LVwG T LVwG-2024/45/0745-3

LVwG-2024/45/0745-3Landesverwaltungsgericht02.04.2024

Regest

Antrag Aufhebung Waffenverbot<br/>Wohlverhalten<br/>Verurteilungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/0745-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0745.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 WaffG 1967 der Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art verboten. Diesem Waffenverbot lag ein Vorfall zugrunde, bei dem der Beschwerdeführer seine Luftdruckpistole an einen Minderjährigen verkaufte. Dieser verlieh die Pistole an einen anderen Minderjährigen, der damit auf einem Spielplatz gezielt auf einen weiteren Minderjährigen schoss und diesen dabei verletzte. Dieses Waffenverbot ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach diesem Waffenverbot wurde der Beschwerdeführer wiederholt strafgerichtlich verurteilt und hat teilweise in diesem Zusammenhang Freiheitsstrafen verbüßt (LG Innsbruck 23 VR 663/95 HV 30/95 RK 08.04.1995 wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, §§ 127 und 125 StGB sowie § 36 Abs 1 und 3 WaffG; BG Z U 404/95 RK 05.12.1995 wegen § 146 StGB; BG Z U 34/96 RK 26.04.1996 wegen § 133 Abs 1 StGB und § 8 MilStG; BG Z 7 U 122/97T RK 09.02.1999 wegen § 36 Abs 1 und 2 WaffG; Amtsgericht Y (Deutschland) CS 23 JS 2523/1999 RK 29.07.1999 wegen § 263 StGB; BG Z 7 U 649/99W RK 28.02.2001 wegen § 146 StGB und § 7 Abs 2 Z 1 MilStG; BG Z 7 U 186/2001P RK 22.04.2002 wegen § 146 StGB; LG Innsbruck 29 HV 203/2003H RK 20.01.2004 wegen § 133 Abs 1 StGB; BG Z 7 U 205/2004M RK 03.06.2005 wegen § 83 Abs 1 StGB; BG X 2 U 54/2006D RK 13.11.2006 wegen § 198 Abs 1 StGB; LG Innsbruck 29 HV 90/2007X RK 22.06.2007 wegen § 223 Abs 2 und § 224 StGB; LG Innsbruck 38 HV 57/2008M RK 22.02.2008 wegen § 223 Abs 2 und § 224 StGB; LG Innsbruck 36 HV 68/2008I RK 23.05.2008 wegen §§ 146 und 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und § 293 Abs 2 StGB; BG X 2 U 21/2008D RK 27.05.2008 wegen § 198 Abs 1 StGB; BG Z 7 U 225/2009K RK 07.04.2010 wegen § 88 Abs 1 StGB; BG Z 7 U 207/2010I RK 16.11.2010 wegen § 229 Abs 1 StGB; BG Z 7 U 134/2013h RK 18.03.2014 wegen § 83 Abs 1 StGB).

Am 15.05.2014 wurden bei einer Nachschau durch die Polizei an der Wohnadresse des Beschwerdeführers Waffen, Zubehör und Munition trotz aufrechten Waffenverbotes aufgefunden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Z mit Urteil vom 12.03.2015 zu 7 U 142/2014m rechtskräftig wegen § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG verurteilt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer zu LG Innsbruck 22 HV 70/2016t am 01.12.2016 wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und zuletzt mit Urteil des BG W vom 14.12.2017 zu 2 U 66/2017p wegen § 146 StGB zu einem Monat Freiheitsstrafe.

Am 29.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2024 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, Erhebungen hätten ergeben, dass der Antragsteller im Zeitraum von 1995 bis 2017 mehrfach wegen gerichtlich strafbarem Verhalten verurteilt worden sei, teilweise auch zu unbedingten Freiheitsstrafen. Mitunter habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 2014 trotz aufrechtem Waffenverbot eine Signalpistole mit einer Schalldämpfervorrichtung inklusive Zieleinrichtung, ein KK Gewehr mit aufgedrehtem Gewinde für einen Schalldämpfer sowie einen Wechsellauf und Munition besessen, obwohl ihm der Besitz verboten worden sei, wodurch der gerichtlich strafbare Tatbestand erfüllt und er mit Urteil des BG Z vom 12.03.2015 verurteilt worden sei. Zuletzt sei der Beschwerdeführer durch das BG W zu 2 U 66/2017p zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen werde die Tilgung per 29.01.2038 eintreten.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, wie folgt:

„1 Was hatt Mein Bruder BB mit mir zu tun?

2 Ich wurde 1994 in der CC Kaserne in Waffenkunde von insgesamt 8 Waffen ausgebildet und verfüge sehr wohl Kenntnisse in Handhabung und Umgang mit Waffen !

3 Ich binn mittlerweile 6 Jahre nicht mehr Strafrechtlich in Erscheinung getreten

4 Der Vorfall vom 22.06.2022 wahr eine Lautstarke Diskussion bei einem beinahe Unfall am Parkplatz in V und hatt also nicht damit zu tun !

5 Ist der von Ihnen festgelegte Termin zur Aufhebung völlig überzogen !!!!!!“

Der eingeholte Auszug der Verwaltungsstrafen weist folgende Übertretungen auf: Zu VK-1035-2019 vom 14.05.2019 eine Übertretung des § 29 Abs 3 FSG; zu VK-1440-2021 eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO (€ 50); zu VK-5576 vom 29.03.2021 eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO (€ 35); zu VK-3878-2020 vom 21.12.2020 eine Übertretung des § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 TirParkAbgG (€ 36); zu VK-1840-2020 vom 20.07.2020 eine Übertretung des § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 TirParkAbgG (€ 36); zu RE/809210011648 vom 05.11.2021 eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG (€ 30) sowie des § 52 lit a Z 6b StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft V vom 14.04.2021, GZ RE-VK-STVO-141/81-2021 (€ 220); zu RE/809210011657 vom 14.10.2021 eine Übertretung des § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG (€ 400); zu RE/809220024461 vom 22.06.2022 eine Übertretung des § 81 Abs 1 SPG (€ 80); zu RE/809230011626 vom 17.06.2023 je eine Übertretung zu § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG (€ 30), § 102 Abs 10 KFG (€ 30), § 20 Abs 2 StVO (€ 50) sowie § 99 Abs 1b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO (€ 1.000).

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt wie ausgeführt unstrittig feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei einem Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl Art 6 MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018; 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).

III.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 21/2021, lautet wie folgt:

Waffenverbot

§ 12

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

[…]

IV.Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

Auf dieser Grundlage hat die belangte Behörde 1994 ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Der Beschwerdeführer hat am 29.01.2024 einen derartigen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt.

Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbots wegen Wegfalls der dafür gegebenen Gründe nach § 12 Abs 7 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084; vgl ua VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094).

Der Beschwerdeführer ist seit der Verhängung des Waffenverbotes 1994 wiederholt und regelmäßig strafgerichtlich verurteilt worden, darunter auch wiederholt wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB bzw § 88 Abs 1 StGB). Zudem weist er zahlreiche Verwaltungsstrafen, wenn auch teilweise nur von geringer Höhe, auf. Bei den Verwaltungsstrafen findet sich allerdings auch eine rechtskräftige Bestrafung wegen § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Störung der öffentlichen Ordnung, aus dem Jahr 2022 sowie eine Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (§ 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO) vom Juni 2023. Damit hat er sowohl sich als auch andere gefährdet. Wesentliches Element der Beurteilung ist zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Mai 2014 nachweislich gegen das gegen ihn verhängte Waffenverbot verstoßen hat und in diesem Zusammenhang im März 2015 auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der diversen Verurteilungen nicht gesprochen werden. In der Gesamtschau bestanden für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass vor dem Hintergrund des vom Waffengesetz geforderten strengen Maßstabes, eine Aufhebung des Waffenverbotes im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist dabei auszuführen wie folgt: Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass sein Bruder BB nichts mit der Angelegenheit zu tun habe, ist er damit im Recht; allerdings lässt sich aus der gesamten von ihm markierten Passage eindeutig erkennen, dass es sich hier um ein Versehen der Behörde beim Vornamen gehandelt hat, zumal in eindeutiger Weise der Bescheid vom 06.04.1994, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde, zitiert wird.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt er sei 1994 in der Handhabung und im Umgang mit Waffen geschult worden, so ist ihm entgegen zu halten, dass es bei der anzustellenden Prognoseentscheidung nach § 12 WaffG keine Berücksichtigung findet, ob jemand im Umgang mit Waffen geschult ist oder nicht. Nach § 12 Abs 1 WaffG ist allein zu beurteilen, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er seit mittlerweile sechs Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Angesichts der Häufigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der zwischenzeitlich auch begangenen Verwaltungsübertretungen, die ein Bewusstsein der Einhaltung der Rechtsordnung vermissen lässt, erweist sich dieser Beobachtungszeitraum als zu kurz. Auch das Vorbringen, eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz habe mit dem Waffenverbot nichts zu tun, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach § 12 WaffG ist die Prognoseentscheidung auf das gesamte vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten zu stützen. Dabei sind Störungen der öffentlichen Ordnung oder eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem alkoholisierten Lenken eines Fahrzeuges auch zu berücksichtigen.

Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist für das gegenständliche Waffenverbot, das mit der strafrechtlichen Tilgungsfrist gleichgesetzt wird. Dem Waffengesetz ist keine Regelung zu entnehmen, wonach sich die Dauer eines Waffenverbotes nach der Tilgungsfrist der strafgerichtlichen Verurteilungen richtet. Ausschlaggebend ist allein das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat und die Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes, anhand dessen zu prüfen ist, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG noch aufrecht ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist wie ausgeführt diese Gefährdungsprognose weiterhin aufrecht negativ. Ob sich dies allenfalls in den nächsten Jahren bei entsprechendem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ändert, wird zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen sein.

Im Ergebnis erfolgte die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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