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LVwG-2024/42/0847-1•LVwG T LVwG-2024/42/0847-1
LVwG-2024/42/0847-1Landesverwaltungsgericht04.04.2024
Falscher Unterkunftgeber
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.03.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer CC, geb XX.XX.XXXX, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 21.04.2022 der Meldebehörde Gemeine Y binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Der Genannte hat am Anfang Jänner 2022 Unterkunft in **** Y, Adresse 2, aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 75,00
1 Tage
§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8
Abs. 2 Meldegesetz 1991
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€10,00
€85,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht Unterkunftgeber des CC an der Adresse Y, Adresse 2 (Gasthof DD) gewesen sei. Betreiber des Gasthofs DD sei die Firma EE GmbH.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde ein Firmenbuchauszug zur EE GmbH mit Sitz in Y eingeholt. Eine Rückfrage bei der BH X, Gewerbereferat, hat weiters ergeben, dass Betreiberin des Gasthof DD tatsächlich die EE GmbH mit Sitz in Y ist.
Der Beschwerdeführer ist weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der EE GmbH und vertritt diese nicht nach außen.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ergibt sich auch sonst kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Rechtsform als Unterkunftgeber in Frage kommt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer die ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angelastete Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 nicht begangen und war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als € 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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