LVwG T LVwG-2024/24/0830-4

LVwG-2024/24/0830-4Landesverwaltungsgericht05.04.2024

Regest

Arbeitsmittel<br/>Arbeitsunfall<br/>Gebrauchsanleitung<br/>Verantwortliche Beauftragte<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/0830-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.0830.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2024, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 830,- auf Euro 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die Übertretungsnorm § 35 Abs 1 Z 2 ASchG idF BGBl I Nr 1592001 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG idF BGBl I Nr 126/2017 zu lauten hat.

3. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 35,00 neu bestimmt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2024 wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen:

„Datum/Zeit: 18.5.2021, 10:24 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Sie, AA, haben es als § 9 VStG verantwortliche Beauftragte (Bestellung Urkunde vom 19.01.2006) der Firma CC, mit Sitz in **** W, Adresse 3, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz rechtlichen Bestimmungen für die Niederlassung X zu verantworten, dass, wie vom Arbeitsinspektorat Tirol am 26.05.2021 festgestellt, am 18.05.2021 auf der Baustelle **** V, Adresse 4, auf Höhe Haus Nummer **, der Arbeitnehmer DD bei Arbeiten am Heck des Krans (Haken von den Unterlegplatten lösen Klammer einen Schritt nach hinten auf eine aus gefahrene Stütze machte und in weiterer Folge von dieser abrutschte, obwohl lt. Herstellerangaben des Kranes (EE) diese aus fahrbare Stütze nicht betreten werden darf und Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei einer Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind und wurden dadurch die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs 1 ASchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 830,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und wendete Verfolgungsverjährung ein.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Strafantrag des Arbeitsinspektorates vom 28.05.2021, GZ ***, in die Berichterstattung der PI U samt Lichtbildbeilage der vom 18.05.2021, in das Schreiben der CC vom 8. 20.12.2021, in das Schreiben der Stadt W, Verwaltung Polizei vom 07.12.2021 an FF, in die Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Y vom 06.02.2024, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.02.2024 und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 06.05.2021 fand auf der Baustelle in **** V, Adresse 4, eine Überprüfung durch den Arbeitsinspektor GG stattfand. Hierbei konnte seinerseits festgestellt werden, dass am 18.05.2021 um ca. 10:24 Uhr Herr DD bei Arbeiten (Haken von den Unterlegplatten lösen) am Heck des Kranes einen Schritt nach hinten auf eine aus gefahrene Stütze machte und in weiterer Folge von dieser abrutschte. Laut Herstellerangaben des Kranes (EE) darf diese ausfahrbare Stütze nicht betreten werden (unbestritten).

Seitens des Arbeitsinspektorates wurde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund einer Übertretung nach § 35 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 830 beantragt.

Seitens der Stadt W, Verwaltungspolizei, wurde dieser Sachverhalt dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC - FF zu Last gelegt und wurde er gleichzeitig mit Schreiben vom 7.12.2021 aufgefordert wurde, sich rechtzufertigen.

Mit Schreiben der CC vom 28.12.2021 wurde mitgeteilt, dass diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten - AA - falle. Beigelegt wurde dem Schreiben die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat des 14. Aufsichtsbezirkes über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG und § 63 Abs 1 und 2 ArblG über die Bestellung des AA zum verantwortlichen Beauftragten datiert mit 19.01.2006.

In der Folge wurde das Verfahren von der Stadt W mit Schreiben vom 13.10.2023 an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten. Mit Schreiben vom 06.02.2024 wurde dann der Beschwerdeführer – AA - aufgefordert, sich zum Vorwurf wie im Spruch aufgefordert sich zu rechtfertigen, dem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.2.2024 nachkam.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem eingeholten Firmenbuch und dem Schreiben des handelsrechtlichen Geschäftsführers FF samt Bestellungsurkunde über die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten.

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben in dem Bericht der der PI U samt Lichtbildbeilage der vom 18.05.2021 (so vor allem zum Unfallhergang) herangezogen. Daraus ist zu entnehmen, dass der Mitarbeiter der CC, DD, Abbauarbeiten des firmeneigenen Telekrans in V, Adresse 4, auf Höhe von Haus Nummer **, im dortigen Kurvenverlauf, durchführte. Der Telekranlenker, JJ, nahm den Unfall als Augenzeuge wahr und schilderte den Sachverhalt wie folgt:

DD habe ungesichert die Unterlegplatten der Kranstützen am Heck des Fahrzeuges in einer ungefähren Höhe von 3 m festgezurrt. Dabei habe er einen Schritt nach hinten auf eine noch aus gefahrene Stütze gemacht und sei in weiterer Folge von dieser abgerutscht und zu Boden gefallen.

DD verletzte sich durch den Sturz im Bereich des Unterschenkels am rechten Bein. JJ setzte umgehend einen Notruf ab. Der Verletzte wurde durch den eintreffenden Notarzt und die Rettung erstversorgt und anschließend zur weiteren Behandlung in die Unfallambulanz der Klinik T verbracht.

Dieser Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und beschränkte sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen lediglich allein darauf, dass er vermeint, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten (s. hiezu Punkt V.). Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, 1994, idF BGBl. I Nr. 159/2001, lauten wie folgt:

Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 35.

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

[…]

2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

[…]

Strafbestimmungen

§ 130.

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[1. … 15.]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[…].

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG i.V.m. § 39 Abs 2 AVG, § 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkreten Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlasst der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, § 25 Abs 1 VStG, E 8a bis

c).

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich mit dem Argument, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da ihm der Vorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 32 Abs 3 VStG, die lautet:

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

Aufgrund des Regelungsinhaltes des § 32 Abs 3 VStG kann der Beschwerdeführer für sich aus seinem Vorbringen nichts gewinnen, weil die Verfolgungshandlung unbestritten rechtzeitig gegen FF als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Schreiben der Stadt W vom 7.12.2021) erfolgte. Dies verhindert eine Verfolgungsverjährung gegenüber jeden anderen verantwortlichen Berufenen/Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gilt auch als Verfolgungshandlung gegen alle anderen zur Vertretung nach außen Berufenen sowie gegen alle verantwortlichen Beauftragten. Dadurch wird durch den Gesetzgeber sichergestellt, dass durch (eine allenfalls) verspätete Bekanntgabe des verantwortlichen Beauftragten die Frist zur Verfolgungsverjährung von in der Regel einem Jahr gegen diesen noch nicht abgelaufen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die nunmehr herabgesetzte Strafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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