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LVwG-2023/46/3003-4•LVwG T LVwG-2023/46/3003-4
LVwG-2023/46/3003-4Landesverwaltungsgericht28.03.2024
Verschulden<br/>Werbematerial<br/>Hinterlegungsanzeige<br/>Sorgfalt;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.11.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.08.2023, ***, wurden dem Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt Euro 450,00 verhängt.
Diese Strafverfügung wurde am 21.08.2023 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung erfolgte erst mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 11.10.2023.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG 1991 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt 2 des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde der in einem erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.08.2023 als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Gemäß § 71 Abs 3 AVG habe im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei ein Ereignis jedenfalls dann unabwendbar, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden könne. Der Begriff „unabwendbar“ stelle objektiv auf die Hinderungsmöglichkeiten durch den Durchschnittsmenschen ab. Es sei der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend. Nach näherer Darlegung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung entspreche, dass selbst einem sorgfältigen Menschen beim Entleeren des Postfaches das Ungeschick passieren könne, dass er mit dem Werbematerial auch eine Zustellbenachrichtigung wegwerfe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher zu bewilligen und die Rechtskraft der Strafverfügung vom 16.08.2023 aufzuheben gewesen sowie der Einspruch als fristgerecht zu werten und über diesen eine Sachentscheidung zu treffen gewesen.
Am 19.03.2024 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teilnahm. Der Beschwerdeführer selbst sich entschuldigen. Als Zeuge einvernommen wurde der Zusteller.
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.08.2023, Zl *** wurde an die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers zugestellt (erster Tag der Beginn der Abholfrist war der 21.08.2023). Am 06.09.2023 kam die Briefsendung mit der Strafverfügung mit dem Postvermerk „nicht behoben“ zurück.
Der Beschwerdeführer war nach wie vor mit Hauptwohnsitz an der in der Strafverfügung angeführten Adresse wohnhaft.
Eine Hinterlegungsanzeige wurde in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. Warum der Beschwerdeführer diese nicht bemerkt hat, konnte nicht mehr festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Dass die gegenständliche Strafverfügung der belangten Behörde vom 16.08.2023 an die Adresse des Beschwerdeführers mit RSb zugestellt wurde ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein. Auf diesem Rückschein ist auch notiert, dass der Beginn der Abholfrist der 21.08.2023 war und dass die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
Im Rahmen der am 19.03.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Postzusteller als Zeuge einvernommen. Dieser hat genau dargelegt, wie er im Falle einer Hinterlegung vorgeht. Auch wenn er sich nicht an den konkreten Zustellvorgang erinnern konnte, so hat er doch dargelegt wie er üblicherweise vorgeht. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Richterin Anlass dazu gehabt hätte an einer ordnungsgemäßen Hinterlegung zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer selbst ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass dieser zur genauen Art und Weise, wie er die Briefkastenentleerung handhabt nicht befragt werden konnte. In der Beschwerde vom 11.12.2023 wird jedoch angegeben, dass es sich um nur einen minderen Grad des Versehens handle, da selbst einem sorgfältigen Menschen beim Entleeren des Postfaches das Ungeschick passieren könne, dass er mit dem Werbematerial auch eine Zustellbenachrichtigung wegwerfe.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:
„§ 71.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
[...]“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 88/2023, lautet wie folgt:
„§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
V.Erwägungen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen (vgl VwGH vom 15.06.2023, Ra 2023/14/0094). Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat, obliegt grundsätzlich der Einzelfall bezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes es Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen (vgl VwGH vom 17.02.2011, 2009/07/0082).
Aufgrund der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes wird davon ausgegangen, dass eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt worden ist.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass selbst einem sorgfältigen Menschen beim Entleeren des Postfaches das Ungeschick passieren könne, dass er mit dem Werbematerial auch eine Zustellbenachrichtigung wegwerfe, so ist auszuführen, dass im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Durchsicht des Inhaltes es Postkastens besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen (vgl VwGH vom 26.04.2000, Zl 2000/05/0054). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich nun nicht, dass er bei der Entleerung des Briefkastens den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen hätte. Vielmehr wird eben wie erwähnt vorgebracht, dass selbst einem sorgfältigen Menschen beim Entleeren des Postfaches das Ungeschick passieren könne, dass er mit dem Werbematerial auch eine Zustellbenachrichtigung wegwerfe. Im Beschwerdefall wäre somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (vgl dazu VwGH vom 25.07.2007, 2007/11/0103).
In diesem Zusammenhang genügt jedenfalls der allgemeine Verweis, wonach das Ungeschick auch einem sorgfältigen Menschen passieren könne, nicht.
Auf ein persönliches Vorbringen hat der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zur mündlichen Verhandlung geladen, der Vertreter ist auch zur Verhandlung erschienen. Der besondere Wert der mündlichen Verhandlung für die Ermittlung des Sachverhaltes liegt vor allem in ihrer Konzentrationswirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass es nicht zur Last der Behörde oder des Landesverwaltungsgerichtes fällt, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht (vgl VwGH vom 29.06.2011, 2007/02/0034).
Insgesamt hat daher die belangte Behörde in dem nunmehr bekämpften Bescheid am 14.11.2023 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist zu Recht keine Folge gegeben.
Innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Erst mit Schriftsatz vom 11.10.2023 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig der Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde erhoben.
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, war die Rechtzeitigkeit des Einspruches vom 11.10.2023 zu prüfen.
Die Strafverfügung vom 16.08.2023 wurde am 21.08.2023 (erster Tag der Abholfrist) per Hinterlegung zugestellt. Nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist ab diesem Tag zu berechnen war. Der dagegen mit Schriftsatz vom 11.10.2023 erhobene Einspruch ist damit verspätet und war richtigerweise von der belangten Behörde zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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