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LVwG-2024/34/0719-4•LVwG T LVwG-2024/34/0719-4
LVwG-2024/34/0719-4Landesverwaltungsgericht04.04.2024
Inhaber eines Campingplatzes<br/>Standplatz<br/>Mobilheim<br/>Pächter eines Standplatzes eines Campingplatzes<br/>Antragslegitimierung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.2.2024, ***, betreffend Untersagung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001),
zu Recht:
A)Spruchpunkt I. angefochtener Bescheid (Untersagung gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Die Anzeige der AA, Adresse 2, NL-*** X, vom September 2023 über die Errichtung eines Mobilheims auf dem in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses mit einem Stern gekennzeichneten Standplatz des Campingplatzes der CC in W, Adresse 3, wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
B)Spruchpunkt II. angefochtener Bescheid (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 6 Abs 3 in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001):
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die CC ist Inhaberin eines Campingplatzes in W, Adresse 3.
Die beschwerdeführende Partei pachtet von der CC einen Standplatz des Campingplatzes zur Aufstellung eines „Mobilheims“. Der Standplatz ist in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses mit einem Stern gekennzeichnet.
„Bild im pdf ersichtlich“
Abbildung 1
Das in Rede stehende „Mobilheim“ steht seit dem Jahr 2019 unverändert auf dem Standplatz des Campingplatzes der CC.
Die CC wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 9.5.2022 (LVwG-***) zur Entfernung des „Mobilheims“ bis zum 30.10.2022 verpflichtet.
Die CC ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Sie teilte der belangten Behörde mit, sie strebe eine Verkleinerung des „Mobilheims“ an.
Die Anzeige (zur Errichtung eines „kleineren Mobilheims“ als jenes, welches nach wie vor auf dem Campingplatz steht) nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001) brachte schließlich nicht die CC als Inhaberin des Campingplatzes, sondern die beschwerdeführende Partei als Pächterin des Standplatzes zur Aufstellung des Mobilheims, vertreten durch die CC, ein.
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides untersagte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz des Tiroler Campinggesetzes 2001 die Errichtung des Mobilheims, weil der Standplatz des Mobilheims mehr als 20 % der gesamten für Standplätze vorgesehenen Fläche des Campingplatzes in Anspruch nehme, weshalb die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs 1 lit c Z 4 des vorzitierten Gesetzes stehe.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs 3 in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001 die Entfernung des Mobilheimes bis zum 31.5.2024 auf.
In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, die aufschiebende Wirkung einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Das LVwG informierte die Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 19.3.2024 über seine Rechtsansicht und lud zur Erstattung einer Stellungnahme binnen 1 Woche ein.
Die Parteien haben sich bis dato nicht zu diesem Schreiben geäußert.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die oben zitierten Entscheidungen der belangten Behörde und des LVwG.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 2, 4 und 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;
b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
c)„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
[…]
f)„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;
g)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
[…]
[…]
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
a)eine technische Beschreibung des Campingplatzes, aus der die Art, der Umfang, die Betriebszeiten, die Anzahl und Lage der Standplätze einschließlich eines allenfalls einzurichtenden Autocamp-Platzes sowie alle sonstigen geplanten Anlagen, Maschinen und Einrichtungen hervorgehen,
b)Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,
c)der Nachweis der Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
d)die agrarrechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. in der Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen, und
e)eine sicherheitstechnische Beschreibung und Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.
[…]
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten
a)das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,
b)die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oder
c)das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.
[…]
(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.
[…]
§ 6
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
a)[…]
[…]
c)auf Standplätzen nur errichtet werden:
[…]
4. Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.
Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.
[…]
(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“
2. § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
[…]“
IV.Erwägungen:
Spruchpunkt I. angefochtener Bescheid (Untersagung gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001):
Die verfahrenseinleitende Anzeige nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 wurde nicht von der Inhaberin des Campingplatzes, sondern der Pächterin eines Standplatzes zur Aufstellung eines Mobilheims innerhalb dieses Campingplatzes eingebracht.
Standplätze für Mobilheime sind nur im Ausmaß von höchstens 20 v. H. der gesamten für Standplätze vorgesehenen Fläche des Campingplatzes zulässig (vgl 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001).
Mobilheime werden demnach auf Standplätzen des Campingplatzes errichtet.
„Standplätze“ sind nach § 2 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen.
Das ist Rede stehende Mobilheim gehört nach der Begriffsbestimmung für „Standplätze“ in § 2 lit c Tiroler Campinggesetz 2001, wonach ein Standplatz ein Teil eines Campingplatzes ist, zum Campingplatz der CC.
Inhaberin des in Rede stehenden Campingplatzes ist die CC.
Die nunmehrige beschwerdeführende Partei war demnach nicht zur Einbringung der in Rede stehenden Anzeige legitimiert, weshalb der Beschwerde insofern Folge zu geben ist, als die Anzeige der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird.
Im konkreten Einzelfall war ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG nicht durchzuführen [vgl zB VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
Spruchpunkt II. angefochtener Bescheid (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 6 Abs 3 in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001):
Die „besonderen Pflichten“ in § 6 Tiroler Campinggesetz 2001 richten sich an den Inhaber des Campingplatzes.
Inhaber des in Rede stehenden Campingplatzes ist die CC und nicht die beschwerdeführende Partei.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Aufgabe der belangten Behörde ist noch immer die Vollstreckung des Erkenntnisses des LVwG vom 9.5.2022 zu LVwG-*** in Verbindung mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden behördlichen Bescheid.
Spruchpunkt III. angefochtener Bescheid (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG):
Hebt das LVwG den in der Hauptsache ergangenen Bescheid ersatzlos auf, gehört mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des LVwG (dh mit seiner Erlassung) auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung infolge seines akzessorischen Charakters und seines durch § 13 Abs 2 VwGVG vorgegebenen Inhalts nicht mehr der Rechtsordnung an (vgl VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, mwN).
V.(Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Dem LVwG ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bekannt, wer zur Einbringung einer Anzeige nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 berechtigt ist. Das LVwG vertritt die Auffassung, dass insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt (vgl Spruchpunkt A) des Erkenntnisses).
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das LVwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl VwGH 7.8.2023, Ra 2021/08/0149). Da § 6 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001 ausdrücklich den Inhaber des Campingplatzes als Adressat des Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nennt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig (vgl Spruchpunkt B) des Erkenntnisses).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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