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LVwG-2023/27/2788-1Landesverwaltungsgericht29.03.2024
Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als dahingehend Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 440,00 (keine Ersatzfreiheitsstrafe) auf jeweils Euro 360,00 herabgesetzt werden.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit jeweils Euro 36,00, sohin gesamt Euro 72,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:03.10.2022 -23.12.2022
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. 30.06.2010, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 03.10.2022 bis einschließlich 23.12.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
2. Datum/Zeit:28.09.2022 -23.12.2022
Ort: **** Z, Adresse 3
Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler CC, 24.08.2012, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 28.09.2022 bis einschließlich 23.12.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022
2. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 24 (4) Schulpflichtgesetze
§ 24 (4) Schulpflichtgesetze
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 88,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 968,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Häufigkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafverfahren in § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht hinreichend genau geregelt sei. Das Handeln der Vollziehung sei nicht mehr vorhersehbar und dieser Teil des Gesetzes verfassungswidrig. Es gebe keine Legaldefinition für den Begriff Eltern und verstoße die Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden, auch Strafverfügungen an einen Lebensgefährten eines obsorgeberechtigten Elternteiles auszustellen, auf Basis von § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 offenkundig gegen das Determinierungsverbot. Sodann werde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichthofs vom 26.01.1954, KII-6/54, verwiesen. Die Behörde handle ohne gesetzliche Grundlagen bzw interpretiere die gesetzlichen Bestimmungen über den Sinngehalt hinaus. Der häusliche Unterricht unterliege gemäß Art 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 Schulpflichtgesetz und der § 42 Schulunterrichtsgesetz (sowie das Schulunterrichtsgesetz zur Gänze) würden ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen regeln und seien nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde. Es werde eine Verletzung von Art 26 Abs 2 und 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geltend gemacht und wurde diese Bestimmung zitiert. Weiters wurde eine Verletzung des Art 14 Abs 5 a B-VG angesprochen und würden die Söhne in der öffentlichen Schule mangelnde soziale, moralische und religiöse Grundwerte erfahren. Zwangsläufig ergebe sich eine Verletzung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK. Diese Sexualerziehung sei ein Unterrichtsbereich, der religiöse oder weltanschauliche Fragen berühre. Manche Passagen des neuen Grundsatzerlasses erschienen weltanschaulich tendenziös und würden daher als Verstoß gegen das Indoktrinationsverbot und damit als Einschränkung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPERMK gewertet werden können. Überdies müsse der Beschwerdeführer die Kinder gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müssen. In § 138 ABGB werde explizit auf die Kriterien 4, 5,6 und 7 verwiesen. Weiters wurde moniert, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen gemäß § 25 Schulpflichtgesetz nicht durchgeführt worden seien und werde auf das Erkenntnis LVwG-2018/32/0106-5 verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Erziehungsberechtigter der Kinder BB, geb 30.06.2010 sowie CC, geb 24.08.2012.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022, Zl ***, wurde für das schulpflichtige Kind BB, geb 30.2010, angeordnet, dass diese Kinder im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Seitens der Schulleitung der MS X wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB, geb am 30.06.2010, im Schuljahr 2022/23, ohne entsprechende Rechtfertigung in der Zeit vom 03.10.2022 bis 23.12.2022 in näher angeführten Unterrichtsstunden unentschuldigt ferngeblieben ist.
Mit Schreiben der Schulleitung der VS Z wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass CC, geb am 24.08.2012, im Schuljahr 2022/23 ohne entsprechende Rechtfertigung vom 28.09.2022 bis 23.12.2022 an näher angeführten Unterrichtstagen unentschuldigt ferngeblieben ist.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten.
IV.Rechtslage
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985, idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„§ 1.
Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Häufigkeit der Verhängungen von Verwaltungsstrafen nicht hinreichend genau geregelt sei und dies dem Art 18 B-VG widerspreche, ist auszuführen, dass die Häufigkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen von der Häufigkeit von Übertretungen der Gesetze abhängig ist. Das Verwaltungshandeln ist insofern sehr wohl vorhersehbar, da eine Verhängung von Verwaltungsstrafen jedenfalls dann in Frage kommt, wenn gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen wird.
Dass der Begriff Eltern im Schulpflichtgesetz 1985 keine Legaldefinition erfährt, ist insofern nicht geboten und auch unbeachtlich, als von diesem Gesetz auch alle sonstigen Erziehungsberechtigten erfasst sind, und die Begriffe Eltern und Erziehungsberechtigte aus der Rechtsordnung und der Judikatur erschließbar sind, sodass kein Verstoß gegen Art 18 B-VG gegeben ist.
Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art 17 StGG auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verweist, ist auszuführen, dass es sich bei dieser Entscheidung ausschließlich um eine Frage der Zuständigkeiten gehandelt hat. Sofern in dieser Entscheidung angesprochen ist, dass der häusliche Unterricht gemäß Art 17 StGG keinerlei Beschränkungen unterliegen würde, wird für den gegenständlichen Fall übersehen, dass in beiden Fällen häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr beide Kinder die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule bzw der Volkschule nachzukommen haben.
Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7 a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Sofern der Beschwerdeführer auf Art 26 Abs 2 und 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verweist, ist anzuführen, dass sich daraus kein Rechtsanspruch auf häuslichen Unterricht ergibt, wie dies auch nicht aus Art 17 und Art 2 1. ZPENRK, abgeleitet werden kann. Art 2 1. ZPENRK verpflichtet den Staat, für die Effektivität des Unterrichts zu sorgen, sodass er den Schulbesuch jedenfalls auf Primär- und Sekundärstufe für verpflichtend erklären darf. Er ist nicht verpflichtet, häuslichen Unterricht gänzlich frei zu gewähren, sondern ist berechtigt, hiefür Qualitätsanforderungen etwa bzgl der Ergebnisse des Unterrichts und der Ausbildung der unterrichtenden Eltern festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die österreichische Schulgesetzgebung steht jedenfalls im Einklang mit Art 2 1. ZPENRK.
Aus Art 2 1. ZPENRK ergibt sich, dass primär der Staat über die Ausgestaltung des Bildungswesens entscheidet und dabei auf die Überzeugungen der Eltern Rücksicht nehmen muss, aber nicht verpflichtet ist, etwa Erziehungsziele, Lehrplan oder Unterrichtsmethoden auf bestimmte Überzeugungen hin zu orientieren oder besondere Erziehungsanstalten einzurichten oder zu finanzieren, welche bestimmten elterlichen Überzeugungen dienen (vgl EKMR, APPL 10.228/82 und 10.229/92, DR 37, 96).
Überdies impliziert das Erziehungsrecht der Eltern deren Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder, weshalb diese dafür Sorge zu tragen haben, dass die Kinder eine Bildung entsprechend dem vom Staat als Mittel zur Sicherstellung jenes Pluralismus im öffentlichen Bildungswesen, der für die Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft, wie sie EMRK vorsieht, wesentlich ist, Bildungssystem besuchen.
Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er die Kinder gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzt müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes unter Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken, noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass Maßnahmen gemäß § 25 Schulpflichtgesetz 1985 nicht durchgeführt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 die erfolglose Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 bis 6 leg cit als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 nur in den Fällen des nicht „regelmäßigen“ Schulbesuchs vorsieht. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das schulpflichtige Kind über mehrere Monate hinweg keine einzige Unterrichtsstunde besucht hat. In einem Fall, in dem die aus § 5 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vorn herein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe keiner vorherigen Durchführung der im § 25 Abs 2 bis 6 Schulpflichtgesetz vor 1985 vorgesehenen Maßnahmen (vgl VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020; 24.10.2018, Ro 2018/10/0029).
Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er seine Kinder jeweils gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsste, ist zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, die Kinder unentschuldigt vom Unterricht fern bleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die Taten jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Der Beschwerde war jedoch dahingehend Folge zu geben, als die verhängten Geldstrafen angemessen herabzusetzen waren, da der Beschwerdeführer tatsächlich noch einschlägig nicht vorbestraft ist. Erschwerend war jedoch die Aufrechterhaltung der Tat über einen langen Zeitraum.
„§ 19.
Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden und ist darauf zu verweisen, dass auch eine Ratenzahlung bei der belangten Behörde beantragt werden kann.
Eine Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig in seiner sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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