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LVwG-2024/18/0207-3•LVwG T LVwG-2024/18/0207-3
LVwG-2024/18/0207-3Landesverwaltungsgericht02.04.2024
Wiederherstellungsauftrag<br/>Versickerung<br/>Abwasserreinigung<br/>Kanalanschluss<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des DDr. AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 02.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die eingeräumte Frist bis zum 31.12.2025 verlängert wird und das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018 zu zitieren ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 01.07.2024 folgende Maßnahme umzusetzen:
„Die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer des Wohngebäudes Adresse 1 auf dem Grundstück Nr. **1, ist ab dem Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der Inbetriebnahme einer gesetzlich entsprechenden Abwasseranlage, spätestens jedoch bis zum 01.07.2024 einzustellen.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.01.2024 begehrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.10.2023, Zl LVwG-2023/44/2117-5, eine Verlängerung der in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Frist bis zum 01.11.2026.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2024 nachgereichte Stellungnahme der Gemeinde Z vom 19.02.2024.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Wohnobjektes Adresse 1 auf der Gp **1, KG Z. Das Objekt wird nur an Wochenenden von einer Person bewohnt. Eine Vermietung an Dritte findet nicht statt. Die im Objekt anfallenden häuslichen Abwässer werden gemeinsam mit den Abwässern aus dem Wohnhaus Adresse 2 in ein und dieselbe Dreikammerfaulanlage abgeführt. Diese Anlage besteht westlich des Wohnobjektes Adresse 2 auf der Gp **2, KG Z.
Der Nutzinhalt der Dreikammerfaulanlage wird mindestens jährlich entleert und zu einem regionalen Klärwerk verbracht. Nach der mechanischen Reinigung werden die häuslichen Abwässer aus den Wohnobjekten Adresse 1 und 43 auf der Gp **2, KG Z, zur Versickerung gebracht.
Die mechanische Reinigung der häuslichen Abwässer stellt keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung mehr dar, dies aus folgenden Gründen:
Der Stand der Technik wird einerseits in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl Nr 186/1996 idF 87/2023, in der 1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl II Nr 210/1996 idF BGBl II Nr 128/2019, sowie in der 3. AEV für kommunales Abwasser, BGBl II Nr 249/2006 idF BGBl II Nr 128/2019, sowie andererseits unter anderem auch in der ÖNORM B 2502-1 „Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) für Anlagen bis 50 Einwohnerwerte (EW) – Vor Ort hergestellte Anlagen – Anwendung, Bemessung, Bau und Betrieb“, Ausgabe 15.04.2012, und in der ÖNORM B 2505 „Kläranlagen – Intermittierend beschickte Bodenfilter (‚Pflanzenkläranlagen‘) – Anwendung, Bemessung, Bau, Betrieb, Wartung und Überprüfung“, Ausgabe 01.03.2009, definiert. Darin ist zumindest eine biologische Reinigung der häuslichen Abwässer vorgesehen. Bei einer biologischen Reinigung beträgt die Reduktion der organischen Fracht (mit Ausnahme der Objekte in Extremlage) in der Regel 90 % bezogen auf die Zulauffracht. Bei einer mechanischen Reinigung hingegen kann im günstigsten Fall nur rund 30 % der organischen Fracht im Abwasser zurückgehalten bzw abgebaut werden.
Die Abwasserreinigungsanlage des Beschwerdeführers entspricht den zitierten Vorgaben somit nicht.
Seitens der Gemeinde Z wird im Laufe des Frühjahres 2024 das Abwasserprojekt Vorder- und Hinterladstatt zur wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dieses Projekt umfasst auch das Objekt des Beschwerdeführers in Adresse 1. Der projektierte Kanalplan Vorderladstatt sieht dafür eine Anschlusspflicht vor. Je nach Bewilligungserteilung ist es möglich, das Objekt des Beschwerdeführers noch heuer, spätestens jedoch im Jahr 2025 an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.
Somit ist in absehbarer Zeit ein Kanalanschluss zur Abwasserbeseitigung möglich. Diese Vorgehensweise ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht als zweckmäßig und vertretbar anzusehen ist.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 08.11.2023, Zl ***, und der vom Beschwerdeführer nachgereichten Stellungnahme der Gemeinde vom 19.02.2024. Sämtliche Feststellungen sind unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Stand der Technik
§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. […]
[…]
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
[…]
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[…]
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
[…]
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]
V.Erwägungen:
Allgemein zu § 138 Abs 1 WRG 1959 ist festzuhalten, dass die Anwendung eine Übertretung nach dem WRG 1959 voraussetzt (zB VwGH 29.10.1998, 96/07/0006). Es ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig, dass irgendeine Person schuldhaft die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht die objektive Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes aus (zB VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132). Weiters erfordert die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages, wenn nicht ein Verlangen eines Betroffenen vorliegt, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0174).
Außerdem ist anzumerken, dass es sich bei „eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen“ iSd § 138 Abs 1 a lit WRG 1959 nach ständiger Rechtsprechung um Maßnahmen handelt, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurden [VwGH vom 21.03.2002, 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) § 138 Rz 10]. Unter diesen Neuerungsbegriff fällt nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme. Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 leg cit dar (VwGH vom 25.06.2015, Ro 2015/07/0007).
Der Betrieb der nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage (Versickerung von mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern) durch den Beschwerdeführer stellt einen konsenslosen Zustand und damit eine Übertretung der wasserrechtlichen Bestimmungen im Sinne dieser Ausführungen dar.
Die Bewilligungspflicht des § 32 WRG 1959 ist nämlich immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers – auch des Grundwassers – zu rechnen ist. Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant. Daher ist sowohl die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer als auch die Versickerung bloß mechanisch gereinigter häuslicher Abwässer gemäß § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bewilligungspflichtig (vgl VwGH 18.03.1994, 93/07/0187; 31.01.1995, 95/07/0008).
Dass auch das für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages notwendige öffentliche Interesse vorliegt, ist in Hinblick auf den Umstand, dass die Einhaltung des Standes der Technik der Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt dienen soll (vgl § 12a Abs 1 WRG 1959) und dies gegenständlich durch die mangelnde Reinigungsleistung der bestehenden Anlage vor Versickerung der Abwässer nicht gewährleistet ist, offensichtlich. Zusammengefasst ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 vorgegangen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass ein Vorgehen gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 allein schon deswegen nicht in Betracht kommen kann, weil kein Alternativauftrag erteilt werden soll, der wegen Unmöglichkeit der Erteilung der Bewilligung sinnlos ist (vgl VwGH 23.05.2019, Ra 2019/07/0044). Dies wäre gegenständlich aber der Fall. Eine rein mechanische Reinigung von Abwässern nach ständiger Rechtsprechung stellt bereits seit Jahrzehnten nicht mehr den Stand der Technik dar und ist nicht mehr bewilligungsfähig (vgl VwGH 25.05.1993, 91/07/0164).
Ziel des gegenständlichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist es, die rechtswidrige Versickerung zu stoppen, dh die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer zu unterbinden. Die dafür festzusetzende Erfüllungsfrist hat gemäß § 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein (VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001). Ein Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation besteht dabei nicht (VwGH 20.07.1995, 95/07/0044). Im vorliegenden Fall ist der Anschluss an die Ortskanalisation aber nicht nur möglich, sondern konkret absehbar. Ein vorübergehender Weiterbetrieb der Abwasserentsorgung im bisherigen Umfang kann hingenommen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der reduzierte Betrieb der Anlage nicht relevant ändert. Sollte sich also die maximale tägliche Schmutzfracht – etwa durch zusätzliche Bewohner – erhöhen, wäre der Sachverhalt neu zu beurteilen.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben, als dass die Frist bis zur Herstellung des Anschlusses an die Ortskanalisation zu verlängern war.
Da von keiner Partei die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt worden war und diese in Hinblick auf den unstrittig festgestellten Sachverhalt seitens des erkennenden Gerichtes auch nicht für erforderlich erachtet wurde, konnte diese gemäß § 24 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Angemessenheit einer Frist stellt eine Frage des Einzelfalles dar. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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