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LVwG-2023/30/1423-20Landesverwaltungsgericht04.04.2024
Erweiterte Waffenbesitzkarte<br/>kein Erweiterungsbedarf<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2023, Zl ***, betreffend die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 18.04.2023 bei der belangten Behörde beantragt, dass diese seine Waffenbesitzkarte zum Besitz von weiteren fünf Schusswaffen der Kategorie B (Gesamtberechtigungsumfang der Waffenbesitzkarte 21 Schusswaffe der Kategorie B) und weiters die Waffenbesitzkarte zum Besitz von sechs Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung der Schussknalls versehen sind sowie zum Besitz von sechs solchen Vorrichtungen alleine (Erweiterungsbedarf zwölf Waffen im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5) erweitern möge. Begründet wurde der Erweiterungsbedarf mit seiner beruflichen Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter der im Waffenhandel tätigen Firma CC, da zu seinem beruflichen Aufgabenbereich unter anderem auch die Ausbildung und Schulung von anderen Mitarbeitern des Dienstgebers, von Kunden aus dem Waffenhandel, von Endverbrauchern, Sportschützen und Jägern an Produkten der Firma CC gehöre. Der Aufgabenbereich umfasse weiters die Vorstellung von Produkten des Dienstgebers und die Schulung mit diesen Produkten, dabei sei der Beschwerdeführer unter anderem mit Schalldämpfern und Schusswaffen der Kategorie B tätig. Diese Vorstellungen, Schulungen und Lehrveranstaltungen würden auch außerhalb des Betriebsstandortes der Firma CC stattfinden, sodass ihm von seinem Dienstgeber sowohl Schusswaffen mit Schalldämpfern, Schalldämpfer alleine, als auch Schusswaffen der Kategorie B für Vorführzwecke zu übergeben seien. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers stellen auch dienstliche Verrichtungen eine Rechtfertigung im Sinne des § 22 Abs 1 WaffG dar. Die Aufzählung des § 22 Abs 1 WaffG sei nach ständiger Judikatur nicht taxativ, sodass auch andere Rechtfertigungsgründe als die aufgezählten in Betracht kommen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der schriftliche Antrag vom 18.04.2023 als unbegründet abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass gemäß § 47 Abs 2 WaffG Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Personen, hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz unterliegen. Da als Rechtfertigung dienstliche Verrichtungen angegeben worden seien, sei auch die Vorführung und Schulung von Produkten der Firma CC durch MitarbeiterInnen unter die Ausnahmebestimmungen des § 47 Abs 2 WaffG zu subsumieren, wonach der Antragsteller als Mitarbeiter bei seiner beruflichen Ausübung nicht dem Waffengesetz unterliege, sodass spruchgemäß zu entscheiden und das Ansuchen als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
In der rechtszeitig eingebrachten Beschwerdeschrift wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2023, mit dem mein Antrag auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde innerhalb offener Frist und durch meinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende
Beschwerde,
die ausgefiihrt wie folgt:
Der Bescheid der BH Y auf Abweisung meines Antrages auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte wird vollinhaltlich angefochten.
Der angefochtene Bescheid wurde am 04.05.2023 zugestellt.
Begründung:
1. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß ich bei der Bezirkshauptmannschaft Y um Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte zum Besitz von weiteren fünf Schußwaffen der Kategorie B sowie zum Besitz von weiteren sechs Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalls versehen sind, sowie zum Besitz von sechs solchen Vorrichtungen alleine, angesucht hätte. Als Rechtfertigung der oben angeführten Erweiterung hätte ich die Erforderlichkeit für die dienstliche Verrichtung angegeben. Dem Ansuchen sei eine Bestätigung der Firma CC vom 03.03.2022 beigelegt worden.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, daß im gegenständlichen Fall als Rechtfertigung für die Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte die Erforderlichkeit für die dienstliche Verrichtung angegeben worden sei. Zutreffend wird von der belangte Behörde ausgeführt, daß die Erweiterung für berufliche Zwecke erfolgen soll.
Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend festgestellt, daß ich bei der Firma CC als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt bin und es zu meinen Aufgabenprofil gehört „die Vorführung und Schulung der Produkte, insbesondere Waffen (Schußwaffen und Schalldämpfer)“ durchzuführen.
In rechtlicher Hinsicht verweist die belangte Behörde auf § 47 Abs. 2 WaffG und vermeint, daß die Vorführung und Schulung von Produkten der Firma CC durch Mitarbeiter unter die oben angeführte Ausnahme zu subsumieren sei, sodaß ich als Mitarbeiter bei meiner beruflichen Ausübung nicht dem Waffengesetz unterliegen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und das Ansuchen als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
[…]
3. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, daß ich Vertriebsmitarbeiter bei der Firma CC bin und es zu meinem Aufgabenprofil gehört die Vorführung und Schulung der Produkte durchzufuhren, worunter insbesondere Waffen (Schußwaffen und Schalldämpfer) gehören.
In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde auf § 47 Abs. 2 WaffG verwiesen und hat gemeint, daß ich aufgrund dieser Bestimmung bei meiner beruflichen Ausübung nicht dem Waffengesetz unterliegen würde.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde ist im krassen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, GZ Ro 2019/03/0017, lag zugrunde, daß die belangte Behörde mit Bescheid dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 WaffG die ihm ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen hatte. Dem Bescheid lag dabei im wesentlichen zugrunde, daß die DD Gewerbeinhaberin des Waffengewerbes für die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und den Handel mit militärischen und nichtmilitärischen Waffen und Munition sowie für die Vermittlung des Kaufs und Verkaufs solcher Waffen und Munition gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d sowie Z 2 lit. a,b und c GewO 1994, mit dem Betriebsstandort in Oberösterreich war. Der Mitbeteiligte [„Waffenbesitzkartenbesitzer“] war unter den Begriff des „beschäftigen Menschen“ iSd § 47 Abs. 2 WaffG zu subsumieren. Der Mitbeteiligte habe Pistolen und ein teildeaktiviertes Maschinengewehr für die Entwicklung von Schalldämpfern für die DD genutzt. Die Schalldämpfer selbst habe er für die DD entwickelt bzw. verwendet.
Im Rahmen einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung seien neun Schalldämpfer-Prototypen für Pistolen, zwei Schalldämpfer für Langwaffen, eine Langwaffe, ein teilweise deaktiviertes Maschinengewehr und zwei Faustfeuerwaffen vorgefunden und sichergestellt worden. Der Mitbeteiligte habe diese Waffen für die Entwicklung und Adaption von Schalldämpfern verwendet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem genannten Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/03/0017, ausdrücklich ausgeführt, daß festzuhalten sei, „daß die Ausübung des Waffengewerbes nicht nur von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig [ist], sondern auch standortgebunden (§ 139 Abs. 3 GewO 1994) ist: Die gewerberechtliche Befugnis zu Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermietung von zum Handel mit Waffen bzw. Munition erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw. Munition, und sie gilt nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte, damit die Einschränkungen des WaffG nicht zum Tragen kommen. § 47 Abs. 2 WaffG stellt insoweit sicher, daß gewerberechtlich Befugte (natürliche und juristische) Personen ihr Gewerbe betreiben können, ohne ansonsten nach dem WaffG erforderliche Bewilligungen (etwa Waffenbesitzkarte, Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 WaffG) erlangen zu müssen.“ (VwGH 21.05.2019, GZ Ro 2019/03/0017)
Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich auf § 139 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO). Nach dieser Bestimmung ist die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebs statte (Werkstätten oder Verkaufslokale) außer in gegenständlich unanwendbaren Ausnahmen unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert nun so, daß die Formulierung in § 47 Abs. 2 WaffG „die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden“ im Sinne des § 139 Abs. 3 GewO ausgelegt werden muß. Das heißt die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen innerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) geschieht. Dies bedeutet, daß sowohl der Gewerbeausübende als auch der bei ihm beschäftige Mensch nur im Sinne des § 47 Abs. 2 WaffG privilegiert ist, wenn die Tätigkeit innerhalb der Betriebsstätte stattfindet.
„Da die GewO 1994 die Erzeugung und die Bearbeitung bzw. Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzhch nur am Standort bzw. in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers erlaubt, nicht aber in der Wohnung eines „Beschäftigten“, unterhegt die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer solchen Wohnung - sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten - nicht der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht im Übrigen schon der Wortlaut des § 47 Abs. 2 WaffG („die bei diesen beschäftigten ...“, also nicht etwa „von diesen beschäftigten“, „durch diese beschäftigten“ oder „ihre Beschäftigten“), der insofern eine örtliche Komponente aufweist und mit der „Regel“ der GewO 1994, wonach das Waffengewerbe ein standortgebundenes ist, übereinstimmt.“ (VwGH 21.05.2019, GZ Ro 2019/03/0017)
Im zugrundeliegenden Antrag habe ich ausgeführt, daß die Vorstellungen, Schulungen und Lehrveranstaltungen auch außerhalb des Betriebsstandortes der Firma CC stattfinden, sodaß mir von meinem Dienstgeber sowohl Schußwaffen mit Schalldämpfern, Schalldämpfer alleine, als auch Schußwaffen det Kategorie B für Vorführzwecke zu übergeben sind. Nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Veranstaltungen nicht von der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG gedeckt, sodaß ich eine Rechtfertigung respektive ein berechtigtes überwiegendes Interesse auf Erteilung meiner Waffenbesitzkarte aus dienstlichen Gründen habe.
Es besteht nur eine geringfügige Gefährdung von öffentlichen Interessen, mir würden die Waffen mit Schalldämpfern bzw. Schalldämpfer von meinem Dienstgeber nur kurzfristig überlassen werden, um eben die entsprechenden Schulungen und dergleichen durchführen zu können. Nach Abschluß der jeweiligen Tätigkeit sind die Gegenstände an meinen Dienstgeber zu retournieren.
Es liegt sohin sowohl eine Rechtfertigung als auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des WaffG vor.
Beweis:PV
vorgelegte Bestätigung
4. Aus den angeführten Gründen hätte meine Waffenbesitzkarte antragsgemäß erweitert werden müssen und stelle ich daher nachstehende
Beschwerdeanträge,
die ausgeführt werden wie folgt:
1. Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und meine Waffenbesitzkarte antragskonform erweitern, in eventu
3. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Z, am 23. Mai 2023“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Waffenakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 07.11.2023 anberaumt. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine vorbereitende Äußerung zur Beschwerdeverhandlung mit Schriftsatz vom 23.10.2023 eingebracht. In diesem Schriftsatz wurde Folgendes ergänzend vorgebracht:
„[…]
2. Neben dem bereits dargestellten überwiegenden berechtigten Interesse respektive neben der bereits dargestellten zusätzlichen Rechtfertigung bestehen im gegenständlichen Fall weitere Gründe für die antragsgemäße Erledigung. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse respektive eine (zusätzliche) Rechtfertigung ist auch aus weiteren Gründen gegeben.
Untenstehend im Detail:
a) Bereits seit einigen Jahren bin ich im Rahmen der praktischen Ausbildung von Jungjägern tätig. Ich unterweise und schule Jungjäger (hier gemeint Aspiranten für die erste Jagdkarte) im Umgang und Handling mit Schußwaffen der Kategorien C und B sowie mit Waffen der Kategorie A (Schalldämpfer).
Wenn sich die Ausbildung in der Vergangenheit im wesentlichen auf Schußwaffen der Kategorie C bezogen hat, so haben durch die kürzlich geänderten gesetzlichen Bestimmungen nunmehr auch Schußwaffen der Kategorie B und verbotene Waffen (Schalldämpfer) entsprechende Bedeutung im Jagdbetrieb gewonnen. Da es Jägern nunmehr möglich ist Schalldämpfer zu erwerben und bei der Jagd zu führen und dies zur Vermeidung der Beunruhigung von Wild und in unserer relativ dichtbesiedelten Natur sowie im Hinblick auf die intensive jagdfremde Nutzung der unverbauten Lebensräume nahezu notwendig und jedenfalls äußerst sinnvoll und zweckmäßig ist, werden Schalldämpfer immer mehr bei der Jagd eingesetzt. Dies bedeutet natürlich, daß eine entsprechende Schulung der Jungjäger notwendig ist. Ich führe diese Schulungen und Unterweisungen durch und benötige daher für die Schulung und Unterweisung Anschauungs- und Nutzungsmaterial, im konkreten Schalldämpfer.
Der Kauf von Schalldämpfern ist im Regelfall nur mit Jagdkarte zulässig, sodaß ich als Ausbildner für die Aspiranten für die Ausstellung einer ersten Jagdkarte entsprechende Schalldämpfer zur Verfügung stellen muß.
Ebenfalls durch die geänderten gesetzlichen Bestimmungen dürfen Jäger jedenfalls bei der Jagdausübung eine Schußwaffe der Kategorie B führen. Da das Führen einer Schußwaffe der Kategorie B insbesonders bei der Nachsuche wichtig und geeignet ist, setzt sich das Führen von Schußwaffen der Kategorie B bei der Jagdausübung immer mehr durch.
Hier kommen nun dieselben Umstände wie bei den Schalldämpfern hervor: Ich führe die entsprechenden Schulungen und Unterweisungen durch und benötige dafür entsprechende Schußwaffen der Kategorie B.
Aus den oben angeführten Gründen sind sohin ein weiteres überwiegendes berechtigtes Interesse sowie eine weitere Rechtfertigung bestehend und hätte die Behörde antragsgemäß zu entscheiden gehabt.
Beweis:Bestätigung Waffen Jäger vom 16.10.2023
PV
Ähnliches gilt auch für die nachträgliche Ausbildung von Jägern. Dieser Personenkreis wäre zwar berechtigt einen Schalldämpfer anzukaufen und bei Besitz einer Waffenbesitzkarte auch eine Faustfeuerwaffe, doch möchte diese Personengruppe oft erst eine Ausbildung absolvieren und Informationen einholen, bevor man einen Kauf tätigt. Besessen wird regelmäßig ein (oder allenfalls mehrere) Kugelgewehr(e) und eine Schrotflinte für die unmittelbare Ausübung der Jagd. Mit Schalldämpfern respektive mit Faustfeuerwaffen soll erst Erfahrung gesammelt werden und erfolgt der Ankauf im Regelfall erst nach der Ausbildung, sodaß der entsprechende Personenkreis ebenfalls nicht im Besitz von Schalldämpfern respektive Faustfeuerwaffen ist. Aus diesen Gründen ergibt sich auch betreffend diesen Personenkreis die entsprechende Notwendigkeit des Besitzes durch mich.
Beweis:wie bisher
b) Weiters bin ich Oberschützenmeister des Sportschützenvereines EE. Unter anderem bin ich für den Verein als Ausbildner tätig.
Der EE veranstaltet verschiedene Kurse für Mitglieder und auch nicht Nicht-Mitglieder, bei denen einerseits der Umgang mit der Faustfeuerwaffe (Schußwaffe der Kategorie B) als auch der Umgang mit Schalldämpfern von mir gelehrt wird. Auch für diese Kurse benötige ich Anschauungsmaterial und Material mit dem geübt und ausgetestet werden kann, sodaß auch diesbezüglich ein überwiegendes berechtigtes Interesse respektive eine Rechtfertigung vorhanden ist.
Beweis:PV
Bestätigung EE vom 14.10.2023
c) Ich bin weiters im Rahmen von verschiedensten Vereinen und Veranstaltungen als Demonstrator und Lehrgangsleiter tätig.
Auch in diesem Rahmen lehre ich den Umgang mit der Faustfeuerwaffe (Schußwaffe der Kategorie B) als auch den Umgang mit Schalldämpfern. Auch für diese Veranstaltungen benötige ich Anschauungsmaterial und Material mit dem gelehrt, getestet und trainiert werden kann, sodaß auch diesbezüglich ein überwiegendes berechtigtes Interesse respektive eine Rechtfertigung vorhanden ist
Beweis:PV
Zusammenstellung von diversen Fotos
3. Aus den angeführten Gründen hätte die belangte Behörde sohin antragskonform entscheiden müssen und halte ich alle meine gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.“
Zusammengefasst wurden mit diesem im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schriftsatz als zusätzliche Rechtfertigungsgründe angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der praktischen Ausbildung von Jungjägern tätig sei und der Beschwerdeführer Jungjäger im Umgang und Handling mit Schusswaffen der Kategorie C und B sowie mit Waffen der Kategorie A (Schalldämpfer) unterweise und schule. Der Kauf von Schalldämpfern sei im Regelfall nur mit Jagdkarte zulässig, sodass der Beschwerdeführer als Ausbildner für die Aspiranten für die Ausstellung einer ersten Jagdkarte entsprechend Schusswaffen und Schalldämpfer zur Verfügung stellen müsse. Als weiterer Rechtfertigungsgrund wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Oberschützenmeister des Sportschützenvereines EE (EE) mit Sitz in Y und in diesem als Ausbildner tätig sei. Der Schießsportverein veranstalte Kurse für Mitglieder und Nichtmitglieder, bei denen der Umgang mit Faustfeuerwaffen als auch der Umgang mit Schalldämpfern von ihm gelehrt werde. Auch für diese Kurse benötige der Beschwerdeführer Anschauungsmaterial und Material mit dem geübt und getestet werden könne, sodass auch diesbezüglich ein überwiegendes berechtigtes Interesse vorhanden sei. Weiters sei er im Rahmen von verschiedensten Vereinen und Veranstaltungen als Demonstrator und Lehrgangsleiter tätig.
Im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 07.11.2023 wurde der bisherige Gang des Verfahrens und dass im Beschwerdeverfahren GISA-Auszüge betreffend den Beschwerdeführer und die Firma CC mit Sitz in X eingeholt wurden. Auf den Beschwerdeführer scheint kein Gewerbe auf. Die Firma CC besitzt ein Waffengewerbe. Weiters wurde ein Sozialversicherungsauszug betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 bei der Firma CC beschäftigt ist. Weiters wurde bei der belangten Behörde der Vereinsakt des Vereins EE mit Sitz in Y eingeholt. Aus diesem Vereinsakt wurden die Vereinsanzeige, die Vereinsstatuten, der Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit und die letzte Vorstandsmeldung vom 03.06.2023 zum Beschwerdeakt genommen. Weiters ist im Beschwerdeverfahrens seitens des Rechtsvertreters ein vorbereitender Schriftsatz am 23. Oktober 2023 eingebracht worden. Die Unterlagen sind dem Beschwerdeführer bzw seinem Rechtsvertreter grundsätzlich bekannt. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Es wurde noch festgehalten, dass die angeführten Anlagen beim vorbereitenden Schriftsatz vom 23.10.2023 miteingebracht wurden und zum Beschwerdeakt genommen wurden.
Weiters wurde vom Rechtsvertreter eine Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes Bezirk Y vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Jungjägerausbildung diesen tatkräftig unterstützt habe. Die Bestätigung wurde zur Verhandlungsschrift genommen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:
„Ich besitze eine Waffenbesitzkarte für 16 Stück Schusswaffen der Kategorie B, einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B und 3 Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen nach § 17 Waffengesetz. Weiters besitze ich 5 Stück Schusswaffen der Kategorie C und eine Schusswaffe der Kategorie D (Doppelhahnflinte).
Auf Frage, wie viele freie Plätze für weitere Schusswaffen der Kategorie B gebe ich an, dass ich glaublich 13 oder 14 Schusswaffen der Kategorie B gemeldet habe bzw besitze. Wenn ich mich noch einmal ganz genau erinnere, gebe ich an, dass ich 13 Schusswaffen der Kategorie B besitze und sie auch ordnungsgemäß gemeldet habe. Es sind somit noch 4 Plätze für meinen privaten Waffenbesitz von Schusswaffen der Kategorie B frei. Ich könnte somit bereits jetzt 4 Schusswaffen der Kategorie B mit meinen vorhandenen waffenrechtlichen Urkunden noch erwerben. Ich habe zuletzt am 02.12.2021 die Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte von damals 14 Stück auf nunmehr 16 Stück beantragt und diese Erweiterung auch genehmigt bekommen. Es wurde dann die Waffenbesitzkarte für 16 Stück Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Die Erweiterung betraf 2 Schusswaffen, die mir von meinem Arbeitgeber CC als Vorführwaffen in mein Eigentum überlassen wurden. Ich bin bei der Firma CC im Verkauf tätig. Es gibt noch einen weiteren Verkaufsmitarbeiter. Ich bin auch diesbezüglich in der Schulung stark tätig. Der andere Mitarbeiter ist im Verkauf für die Bundesländer Oberösterreich, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Die Firma CC hat ihren Hauptsitz in X in Tirol. Es gibt keine weiteren Betriebsstätten. Nach meinem Wissen hat mein Arbeitskollege, der auch im Vertrieb für die Firma CC tätig ist, keine Waffenbesitzkarte. Ich habe bereits im Jahre 2015 einmal eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Zweck Sammlertätigkeit beantragt. Dieser Antrag wurde damals von der Behörde, vom Landesverwaltungsgericht und schlussendlich auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht positiv entschieden. Grundsätzlich habe ich immer noch ein Sammlerinteresse. Ich habe jetzt noch ein größeres Sammlerinteresse, und zwar betreffend die von meinem Arbeitgeber vertretenen Faustfeuerwaffen der Marke KK.
Es stimmt, dass ich vorerst den gegenständlichen Antrag auf Erweiterung lediglich mit beruflicher Tätigkeit bei der Firma CC gerechtfertigt habe. Mit den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz vom 23.10.2023 habe ich mitgeteilt, dass als Rechtfertigungsgründe auch meine Tätigkeit in der Ausbildung und in der Schulung in dem von mir gegründeten Schießsportverein EE und die Tätigkeit bei der Jägerausbildung im Bezirk Y herangezogen werden mögen.
Mir wird ein Aktenvermerk betreffend ein Telefonat vom 02.11.2023 zwischen dem Verhandlungsleiter und dem Jagdreferatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelesen. Der Aktenvermerk wird in Kopie dem anwesenden Rechtsvertreter ausgehändigt.
Ich nehme dazu wie folgt Stellung:
Ich kenne den Waffenhändler Jäger in Y. Er ist ein Kunde meines Arbeitgebers. Ich wurde vom Unternehmer Jäger eingebunden, dass ich bei der Schulung Jungjägeraspiranten den Bereich Faustfeuerwaffen abdecken möge. Ich habe die Firma Jäger bei der Abwicklung der Schießausbildung unterstützt. Geschossen wird im Rahmen der Jungjägerausbildung des Bezirks Y am Jagdschießstand (Schießtunnel) in der Gemeinde W in Kärnten. Dort wird mit den Jagdwaffen geschossen und kann auch mit Faustfeuerwaffen geschossen werden. Dort wird auch die Handhabe, sichere Verwahrung udgl für Faustfeuerwaffen geschult und den Aspiranten vermittelt. Die Aspiranten können damit auch den für eine Waffenbesitzkarte erforderlichen „Waffenführerschein“ gleich bei der Firma Jäger ablegen. Sie ersparen sich dann noch separate Ausbildungen für den Fall, dass sie später einmal eine Waffenbesitzkarte beantragen.
Ich verweise auch auf die Bestätigung des Schießreferenten FF, die im Widerspruch mit der Aussage des Jagdreferates der Bezirkshauptmannschaft Y steht.
Auf Frage durch meinen Rechtsvertreter, ob ich vor kurzem eine Schusswaffe der Kategorie B verkauft habe und ob ich beabsichtige, mir kurzfristig wieder eine neue Schusswaffe der Kategorie B anzuschaffen, gebe ich an, dass das stimmt, dass ich vor kurzem eine Schusswaffe der Kategorie B verkauft habe. Ich will wiederum eine gleichwertige Waffe (Halbautomaten) ankaufen. Der Grund ist, dass ich für einen beabsichtigten Schießbewerb eine andere (neue) Schusswaffe der Kategorie B benötige. Ich konnte die verkaufte Schusswaffe nicht mehr adäquat für die beabsichtigten Schießbewerbe verwenden und habe sie daher verkauft, um mir dann eine neue anzukaufen.
Auf Frage, was ich mit den drei freien „Plätzen“ (nach Ankauf der halbautomatischen Schusswaffe) auf meiner bestehenden Waffenbesitzkarte vorhabe, gebe ich an, dass ich unbedingt zumindest 3 Plätze noch freihaben möchte, um gegebenenfalls bei einer Okkasion eine geeignete und von mir für wertvoll oder mir entsprechend empfundene Schusswaffe der Kategorie B dann auch ankaufen zu können, zum Beispiel aus einer Verlassenschaft udgl. Ich möchte eben entsprechend flexibel sein und benötige daher zumindest die noch zukünftig offenen 3 Plätze in meinen waffenrechtlichen Urkunden.
Befragt nach meiner Tätigkeit im Unternehmen gebe ich an, dass ich vor allem auch für Schulungen und Erklärungen von neuen Produkten für alle Waffenkategorien und Technologien (Schalldämpfer, Kategorie A) eingesetzt werde und zwar meist bin ich dabei bei Waffenhändlern, denen ich neue Produkte und Techniken vorstellen muss. Ich muss dort zB auch Schalldämpfer mitnehmen und vorführen und vorzeigen und dann könnte es bei Verkehrskontrollen zu Problemen kommen, weil nach der zitierten Rechtsprechung diese Tätigkeiten eigentlich nur am Sitz des Gewerbetreibenden und einer weiteren Betriebsstäte erfolgen dürfen. Die vorzuführenden Schusswaffen werden bei Übernachtungen zB bei Waffenhändlern oder auf Schießstätten gesichert verwahrt. Ich möchte festhalten, dass ich von meinem Arbeitgeber, den Waffenhändler CC, eingesetzt werde. Dies zählt zu meinen beruflichen Aufgaben bei meinem Arbeitgeber.“
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einvernahme des Herrn FF vom Tiroler Jägerverband – Bezirk Y und des Y Waffenhändlers GG. Das genaue Beweisthema würde in einem ergänzenden Schriftsatz mitgeteilt werden. Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 wurde ergänzend folgende Äußerung samt Beweisantrag im Beschwerdeverfahren eingebracht:
„In umseits rubrizierter Rechtssache erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter und innerhalb offener Frist nachstehende
Äußerung
samt
Beweisantrag,
wobei ausgeführt wie folgt:
1. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2023 habe ich auf die Frage, was ich mit den drei freien „Plätzen“ (nach Ankauf der halbautomatischen Schußwaffe) auf meiner bestehenden Waffenbesitzkarte vorhabe angegeben, „daß ich unbedingt zumindest drei Plätze noch freihaben möchte, um gegebenenfalls bei einer Okkasion eine geeignete und von mir für wertvoll oder mir entsprechend empfundene Schußwaffe der Kategorie B dann auch ankaufen zu können, zum Beispiel aus einer Verlassenschaft und dergleichen. Ich möchte eben entsprechend flexibel sein und benötige daher zumindest die noch zukünftig offenen drei Plätze in meinen waffenrechtlichen Urkunden.
Bezüglich dieser Aussage haben sich nunmehr nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung Neuerungen ergeben: Bereits seit geraumer Zeit schieße ich sportlich „Kleinkaliberbewerbe“ sowohl mit einer Pistole als auch mit einer halbautomatischen Langwaffe. Bis dato habe ich hier Leihwaffen verwendet.
Nunmehr hat sich eine in meiner Aussage bereits angesprochene Okkasion ergeben und konnte ich sowohl eine halbautomatische Langwaffe (Selbstladegewehr) der Marke Hämmerli, Modell TAC R 1 22 im Kaliber .22 Long Rifle, als auch eine Pistole der Marke KK, Modell PPQ M2 tactical 4, 6“, ebenso im Kaliber .22 Long Rifle erwerben.
Mit diesen beiden Waffen werde ich die Disziplinen .22 lr Sport, .22 lr Tac. und eine 3Gun Challenge schießen.
Bei dieser 3Gun Challenge benötige ich ergänzend noch eine halbautomatische Schußwaffe, z. B. AR15 (der Firma JJ).
Dies entspricht auch genau meiner Aussage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo ich angegeben habe, daß ich vor kurzem eine Schußwaffe der Kategorie B verkauft habe. „Ich will wiederum eine gleichwertige Waffe (Halbautomaten) ankaufen. Der Grund ist, daß ich für den beabsichtigten Schießbewerb die andere (neue) Schußwaffe der Kategorie B benötige. Ich konnte die verkaufte Schußwaffe nicht mehr adäquat für die beabsichtigten Schießbewerbe verwenden und habe sie daher verkauft, um mir eine neue anzukaufen.“
Die genannte halbautomatische Schußwaffe der Firma JJ, AR15, ist bereits seit geraumer Zeit bestellt, ein Lieferzeitpunkt ist mir noch nicht bekanntgegeben worden. Nach Lieferung werde ich die genannte Waffe in meinen Schußwaffenbesitz übernehmen.
Dies führt dazu, daß ich (nach Übernahme der angeführten halbautomatischen Langwaffe) nunmehr lediglich einen „Platz“ freihabe.
Beabsichtigt ist der Ankauf einer Pistole von KK, F-Series 9x19. Diese Waffe wird in sportlichen Bewerben eingesetzt werden.
Beweis:ergänzende PV des Beschwerdeführers
zwei ZWR-Auszüge
2. Bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung habe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter die Einvernahmen von Herrn FF und Herrn GG beantragt. Diese Beweisanträge sind weiterhin aufrecht.
Die Beantragung der genannten Zeugen steht zur Beweisführung des nachstehenden
Beweisthemas:
Gemäß dem Aktenvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2023 hat die
belangte Behörde angegeben, daß die Ausbildung der Jungjäger an den Jagdwaffen unter
Einbindung der beiden örtlichen Waffenhändler und GG (GG), erfolgen würde. Ich hätte bei der Jungjägerausbildung im Bezirk Y keine Funktion
inne. Der Bereich Waffenwesen würde von den eingebundenen gewerblichen Waffenhändlern
ausreichend abgedeckt werden. Von den Jungjägeraspiranten würde mit Jagdwaffen der Kategorie C und nicht mit Faustfeuerwaffen der Kategorie B geschossen werden. Beim Prüfungsschießen würde ohne Schalldämpfer geschossen werden. Die beantragte Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte sei wegen der jährlich stattfinden Jungjägerausbildung und Jungjägerprüfung aus Sicht der belangten Behörde (Jagdreferat) nicht erforderlich.
Diese Angaben der belangten Behörde sind unrichtig respektive unvollständig:
Zutreffend ist, daß die Ausbildung der Jagdwaffen unter Einbindung der beiden örtlichen Waffenhändler und Jäger durchgeführt wird. Eine jährliche Abwechslung hat zuletzt nicht stattgefunden. Herr GG kann die Ausbildung nicht alleine und ohne weitere Hilfe durchführen und habe ich über die Firma GG sehr wohl bei der Jungjägerausbildung im Bezirk Y eine Funktion inne. Der Bereich Waffenwesen wird so wie von der belangten Behörde angegeben von den eingebundenen gewerblichen Waffenhändlern ausreichend abgedeckt, diese Abdeckung erfolgt aber nicht durch Herrn GG alleine und ausschließlich persönlich, sondern unter meiner Beihilfe. Ich unterweise im Rahmen der Schießausbildung die Jungjäger.
Ich schule bereits seit Jahren im Rahmen der Jagdausbildung des Tiroler Jägerverbandes
Jungjäger am Umgang mit der Waffe.
Zutreffend ist, daß von den Jungjägeraspiranten bei der Prüfung mit Jagdwaffen der Kategorie C und nicht mit Faustfeuerwaffen der Kategorie B geschossen wird. Durch die neuen gesetzlichen Änderungen, wonach Jäger im Rahmen der Jagdausübung auch Schußwaffen der Kategorie B führen dürfen (bloß mit Waffenbesitzkarte, ein Waffenpaß ist nicht mehr erforderlich) bekommen Faustfeuerwaffen im Rahmen der Jagdausübung immer größere Bedeutung. Um die Jungjäger auch auf diese Anforderungen vorzubereiten und um eine praxisorientierte Jungjägerausbildung durchzuführen, werden die Jungjägeraspiranten sehr wohl von mir im Rahmen des Schießens mit Faustfeuerwaffen ausgebildet.
Ähnliches gilt für die Verwendung von Schalldämpfern: Zwar ist es zutreffend, daß beim Prüfungsschießen ohne Schalldämpfer geschossen wird, durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen ist der Besitz und die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd (neuerdings) zulässig. Die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd ist aus verschiedensten Gründen (insbesondere keine unnötige Beunruhigung des Wildes und weiters keine Belästigung von Anrainern) von Bedeutung. Um auch in diesem Bereich die Jungjäger gut und praxisorientiert auszubilden, soll auch hier von mir eine Vorstellung und Erklärung der Schalldämpfer im Rahmen der Jungjägerausbildung durchgeführt werden.
Von Seiten der Schießausbildung des Tiroler Jägerverbandes wird es gewünscht, daß die Jungjäger an Waffen mit Schalldämpfern geschult werden. Hierfür ist es notwendig, daß ich im Rahmen der Ausbildung die Schalldämpfer in die Schulung mitbringe.
Wenn von der belangten Behörde angegeben wurde, daß von den eingebundenen Waffenhändlern und vom Tiroler Jägerverband Jagdwaffen zur Verfügung gestellt werden würden, ist dies ist richtig, betrifft aber nur Langwaffen (Kat. C) und nicht Faustfeuerwaffen respektive Schalldämpfer.
Die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte ist wegen der stattfindenden Jungjägerausbildung und Jungjägerprüfung sehr wohl erforderlich.“
Zur Einvernahme weiterer Zeugen wurde die Beschwerdeverhandlung am 20.12.2023 fortgesetzt. Als Zeugen wurden der Bezirksjägermeister LL, der Schießbeauftragte der Tiroler Jägerverbands im Bezirk Y FF und der Waffenhändler MM einvernommen. Vorweg wurde festgehalten, dass aufgrund des zwischenzeitlich eingebrachten Schriftsatzes noch eine weitere Erhebung beim Tiroler Jägerverband durchgeführt wurde. Es wurde eine Auskunft beim Geschäftsführer des Tiroler Jägerverbandes eingeholt. Diese Auskunft wurde in einem Aktenvermerk vom 28.11.2023 festgehalten. Der Aktenvermerk wurde in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung verlesen und in Kopie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt. Aus diesem Aktenvermerk geht unter anderem hervor, dass es dem Geschäftsführer des Tiroler Jägerverbandes nicht nachvollziehbar sei, dass es für die Jungjägerausbildung in Tirol grundsätzlich erforderlich sein sollte, dass aus diesem Grund Waffenbesitzkarten an aus Sicht des Tiroler Jägerverbands Privatpersonen wie den Beschwerdeführer ausgestellt oder bestehende Waffenbesitzkarten erweitert werden sollten. Auch bedürfe es für die Jungjägerausbildung nach Ansicht des Geschäftsführers des Tiroler Jägerverbandes nicht einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen. Zum Vorzeigen/Ausbilden im Jungjägerkurs genüge laut Ansicht des Geschäftsführers ein Revolver und eine Pistole.
In der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2023 gab der Beschwerdeführer auf Befragung ergänzend Folgendes an:
„Es ist richtig, dass ich nicht im Besitze einer Tiroler Jagdkarte bin. Ich habe auch die Jagdprüfung selbst nie abgelegt.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in den letzten beiden Jahren, also bei den Jungjägerausbildungen 2022 und 2023 in der Ausbildung mitgewirkt habe. Ich wurde in den letzten beiden Jahren von Herrn GG gefragt und von ihm bei der Ausbildung beigezogen. Ich selbst hatte diesbezüglich keine Vereinbarung mit dem Bezirksjägermeister LL. Im Jahr 2022 habe ich im Rahmen der Ausbildung auch Herrn FF kennengelernt. Sie waren mit meiner Ausbildung zufrieden und haben mich dann auch für das Jahr 2023 gefragt. Vor ca 2 Wochen wurde ich von Herrn MM, der auch ein Kunde meines Arbeitgebers ist, gefragt, ob ich ihn auch bei der Jungjägerausbildung für das Jahr 2024 in diesem Bereich unterstützen könnte. Ich habe mit ihm dann den konkreten Ablauf besprochen. Ich erhalte für diese Unterstützung bei der Ausbildung kein Entgelt von den beiden Waffenhändlern oder über den Jägerverband. Das geht eigentlich über meinen Arbeitgeber. Ich erhoffe mir da Zusatzgeschäfte, weil es sich ja um zukünftige Kunden handeln könnte. Vom Waffenhändler NN wurden für Ausbildungszwecke ein Revolver Kaliber 22 und von mir eine Pistole zur Verfügung gestellt. Von den üblichen 17 bewilligungspflichtigen Schusswaffen, die ich legal besitzen kann, besitze ich derzeit 15. Zwei Plätze sind noch frei. Die beiden freien Plätze sind aber schon vorbestellt für eine Faustfeuerwaffe und eine halbautomatische Schusswaffe. Von den 15 bewilligungspflichtigen Schusswaffen sind 11 Kurzwaffen und 4 Langwaffen. Auch wenn die beantragte Erweiterung von 5 Stück bewilligungspflichtigen Schusswaffen bis Anfang Jänner nicht genehmigt würde, würde ich die Ausbildung für den Waffenhändler trotzdem machen. Ich könnte sie dann nicht ganz so machen, wie ich es mir vorstellen würde. Ich war für die Jungjägerausbildung in den letzten Jahren nur im Bezirk Y tätig. Ein Arbeitskollege von mir, nämlich ein Waffentechniker unserer Firma, hat in einem anderen Bezirk den dortigen Waffenhändler bei der Jungjägerausbildung unterstützt. Meines Wissens hat mein Arbeitskollege eine Waffenbesitzkartenerweiterung von 2 auf 5 Stück erhalten, das hat aber meines Wissens nach nichts mit der Unterstützung bei der Jungjägerausbildung zu tun.“
Der für die Organisation der Jungjägerausbildung im Bezirk Y zuständige Bezirksjägermeister LL gab wahrheitsbelehrt als Zeuge Folgendes an:
„Ich bin seit dem Jahr 2019 Bezirksjägermeister. Seit ca 25 Jahre bin ich aktiver Jäger. Im Bezirk Y gibt es ca 1.650 Jäger. Seit dem Jahre 2019 organisiere ich die Jungjägerprüfungen im Bezirk Y. Für den schießtechnischen Bereich haben wir in unserem Bezirk einen Schießbeauftragten und zwar Herrn FF. Er übernimmt dann auch die Organisation. Herr FF war schon beim Vorgänger Schießreferent. Der Kursablauf wird besprochen. Ich unterrichte im Jungjägerkurs die Wildkunde. Die Ausbildung im Schießtunnel organisiert und wickelt mein Kollege FF ab. Da bin ich eigentlich nicht mehr dabei. Bei der Schießprüfung bin ich dann schon dabei. Ich kenne den anwesenden Beschwerdeführer nicht namentlich. Ich habe ihn vor 2 Jahren im Schießtunnel im Zuge der Jungjägerausbildung gesehen. Mir hat aber der Name AA nichts gesagt. Ich hätte ihn heute nur vom Sehen aus gekannt. Eine Kontaktaufnahme oder Absprache zwischen mir als Bezirksjägermeister und dem Beschwerdeführer hat es nicht gegeben. Die Jungjägerausbildung für heuer ist so organisiert, dass der Waffenhändler MM für die Ausbildung beigezogen wird. Herr stellt uns die erforderlichen Waffen zur Verfügung. Er wird dann auch beim Übungsschießen dabei sein. Die Ausbildung an der Waffe leitet der Schießreferent FF und nicht der Waffenhändler. Der anwesende Herr AA hat keinen offiziellen Auftrag für eine Ausbildung im Rahmen der Jungjägerausbildung. Vom Bezirksjägerverband aus wurde nun für Ausbildungszwecke ein Revolver und eine Pistole angekauft. Es handelt sich um Gasdruckpistolen und um keine Schusswaffen im Sinne des § 19 Waffengesetz. Für diese beiden angekauften Waffen ist keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich. Diese beiden Waffen werden für Ausbildungszwecke verwendet. An diesen Waffen wird die Handhabung erklärt. Für mich als Bezirksjägermeister ist diese Ausbildung an diesen beiden Gasdruckwaffen ausreichend. Gesetzlich ist nichts Weiteres vorgesehen. Zur Handhabung gehört natürlich auch das Schießen dazu. Das Schießen wird von uns vom Jägerverband aus nicht angeboten. Das ist eine freiwillige Sache. Im Schießtunnel kann ein Jungjägeraspirant mit einer Faustfeuerwaffe schießen oder auch nicht. Das ist freiwillig. Die diesbezüglichen Schusswaffen, die im Schießkanal auch verwendet werden können, werden vom jeweiligen Waffenhändler bereitgestellt. Von wo der Waffenhändler die zur Verfügung gestellten bewilligungspflichtigen Schusswaffen hat, interessiert mich nicht, das ist mir eigentlich egal.“
Der einvernommene Schießbeauftragte des Tiroler Jägerverbandes im Bezirk Y, Herr FF gab wahrheitsbelehrt, als Zeuge befragt Folgendes an:
„Ich kenne den Beschwerdeführer AA. Ich bin seit 2011 Schießbeauftragter des Tiroler Jägerverbands im Bezirk Y. Seit 2011 oder 2012 bin ich als Schießbeauftragter des Bezirkes auch bei der Jungjägerausbildung jedes Jahr dabei. Ich unterrichte den Bereich Waffentechnik. Im Rahmen der Jungjägerprüfung, die über die Bezirksverwaltungsbehörde organisiert wird, prüfe ich den Bereich Waffenkunde und den Bereich Jagdkunde. Im Rahmen der Jungjägerausbildung dürfen die Jungjäger im benachbarten W beim dortigen Schießtunnel der Gemeinde schießen. Dort können Jungjäger ab dem ersten Ausbildungstag freiwillig Schießübungen vor Ort mit Aufsicht durchführen. Die Standaufsicht wird von Gemeindebürgern bzw der Gemeinde W abgewickelt. Es gibt da immer eine Liste für Standaufsichten. Es können auch aus dem Bezirk Y Standaufsichten dabei sein. In diese freiwillige Schießausübung ist eigentlich der Bezirksjägerverband nicht involviert. Es wird von der Jungjägerausbildung des Bezirkes ein Schießtag organisiert. Dort können dann auch Schießübungen mit Jagdwaffen gemacht werden. Mit Faustfeuerwaffen darf nur an einem offiziellen Schießtag, der über den Tiroler Jägerverband organisiert wird, geschossen werden. Es besteht keine Pflicht für Jungjäger, dass sie tatsächlich mit Faustfeuerwaffen schießen. Nach meinen persönlichen Erfahrungen in den letzten Jahren ist es nach meiner Ansicht wichtig, dass auch ein Jungjägeranwärter einmal mit einer Faustfeuerwaffe schießt, damit es nicht später einmal zu einem Vorfall mit einer Faustfeuerwaffe kommt. Ein solches Ereignis hat es bereits im Bezirk Y mit tragischem Ausgang gegeben. In den letzten zwei Jahren hat jeder der gemeldeten Jungjägeraspiranten auch am Schießtag mit einer Faustfeuerwaffe freiwillig geschossen. Es haben aber sicherlich nicht immer alle am Schießtag teilgenommen. Die Anwesenden am Schießtag haben meiner Erinnerung nach auch die Möglichkeit genutzt, um mit einer Faustfeuerwaffe, die über den anwesenden AA organisiert wurden, geschossen. Ich selbst besitze einen Waffenpass für eine Faustfeuerwaffe. Ich besitze auch eine Faustfeuerwaffe.
Auf die Frage, ob die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte des anwesenden Beschwerdeführers auf zusätzlich 5 weitere bewilligungspflichtige Schusswaffen Auswirkungen auf die Jungjägerausbildung im Bezirk Y hat, gebe ich an, dass es aus meiner Sicht nicht von Belang ist. Das hat keine Auswirkungen auf die Jungjägerausbildung im Bezirk. Ich habe den Waffenhändler GG im Prinzip darum gebeten, dass er es organisiert, dass irgendjemand die Ausbildung für die Faustfeuerwaffen anbieten kann. Wer das dann macht, war mir eigentlich egal. Es werden immer nur an 2 Ständen ein Revolver und eine Pistole zur Ausbildung und zur Schussabgabe angeboten. Mehr ist nicht erforderlich. Es ist wichtig, dass jeweils eine Pistole und ein Revolver am Schießtag vorhanden sind. Mir ist wichtig, dass die Jungjägeraspiranten einmal wissen, was sie zu tun haben, wenn sie eine Pistole oder einen Revolver in die Hand nehmen und verwenden.
Es gibt kein Vertragsverhältnis zwischen mir und dem anwesenden Beschwerdeführer betreffend die Jungjägerausbildung.“
Der im Bezirk Y ansässige und in die Jungjägerausbildung eingebundene Waffenhändler MM wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und gab dabei wahrheitsbelehrt Folgendes an:
„Das Waffengeschäft besteht bereits seit 52 Jahren. Das Unternehmen wurde von mir im Jahre 2010 nach dem Tod meines Bruders übernommen. Die fachlichen Voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe eines Waffenhändlers erfülle ich. Ich habe jahrelang in Waffenfirmen gearbeitet und auch im elterlichen Betrieb. Zurzeit führe ich die Firma mit meinem Vater. Ich habe auch zwei Mitarbeiter im Betrieb. Den anwesenden Beschwerdeführer kenne ich einerseits privat vom allgemeinen, täglichen Umgang in der Stadt. Ich kenne ihn aber auch beruflich, weil er ein Vertreter von einer Firma unseres Sortiments im Inland ist, bei der wir auch einkaufen. Ich war im Besitze einer Waffenbesitzkarte für 2 Stück bewilligungspflichtige Schusswaffen. Diese Waffenbesitzkarte habe ich nicht mehr gefunden und habe sie dann zurückgegeben. Ich besitze privat keine Schusswaffen. Ich besitze nur die von mir im Gewerbe benötigten Waffen. Ich habe diesbezüglich keinen privaten Waffenbesitz. Ich möchte festhalten, dass ich einmal um einen Waffenpass bei der Bezirkshauptmannschaft Y angesucht habe. Ein Mitarbeiter von mir hat in Kärnten sehr wohl einen Waffenpass unter ähnlichen Voraussetzungen bekommen.
Im Rahmen der Jungjägerausbildung im Bezirk Y haben ich oder mein Vater bereits des Öfteren mitgewirkt, besonders auch wenn ein Vortragender ausgefallen ist, sind wir eingesprungen. Heuer wird es so abgewickelt bzw wurde es so mit dem Bezirksjägermeister LL und mit Herrn FF vereinbart, dass wir über unser Waffengeschäft die erforderlichen Waffen für die Ausbildung bereitstellen. An einem Tag wird am Schießtunnel in W ein Ausbildungstag stattfinden. Bei diesem werden im Rahmen der Ausbildung Übungen an den Faustfeuerwaffen durchgeführt, insbesondere wichtig ist, dass Jäger auch seit kurzem im Rahmen der Jagd Pistolen führen dürfen. Mir ist wichtig, dass sich diese Jungjägeraspiranten später einmal, wenn sie wegen Waffen zu uns ins Geschäft kommen, dass sie da wissen, wie sicher mit Waffen umzugehen ist. Für heuer ist vereinbart, dass ich von der Firma CC, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die für die Ausbildung zu verwendenden Faustfeuerwaffen zur Verfügung gestellt bekomme. Ich werde auch die erforderlichen Schalldämpfer organisieren. Der Markt für Faustfeuerwaffen ist in Y vorhanden, aber nicht so groß, dass sich ein größeres Sortiment oder Lager rechnen würde. Ich will nicht so viele Vorführwaffen lagernd haben. Dieses Zu-Verfügung-Stellen von Vorführwaffen funktioniert auch mit anderen Firmen nicht nur mit der Firma CC. Das ist Standard in der Branche, dass von den Großhändlern Leihwaffen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem anwesenden Beschwerdeführer traf ich das erste Mal im Rahmen der Jungjägerausbildung zusammen. Die Ausbildung bzw die Zusammenarbeit bezieht sich auf Faustfeuerwaffen und nicht auf Jagdwaffen. Für das Zurverfügungstellen der Schusswaffen bei der Prüfung würde mir eine Leihgebühr von der Bezirkshauptmannschaft zustehen. Ich habe aber auf diese „Leihgebühr“ verzichtet. Ich sehe das als Service an der Jägerschaft, die auch zu meinen Kunden zählt. Für mich ist es schon praktisch und erfreulich, wenn die Ausbildung heuer mit dem anwesenden Beschwerdeführer wieder durchgeführt werden kann. Es ist praktisch und wirtschaftlich für mich sicher ein Vorteil, wenn die Zusammenarbeit mit dem anwesenden Beschwerdeführer so durchgeführt wird. Mir ist es recht, wenn Herr AA, der sich auf seinem Gebiet sehr gut auskennt, für die anstehende Jungjägerausbildung seine privaten Faustfeuerwaffen zur Verfügung stellt. Ich kann für eine etwaige Erweiterung im Zusammenhang mit der Jungjägerausbildung nichts Konkretes angeben. Es ist Aufgabe der Behörde, dies zu entscheiden. Für die heurige Jungjägerausbildung hat es eine Vorbesprechung vor ca 14 Tagen gegeben. Es war bei dieser Vorbesprechung für die Organisation der Ausbildung der Bezirksjägermeister, Herr FF und Herr OO von der Bezirkshauptmannschaft Y dabei. Meiner Erinnerung nach haben die drei Teilnehmer mir mitgeteilt, dass ich Herrn AA einbinden solle, weil das die letzten zwei Jahre so gut geklappt hat. Es wurde mir in etwa mitgeteilt, dass Herr AA bereits in den letzten Jahren die Faustfeuerwaffen zur Verfügung gestellt hat und dass das wieder so sein solle. Ich habe dann danach mit Herrn AA Kontakt aufgenommen und gefragt, wer für die heurige Ausbildung die Faustfeuerwaffen zur Verfügung stellen kann. Dies wurde mir von ihm zugesichert. Auch über mein Waffengewerbe werden Hausmessen angeboten und durchgeführt. Bei diesen Hausmessen kommen dann die verschiedenen Großhändler mit ihren neuesten Produkten vorbei und führen sie vor. Auf den Beschwerdeführer bezogen handelt es sich um das gesamte Sortiment der Firma CC. Im Bereich Faustfeuerwaffen bin ich immer froh, wenn die Großhändler die Faustfeuerwaffen zur Verfügung stellen, weil ich nicht so viele Faustfeuerwaffen mangels Lager vor Ort lagernd haben kann.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in den letzten beiden Jahren bei Langwaffen keine mehr verkauft habe ohne Schalldämpfer. Für Faustfeuerwaffen sind Schalldämpfer verboten und werden von mir auch nicht angeboten.“
Da der ebenfalls zur Beschwerdeverhandlung geladene beantragte Zeuge GG nicht erschien, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers zur Einvernahme dieses Zeugen eine weitere fortgesetzte Beschwerdeverhandlung am 13.03.2024 anberaumt und durchgeführt. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung teilte der Rechtsvertreter vorab mit, dass die freien Plätze auf der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers (insgesamt 17 Stück) bis auf einen freien Platz voll belegt seien. Die erforderlichen Meldungen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y sei erstattet worden. Hinsichtlich des noch einen freien Platzes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor längerem eine für seine privaten Interessen (Schießsportwaffe) passende Schusswaffe der Kategorie B nämlich ein halbautomatisches Gewehr der Marke JJ bestellt habe. Der genaue Liefertermin stehe noch nicht fest. Es werde in absehbarer Zeit soweit sein. Weiters wuden ein Lieferschein und eine Rechnung vom 10.12.2021 und vom 13.04.2022 vorgelegt. Auf diesen Rechnungen sind zwei Faustfeuerwaffen der Marke KK ersichtlich, die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers für berufliche Vorführzwecke für den Arbeitgeber CC zur Verfügung gestellt wurden. Diese beiden Faustfeuerwaffen wurden auf die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers gemeldet und eingetragen. Sie stünden jedoch nicht in seinem Eigentum, sondern er sei vorübergehend nur Besitzer dieser beiden Faustfeuerwaffen. Dies als Nachweis, dass die Erweiterung um fünf weitere Plätze dringend erforderlich sei. Die beiden Lieferschein- und Rechnungskopien wurden zur Verhandlungsschrift genommen.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge GG gab wahrheitsbelehrt zum Sachverhalt befragt Folgendes an:
„Ich habe in der Stadt Y 13 Jahre lang ein Fachgeschäft für Jagdwaffen und Zubehör selbständig geführt. Das Waffengewerbe habe ich persönlich als Einzelunternehmer geführt. Meinen Betrieb musste ich Anfang März dieses Jahres schließen. Ein Konkursverfahren ist anhängig. Es wird ein normales Konkursverfahren über mein Vermögen durchgeführt werden. Den Betrieb habe ich zwischenzeitlich schließen müssen. Ich bin zurzeit mit der Abwicklung des Konkurses beschäftigt. Ich plane, dass ich in absehbarer Zeit - vielleicht in etwa 3 Monaten - in Pension gehen kann. Ich kenne den anwesenden Beschwerdeführer persönlich und gut. Der Beschwerdeführer war des Öfteren auch bei mir im Betrieb und hat mir seine Produkte vorgestellt. Ich habe auch von der Firma CC, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Waren bezogen und diverse Schusswaffen gekauft. Bis in das Jahr 2023 habe ich in Absprache und einvernehmlich mit dem Bezirksjägerverband Y die Schießausbildung der Jungjäger durchgeführt. Dies erfolgte in Absprache mit dem Bezirksjägerverband. Die Ansprechpartner beim Bezirksjägerverband waren der Bezirksjägermeister und der Schießbeauftragte FF. Ich habe die Praxisausbildung begleitet. Ich habe auch bei den Schießausbildungen mitgewirkt. Ich habe die Jagdwaffen (Jagdgewehre) samt Munition zur Verfügung gestellt. Die Ausbildung mit den Jagdwaffen habe ich geleitet. Ich habe auch die Ausbildung mit den Faustfeuerwaffen übernommen. Dies steht jedoch noch nicht in der Ausbildungsvorschrift für die Tiroler Jäger. Ich habe vor 2023 ca 5 bis 6 Jahre bei der Jungjägerausbildung in Y mitgearbeitet. Als im Jahre 2020 das Thema Faustfeuerwaffen immer präsenter wurde, habe ich dann von mir aus auch damals den Beschwerdeführer für die praktische Ausbildung miteingebunden. Es bestand aber kein Vertragsverhältnis. Bei der Ausbildung bedurfte es zweier Faustfeuerwaffen – eines Revolvers und einer Pistole. Der Revolver wurde von mir als Waffe zur Verfügung gestellt. Die Pistole hat der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Ob es sich dabei um seine private Waffe gehandelt hat, weiß ich nicht. Mit Herrn AA habe ich die Ausbildung glaublich dreimal zwischen 2020 und 2023 durchgeführt. Ich war bis vor 2 Jahren aktiver Jäger. Ich habe die Jagdausbildung vor Jahren abgelegt. Ich habe nur in den letzten beiden Jahren keine Jagdkarte mehr gelöst. Ich gehe zurzeit nicht mehr Jagen. Mit der Bezirkshauptmannschaft Y war vereinbart, dass eigentlich abwechselnd einer von uns beiden Waffenhänder immer die praktische Ausbildung bei der Jungjägerausbildung in Y durchführt. Heuer wurde die Ausbildung an den Waffen federführend von Herrn durchgeführt. Da ich selbst über kein Waffengewerbe mehr verfüge, wird diese Ausbildung in den nächsten Jahren voraussichtlich Herr zusammen mit dem Bezirksjägerverband durchführen. Ich besitze eine Waffenbesitzkarte für insgesamt 4 Stück Faustfeuerwaffen. Ich besitze auch 4 Stück Schusswaffen der Kategorie B. Im Betrieb selbst hatte ich mehrere Faustfeuerwaffen. Das war mir als Waffenhändler möglich. Zurzeit stehen mir natürlich mangels eines Waffengewerbes die Begünstigungen für diese Waffen nicht mehr zur Verfügung. Ich besitze daher nur noch meine privaten 4 Faustfeuerwaffen.
Auf Frage durch den Rechtsvertreter, ob für die Zukunft etwas geplant sei hinsichtlich der Waffenausbildung, gebe ich an, dass zurzeit nichts geplant ist. Sollte es aber in Zukunft zu einem Thema werden, werde ich mit dem Bezirksjägerverband die notwendigen Gespräche über eine Mitwirkung bei der Jungjägerausbildung führen.
Auf Frage, ob ich Herrn AA da beiziehen würde, gebe ich an, dass dies grundsätzlich der Bezirksjägerverband machen würde. Ich selbst würde ihn aber beiziehen und zwar insbesondere auch wegen der Zurverfügungstellung der Faustfeuerwaffen, da ich ja das Gewerbe nicht mehr habe. Ob ich meine privaten 4 Faustfeuerwaffen in Zukunft noch behalten kann, weiß ich heute noch nicht.
Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass nach meinem Wissen Herr AA auch heuer bei der Jungjägerausbildung mitgewirkt hat. Ich weiß, dass Herr AA beim Ausbildungsbereich Faustfeuerwaffen bei der Jungjägerausbildung mitgewirkt hat. Ich weiß nicht, ob die bei der Jungjägerausbildung zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffen von Herrn AA waren. Ich kann es mir aber vorstellen.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass bei einer Ausbildung an denen Herr AA mitgewirkt hat, von diesem auch mehrere Faustfeuerwaffen zur Verfügung gestellt wurden. Für die Ausbildung ist jedenfalls das Vorhandensein einer Pistole und eines Revolvers notwendig. Vom Landesjägerverband wurde hinsichtlich der Faustfeuerwaffen vorgegeben, dass nur Faustfeuerwaffen der Kaliber .22 lr (long rifle) mitgeführt werden dürfen, wegen der Vorgaben an den Schießständen. Herr AA hat aber zu Repräsentationszwecken auch größerkalibrige Faustfeuerwaffen den Jungjägern vorgezeigt. Diese dienten zum Vorzeigen aber nicht der Ausbildung oder der Schussabgabe. Die großkalibrigen Faustfeuerwaffen wurden zur Demonstration vorgezeigt, damit diese die Jungjäger auch sehen, weil in der Praxis auf der Jagd größerkalibrige Faustfeuerwaffen verwendet werden müssen. Man hat auch die Größe der verschiedenen Kaliber vorgezeigt, damit sich der Jungjäger ein Bild davon machen kann. Nach meinem Wissen vom Tiroler Jägerverband hat man die Ausbildung an Faustfeuerwaffen deshalb mitaufgenommen, weil es seit ein paar wenigen Jahren leichter möglich ist, eine waffenrechtliche Urkunde mit einer Jagdprüfung zu erlangen. Der Hintergrund ist auch, dass sich geprüfte und befugte Jäger den „Waffenführerschein ersparen“.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass zurzeit an der ich bei der Jungjägerausbildung mitgewirkt habe, das Thema Schalldämpfer insofern nicht von Bedeutung war, weil bei den Schießübungen mit vielen Schussabgaben hintereinander ein Schalldämpfer praktisch nicht verwendet werden kann wegen der thermischen Erhitzung des Schalldämpfers. Das Thema Schalldämpfer wurde aber in der Ausbildung sicherlich besprochen. In meiner Zeit wurde bei der praktischen Schießausbildung nicht mit Schalldämpfern geschossen. Es werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.
Es wurden in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 13.03.2024 keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde geschlossen. In der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Folgendes aus:
„Auf das bisherige Verfahren und die Ausführungen in den Schriftsätzen und in den Verhandlungen wird nochmals hingewiesen. Die Erweiterung gründet sich einerseits auf das berufliche Erfordernis bei der Firma CC, den Bedarf im Rahmen der Vereinstätigkeit im Schießsportverein und als Drittes im Rahmen der Mitwirkung bei der praktischen Ausbildung der Jungjäger im Bezirk Y. Es wird weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit 16 Stück um 5 weitere Stück auf 21 Stück und der Besitz von weiteren 6 Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind, sowie zum Besitz von 6 solchen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles sowie zum Besitz von 6 solchen Vorrichtungen alleine erteilt wird – in eventu auch eine geringere Anzahl als 6 Stück der Ziffer 7 oder nur die Schalldämpfer alleine. „
Laut dem durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere aus dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und Inhaber einer zuletzt von der belangten Behörde am 13.01.2022 ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Dokumentennummer W015823. Der Berechtigungsumfang der Waffenbesitzkarte beträgt eine Waffe gemäß § 17 Abs 1 Z 7 WaffG, zwei Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 8 WaffG und 16 Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 19 Abs 1 WaffG. Weiters ist der Beschwerdeführer Inhaber eines ebenfalls von der belangten Behörde ausgestellten Waffenpasses mit der Nummer A-001477 für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (Schusswaffe der Kategorie B). Der gesamte Berechtigungsumfang für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B beträgt somit 17 Stück. Mit Stand 13.03.2023 (Beschwerdeverhandlung) ist der Beschwerdeführer im Besitz von 16 Schusswaffen der Kategorie B. Der noch vorhandene freie Platz zum Erwerb einer 17. Schusswaffe der Kategorie B ist seitens des Beschwerdeführers für eine bestellte Schusswaffe der Kategorie B (halbautomatisches Gewehr der Marke JJ) reserviert. Weiters besitzt der Beschwerdeführer fünf Stück Schusswaffen der Kategorie C und eine Schusswaffe der Kategorie D (Doppelhahnflinte). Vor dem gegenständlichen Erweiterungsantrag wurde zuletzt am 02.12.2021 vom Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von damals 14 Stück auf nunmehr 16 Stück beantragt und in weiterer Folge wurde diese Erweiterung auf 16 Stück Schusswaffen der Kategorie B von der belangten Behörde genehmigt. Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche Verlässlichkeit nach § 8 WaffG. Er verfügt auch über die erforderliche Fachkenntnis im Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ist in der Lage, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen sorgfältig und ordnungsgemäß zu verwahren. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre 2015 eine Erweiterung der damaligen Waffenbesitzkarte von 11 auf 16 Stück Schusswaffen der Kategorie B beantragt. Als Rechtfertigungsgrund wurde Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B angegeben. Der diesbezügliche Erweiterungsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2016 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 08.09.2016, LVwG-***, abgewiesen und wurde in weiterer Folge die vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2016, Ra 2016/03/0110-3, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Ausführungen immer noch ein Sammlerinteresse, sogar jetzt noch ein größeres Sammlerinteresse und zwar betreffend die vom Arbeitgeber vertretenen Faustfeuerwaffen der Marke KK. Der nunmehr neuerlich eingebrachte Erweiterungsantrag wurde vorerst im Behördenverfahren mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertriebsmitarbeiter seines Arbeitgebers, der Firma CC mit Sitz in X, die über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 94 Z 80 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfügt. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde als Rechtfertigungsgrund für den Erweiterungsantrag lediglich die berufliche Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber angegeben. Im Beschwerdeverfahren wurden erstmals mit Schriftsatz vom 23.10.2023 die Rechtfertigungsgründe für die begehrte Erweiterung der Waffenbesitzkarte mit der Tätigkeit in der Ausbildung und in der Schulung in dem von ihm gegründeten Schießsportverein EE und bei anderen Schießsportvereinen und mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jungjägerausbildung im Bezirk Y erweitert. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2022 bei der Firma CC mit Sitz in X beschäftigt. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten gehören neben dem Verkauf auch die Produktvorstellung und Schulungen und Unterweisungen durch den Beschwerdeführer. Weiters ist der Beschwerdeführer als Oberschützenmeister des von ihm als Obmann geführten Sportschützenvereines EE mit Sitz in Y, ZVR-Zahl ***, tätig. Zu dieser ehrenamtlichen Vereinstätigkeit gehören laut Ausführungen des Beschwerdeführers auch die Unterweisung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern an den Schusswaffen.
Der Beschwerdeführer, der nicht im Besitz einer Tiroler Jagdkarte ist und auch selbst die Jagdprüfung nie abgelegt hat, unterstützt die bei der jährlichen Jungjägerausbildung im Bezirk Y vom Bezirksjägermeister miteingebundenen Waffenhändler bei der praktischen Ausbildung. Es gibt diesbezüglich kein Vertragsverhältnis zwischen dem eingebundenen Waffenhändler bzw dem Tiroler Jägerverband und dem Beschwerdeführer. Für die Unterstützung des jeweiligen Waffenhändlers bei der Ausbildung der Jungjäger erhält der Beschwerdeführer kein Entgelt, weder vom eingebundenen Waffenhändler noch vom Tiroler Jägerverband. Die Mitwirkung „geht“ laut dem Beschwerdeführer eigentlich über seinen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer erhofft sich durch die Mitwirkung bei der Jungjägerausbildung Zusatzgeschäfte, weil es sich bei den angehenden Jungjägern um zukünftige Kunden des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers handeln könnte (siehe Verhandlungsschrift vom 20.12.2023). Die vom Tiroler Jägerverband bzw dem miteingebundenen Waffenhändler angebotenen Schießübungen mit Faustfeuerwaffen am behördlich genehmigten Schießtunnel in W sind freiwillig. Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend und auch in der Ausbildungsvorschrift und in der zu absolvierenden Jagdprüfung nicht vorgesehen. Für das praktische Erklären von Faustfeuerwaffen und die freiwillige Abgabe von Schüssen im Schießtunnel sind grundsätzlich nicht mehr als zwei Faustfeuerwaffen, nämlich eine Pistole und ein Revolver erforderlich. Laut dem Schießbeauftragten des Tiroler Jägerverbandes – Bezirk Y ist für das angebotene Schießen mit Faustfeuerwaffen jeweils eine Pistole und ein Revolver am Schießtag erforderlich. Laut Auskunft des Schießbeauftragten FF vom Tiroler Jägerverband – Bezirk Y ist die beantragte Erweiterung der Besitzkarte des Beschwerdeverführers auf zusätzlich fünf weitere bewilligungspflichtige Schusswaffen für die Jungjägerausbildung im Bezirk Y nicht von Belang. Laut dem in der heurigen (2024) Jungjägerausbildung eingebundenen Waffenhändler MM ist für die heurige Jungjägerausbildung vereinbart worden, dass der Waffenhändler von der Firma CC, Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die für die Ausbildung verwendeten Faustfeuerwaffen zur Verfügung gestellt bekommt. Der Waffenhändler wird auch die erforderlichen Schalldämpfer organisieren. Dieses Zur-Verfügung-stellen von Vorführwaffen funktioniert laut Aussage des Waffenhändlers MM auch mit anderen Firmen nicht nur mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Es ist Standard in der Branche, dass von Großhändlern Leihwaffen zur Verfügung gestellt werden.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des WaffG lauten wie folgt:
„§ 10
Ermessen
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 21
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
[…]
§ 22
Rechtfertigung und Bedarf
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
[…]
§ 23
Anzahl der erlaubten Waffen
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
(2c)Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3)Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
§ 47
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
[…]
(2)Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
Es wird vorerst festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der über die erforderliche Verlässlichkeit nach § 8 WaffG verfügt, bereits jetzt 17 Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf aufgrund einer im Jahre 2022 ausgestellten Waffenbesitzkarte für 16 Stück Schusswaffen der Kategorie B und eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Der Beschwerdeführer ist weiterhin daran interessiert, seinen Privatbesitz an Schusswaffen der Kategorie B behördlich genehmigt zu erweitern. Eine Erweiterung um fünf Stück bewilligungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B mit der Rechtfertigung Sammler wurde wie ausgeführt in den Jahren 2016/2017 rechtskräftig abgewiesen. Nichtsdestotrotz wurde dem Beschwerdeführer eine im Jahr 2021 beantragte Erweiterung um zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B von der belangten Behörde genehmigt und eine Waffenbesitzkarte für 16 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Um den privaten Waffenbesitz von Schusswaffen der Kategorie B erhöhen zu können und als Ausfluss seiner Sammlerleidenschaft für Schusswaffen, insbesondere der Kategorie B wurde neuerlich um eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B und zum Besitz von sechs Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung der Schussknalls versehen sind sowie zum Besitz von sechs solchen Vorrichtungen alleine (Erweiterungsbedarf zwölf Waffen im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5) bei der belangten Behörde angesucht. Vorerst wurde als Rechtfertigung seine berufliche Tätigkeit im Verkauf eines befugten Waffenhändlers angegeben. Im Laufe des Beschwerdeverfahren wurden die Rechtfertigungsgründe auf die Vereinstätig in dem von ihm geführten Schießsportverein und auf die Mitwirkung bei der Jungjägerausbildung im Bezirk Y ausgeweitet.
Zu dem im Behördenverfahren geltend gemachten Rechtfertigungsgrund, dass der im Verkauf eines befugten Waffenhändlers tätige Beschwerdeführer die beantragte Erweiterung des im einzuräumenden privaten Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B für die berufliche Tätigkeit außerhalb des Gewerbestandortes benötige, ist auszuführen, dass das Waffengewerbe einerseits einer strengen Regelung in der GewO 1994 unterliegt und andererseits das Waffengesetz 1996 (nur) für Gewerbeinhaber in § 47 Abs 2 WaffG und bei diesen beschäftigten Menschen klar definierte, abgegrenzte Ausnahmeregeln vorsieht. Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis) und persönlichen (besondere Zuverlässigkeit nach § 95 Abs 1 GewO 1994) Voraussetzungen des Gewerbeinhabers abhängig, sondern auch standortgebunden. Die gewerberechtliche Befugnis zur Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermietung von und zum Handel mit Waffen bzw Munition erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw Munition und sie gilt nur am jeweiligen Standort bzw in der jeweiligen Betriebsstätte. Ergänzend sieht das WaffG auch eine auch für Waffengewerbeinhaber relevante Ausnahmebestimmung für behördlich genehmigte Schießstätten im § 14 WaffG vor. Mit der nunmehr vom Beschwerdeführer mit seiner beruflichen Tätigkeit im Vertrieb eines befugten Waffengewerbeinhabers begründeten Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B und die Erweiterung zum Besitz von sechs Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls versehen sind, sowie zum Besitz von sechs solchen Vorrichtungen alleine, würden die an und für sich strengen und eindeutig im § 47 Abs 2 WaffG formulierten Ausnahmebestimmungen für Waffengewerbeinhaber und deren Bediensteten erweitert. Das in der Beschwerdeschrift zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.05.2019, Ro 2019/03/0017, erläutert, dass die im WaffG vorgesehene Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 2 WaffG standortgebunden ist und nach dem Wortlaut eine örtliche Komponente aufweist und die Ausnahmeregelung nach § 47 Abs 2 WaffG nur für die bei diesen und nicht etwa von diesen (irgendwo) beschäftigten Mitarbeiter gilt. Die im Verfahren vor der belangten Behörde angegebenen Begründung bzw Rechtfertung, dass die bereits für 16 Stück Schusswaffen der Kategorie B vorhandene Waffenbesitzkarte für seine berufliche Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter eines befugten Waffenhändlers um weitere fünft Stück zu erweitern ist, stellt keinen rechtlich relevanten Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 22 Abs 1 WaffG dar, weil eine Stattgebung eine ganz wesentliche und beträchtliche Ausweitung der im § 47 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für befugte Waffenhändler und bei diesen beschäftigte Bedienstete darstellen würde. Mit diesem Rechtfertigungsgrund müssten jedem Verkaufsmitarbeiter eines Waffengewerbeinhabers Waffenbesitzkarten für eine (sehr) große Stückzahl ausgestellt werden. Es wäre auch dem Beschwerdeführer nach einer etwaig erfolgten Erweiterung jederzeit möglich, nach Unterbrechung seiner Beschäftigung beim befugten Waffengewerbeinhaber, seine erweiterte Besitzkarte durch neuerliches Ankaufen von bewilligungspflichtigen („privaten“) Schusswaffen aufzufüllen und nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Verkauf eines befugten Waffenhändlers neuerlich um eine Erhöhung anzusuchen. Der Bundesgesetzgeber hat weitere Begünstigungen und Ausnahmen, die über die Bestimmungen des § 47 Abs 2 WaffG hinausgehen, für Waffengewerbeinhaber und deren Bedienstete nicht vorgesehen und würde eine großzügig gehandhabte Erweiterung der Möglichkeiten des Besitzes von bewilligungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B für Mitarbeiter von Gewerbeinhabern dem geltenden Waffengesetz und der Intention des Bundesgesetzgebers widersprechen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erläutert und rechtfertigt eine strenge und wortgetreue Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 2 WaffG.
Zu den im Beschwerdeverfahren weiters geltend gemachten Rechtfertigungsgründen betreffend die Funktionärstätigkeit bei einem Schießsportverein und bei der Mitwirkung bei der Jungjägerausbildung im Bezirk Y ist auszuführen, dass diese beiden Gründe keine Rechtfertigung für eine weitere Aufstockung von fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B und von Schusswaffen mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls bzw von sechs solcher Vorrichtungen darstellt. Die freiwillige „entgeltlose“ Mitwirkung bei den in den letzten Jahren durchgeführten Jungjägerausbildungen im Bezirk Y ist grundsätzlich löblich. Es ist aber wie von den Verantwortlichen des Tiroler Jägerverbandes aber auch vom einvernommenen Waffenhändler MM bestätigt, nicht erforderlich, dass mit dieser Mitwirkung eine Erhöhung des privaten Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B in dem beantragten Ausmaß erforderlich wäre. Auch für die geltend gemachte Vereinstätigkeit im vom Beschwerdeführer geleiteten Schießsportverein ist eine weitere Aufstockung des privaten Besitzes an genehmigungspflichtigen Schusswaffen bzw von verbotenen Waffen im beantragten Umfang nicht erforderlich und gerechtfertigt. Mit den vom Beschwerdeführer betreffend die Vereinstätigkeit und die Mitwirkung bei der Jungjägerausbildung gemachten Rechtfertigungsgründen müssten jedem gleichgelagerten Antragsteller eine Waffenbesitzkarte mit einem großen Besitzstand genehmigt werden. Es wäre auch in solchen Fällen wiederum möglich, nach einem zeitlichen Aussetzen der Vereinstätigkeit und/oder der Ausbildungstätigkeit bei der Jungjägerausbildung nach der erfolgten Aufstockung des für diese Zwecke genehmigten Waffenbesitzstandes und entsprechenden Schusswaffenankäufen nach neuerlicher Aufnahme dieser Tätigkeiten wiederrum um eine Erweiterung anzusuchen und würde dies dem Beschwerdeführer - und nicht nur diesem - ermöglichen, den privaten Besitzstand an Schusswaffen der Kategorie z.B. zu Sammlerzwecken beträchtlich zu erhöhen. Da der Beschwerdeführer die Jagdprüfung nicht abgelegt und nicht Inhaber einer Jagdkarte ist und da seit der zuletzt erfolgten behördlich genehmigten Erhöhung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B noch nicht fünf Jahre vergangen sind, liegen auch die Rechtfertigungsgründe nach § 22 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 2b Z 1 WaffG nicht vor.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zu einer (weiteren) Erhöhung der bereits vorhandenen und für 16 Stück Schusswaffen der Kategorie B ausgestellten Waffenbesitzkarte beim Beschwerdeführer nicht vor. Die erfolgte Abweisung des Erhöhungsantrages durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2023, Zl ***, erfolgte daher zu Recht und war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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