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LVwG-2024/47/0514-7Landesverwaltungsgericht08.04.2024
unverzügliche Meldung beim AMS - "fiktive" Arbeitnehmereigenschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, vertreten durch Beratungsstelle BB, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 09.01.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenhilfe) ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 4 lit d TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner letzten Beschäftigung am 17.11.2023 erst am 24.11.2023 und sohin eine Woche nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim AMS arbeitssuchend gemeldet habet. Die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft sei ihm sohin als portugiesischer Staatsangehöriger nicht erhalten geblieben. Er verfüge sohin über kein rechtsgültiges unionrechtliches Aufenthaltsrecht, weshalb es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern komme und daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 05.02.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer vier Werktage nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim AMS registriert habe und seine Erwerbstätigeneigenschaft sohin aufrecht geblieben sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die mit der Beschwerde vorgelegte Vollmacht vom 05.02.2024, den vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 30.01.2024, die Bestätigung des AMS vom 09.01.2024 und das Schreiben der CC DD vom 12.11.2023, der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2024 und die Einsichtnahme in die Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 03. 04.2024 (OZ 6) und 05.04.2024 (OZ 7) samt Bestätigung der Arbeiterkammer Tirol vom 26.03.2024.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er war erstmalig von 03.04. bis 11.05.2023 in Österreich beschäftigt, in weiterer Folge von 28.06 bis 05.10.2023 und zuletzt von 30.10. bis 16.11.2023 bei der CC DD. Erstmals in Österreich gemeldet war er von 09.02. bis 03.10.2023 und nunmehr wiederum seit 05.10.2023
Das Arbeitsverhältnis bei der CC DD wurde in der Probezeit per 16.11.2023 aufgelöst. An seinem letzten Arbeitstag, dem 16.11.2023, wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses persönlich ausgehändigt. Gemäß Sozialversicherungsdatenauszug erhielt der Beschwerdeführer am 17.11.2023 eine Urlaubsabfindung/-entschädigung der CC DD. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war Donnerstag, der 16.11.2023.
Der Beschwerdeführer ist derzeit wohnungs- und arbeitssuchend. Er ist seit 05.10.2023 in der Adresse 1, bei der Beratungsstelle BB gemeldet, nimmt laufend Beratungstermine bei der Obdachlosenhilfe wahr und kommt täglich zur Beratungsstelle, um seine Post abzuholen. Der Beschwerdeführer schläft derzeit in der Notschlafstelle in Z.
Nach Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses (letzter Arbeitstag: Donnerstag, 16.11.2023) suchte der Beschwerdeführer am darauffolgenden Montag (20.11.2023) und Dienstag (21.11.2023) die Arbeiterkammer Tirol auf, um eine rassistische Diskriminierung durch den Vorarbeiter seines letzten Arbeitgebers zu monieren. Vom Beschwerdeführer wurde am Montag (20.11.2023) ein Termin am Vormittag und am Dienstag (21.11.2023) ein Termin am Nachmittag mit der Dauer von jeweils circa zwei Stunden wahrgenommen.
Am Mittwoch (22.11.2023) war der Beschwerdeführer zu Hause und hat sich Gedanken über seine Zukunft, insbesondere was die Wohnungssuche und die Arbeitssuche betrifft, gemacht.
Nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses war er laufend mit der Beratungsstelle BB in Kontakt. Am Donnerstag (23.11.2023) hat der Beschwerdeführer wiederum einen Termin bei der Beratungsstelle BB wahrgenommen und war in Begleitung seiner Beratung auf Wohnungssuche.
In der Zeit zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und der Meldung beim AMS war der Beschwerdeführer durchgehend in Tirol aufhältig.
Beim AMS Tirol hat er sich am Freitag (24.11.2023) und sohin am fünften Werktag nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer, der nicht Deutsch spricht, ist davon ausgegangen, dass er noch ein Schreiben bekommt, obwohl ihm sein letzter Arbeitgeber bereits ein Schreiben ausgehändigt und ihn darüber informiert hat, dass dieses für das AMS sei.
Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zeitlich möglich gewesen, sich bereits am Montag vor oder nach dem Vormittagstermin bei der Arbeiterkammer oder spätestens am Dienstag vor oder nach dem Nachmittagstermin bei der Arbeiterkammer, welche jeweils nur zwei Stunden dauerten, beim AMS, das fußläufig in wenigen Minuten von der Arbeiterkammer zu erreichen ist, zu melden. Allerspätestens am Mittwoch hätte der Beschwerdeführer den ganzen Tag Zeit gehabt, sich beim AMS zu melden.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Aus dem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 30.10. bis 16.11.2023 als Arbeiter bei der CC DD beschäftigt war und von dieser am 17.11.2023 eine Urlaubsabfindung/-entschädigung erhielt. Aus der Bestätigung des AMS vom 09.01.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 24.11.2023 laufend zur Arbeitssuche vorgemerkt ist. Die Feststellungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der CC DD ergeben sich einerseits aus dem Schreiben vom 16.11.2023 und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Terminen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben und der Bestätigung der AK Tirol. Auch den Tagesablauf von Mittwoch und Donnerstag schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3.
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f) Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g) Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder
3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz,
LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 51.
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
V.Erwägungen:
Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für den Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich in Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bestimmungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Drei-Monats-Frist greifen die Regelungen des 4. Hauptstückes des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer erstmalig vom 03.04.2023 bis 11.05.2023 in Österreich beschäftigt war, in weiterer Folge von 28.06 bis 05.10.2023 und sodann zuletzt vomn 30.10. bis 16.11.2023.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Mindestsicherung am 09.01.2024 war der Beschwerdeführer unstrittig nicht als Arbeitnehmer im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 NAG beschäftigt. Zu prüfen ist nunmehr, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des § 51 Abs 2 NAG 2005 erhalten geblieben ist.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nach Ablauf der Probezeit am 16.11.2023 vom Arbeitgeber nicht verlängert wurde. Es handelt sich sohin um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
Gemäß § 51 Abs 2 Z 3 NAG 2005 bleibt dem EWR-Bürger, der seine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass diese Meldung beim AMS unverzüglich zu erfolgen hat. Nur eine unverzügliche Meldung an das AMS führt zur Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs 2 Z 3 NAG 2005 ergibt sich, dass der Fremden zur Zurverfügungstellung an das AMS verpflichtet ist, und dem Gesetzestext lässt sich nicht entnehmen, dass damit zugewartet werden könne (vgl VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050). Ein Zuwarten mit der Meldung beim AMS – wie es in gegenständlichem Fall erfolgt ist – bewirkt keine Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers.
Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war ein Donnerstag. Am Freitag erhielt der Beschwerdeführer noch eine Urlaubsabfindung/-entschädigung des Arbeitgebers. Die Meldung beim AMS durch den Beschwerdeführer erfolgte – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – erst in der darauffolgenden Woche am Freitag. In dieser Woche standen dem Beschwerdeführer vier Werktage zur Verfügung, an welchen er sich beim AMS melden hätte können. Mit seinem Vorbringen, dass er am Montag und am Dienstag jeweils einen zweistündigen Termin bei der Arbeiterkammer Tirol wahrgenommen hat, vermochte er nicht durchzudringen. Es wäre ihm sowohl am Montag als auch am Dienstag jedenfalls möglich gewesen entweder vor oder nach den Terminen bei der Arbeiterkammer das AMS, welches von der Arbeiterkammer fußläufig in wenigen Minuten erreichbar ist, aufzusuchen, um sich dort arbeitslos zu melden. Am Mittwoch wäre ihm das sogar über den ganzen Tag möglich gewesen, da er nach seinen eigenen Angaben an diesem Tag „lediglich“ Gedanken um seine Zukunft gemacht hat.
Die vom Beschwerdeführer erfolgte Meldung am Freitag (24.11.2023) erfolgte nicht unverzüglich. Das Zuwarten über vier Werktage kann keinesfalls als unverzüglich gewertet werden. Zumal der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung sich beim AMS zur Verfügung zu stellen, nicht rechtzeitig nachgekommen ist, blieb ihm die „fiktive“ Arbeiternehmereigenschaft iSd § 51 Abs 2 NAG 2005 nicht erhalten. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endete sohin seine Aufenthaltsberechtigung, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG hat.
Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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