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LVwG-2022/47/0015-28•LVwG T LVwG-2022/47/0015-28
LVwG-2022/47/0015-28Landesverwaltungsgericht03.04.2024
Kostenbeitrag aus Unterhalt und Pflegegeld<br/>besondere soziale Härte<br/>Herabsetzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, wohnhaft in Adresse 1, Z, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) und der Kostenbeitrags-Verordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß den Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes iVm den Bestimmungen der Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.08.2020 gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a TTHG eine Leistung (Berufsvorbereitung) beim DD in Y, Adresse 3, „EE“ für 22 Arbeitstage pro Monat zuerkannt. Unter Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 23 Abs 9 TTHG iVm §§ 1 Abs 1 und 2, 2 Abs 1 lit d Z 3, 6 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.12.2020 ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in der Höhe Euro 100,00 von pro Monat (Unterpunkt 1.), für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.08.2022 ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in der Höhe Euro 102,00 pro Monat (Unterpunkt 2.), gemäß § 23 Abs 1 lit d TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2 und 4, 2 Abs 1 lit d Z 1, 3 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 01.02.2021 bis 31.12.2021 ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen in der Höhe von Euro 137,00 pro Monat (Unterpunkt 3.) und für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen in der Höhe von Euro 159,00 pro Monat (Unterpunkt 4.) auferlegt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.11.2021, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass man bei der Antragstellung mitgeteilt habe, dass keinerlei Zahlungen zu leisten seien. Es liege zudem ein Fall von besonderer sozialer Härte vor, da der Unterhalt für die Lebenserhaltungskosten verwendet werden müsse. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich die Kostenbeiträge zu bezahlen, weil sie sonst ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Die € 100,- vom Pflegegeld würde die Beschwerdeführerin aber bezahlen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 11.11.2021, Zl ***, wurden der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit d Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.12.2020 ein Kostenbeitrag (ein unterhaltspflichtiges Kind) aus der Unterhaltspflicht pro Monat Euro 134,00 und für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2021 ein Kostenbeitrag (zwei unterhaltspflichtige Kinder) aus der Unterhaltspflicht pro Monat Euro 121,00 auferlegt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2022, Zl LVwG- 2022/47/0015- 5, wurde der verfahrensgegenständlichen Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Kostenbeitrag herabgesetzt wurde und Spruchpunkt II. 3. und 4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Vaters aus dem Bezug von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz das Vorliegen einer Notlage abgeleitet werden könne, zumal sie ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf nicht oder nicht in ausreichendem Maße aus eigenen Kräften selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen können. Bei der Beurteilung, ob ein Fall von besonderer sozialer Härte iSd § 23 TTHG wurde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowohl die Situation der Beschwerdeführerin selbst, als auch die finanzielle Situation des Vaters berücksichtigt, weshalb von einem Fall von besonderer sozialer Härte ausgegangen wurde. Es erfolgte daher eine Herabsetzung des Kostenbeitrages gemäß § 23 Abs 5 TTHG. Zumal in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass AA Euro 100,00 vom Pflegegeld bezahlen würde, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgegangen, dass der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld unbekämpft geblieben ist.
Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des VwGH vom 11.04.2023, Ra 2022/10/0191 zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat der VwGH darauf hingewiesen, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege und eine etwaige Säumnis gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 38 VwGG mit Fristsetzungsantrag und nicht mit der vorliegenden Revision geltend gemacht werden müsse. Der VwGH hat außerdem ausgeführt, dass dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden kann, ob das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin (schon) zu einer entsprechenden Klarstellung hinsichtlich des Beschwerdeumfangs aufgefordert hat.
Mit Eingabe vom 01.05.2023 präzisierte der Erwachsenenvertreter den Beschwerdeumfang und führte aus wie folgt:
„Ich habe mich damals nur bereit erklärt, für die Zukunft vom laufenden Pflegegeldbezug Euro 100,00 an Kostenbeitrag zu bezahlen. Beim Beschwerdevorbringen habe ich es so gemeint, dass ich nur damit einverstanden bin, dass vom laufenden Bezug Abzüge erfolgen.
Wir sind in einer finanziell prekären Situation, sodass wir das Pflegegeld, sobald wir es erhalten, natürlich nur für die Pflege und Lebensführung aufwenden. Wir sind nicht in der Lage, uns etwas anzusparen und haben es bislang auch nicht gemacht. Ich bitte sie daher mein Beschwerdevorbringen auch nur so zu verstehen, dass wir ab Rechtskraft der Entscheidung bereit gewesen wären, Euro 100,00 an Pflegegeld aus den laufenden Bezügen zu bezahlen.
Sehr wohl angefochten habe ich natürlich alle rückständigen Beträge für die Vergangenheit sowie natürlich auch für allenfalls rückständige Beträge, die während des nunmehr laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesverwaltungsgericht Tirol anfallen würden. Wir können uns nichts ansparen und sind nicht in der Lage, die Rückstände abzudecken.
Ich hoffe hiermit den Beschwerdeumfang klargestellt zu haben.“
Am 14.07.2023 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 BVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2024, Fr 2023/10/0002-14 (zugestellt am 19.03.2024), wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen. Begründend wurde ausgeführt, dass Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach im objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist das Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw zum Inhalt einzuvernehmen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von herein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch der Auslegung von Parteianbringen im Sinn des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Es kann – aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs – keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerde zweifelsfrei entnehmen lässt, dass damit die Spruchpunkte II. 1.und 2. des Bescheides unangefochten bleiben sollten. Somit liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und dem Verwaltungsgericht wurde daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind geschieden. Die Beschwerdeführerin lebt seit Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur mehr bei ihrem Vater. Ihre Eltern bewohnen zwei nebeneinanderliegende Wohnungen. Davor hatte sie auch noch ein Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin ist soweit selbstständig, dass sie sich in der Früh selbst waschen und anziehen kann. Sie hilft ihrem Vater auch beim Kochen und unterstützt ihn im Haushalt. Die Beschwerdeführerin erledigt zum Teil auch kleinere Einkäufe alleine.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist ihr gewählter Erwachsenenvertreter und die Vertretung umfasst unter anderem die Vertretung im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 02.09.2021, Zl *** (Berichtigungsbeschluss), wurde die Mutter der Beschwerdeführerin verpflichtet ab Februar 2021 bis einschließlich Dezember 2021 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 455,00 und ab Jänner 2022 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 530,00 zu leisten.
Die Beschwerdeführerin bezieht als Mensch mit Behinderung Pflegegeld der Stufe 3. Im Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.12.2020 betrug dieses abzüglich des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe Euro 399,90 und ab 01.01.2021 Euro 406,80. Am 17.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz für die Berufsvorbereitung.
Am 12.10.2021 wurde der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch von der belangten Behörde über die beabsichtigte Kostenbeitragsvorschreibung in Kenntnis gesetzt. Auch mit der Mutter der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen und diese informiert.
Mit Antrag vom 28.06.2019 wurde die Verlängerung der laufenden Maßnahmen und die Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz beantragt und mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid erkannte die belangte Behörde für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.08.2022 gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a TTHG die Maßnahme Berufsvorbereitung im EE für 22 Arbeitstage pro Monat zu.
Zusätzlich zur Kostenbeitragsvorschreibung mit dem angefochtenen Bescheid erging ein weiterer Bescheid an die Mutter der Beschwerdeführerin, mit welchem dieser für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.12.2020 ein Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht pro Monat in Höhe von Euro 134,00 und für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2021 ein Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht pro Monat in Höhe von Euro 121,00 vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Monat im Durchschnitt Euro 150,00 von ihren Einkünften für Einkäufe, tanken oder ähnliches auf und trägt sohin aus ihrem Unterhalt einen Teil zum Haushaltseinkommen bei. Die Beschwerdeführerin bezahlt selbst ihren Handyvertrag, das „Disney+“- und das „Spotify“-Abo.
Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater beziehen Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2022, Zl ***, wurde ihnen für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 544,18 und eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 498,84 zuerkannt. Mit weiterem Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2022, Zl ***, wurde ihnen aufgrund geänderter Verhältnisse für den für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 314,84 zuerkannt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen zur Wohn- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihres Erwachsenenvertreters. Diese Angaben stimmten – soweit die Mutter Kenntnis davon hatte – mit ihren eigenen Angaben überein.
Die Feststellungen zum Mindestsicherungsbezug ergeben sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholten Bescheid vom 30.08.2022, Zl ***.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018, idF LGBl I Nr 62/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 11
Arbeit–Tagesstruktur
(1) Die Leistungen Arbeit–Tagesstruktur sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten.
(2) Leistungen der Arbeit–Tagesstruktur sind:
a)Berufsvorbereitung: Durch die Berufsvorbereitung sollen Menschen mit Behinderungen durch individualisierte, praxisorientierte Begleitung auf einen Beruf vorbereitet werden.
b)Tagesstruktur: Diese tagesstrukturierende Leistung soll Menschen mit Behinderungen mit fähigkeitsorientierten, sinnstiftenden Aktivitäten die Teilhabe und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
c)Intensivbegleitung: Diese Leistung soll eine adäquate Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit höchstem Begleitbedarf bei Inanspruchnahme insbesondere der Leistungen Tagesstruktur (lit. b) und/oder Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c) sicherstellen.
d)Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit Inanspruchnahme dieser tagesstrukturierenden Leistung dabei unterstützt werden, die gesellschaftliche Teilhabe wieder zu erlangen und die psychische Stabilität und eigenständige Alltagsführung (wieder) zu erreichen.
e)Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten können diese tagesstrukturierende Leistung in Anspruch nehmen, um die Teilhabe am Arbeitsmarkt (wieder) zu erreichen.
f)Tagesstruktur in Wohnhäusern: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung (lit. b) nicht mehr oder noch nicht in Anspruch nehmen können, soll in Kombination mit der Leistung Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c) eine sinnstiftende, bedürfnisorientierte, tagesstrukturierende Aktivität und Tätigkeit angeboten werden.
g)Inklusive Arbeit: Diese Leistung soll Menschen mit Behinderungen unterstützen, eine Anstellung in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.
h)Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Inklusive Arbeit (lit. g) in Anspruch nehmen, sollen durch diese Leistung die notwendige Unterstützung am Arbeitsplatz erhalten.
§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a) Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
b) Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),
c) Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),
d) Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),
e) Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),
f) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),
g) Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),
h) Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i) Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),
j) Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a)die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
b)die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
c)ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
Die wesentlichen Bestimmungen der Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 2
Beitragssätze
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
[…]
d) Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
[…]
§ 6
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Pflegegeld
[…]
(1) Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(2) Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
[…]“
V.Erwägungen:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a TTHG Leistungen (Berufsvorbereitung) für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.08.2022 gewährt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld bis 31.12.2020 in Höhe von Euro 100,00 pro Monat (Unterpunkt 1.) und ab 01.01.2021 in der Höhe von Euro 102,00 (Unterpunkt 2.) auferlegt. Zudem wurde ihr ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen ab 01.02.2021 in der Höhe von Euro 137,00 pro Monat (Unterpunkt 3.) und ab 01.01.2022 in Höhe von Euro 159,00 (Unterpunkt 4.) auferlegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2022, Zl LVwG-2022/47/0015-5, wurde bereits über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. 3. und II. 4. abgesprochen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Der Beschwerde wurde insofern Folge gegeben, als der Kostenbeitrag herabgesetzt und Spruchpunkt II. 3. und II. 4 (Kostenbeitrag aus dem Unterhalt) aufgehoben wurden.
Bei Inanspruchnahme eine Leistung im Sinn des § 11 Abs 2 lit a TTHG (Berufsvorbereitung) hat der Mensch mit Behinderungen gemäß § 23 Abs 1 lit d TTHG einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Menschen mit Behinderung bei einem (geringfügigen) Einkommen aus anderen Einkunftsarten als Erwerbstätigkeit, zB Unterhaltszahlungen, sehr wohl aus diesen einen Kostenbeitrag zu leisten haben (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl Nr 32/2018).
Nunmehr verfahrensgegenständlich sind lediglich noch Spruchpunkt II. 1. und 2. und sohin der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld.
Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er gemäß § 23 Abs 9 TTHG abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die in Abs 1 leg cit aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
Die Höhe des jeweiligen Kostenbeitrages hat die Landesregierung mit Verordnung vorzusehen. Gemäß § 2 Abs 1 lit d Kostenbeitrags-Verordnung beträgt der Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs 2 lit a Z 3 TTHG) 30 v.H. aus dem Einkommen (Z 1), ein Drittel aus dem Unterhalt (Z 2) und 25 v.H. aus dem Pflegegeld (Z 3).
Gemäß § 6 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung wird bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen und gemäß § 6 Abs 2 Kostenbeitrags-Verordnung können regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Derartige Nachweise wurden von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.
Gemäß § 23 Abs 7 TTHG kann im Fall von besonderer sozialer Härte der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 16.11.2022, LVwG-2022/47/0015-5, bereits ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Fall von besonderer sozialer Härte iSd § 23 Abs 7 TTHG vorliegt.
Den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 32/2018 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung einen Ermessensspielraum geschaffen hat, um bei besonderen sozialen Härtefällen nach eingehender Prüfung Kostenbeiträge zu reduzieren oder ganz von ihrer Vorschreibung absehen zu können.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgerbacht, dass die Beschwerdeführerin, welche Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, im gleichen Haushalt in einer Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Vater lebt und beide Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und Feststellung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und jener ihres Vaters, welche einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen waren, war jedenfalls von einer angespannten finanziellen Lage auszugehen. Wie bereits ausgeführt, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dahingehend Ermessen zu üben, ob Kostenbeiträge zu reduzieren oder ganz von ihrer Vorschreibung abzusehen ist.
Im Fall der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2022, Zl LVwG-2022/47/0015-5, der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin dahingehend herabgesetzt (und nicht zur Gänze von dessen Vorschreibung abgesehen), als ihr nur der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und nicht auch noch ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen (Unterhalt) vorzuschreiben ist. Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der zuvor zitierten Entscheidung bereits festgestellt, dass eine Herabsetzung aufgrund eines Falls von besonderer sozialen Härte gerechtfertigt ist.
In Ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid führte die Beschwerdeführerin ausdrücklich aus, dass ein Fall von besonderer sozialer Härte vorliegt und beantragte deshalb, den Kostenbeitrag für den Unterhalt zu erlassen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das Pflegegeld monatlich voll für die Pflege verwendet werde, ist entgegenzuhalten, dass das Pflegegeld gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz den Zweck hat, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzuwenden, um pflegebedürftige Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Auch mit dem ergänzenden Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Vater in einer finanziell prekären Situation befinden, das Pflegegeld unverzüglich für Pflege und Lebensführung aufgewendet wird und sie nicht in der Lage sind etwas anzusparen, vermochte sie nicht aufzuzeigen, dass ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung gerechtfertigt ist.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, für welchen der Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde, hat die Beschwerdeführerin einerseits das Pflegegeld der Stufe 3 und andererseits ein Einkommen aus den monatlichen Unterhaltszahlungen der Mutter bezogen. Aufgrund der vorliegenden schwierigen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist eine Herabsetzung des Kostenbeitrags jedenfalls gerechtfertigt, nicht jedoch ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages. Zumal der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben dem Pflegegeld der Stufe 3 auch ein Einkommen zugeflossen ist, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und der mitberücksichtigten Situation des Vaters der Beschwerdeführerin davon aus, dass mit der Herabsetzung des Kostenbeitrages im Sinne des Erkenntnisses vom 16.11.2022, Zl LVwG-2022/47/0015-5, durch die Aufhebung der Kostenbeitragsvorschreibung aus dem Einkommen (Spruchpunkt II. 2. und 3. ) der besondere soziale Härtefall hinlänglich berücksichtigt wurde und gegen die Vorschreibung des Kostenbeitrages aus dem Pflegegeld in der Höhe von Euro 100,00 pro Monat für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.12.2020 und in der Höhe von Euro 102,00 pro Monat für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.08.2022 gemäß § 23 Abs 9 TTHG iVm §§ 1 Abs 1 und 2, 2 Abs 1 lit d Z 3, 6 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung nichts einzuwenden ist. Die schwierige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin fand durch die Herabsetzung des Kostenbeitrags hinreichend Berücksichtigung und es ist ihr in Anbetracht des ihr im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zugeflossenen Pflegegeldes und Unterhalts zumutbar, einen Kostenbeitrag in der Höhe von rund Euro 100,00 pro Monat zu leisten.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.09.2020 bis 31.12.2020 Euro 399,90 und von 01.01.2021 bis 31.08.2022 Euro 406,80 an Pflegegeld bezogen hat und diese Beträge tatsächlich ausbezahlt wurden.
Der unter Spruchpunkt II. 1. und II. 2. festgesetzte Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld gemäß § 2 Abs 1 lit d Z 3 Kostenbeitrags-Verordnung erfolgte mit 25 % des Pflegegeldes in der korrekten Höhe.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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