projekte
LVwG-2021/44/2781-2•LVwG T LVwG-2021/44/2781-2
LVwG-2021/44/2781-2Landesverwaltungsgericht04.04.2024
Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>Covid-19<br/>Kurzarbeitsbeihilfe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2021, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes im Bezirk Y, der im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 gemäß § 20 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 126/2020, geschlossen war. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin für diese Betriebsschließung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Vergütung in Höhe von € 87.104,42 zuerkannt. Mit Spruchpunkt 2. wurde das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin in Höhe von € 11.959,30 für den 16.03.2020 dem Grunde nach, und für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 der Höhe nach abgewiesen.
Die Behörde hat die Abweisung des Mehrbegehrens damit begründet, dass am 16.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft gewesen sei. Und für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 sei nach der EpiG-Berechnungsverordnung der Verdienstentgang auf Basis des vollen Kalendermonats zu ermitteln. Für die Berechnung des Verdienstentgangs seien alle für diesen Kalendermonat der Erwerbsbehinderung gewährten Zuwendungen in Höhe des auf den Monat entfallenden Betrags abzuziehen, auch wenn sie nicht auf den nach dem EpiG vergütungsfähigen Zeitraum entfallen. Daher sei die Kurzarbeitsbeihilfe, die der Beschwerdeführerin ab dem 27.03.2020 gewährt worden sei, mit dem auf den Zeitraum 27.03.2020 bis 31.03.2020 entfallenden Betrag in Abzug zu bringen. Zuwendungen, die periodengerecht abgrenzbar für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung gewährt würden oder deren Gewährung beantragt worden sei und die mit der Erwerbsbehinderung oder dem zugrundeliegenden Sachverhalt in direktem Zusammenhang stünden, seien vom vorläufigen Verdienstentgang abzuziehen. Der um die gewährten Zuwendungen reduzierte Verdienstentgang sei entsprechend zu aliquotieren.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel. Zusammengefasst dürfe die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 27.03.2020 bis zum 31.03.2020 gewährte Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 5 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung nicht für die Berechnung des Ist-Einkommens in Abzug gebracht werden. Der Beschwerdeführerin stehe daher ein weiterer Entschädigungsbetrag in Höhe von € 8.716,15 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zu.
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“
EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020 idF BGBl II Nr 151/2022:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
(…)
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.“
III.Erwägungen:
Gemäß § 5 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung sind bei der Bestimmung des Ist-Einkommens jene Zuwendungen zu berücksichtigen, die für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Bei Auslegung dieser Bestimmung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Z 3 EpiG-Berechnungsverordnung unter dem Ist-Einkommen das Einkommen während jener Kalendermonate zu verstehen ist, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Das Ist-Einkommen wird somit für einen gesamten Kalendermonat berechnet, unabhängig davon, ob die Erwerbsbehinderung während der gesamten Zeitdauer oder nur zum Teil angedauert hat. Auch nach der Judikatur handelt es sich beim Ist-Einkommen iSd § 2 Z 3 um das reale Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).
Bei der Berechnung des Ist-Einkommens ist somit der gesamte Personalaufwand des Kalendermonats zu berücksichtigen, wodurch sich das Ist-Einkommen für den März 2020 entsprechend reduziert. Die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe bedeutet im Ergebnis eine Reduzierung des Personalaufwandes und damit eine Steigerung des Ist-Einkommens. Laut Kapitel 6.6 „Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe“ der für den Zeitraum März 2020 geltenden Bundesrichtlinie „Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)“ beinhaltet die Kurzarbeitsbeihilfe eine Kostenerstattung für die Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten mit anteiligen Sonderzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt somit die Lohn- und Lohnnebenkosten und folglich den Personalaufwand. Dementsprechend ist die gewährte Kurzarbeitsbeihilfe bei der Berechnung des Vergütungsbeitrages miteinzubeziehen. Eine solche Vorgangsweise widerspricht nicht § 5 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der diesbezügliche Antrag von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde und keine Sachverhaltsfragen, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Rechtsprechung ist nämlich geklärt, dass es sich beim Ist-Einkommen iSd § 2 Z 3 EpiG-Berechnungsverordnung um das reale Einkommen während jener Kalendermonate handelt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.