LVwG T LVwG-2023/27/0673-5

LVwG-2023/27/0673-5Landesverwaltungsgericht31.03.2024

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Fortgesetztes Delikt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/27/0673-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.27.0673.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.01.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

II.Sachverhalt:

„Datum/Zeit: 25.10.2022 -30.11.2022

Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z

Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. XX.XX.XXXX Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese vom 25.10.2022 bis 30.11.2022 insgesamt 126 Unterrichtsstunden dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2 unentschuldigt femgeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 150,00

4 Tage(n) 18 Stunde(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem auf das Verbot der Doppelbestrafung verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie den Akt LVwG-***.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.12.2022, *** wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, über den Zeitraum 12.09.2022 bis 28.09.2022 als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geboren am XX.XX.XXXX, ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, dass die Schülerin im obgenannten Zeitraum dem Unterricht der Mittelschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.

Dieses Straferkenntnis wurde nach dem 14.12.2022 zugestellt und der dagegen erhobenen Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 24.03.2023, LVwG-***, keine Folge gegeben.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 25.10.2022 bis 30.11.2022 zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde am 03.02.2023 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem behördlichen Akt und den Akten des Landesverwaltungsgerichts.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:

„§ 22

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

V.Erwägungen:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehung und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammenrücken (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 ua).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0198).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen, Einzeltathandlungen umfasst. Im Fall eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen erfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/09/0219).

Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.12.2022, ***, mit dem der Beschwerdeführerin eine Schulpflichtverletzung über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 vorgeworfen wurde, nach dem 14.12.2022 zugestellt, und ist damit dieses Straferkenntnis ihr gegenüber nach dem 14.12.2022 erlassen worden.

Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 25.10.2022 bis 30.11.2022 vorgeworfen und liegt dies somit nach dem Tatzeitraum des zuvor angeführten Straferkenntnisses.

Die Einzeltathandlungen lassen eine gleichwertige Begehungsform erkennen und weisen auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeiten auf. Die vorgeworfenen Tatzeiten folgen unmittelbar aufeinander.

Die bis zur Erlassung des Straferkennntnisses vom 14.12.2022, ***, vorgeworfenen Taten erfassen somit auch die Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses gesetzt wurden. Damit sind sämtliche Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses nach dem 14.12.2022 abgegolten.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Delikts eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 25.10.2022 bis 30.11.2022 in unzulässiger Weise nochmals bestraft wurde.

Dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers an mehr als drei aufeinander oder nicht aufeinander folgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht dies bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Delikts durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.12.2022, ***, erfasst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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