LVwG T LVwG-2023/30/2410-11

LVwG-2023/30/2410-11Landesverwaltungsgericht09.04.2024

Regest

Waffenverbot<br/>Zukunftsprognose<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/2410-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.30.2410.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2023, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat als belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Dem Waffenverbot liegt ein Vorfall vom 02.01.2023 zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer durch die Verwendung und das Führen einer Faustfeuerwaffe den vom Eigentümer eines Leasingfahrzeuges zur Abschleppung beauftragten Unternehmer BB durch das Hantierung und Richten einer Faustfeuerwaffe auf den Körper des Abschleppunternehmers zum Unterlassen der Abschleppung des Leasingfahrzeuges sowie zum Verlassen des Grundstückes genötigt habe, in dem er mit einer auf ihn registrierten Faustfeuerwaffe aus dem Haus trat, die Waffe im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zumindest kurzfristig in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des Unternehmers BB richtete und ihn sowie einen weiteren Mitarbeiter aufforderte sein Grundstück zu verlassen.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der für die Verhängung eines Waffenverbotes durchzuführenden Gefährdungsprognose zu der für die Behörde gerechtfertigten Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es seien dadurch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG gegeben, weswegen ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.09.2023 erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde der festgestellte Sachverhalt bestritten und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rechtfertigte in der Beschwerde das Mitsichführen der ungeladenen Faustfeuerwaffe als einzige Möglichkeit den Angriff der Herren BB und CC abzuwehren, diese zu hindern, das Grundstück des Beschwerdeführers neu zu betreten und neben den verbalen „Injurien“ auch körperlich anzugreifen.

Der Beschwerdeführer richtet sich in der Beschwerdeschrift weniger gegen die belangte Behörde als vielmehr gegen das zuständige Amtsorgan der belangten Behörde dessen Name in der Beschwerdeschrift rund 50-mal erwähnt wird. Dem Behördenorgan werden Lüge, Unwissenheit, eine mangelnde rechtliche Ausbildung, eine schikanöse Vorgehensweise, Desinteresse an wirklichen Problemen usw in der Beschwerdeschrift vorgeworfen und dass es sich beim zuständigen Behördenorgan um eine schwere Fehlbesetzung handeln würde.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Waffenverbotsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde beim Landesgericht X der Strafakt zu Zl 27 hv 7/23z angefordert und wurde am 28.02.2024 die vom Beschwerdeführer beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass der zitierte Strafakt beim Landesgericht X angefordert und dieser digital zur Verfügung gestellt wurde. Aus diesem digitalen Akt wurden Ausdrucke für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemacht und wurden folgende Aktenunterlagen in gedruckter Form dem gegenständlichen Beschwerdeakt angeschlossen:

Anordnungs- und Bewilligungsbogen der Staatsanwaltschaft X vom 18.01.2023 betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen BB und betreffend den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen § 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StPG,

Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol an die Staatsanwaltschaft X vom 12.01.2023 inklusive der Einvernehmungsprotokolle des Beschuldigten und der beiden Zeugen,

Strafantrag der Staatsanwaltschaft X vom 18.01.2023, Zl 22 St 15/23h,

Beschluss des Landesgerichts X vom 24.02.2023 über die Beigebung eines Amtsverteidigers,

die Gegenäußerung des Beschwerdeführers zum Strafantrag vom 19.06.2023,

 Einzahlungsbelege betreffend zwischenzeitlich erfolgte Einzahlungen an das Landesgericht X im betreffenden Strafverfahren (Diversionszahlungen).

Der Beschwerdeführer legte seinerseits in der Beschwerdeverhandlung den Einstellungsbeschluss des Landesgerichts X vom 26.01.2024 vor. Der Einstellungsbeschluss wurde in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurden im Beschwerdeverfahren Ausdrucke aus tirisMaps und Google Street View angefertigt und in Kopie dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Auf den Bildern ist die Situierung vor Ort beim Anwesen des Beschwerdeführers ersichtlich und unter anderem dass sich an der gemeinsamen Grundgrenze zum Straßengrundstück keine Abgrenzung (Einfriedung) befindet.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich möchte festhalten, dass meine Angaben in der Hauptverhandlung am 22.06.2023 - wie bereits in der Hauptverhandlung ausgeführt - vollinhaltlich der Wahrheit entsprechen. Die Angaben zu meiner persönlichen Situation und meiner Einkommens- und Vermögenslage stimmen ebenfalls. Die Aussagen der einvernommenen Zeugen sind mir bekannt. Diese Aussagen müssen daher nicht nochmals vorgelesen werden. Auch meine Angaben in dem Verfahren und in der Hauptverhandlung und auch bei der Behörde (E-Mail Eingaben) entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Ich möchte richtigstellen, dass ich nicht, wie auf Seite 6 der Gegenäußerung an das Landesgericht X ausgeführt, im Besitz eines Waffenpasses, sondern im Besitz einer Waffenbesitzkarte bin. Ich war auch im Besitz von zwei Faustfeuerwaffen. Eine Faustfeuerwaffe, die beim Vorfall am 02.01.2023 von mir mitgetragen wurde, wurde zwischenzeitlich konfisziert. Ich habe auf das Eigentum zugunsten der Republik Österreich verzichtet. Die zweite Faustfeuerwaffe ist bei der Behörde im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Waffenverbotsverfahren. Auch die Waffenbesitzkarte musste von mir abgegeben werden. Zu den von mir angegebenen Wertgegenständen, die beim Vorfall im VW Bus von mir verwahrt wurden, gebe ich an, dass es sich hierbei um meine Uhrensammlung (ca 8 Uhren im Wert von mehr 100.000,00 Euro), Inhaberwertpapiere eines Mandanten in der Höhe von ca 4 bis 5 Millionen Euro und dann noch ca € 10.000,00 in bar, die von mir stammten, gehandelt hat. Die Inhaberpapiere waren in einer Aktenmappe. Darauf befand sich das Kästchen mit den Uhren und eine kleine Tasche mit dem Bargeld. Ich habe damals noch einen Gartensack im Auto darübergelegt. Die Wertgegenstände wurden hinten auf der Ladefläche gelagert. Diese Gegenstände hätte ich dann wieder ins Haus geholt. Im Haus hätte ich sie dann wieder im Waffenschrank verwahrt. Der Waffenschrank ist ausreichend groß.

Auf Frage, ob ich in einer ähnlichen Situation wieder ähnlich handeln würde, gebe ich an, ich würde sicherlich nicht mehr die Waffe nehmen, um mit Menschen zu sprechen, wenn sie auf meinem Grund sind. Ich möchte festhalten, dass ich mich bei dieser Situation, die von mir dann angezeigt wurde und wegen der ich auch angezeigt wurde, immer auf meinem Grundstück und zwar auf den mit Steinen gepflasterten Vorplatz des Eingangsbereiches im Zufahrtsbereich in die Garage aufgehalten habe und eben nicht auf die öffentliche Straße hinausgegangen bin. Ich bin auch heute noch der Meinung, dass ich damals die Waffe zu Recht vom Haus auf den Parkplatz mitgeführt habe. Ich habe, als ich das erste Mal in das Haus zurückging und die Waffe geholt habe, nach dem ich mit meiner Partnerin beraten habe, die Waffe nicht dezidiert in die Hand genommen. BB hat dann von der Abschleppung Abstand genommen und ist weggefahren und ist dann noch einmal zurückgekommen. Er ist dann nochmals auf mein Grundstück zu mir hineingegangen und hat mich wüst beschimpft und dann habe ich, um den Angriff abzuwehren, die Waffe in die Hand genommen. Berichtigen möchte ich, dass Herr BB mit seinem Fahrzeug auf dem Gemeindeweg stehen geblieben ist. Er hat auch beim Zurückfahren mein Grundstück nicht mehr betreten, sondern vom Straßengrund aus mich beschimpft. Ich war der Meinung, dass er auf mein Grundstück zulaufen würde. Er hat aber mein Grundstück nicht mehr betreten. Ich habe ihm in etwa gesagt „stopp“ und „verschleich dich“. Die in meiner Hand getragene Waffen hat er natürlich gesehen. Ansonsten verweise ich auf meine Aussagen, die ich bereits dazu gemacht habe. Ich möchte festhalten, dass Herr DD an der gegenständlichen Situation keine Schuld hat, nur mit seiner Amtsführung bin ich nicht einverstanden. Ich möchte aber festhalten, dass ich zwar Amtsmissbrauch, Verleumdung und dergleichen geschrieben habe, zu einer Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft gegen Herrn DD ist es bisher noch nicht gekommen. Ich habe zurzeit keine Zeit um mich auch noch um dies zu kümmern und mir damit noch zusätzliche Arbeit aufzuerlegen. Ich bin zusammengefasst nur mit der Amtsführung des Herrn DD nicht einverstanden. Ich bin auch der Meinung, dass er nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt und habe dies mehrfach im Verfahren zum Ausdruck gebracht. Ich lege als weiteres Beweismittel eine Zeugenaussage in einer Art Aktenvermerk vom 04.01.2023 von Frau EE vor. Die vorgelegte „Zeugenaussage“ wird verlesen und als Beilage in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Eine Kopie wird auch dem anwesenden Behördenvertreter ausgehändigt. Das Diversionsangebot habe ich angenommen, weil ich die Verantwortung für den Vorfall übernehmen wollte. Ich habe mich auch damals schon bei Herrn BB kurz nach dem Vorfall entschuldigt. Ich war der Meinung, mein Handeln wäre rechtlich gedeckt. Ich möchte auch festhalten, dass ich außer die Anzeige gegen Herrn BB betreffend eine gefährliche Drohung unmittelbar nach dem Vorfall diesen nicht mehr angezeigt habe. Ich habe auch den mitfahrenden Mitarbeiter nicht angezeigt. Ich habe auch keine Anzeige wegen falscher Zeugenaussage der beiden einvernommenen Zeugen gemacht. Auch den anwesenden Vertreter der belangten Behörde habe ich bisher noch nicht angezeigt. Die nicht geladene Waffe sollte nur den Angriff verhindern und abschreckend wirken, damit es eben zu keinen weiteren Angriffen gegen meine Person oder mein Vermögen kommen kann. Ich fühle mich diesbezüglich nicht im Unrecht.“

Der Beschwerdeführer gab weiters auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde, warum bei der Niederschrift der Einvernahme am 03.01.2023 in der Bezirkshauptmannschaft und am 05.01.2023 bei der Polizei die Zeugin EE nicht erwähnt wurde, an, dass es für ihn damals klar gewesen sei, dass das kein Vorfall sein könne, der solche rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Der Rechtsvertreter der belangten Behörde legte weiters eine am 28.09.2023 vom Beschwerdeführer an die PI W und nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft Y gesandtes E-Mail des Beschwerdeführers vor. Der Inhalt dieser E-Mail ist dem Beschwerdeführer bekannt, sodass auf ein Verlesen verzichtet werden konnte. In dieser E-Mail wurde zusammengefasst neuerlich dem Amtsorgan mangelndes Fachwissen und Verleumdungen vorgeworfen.

Bei der abschließenden Stellungnahme beantragte der Vertreter der belangten Behörde, dass die Beschwerde abgewiesen und das verhängte Waffenverbot bestätigt werden würde.

Der Beschwerdeführer verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dass diese aufrechterhalten werden. Es werde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid aufgehoben und in weiterer Folge die Waffenbesitzkarte und die noch immer sichergestellte Faustfeuerwaffe ausgehändigt werden möge. Auf die Ausführungen im heute vorgelegten Einstellungsbeschluss werde nochmals hingewiesen. Es würden darin die Zeugenaussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers relativiert. Es bleibe daher aus seiner Sicht, dass er sich an und für sich richtig und nicht gefährlich verhalten habe und dass sein Verhalten eine negative Zukunftsprognose, die ein Waffenverbot rechtfertigen würde, nicht hergebe. Das Waffenverbot sei daher aufzuheben.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Mit dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Beschluss vom 26.01.2024, Zl 27 Hv 7/23z wurde das mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft X vom 18.01.2023 eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB eingestellt.

Der Einstellungsbeschluss enthält folgende Begründung:

„Die Staatsanwaltschaft X legt dem Angeklagten mit Strafantrag vom 18.1.2023 (ON 3) das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1,106 Abs 1 Z 1 StGB zur Last.

Demnach habe er in Z am 2.1.2023 um 17:00 Uhr BB durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Unterlassen der Abschleppung seines Fahrzeuges sowie zum Verlassen seines Grundstücks genötigt, indem er mit der auf ihn registrierten Faustfeuerwaffe der Kategorie B, Glock 26, aus dem Haus trat, die Waffe im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung in Richtung des Kopfes des BB richtete und ihn sowie CC sinngemäß dazu aufforderte, sein Grundstück zu verlassen.

Der Angeklagte ist unbescholten (ON 11) und kam noch nie in den Genuss eines diversionellen Vorgehens.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung am 22.6.2023 hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs im Wesentlichen geständig gezeigt und auch die Verantwortung für sein Handeln insofern übernommen, als er sich bei BB entschuldigte (ON 13 S 20).

Außerdem erklärte er sich bereit, sämtliche Rechte an der Waffe dem Bund abzutreten und

die Waffe vernichten zu lassen (ON 13 S 24).

Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt:

Der Angeklagte verwendete - wie von ihm auch zugestanden - eine Waffe für die vorgeworfene Tat, um zunächst die Abschleppung seines Fahrzeugs zu verhindern und dann BB zum Verlassen seines Grundstücks zu bewegen. Seitens des Gerichts wird davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht verpflichtet war, die Abschleppung seines Fahrzeugs von seinem Grundstück zu dulden. Insofern befand er sich diesbezüglich und solange eine Abschleppung drohte, in einer Notwehrsituation.

Hinsichtlich des konkreten Haltens der Waffe gegen den BB führte dieser aus, dass der Angeklagte die Waffe irgendwie in der Hand gehalten und damit herumgefuchtelt habe. Er habe sie nicht die ganze Zeit auf seinen Kopf gehalten. Der Zeuge denke allerdings schon, dass der Angeklagte die Waffe irgendwann auf seinen Kopf gehalten habe. Er könne allerdings nicht sagen, ob die Waffe genau gegen seinen Kopf oder auch gegen seinen Oberkörper gerichtet gewesen sei. Der Zeuge habe keine Todesangst wegen der Waffe gehabt, auf einer Skala von 1-10 würde er seine Angst ungefähr bei sechs einschätzen. Es sei allerdings auch dunkel gewesen und so genau habe er das nicht gesehen, dass die Waffe aber einmal in seine Richtung gedeutet habe, habe er genau gesehen. Kurz habe der Angeklagte eben auf ihn auch gezielt, insgesamt sei es aber mehr ein Fuchteln und ein Einschüchtern gewesen. Der Angeklagte habe jedenfalls nicht gesagt, dass er ihn umbringen werde.

Der Zeuge CC gab an, dass er nicht wirklich Angst vor der Waffe gehabt habe, weil sie nicht gegen ihn und BB gerichtet gewesen sei. Der Angeklagte habe aber dann die Waffe mit dem Lauf in Richtung BB geschwenkt. Während des Wortgefechtes habe der Angeklagte die Waffe immer in Richtung BB gehalten.

Der Angeklagte behauptete, dass er die Waffe mit dem Lauf nach unten und mit dem offenen Griffstück hin zu BB gehalten habe. Er habe sie also verkehrt in der Hand gehalten und nicht wie man die Waffe zur Schussabgabe halten würde. Er würde auch niemals auf einen Menschen zielen. Es stimme nicht, dass er die Waffe gegen das Gesicht von BB gehalten habe.

Vor diesem Hintergrund ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte die Waffe nicht auf das Gesicht von BB zielte, sondern diese gegen den Ober- und Unterkörper des Zeugen richtete. Verbal kam es zu keinen Todesdrohungen gegen BB oder Tobias CC.

Gemäß §§198 Abs1, 199 StPO hat das Gericht nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn ein hinreichend geklärter Sachverhalts vorliegt und eine Bestrafung im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201StPO), die Bestimmung einer Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) oder einen Tatausgleich (§ 204 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen ist und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Angeklagten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Angeklagten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Bei der Bewertung des Grads der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach § 32 f StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0116021).

Aufgrund des vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks und seines ungetrübten Vorlebens erscheint eine Bestrafung im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages nicht geboten, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken: Der Geldbetrag von 30.000 Euro trifft den Angeklagten empfindlich.

Folglich bedarf es keiner gerichtlichen Verurteilung, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ebenso wurde das Diversionsangebot in der Hauptverhandlung von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Der angeführte Geldbetrag entfaltet auch für die Allgemeinheit eine hinreichende generalpräventive Wirkung.

Insgesamt liegt trotz der Verwendung einer Waffe keine schwere Schuld des Angeklagten vor.

Die von der Staatsanwaltschaft X dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Das Gericht bot dem Angeklagten daher in der Hauptverhandlung an, das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 30.000 Euro gemäß § 200 StPO iVm §§ 198, 199 StPO einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft X gab dazu schließlich keine Stellungnahme mehr ab, nachdem sie sich davor ablehnend geäußert hatte.

Der Angeklagte hat den Geldbetrag von 30.000 Euro fristgerecht geleistet. Daher ist das Strafverfahren gemäß §§ 199, 200 Abs 5 StPO einzustellen.“

Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Waffenpasses, sondern nur im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist, die ihn nicht zum Führen einer Pistole auf einer nicht eingefriedeten Liegenschaft berechtigt und der Beschwerdeführer beim Vorfall am 02.01.2023 die Pistole auf seiner gegenüber der vorbeiführenden Gemeindestraße hin nicht eingefriedeten Liegenschaft geführt hat, wurde der Sachverhalt aufgrund der Verpflichtung gemäß § 78 Abs 1 StPO der Staatsanwaltschaft X angezeigt.

Die Staatsanwaltschaft X teilte dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 04.03.2024 mit, dass eine weitere/erneute Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des angezeigten Vorfalls vom 02.03.2023 unzulässig sei.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich der bereits in der Begründung des zitierten Beschlusses des Landesgerichts X vom 26.01.2024 dargestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort im Einfahrtsbereich seines Grundstücks in Z eine bewilligungspflichtige und auf den Beschwerdeführer registrierte Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Glock 26, auf den Abschleppunternehmer BB richtete, um zunächst die vom Leasingunternehmen beauftragte Abschleppung durch den Abschleppunternehmer BB zu verhindern und in weiterer Folge diesen zum Verlassen seines Grundstückes zu bewegen. Der Beschwerdeführer hat die Pistole, wie im Gerichtsbeschluss ausgeführt, auf den Oberkörper und kurzfristig auch auf den Kopf des Abschleppunternehmers gerichtet. Die Pistole war ungeladen. Gegenteiliges konnte nicht nachgewiesen werden. Eine verbale Todesdrohung wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgesprochen. Dass die Pistole sehr wohl gegen BB gerichtet war, ergibt sich zweifelsfrei aus den Einvernahmen der beiden Zeugen BB und CC bei der Polizei und im Rahmen der Hauptverhandlung beim Landesgericht X.

Auch durch die als Zeugenaussage bezeichnete verschriftliche Sachverhaltsdarstellung der EE sind die Aussagen der einvernommenen Zeugen nicht zu entkräften. Tatsächlich kann die Zeugin EE von der Haustüre aus nur den Rücken des Beschwerdeführers sehen und dabei keinesfalls genau erkennen, ob in und in welche Richtung oder gegen welchen konkreten Körperteil der Beschwerdeführer die Pistole gegen Herrn BB richtete.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte der belangten Behörde, die ihn berechtigt zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B zu besitzen. Der Beschwerdeführer ist nicht in Besitz eines Waffenpasses, der ihn auch zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B berechtigen würde. Der Beschwerdeführer ist weiters unbescholten.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Abschleppunternehmer BB keine gerichtlich strafbaren Handlungen am 02.01.2023 beim Versuch der Abschleppung des Autos im Auftrag der damaligen Eigentümerin (Leasingunternehmen) begangen. Die Abwehr bzw die versuchte Verhinderung der Abschleppung des vom Beschwerdeführer geleasten Fahrzeuges ist wie vom Landesgericht X im Einstellungsbeschluss bezeichnet als Notwehrsituation anzusehen und zwar nur so lange eine Abschleppung tatsächlich drohte, was beim Vorbeifahren und Anhalten zur Anfertigung von Lichtbildern durch Herrn BB jedenfalls nicht mehr der Fall war.

Das Holen der im legalen Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Faustfeuerwaffe und die Verwendung der Faustfeuerwaffe im Umfang, wie es im strafgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, waren vollkommen überschießend und nicht rechtmäßig, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Fehleinschätzung davon ausging, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und waffenrechtlicher Hinsicht richtig und gerechtfertigt war. Auch die persönliche Einschätzung, dass man mit einer Waffenbesitzkarte eine bewilligungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B auf seinem Grundstück führen dürfe, ist rechtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer hat die bewilligungspflichtige Schusswaffe beim Vorfall im Einfahrtsbereich seines Grundstückes bei sich gehabt und damit geführt. Eine Waffe führt gemäß § § 7 WaffG nicht, wer eine Waffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat und weiters wer sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Das Holen der im Haus verwahrten Pistole und in weiterer Folge das Richten der – wenn auch ungeladenen Pistole – auf den Abschleppunternehmer BB, um diesen zum Unterlassen der Abschleppung des Fahrzeuges, zum Verlassen des Grundstückes und in weiterer Folge zum Verhindern des neuerlichen Betretens des Grundstückes zu nötigen, ist als schwerwiegendes Fehlverhalten und eine missbräuchliche Verwendung der vom Beschwerdeführer legal besessenen Faustfeuerwaffe zu werten.

Der Beschwerdeführer ist laut den Ausführungen im vorgelegten Waffenverbotsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung beim Landesgericht X und in der Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Verhalten, sein Herbeiholen der Faustfeuerwaffe und das Hantieren mit der Faustfeuerwaffe rechtlich gerechtfertigt gewesen wäre. Es drohte dem Beschwerdeführer kein gefährlicher Angriff. Es drohte auch kein Diebstahl oder Raub und auch kein diesbezüglicher Versuch. Auf die einschlägigen Definitionen im Strafgesetzbuch (StGB) und im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Mit der Annahme der vom zuständigen Strafrichter dem Beschwerdeführer angebotenen Diversionszahlung im fünfstelligen Euro-Bereich wurde seitens des Beschwerdeführers die Verantwortung für den Vorfall übernommen und hat sich der Beschwerdeführer auch bei dem von ihm angezeigten Unternehmer BB persönlich für sein Fehlverhalten entschuldigt. Auch die Zustimmung zur Einziehung und Vernichtung der beim Vorfall vom Beschwerdeführer verwendeten Faustfeuerwaffe bestätigt die Einsicht und die Verantwortungsübernahme für sein Verhalten durch den Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführer trifft die Diversionszahlung im fünfstelligen Bereich empfindlich und bedarf es laut Ausführungen des Strafgerichtes keiner (zusätzlichen) gerichtlichen Verurteilung, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen und somit auch strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine etwaige strafrechtliche Verurteilung hätte laut Ausführungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung beim Landesgericht X existenzielle berufliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer. Wie im Einstellungsbeschluss des Landesgerichts X vom 26.01.2024 nachvollziehbar ausgeführt, lag insgesamt trotzt der Verwendung einer Waffe keine schwere Schuld des Angeklagten vor. Zu Todesdrohungen gegen den Unternehmer BB oder seinen Mitarbeiter kam es beim verfahrensgegenständlichen Vorfall am 02.01.2023 nachweislich nicht.

Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass für die Verhängung eines Waffenverbotes eine Verurteilung durch das zuständige Strafgericht nicht erforderlich ist und bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann. Es kommt bei der für die Verhängung eines Waffenverbotes zu erstellenden Zukunftsprognose auf das tatsächlich gezeigte und das zukünftig zu erwartende Verhalten und einer daraus abzuleitenden Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG an. Bis zum Vorfall am 02.01.2023 lagen keine Hinweise und Tatsachen vor, die eine Einleitung eines Waffenverbotsverfahrens gerechtfertigt hätten. Aufgrund des Vorfalls vom 02.01.2023, bei dem der Beschwerdeführer eine Faustfeuerwaffe gegen einen unbescholtenen Abschleppunternehmer richtete und diesen zu bestimmten Handlungen nötigte und was schlussendlich zu einem strafgerichtlichen Verfahren beim Landesgericht X führte, war grundsätzlich die Sicherstellung der verwendeten Faustfeuerwaffe, die in weiterer Folge im Zuge des gerichtlichen Strafverfarhens eingezogen wurde, angebracht. Auch die Einleitung des gegenständlichen Waffenverbotsverfahrens durch die belangte Behörde war jedenfalls nicht unrechtens und nicht überschießend. Die laut Strafrichter im Einstellungsbeschluss vom 26.01.2024 für den Beschwerdeführer empfindlichen Folgen der von ihm getätigten und zu verantwortenden Handlungen vom 02.01.2023 können vom Beschwerdeführer nicht dem zuständigen Organ der belangten Behörde, den amtshandelnden Polizeibeamten, der Staatsanwaltschaft X oder dem zuständigen Richter des Landesgerichts X angelastet und vorgeworfen werden. Für sein Verhalten und die daraus resultierenden Folgen ist einzig und allein der Beschwerdeführer verantwortlich und laut eigenen Aussagen auch bereit, für sein Verhalten die notwendige Verantwortung zu übernehmen. Auch die schriftlichen Entgleisungen, Unterstellungen und Bezichtigungen des Beschwerdeführers gegenüber dem zuständigen Behördenorgan sind unangebracht, untergriffig und sachlich keinesfalls gerechtfertigt.

Es ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst ist, dass sein Verhalten am 02.01.2023 und vor allem die Verwendung seiner Faustfeuerwaffe überschießend und gesamtheitlich betrachtet trotz der vom Beschwerdeführer durchgeführten Überlegungen in strafrechtlicher und vor allem auch in waffenrechtlicher Hinsicht unrechtmäßig war.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in der durchzuführenden und in die Zukunft gerichteten Gefährdungsprognose davon aus, dass sich der – immer noch unbescholtene – Beschwerdeführer seiner Situation und Verantwortung sehr wohl bewusst ist und diese auch nützen wird, sodass es zu keiner neuerlichen „missbräuchlichen“ Verwendung von im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen kommen wird.

In der rechtlichen Beurteilung kommt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens zur Ansicht, dass die vorliegende bestimmte Tatsache, nämlich der für das gegenständliche Waffenverbotsverfahren relevante und zu berücksichtigende Vorfall vom 02.01.2023 auf dem Anwesen des Beschwerdeführers, (noch) nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch ein zukünftiges missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum (neuerlich) gefährden könnte. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer hinkünftig in ähnlichen Lebenssituationen rechtlich richtig und jedenfalls überlegter Vorgehen bzw Einschreiten wird.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid ersatzlos zu beheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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