LVwG T LVwG-2023/12/2895-10

LVwG-2023/12/2895-10Landesverwaltungsgericht03.04.2024

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Kein Nicht-Bescheid<br/>Amtssignatur

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2895-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.2895.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Weiters hat im Spruch die übertretene Norm zu lauten:

„§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 30,00 neu bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023

Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese vom 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“

Der Beschuldigte habe dadurch § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023, verletzt und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 37/2023– unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens – eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt.

Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass kein Bescheidcharakter ersichtlich sei, weil das Straferkenntnis von der zuständigen Mitarbeiterin gemäß § 18 AVG nicht unterschrieben worden sei – weder handschriftlich noch elektronisch. Auch die Amtssignatur ersetze nicht die handschriftliche Unterschrift der bescheiderlassenden Mitarbeiterin. Zudem habe die RTR über Anfrage darauf hingewiesen, dass aus der Amtssignatur in der Regel nicht ersichtlich sei, welche natürliche Person das Dokument bearbeitet oder genehmigt habe. Darüber hinaus würden medizinische Unterlagen dahingehend vorliegen, welche die Nicht-Beschulbarkeit seiner Tochter BB belegen würde. Ein erstes Gutachten sei Anfang 2023 der Bildungsdirektion Tirol vorgelegt worden, dieses sei jedoch nicht anerkannt worden. Jetzt liege ein neuerliches Gutachten von CC vor. Aufgrund der hohen Strafbeträge sei er genötigt seine Tochter in die Schule zu zwingen, was ein enormes Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeute. Er fordere daher die Haftungsübernahme durch den Bildungsdirektor für eine eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Tochter. Bis zum Eintreffen dieser Haftungsübernahme seien weitere Strafen ausgeschlossen.

Mit E-Mail vom 07.03.2024 wurde ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers eingebracht, mit dem weiterhin die „rechtsgültige Signatur/Unterschrift“ der bescheiderlassenden Organwalterin bestritten wurde. Mit weiteren E-Mail vom 02.04.2024 entschuldigte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf alle eingebrachten Unterlagen – sein Fernbleiben von der für den nächsten Tag anberaumten Verhandlung, zumal er zum Sachverhalt nichts mehr zu sagen habe.

Am 03.04.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 12.04.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Erziehungsberechtigter der mj BB, geb. XX.XX.XXXX, beide wohnhaft an der der Adresse 1 in **** Z. BB hat in der Zeit vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 den Unterricht an der zuständigen Sprengelschule, sohin an der Volksschule Z in **** Z, Adresse 2, unentschuldigt nicht besucht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass mj BB im Schuljahr 2023/2024 an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule angemeldet gewesen ist und dort den Unterricht besucht hat. Für das Schuljahr 2023/24 wurde kein häuslicher Unterricht mehr beantragt, nachdem für das Schuljahr 2022/23 der häusliche Unterricht für die Vorschulstufe beantragt und nicht untersagt wurde.

Mit Schreiben vom 25.02.2024 beantragte die Mutter der mj BB unter Vorlage einer psychologischen Stellungnahme von DD und EE sowie eines Arztbriefes des Allgemeinmediziners FF für BB die Schulbefreiung für das Schuljahr 2023/2024. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol wurde dieser Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für BB abgewiesen (Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 14.03.2024, GZ: ***).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Sachbearbeiterin GG elektronisch gefertigt und mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer verschickt. GG verfügt über die Fertigungsbefugnis für die Bezirkshauptmannschaft Y (Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, ***).

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die vorgelegten Aktenteile der Bildungsdirektion Tirol und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich bereits zu weiten Teilen aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und insbesondere den vorgelegten Behördenakten.

Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sind die Anzeigen über das Fernbleiben vom Unterricht der Volksschule Z zu entnehmen. Seitens des Beschwerdeführers selbst wird in seinen Schriftsätzen dem Grunde nach auch nicht bestritten, dass seine Tochter BB im angeführten Tatzeitraum den Unterricht an der Volksschule Z nicht besucht hat.

Die Bildungsdirektion Tirol hat zudem mit E-Mail vom 02.01.2024 mitgeteilt, dass kein häuslicher Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 für BB beantragt worden ist.

Dass bereits zu Beginn des Schuljahres das Kind gesundheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt wurde, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Dass der Unterricht an einer anderen Schule besucht worden wäre oder eine Anmeldung an einer anderen Schule erfolgt ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen auch diesbezüglich keine Beweisergebnisse vor.

Der Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 14.03.2024 betreffend die Abweisung des Antrags auf Schulbefreiung aus medizinischen Gründen vom 25.02.2024 wurde bei der Bildungsdirektion Tirol eingeholt.

Die elektronische Fertigung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Formular, aus dem eine Genehmigung durch die zuständige Sachbearbeiterin am 04.11.2023 um 10:18:29 Uhr ersichtlich ist. Die Mitarbeiterin verfügt nachweislich über eine Fertigungsbefugnis (vgl Fertigungsbefugnis vom 01.08.2006, Zl ***). Mit der Beschwerde vorgelegt wurde zudem der Prüfbericht der RTR zum gegenständlichen Straferkenntnis zu Zl ***, aus dem hervorgeht, dass das Zertifikat die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018 lauten wie folgt:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 15

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs 1.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentliche Bestimmung des Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl Nr 84/1991 idF LGBl Nr 72/2014, lautet wie folgt:

§ 25

Allgemeines

(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022 lauten wie folgt:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj BB, geb. XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 11.09.2023 bis zumindest 25.10.2023 nicht am Unterricht der Volksschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 bestand, da sie im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlag. Die Volksschule Z ist die für die mj BB zuständige Sprengelschule.

Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter der mj BB hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass seine Tochter der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.

An der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz ändert auch eine allfällige Abmeldung der Schülerin von der Schule durch die Erziehungsberechtigten nichts. Die allgemeine Schulpflicht bleibt jedenfalls hinsichtlich der zuständigen Sprengelschule bestehen (vgl § 25 Abs 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz). Die Abmeldung einer schulpflichtigen Schülerin von einer Schule kann – unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Schulpflicht – nur dann zur Folge haben, dass eine Schülerin nicht mehr Schülerin der Schule ist, wenn gleichzeitig die Anmeldung an einer anderen (öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten) Schule erfolgt oder sie anderweitig ihrer Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes nachkommt (zB häuslicher Unterricht, soweit dieser angezeigt und nicht untersagt wurde). Dies liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die Schulpflicht an der für die Minderjährige zuständigen Sprengelschule, weiterhin zu erfüllen war. Eine diesbezügliche bescheidmäßige Anordnung zum Schulbesuch durch die Bildungsdirektion ist nicht erforderlich.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt (dem Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin GG, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer und versandt wurde.

Hiezu ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).

Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr. 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung des Bescheids an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Im gegenständlichen Fall ist über Veranlassung des Beschwerdeführers eine Überprüfung der Amtssignatur bei der RTR erfolgt und im Prüfbericht der RTR wurde festgehalten, dass das Zertifikat die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt und ist ersichtlich, dass es sich um eine gültige Amtssignatur handelt. Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur hier keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und im VStV-System nachvollziehbar elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken am rechtmäßigen Zustandekommen dieses Bescheides und an dessen rechtmäßigen Ausfertigung bestehen. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der zahlreichen Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Schulpflicht der drei Kinder des Beschwerdeführers (vgl die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-***, ***) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durchaus bekannt gewesen ist, dass die mj BB ihrer Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht dadurch entschuldigen, dass er „Gutachten“ zweier Psychologen eingeholt hat, zumal er in keinster Weise dargetan hat, dass er sich mit der zuständigen Schulbehörde zeitnah damit auseinandergesetzt hat, ob sich dadurch überhaupt eine Abwesenheit vom Unterricht rechtfertigen ließe (vgl der – letztlich abgewiesene - Antrag auf Schulbefreiung wurde erst im Februar 2024 gestellt).

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei Verhängung weiterer Verwaltungsstrafen seine Tochter gegen deren Willen in die Schule zwingen müsste und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes dadurch befürchte, ist darauf hinzuweisen, dass die Bildungsdirektion Tirol mit dem bereits zitierten Bescheid vom 14.03.2024 ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für die Tochter nicht vorliegen. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern ist auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes gefährden Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vgl auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei im konkreten Fall von Vorsatz auszugehen ist.

Zur Strafbemessung:

Die Nichterfüllung der in § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz unter anderem angeführten Pflicht der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen Schulbesuch des Schülers zu sorgen, stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als sehr schwerwiegend einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen. Als mildernd ist die zur Tatzeit vorliegende absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als straferschwerend die Dauer der Schulpflichtverletzung von nahezu 1 ½ Monaten zu berücksichtigen.

Zu den Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen wurden keine Angaben, sodass aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wird.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen zu 100 % ausschöpft, erscheint im Hinblick auf die absolute Unbescholtenheit als zu hoch, weshalb die Geldstrafe auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage 12 Stunden) herabzusetzen war. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes und der Dauer der Schulpflichtverletzung von fast 1 ½ Monaten geboten.

Die Voraussetzungen für das Vorgehen nach § 33a Abs 1 VStG und nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen nicht vor, weil schon das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Konkretisierungen hinsichtlich der übertretenen Norm und der Strafsanktionsnorm ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 mwH) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Zudem handelt es sich um eine Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu Euro 440,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wurde nunmehr eine Geldstrafe von Euro 300,00 verhängt, sodass eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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