.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, M.B.L., Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.01.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), nach durchgeführter öffentlicher-mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als zu sämtlichen Spruchpunkten von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Zu Spruchpunkt 1. wird die Übertretungsnorm auf „§ 6 Abs 3 BaukG“ berichtigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 3, hat als zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer der „CC GmbH“, mit Sitz in **** Z, Adresse 3 folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten, welche im Zuge einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates Tirol am 23.08.2023 um 14:00 Uhr auf der Baustelle der CC GmbH, nämlich am Bauvorhaben „DD“, Adresse 4,

**** Y, festgestellt werden konnten:

1. )

Herr AA hat es zu verantworten, dass die CC GmbH, **** Z, Adresse 3, als Bauherr auf der Baustelle „DD“ in Adresse 4, **** Y, zum Kontrollzeitpunkt entgegen § 6 Abs. 1

Z 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz keine Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat, obwohl der Umfang der Baustelle voraussichtlich 500 Personentage übersteigt bzw. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden.

2. )

Herr AA hat es zu verantworten, dass die CC GmbH, **** Z, Adresse 3, als Bauherr auf der Baustelle „DD“ in Adresse 4, **** Y, entgegen § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt hat, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsplan haben, da zum Kontrollzeitpunkt auf der Baustelle der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan weder aufgelegt noch sonst zugänglich gemacht wurde.

3. )

Herr AA hat es zu verantworten, dass die CC GmbH, **** Z, Adresse 3, als Bauherr auf der Baustelle „DD“ in Adresse 4, **** Y, entgegen § 8 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt hat, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird, da keine Unterlage erstellt wurde.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BauKG in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 1 BauKG, zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 7 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 1 BauKG und zu Spruchpunkt 3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 1 Baukoordinationsgesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Baukoordinationsgesetz zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstraße 48 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um keine schwerwiegenden Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften gehandelt habe, eine Anzeige durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 9 Abs 1 bis 3 ArbIG nicht erfolgen hätte dürfen. Folglich sei auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig. Richtigerweise hätte das Arbeitsinspektorat keine Anzeige erstatten dürfen, zumal der Aufforderung nach § 9 Abs 1 ArbIG entsprochen worden sei, weshalb Straffreiheit eintrete. Zudem seien die verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht zumal insbesondere der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Es wurde beantragt, der Beschwerde statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 09.04.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, dies seit 04.07.2007 (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 04.09.2003).

Am 23.08.2023 fand um 14:00 Uhr eine Überprüfung des Arbeitsinspektorates auf der Baustelle „DD“, Adresse 4 in **** Y statt. Als Bauherr der gegenständlichen Baustelle fungierte die CC GmbH, Adresse 3, **** Z. Zu diesem Zeitpunkt wurden „Vorbereitungsarbeiten“ für das Bauvorhaben, so die Sperre zu einer Garagenzufahrt und Erdarbeiten durchgeführt. Zum Tatzeitpunkt war lediglich eine Baufirma auf der Baustelle tätig.

Die Arbeiten auf der Baustelle betrugen voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und waren mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig auf der Baustelle beschäftigt bzw überstieg der Umfang der Personentage voraussichtlich 500. Auf der Baustelle war keine Vorankündigung sichtbar ausgehängt, darüber hinaus kein Sicherheits- und Gesundheitsplan aufgelegt bzw wurde dieser für die auf der Baustelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht. Es wurden auch keine Unterlagen für die späteren Arbeiten am Bauwerk erstellt.

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates X vom 23.08.2023 wurde die CC GmbH aufgefordert, auf der genannten Baustelle Maßnahmen dahingehend zu treffen, als die Vorankündigung auf der Baustelle sichtbar ausgehängt wird, dass ein SiGe-Plan zugänglich gemacht wird sowie die Unterlagen für die späteren Arbeiten erstellt werden. Die CC GmbH wurde gleichzeitig aufgefordert, das Arbeitsinspektorat bis 30.08.2023 darüber zu informieren, ob bzw dass alle Maßnahmen abgeschlossen worden sind.

Mit E-Mail vom 28.08.2023 teilte die CC GmbH dem Arbeitsinspektorat mit, dass Bezug nehmend auf das Schreiben vom 23.08.2023 die Behebung der darin genannten Mängel abgeschlossen wurde bzw durch geeignete Maßnahmen die künftige Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften gewährleistet werden kann.

Die bestätigende Meldung von Bauarbeiten (Vorankündigen nach § 6 BauKG) wurde von der CC GmbH am 26.07.2023 dem Arbeitsinspektorat übermittelt.

Am 04.09.2023 erstattete das Arbeitsinspektorat Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z betreffend die drei verfahrensgegenständlichen Übertretungen.

Nicht festgestellt werden kann, dass das Arbeitsinspektorat aufgrund von Verfehlungen die CC GmbH bereits mehrfach iSd § 9 Abs 1 ArbIG beraten musste.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde und wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 mit den anwesenden Parteien erörtert. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass die entsprechenden Urkunden auf der Baustelle nicht bereit gehalten bzw zugänglich gemacht wurden. Dass die CC GmbH aufgefordert wurde, die entsprechenden Mängel zu beheben und Maßnahmen zu setzen und dies erfolgt und dem Arbeitsinspektorat gegenüber bestätigt wurde ergibt sich aus dem sich im Behördenakt einliegenden Unterlagen, ebenso dass die Vorankündigung vorab an das Arbeitsinspektorat gemailt wurde.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl I Nr 85/1999 in der Fassung BGBl I Nr 72/2016 lauten wie folgt:

„§ 2.

(1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

[…]

§ 6.

Vorankündigung

(1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt. […]

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

[…]

§ 7.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

[…]

(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

§ 8.

Unterlage für spätere Arbeiten

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

[…]

§ 10.

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt

[…]“

Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt ist, zumal die CC GmbH als Bauherrin des Bauvorhabens „DD“ in Y, Adresse 4, nicht dafür Sorge getragen hat, dass auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gemäß § 6 Abs 3 BaukG die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt war, gemäß § 7 Abs 7 BaukG der Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsplan für die auf der Baustelle tätigen Personen vorhanden war und gemäß § 8 Abs 1 BaukG die Unterlagen für die späteren Arbeiten am Bauwerk erstellt wurden. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin und als gemäß § 9 Abs 2 VStG bekannt gegebenes verwaltungsstrafrechtliches Organ derselben hat daher die ihm zu den Spruchpunkten 1. bis 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig sei, zumal keine schwerwiegenden Übertretungen im Sinn des § 9 Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz vorgelegen hätten und daher eine Anzeige des Arbeitsinspektorates nicht erfolgen hätte dürfen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Rechtsanspruch des wegen einer Arbeitnehmerschutzvorschrift Beschuldigten auf Unterbleiben einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde bzw Nichtbestrafung, wenn das Arbeitsinspektorat eine Aufforderung im Sinn des § 9 Abs 1 unterlassen hat, § 9 Abs 1 und Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz nicht zu entnehmen ist (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322 ua). In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich ist, ob eine schwerwiegende Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift vorlag oder nicht (VwGH 05.09.997, 97/92/9235).

Zum Verschulden ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit die Bestimmungen des BaukG bekannt waren und er als verantwortlicher Bauherr auf der gegenständlichen Baustelle sohin dafür Sorge zu tragen hatte, dass die geforderten Unterlagen auf der Baustelle aufliegen. Dass ihm dies aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Im vorliegenden Fall lagen jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor: Gegenständlichenfalls ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und die drei festgestellten Mängel nach dem BaukG binnen weniger Tage durch die CC GmbH noch vor Anzeigenerstattung an die Behörde behoben wurden und das Arbeitsinspektorat davon auch in Kenntnis gesetzt wurde. Dies lässt darauf schließen, dass die geforderten Unterlagen zwar vorhanden waren, jedoch nicht entsprechend auf der Baustelle kundgemacht wurden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass betreffend die fehlenden Unterlagen für die späteren Arbeiten das Arbeitsinspektorat ursprünglich offenbar keine Anzeige erstatten wollte (Schreiben vom 23.08.2023 an die CC GmbH, in welchem darauf hingewiesen wurde, lediglich wegen der zu den Punkten 1. und 2. Übertretungen Anzeige zu erstatten). Weiters wurde seitens des Arbeitsinspektorates anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass es sich bei der CC GmbH grundsätzlich um eine sehr verlässliche Firma handelt, es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die GmbH seitens des Arbeitsinspektorates zuvor bereits beanstandet werden musste. Auf der Baustelle befand sich zum Tatzeitpunkt lediglich eine ausführende Firma. Im anhängigen Verfahren selbst wurden die Übertretungen durch den Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. In Zusammenschau der aufgezählten Umstände, insbesondere des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers, liegen gegenständlichenfalls die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, jedoch erscheint die Erteilung einer Ermahnung angebracht, um künftig derartige Übertretungen hintanzuhalten. Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

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